130. Rytíøstvo Chebského kraje a mìsto Cheb dávají vyslancùm svým instrukcí, jaké by v Praze dne 10. ledna uèiniti mìli námitky proti požadavku, aby kraj Chebský za dvì léta zaplatil úhrnem bernì 24.000 tolarù.

1588, 2. ledna. - Orig. c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen 187 Juni.

Wir die von der Ritterschaft in Kreis, dann wir Burgermeister und Rath der Stadt Egen bekennen und thun kund offentlich mit diesem Brief, demnach der Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheim Königlichen Mt., unsers allergnädigisten Herrns, uns den 2. Septembris abgewichenes 87. Jahrs ernannten Vorbeschied uf Präger Schloss vor dero beheimischen Hofkanzleiwir durch unsere Abgeordente unterthänigist betreffend die durch höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt: verordente Commissarien bei uns erhandelte Hilfen, kraft des Vorbeschieds Ihrer Kais. Mt. gnädigiste Resolution anzuhörn, ersuchen lassen, und uf der Unsern Erscheinen (die dann mit unsern schweren Unkosten in die sechste Wochen ufgehalten) denselben von höchsternannter Ihrer Kais. Mt. beheimischen Kammer, dahin sie remittirt, durch die hierzu deputirte unsere gnädige Herren fürgehalten, dass die von uns beilligte Hilfen nit angenommen werden konnten, sondern anderweit mehr höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. gnädigist begehren, wir in ein Pausch uf zwei Jahr vierundzwanzig Tausend Thaler niederlegen und auszahlen sollen, und aber solches in Ansehung unsers Kreis und unser Unvormögen ein unerhört und unmöglich Werk und hierauf die Unsern Wider solches kraft habender und ihnen von uns ufgetragenen Vollmacht unser Unvermögen, Armut und dass die allgereit erfolgte Bewilligung uber unser Vermögen, auch höchst schwer wir solche bei den Inwohnern eingebracht, doher auch das Wenigiste ferner zu Willigen, vielweniger zu halten, anzogen und fürbracht, darumben in unserm Namen und aus habenden Befehlich untenhänigist gebeten, uns mit fernern Begehren und Andern zu demmalen verschont und bei erfolgter Bewilligung bleiben zu lassen, in Bewegung, do etwas weiter sollt gewilligt und der Unmögligkeit halber, wie ausgeführt, nit gehalten werden, wir darunter in Unglauben, Schimpf, verkleinerung und merklichen Nachtheil einlangen würden; und uber vorgehende der unsern eingewandte Entschuldigung denselben anheimbs zu reisen erlaubt und hierbei, durch ein Abschied unter dem Dato den vierten Novembris, so den Unsern den fünften aller erst gegen Abend ausgeben, uns insonderheit uferladen, anderweit unsere Abgeordente mit genugsamen Gewalt uf den vierzehentea agewichenes Monats Novembris, dohin zu vorordenen und der vorhabenden Tractation zum End abzuwarten; uns aben uf der Unsern Anheimbskunft und gethanen Relation wegen Kurze der Zeit, Weitschaft und bösen Wegs, gehörte Tagsatzung zu ersuchen, unmöglich vorgefallen, derwegen bei höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. unsere unterthänigiste Entschuldigung des Niterscheinens, darneben ferner unser Unvermögen und dass uber allgereit gethone Bewilligung uns ferner das wenigist einzugehen nit möglich, eingewandt und abermalen unser mit fernern vorbeschied und Begehren gnädigist zu vorschonen, auch bei der Bewilligung zu acquiesciren, wo nit und wir ferners Vorbeschieds nit enthebt sein möchten, auch durch unsere Abgeordente also erscheinen und derhalben Gehorsam leisten wurden, doch nichts willigen könnten, uns des Gehorsams zu gestellen, ungeacht des schweren Unkostens zu erzeigen erboten und darauf gnädigiste Dilation und Hintergang gebeten und doher uf gehörten Fall anderveit von höchst gedachtist Ihrer Kais. Mt. uns uf den Montag nach Trium Regum dies angangenen. 88. Jahrs ferneue Tagfahrten benannt mit genugsamen Gewalt abzuordenen; und aber die Sächen hochwichtig, auch allerhänd Umbstände ferneu von uns und sonderlich, dass uns einige weitere Bewilligung einzugehen, zu geschweigen zu halten unmöglich, bewogen, darbei erindert, dass mit Altersherkommen in begehrten Hilfen bei uns in der Stadt durch Commissarien gehandelt und niemalen unsere Abgeordeate mit genugsamen Gewalt von uns fortgeschickt, wir auch etwas gehörter Gestalt und uber die durch die Herren Commissarien vollzogene Handlung durch Abgeordente ferner zu schliessen bei einer Gemein nit zu vorantworten, viel weniger zu vollstrecken, auch derwegen niemand zu Abordenung zu vermögen, wie auch das, so on den Gesandten ferner bewilligt, durch eine Gemein der Unmögligkeit nit gehalten noch vollzogen werden könnte, und der Ursachen bei höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. wir femer umb Einstellung der Tagsatzung und angestallten Tractation unterthänigist zu bitten Ursach, doch unserm selbsten Anmelden nach wegen des Gestellens, unbewogen des schweren Unkostens, des unterthänigisten Gehorsams zu erzeigen uns schuldig erkannt: dass demnach hierauf und zu gehorsamister Besuchung ernanntes Vorbeschieds wir aus unsern beiden Mitteln den edlen und ehrenfesten, auch ehrbare und weise, Jeronimus von Zedtwitz uf Liebenstein, Christof Klinkervogel, Burgermeister, Wolf Bachelbel des Raths und Clemens Holdorf, unsern Stadtschreiber, in unsern Namen und an unser Statt uf benannten Tag uf Präger Schloss vor der beheimischen Hofkanzlei zu erscheinen, Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Willen nochmaln unterthänigist anzuhören abgefertigt, mit Befehlich, do ein mehrers oder anders uber vorige unsere Bewilligung begehrt, von unsern Gehorsan protestiren und unsere Armut, Unvormögen, Schuldenlat, geschwinde gewährte Zeit, Privilegia, Altherkommen, inmassen hievor schriftlich und mündlich ausgeführt, dohin sie sich jeder Zeit sollen referiren, einwenden und darauf unterthänigist bitten, flehen und anhalten, unser mit fernern Anmuthen zu vorschonen, in Ansehung der Unmögligkeit und dass auch das, so hierüber bewilligt, schwerlich geleist noch gehalten werden könnt, Ursach, dass allgereit der Inwohner Armut halber etzlichs zur ersten Frist anticipirt werden müssen, und hierbei zu Vollziehung unser unterthänigisten erfolgten Bewilligung zur Auszahlung der ersten Frist und Galli vertagten drei Tausend Gulden anerbieten und die Auszahlung allein, wie hievor bräuchig, im Renntmeisterambt gegen gebührlicher Quittung leisten, doch hergegen vmb das durch die Herren Commissärien uns bewilligt auch mit Alters herkommen Compulsorial und Revers anhalten und die Auszahlung bis dohin einstellen, nichts wenigers weil unsere Bewilligung darumben so hoch ungeacht der Unmögligkeit beschehen, dass der beschwerliche Grenitzzoll bei der Burgerschaft und sonsten allhier eingestellt und ufgehebt, derwegen auch umb gnädigiste und gnädige Resolution beides bei höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. und dero wohlverordenten Räthen anhalten, beineben auch unsere wider die Pfalz und Markgrafthumb eingewandte Beschwer und langwierige Bedrangnus beides in Engerung des Kreis, dann auch Hinterhaltung und Hinderung Ihrer Kais. Mt. Gefällen wegen der Hilfen urgiren und umb Erledigung und Schutz anhalten, weil hievor von dieser Stadt und Kreis ein hochwichtigs, so umwiederbringlich, gelangt, damit von den ubrigen, so vor sich gering, nit weiter der Stadt und Kreis Schmälerung zugezogen, dardurch dann zuförderst höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. Interesse geschwächt, der löblichen Kron Pfandschilling merklich geschmälert und die Stadt und Kreis in äussersten Untergang gesteckt.

Und ubergeben solchen allen nach hiemit vorerzählter Massen ernannten unsern Abgeordenten unsern Gewalt, dass also in unsern Namen und an unser Statt uf gehönen Tag sie vorkommen und, wie erzählt, unsere Nothdurft vorhandeln und uber vorige unsere Bewilligung, in Ansehung, dass uns etwas weiter zu halten unmöglich, ferner nichts willigen, auch zum unterthänigisten davor bitten und protestiren, als wir dann selbsten, da wir alle zur Stell sein sollten, anderst nit thun könnten und wüssten, do wir uns selbsten nit in Unglauben und höchsten Schimpf setzen und stecken wollten. Wir wollen auch diese unsere Gewalthaber dieser ihrer Anwaltschaft durchaus schadlos halten, alles zu Gewinn, Verlust und allen Rechten getreulich. Des zu wahrer Zeugnus und Sicherheit haben wir die von Adel in Kreis eines Theils vor uns und andere unsere Mitvorwandte unsere Petschaft, dann wir Burgermeister und Rath der Stadt Eger unser Stadtinsigel zu End anhero furgedruckt. Geschehen und geben den andern Monatstag Januarii nach Christi, unsers Herrn, Erlösers und Seligmachers, Geburt im funfzehenhundert acht und achtzigisten Jahre.




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