123. Komora dvorská oznamuje nejvyšším úředníkům zemským království Českého rozhodnutí císařské, že při poslední schůzi v příčině veřejné hotovosti odbývané na vychování jednoho jezdce určený obnos 11 zl., pro šest set jezdců na obranu Slezska proti Polsku, z důvodných příčin zvýšen na 12 zl.; nejvyšší úředníci zemští mají raditi se o to, jak by takové zvýšení se schváleným již řádem o veřejné hotovosti srovnáno býti mohlo.

V PRAZE. 1587, 29. listopadu. - Orig. v arch. místod. král. Českého sub L. 34, 1580-89.

Die Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Künigl. Mt., unser allergnädigister Herr, haben gnädigist angehört und verstanden, wasmassen die Herren obristen Landofňcierer und Räth dieser Kron Beheimb in ihrer unlängst übergebnen Verzeichnus nach längs die Ursachen ausgeführt, warumben sich diejenigen sechs Hundert Pferd, so man zu Hilfleistung des Lands Schlesien wider die Polnischen Einfäll mit denen in der letzten Versamblung der Defension halber auf das Ross deputirten monatlichen eilf Gulden rheinisch nit betragen noch auskomben solle können [sic], und solchs fürnehmblich darumb, dass man bei gegenwät°tiger Winterszeit sowohl des bösen Wegs als auch der kurzen Täg halber langsamer und schier mit doppelter Zehrung reisen, sich auch ein jedweder der Kälte halber mit Kleidern etwas besser dann sonsten versehen und ausstaffieren muss, und derhalben für ein Nothdurft geachtet, dass der eine Gulden noch darzue und also die zwölf Gulden monatlich aufs Pferd gereicht erden möchten.

Wann dann Ihr Mt. auf solches ihr der Herren obristen Landofficierer gehorsamistes Gutachten gehörter Massen also darein genädigist bewilligt, so hat es auch fur ditzmal dabei sein Verbleiben; allein ist Ihrer Mt. genädigister Will, dass hoch- und wohlgedachte Herren obristen Landofficierer und Räthe in fernere nothwendige Deliberation und Berathschlagung ziehen sollen, weil gleichwohl die zwischen den andern dieser Kron Beheimb incorporierten Landen verglichene und soviel diese Punkten belangt, durch Ihre Mt. ratificierte Defensionordnung allein auf die monatlich eilf Gulden gericht, wie etwo solche Steigerung gegen den Ständen bemelter Lande in künftig zu erantorten, wie nicht weniger auch bei der Defensionordnung dieser Kron Beheimb in allweg zu praecavieren und vas für Fürsehung darinnen zu thun sein werde, damit solches hernach in kunftig in kein beschwerliche Consequenz und Nachfolg gezogen werde.

Sonsten haben Ihre Mt. der übrigen durch sie die Herren obristen Landofficieirer in bemelter ihrer Verzeichnus als auf den Rittmeister, Hauptund Befehlichsleut bestimmbten Unterhaltung halber genädigist kein Bedenken, allein ermeinen sie, dass nach Gelegenheit der Läuf die Bestallung wohl auf ein weniger Zeit zu richten, fürnehmlich aber dass darinnen zwischen den Reitern und Schützen ein Gleichheit zu halten, also dass die Pferd, sowohl als die Schützen auf drei Monat zu bestellen sein möchten. Welchs Ihre Mt. hoch- und wohlbemelten Herren obristen Landoffičierern und Räthen Ihrer gehorsamisten Nachrichtung hiemit anzudeuten befohlen uud bleiben denselben benebens und mit kaiserlichen und kuniglichen Gnaden vorders wohl gewogen. Actum Prag den neunundzanzigisten Tag Novembris anno im siebenundachzigisten.




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