114. Seznam ztížností, kteréž purkmistr a rada mìsta Tachova proti zástavnímu držiteli (Kryštofovi z Lobkovic) na arcibiskupa Pražského byli vznesli a k listu ze dne 11. záøí 87 pøiložili.

[Ad 1587, 11, záøí.] - Orig. v arch. arcib. Pr. sub "Recepta ab a. 1587."

Verzeichnis gemeiner Stadt Tachau furnehmbster Beschwerdpunkten wider ihren gnädigen Herrn Pfandherrn uber all unterthänig gehorsamen und erzeigten Willens.

Erstlichen haben des Schlosses Tachau Unterthane von Alters je und allwegen das Bier bei uns und gemeiner Stadt Tachau zum Ausschenken genommen, welchs Sein Gnad gar verbieten und durch S. G. Hauptmann uns vermelden und anzeigen lassen, dass bei S. G. Lebenszeit, Menschenverstand und Vernunft die Unterthane das Bier hierin bei uns wiederumben zu nehmen S. G. darzu nit bereden sollen. Uber solchs S. G. als ungefähr vor zweien Jahren ufs Schloss gezogen, ein Bräuhaus zu unserm und der Stadt äussersten Verderben, die wir doch sonsten keine Nahrung und Zugäng ausser des schlechten Feldgebäulichs vor dem Behemer Wald haben, aldo ufgericht, dessen sich auch zuvor nie kein Pfandherrschaft unterfangen, nichts desto weniger harte und schwere Losungzins, als sonsten drei Städt reichen und geben müssen, also dass uf solche S. G. furgenommene Neuerung gemeiner Stadt unmüglichen in die Läng solches, so Ihr Kais. Mt., unser allergnädigster Herr nit aller gnädigistes Einsehen haben werden, auszudauern und diese schwere Zins zu reichen und zu geben. Fur eins.

Zum andern, obwoln die Stadt Tachau ein Ort- und Granitzhaus zur Befestigung an dem Behemer Wald gegen dem Teutschland, der Churfürstlichen Pfalz und andern Genachbanen gelegen, in gueter Acht und Sorg, zu haben und das Schloss in der Stadtmauren begriffen, so haben dennoch S. G. ein Öffnung dardurch, ein gross Thor und Brucken gleich einem Stadtthor hinaus brechen und machen lassen, dardurch man mit Last und andern Wägen fahren und reiten kann, dass obgleich die Stadtthor verschlossen, nichts minders also bei Tag und Nacht die Leut aus- und eingelassen, in deme der Stadt unüberwindlicher Schaden zugefügt werden könnt, und also jederzeit dieser Öffnung der Stadtmauren halb anders Schadens und Nachtheil uns zu befahren haben.

Zum dritten, obwohln auch wir nit allein uber burgerlich, sondern auch Malefizsachen zu judicieren und zu strafen gleich andern der Kron Böhem Köòigstädten privilegiert, laut neben liegunden aus unsern Privilegien gezogenen Punkts lit. A. notirt, [Artikul z privilejí mìsta Tachova, kterýž pøiložen byl k ztížné žádosti, ète se v tato slova:

"Extract aus gemeiner Stadt Tachau Privilegien wegen der Justicien: 1. Derowegen setzen und ordnen wir, dass die Bürgere und Geschworne vorberührter Städt, als nämblich Beraun, Pilsen, Glattau, Mies, Tachau, Taus, Sotz, Pisskau und Budweis vollen und freien Gealt haben, Todschläg und alle andere Sachen zu urtheilen und richten nach ihren Stadtrechten Macht haben (sic.) - Beschliesslichen 2. derohalben mandiren wir allen unsern Ambtleuten und Unterthauen, sonderlichen aber dem Burggrafen unsers Schloss Tachau, itzigen oder künftigen, dass sie die vorbemelten Bürger und Inwohner in keinerlei Weis betrüben oder beschweren. sondern vielmehr zulassen, dass sie sich ihrer Rechten und Privilegien frei und geruhiblichen buauchen und darbei ergötzen. Würde aber jemand. sie darinnen freventlicherweis zu betrüben unterstehen, der soll rissen, dass er in unsere oder unserer Nachkommenden Ungnad unsers Gefallens in die Straf falle. Privilegium Georgii regis Bohemiae."] auch solches bishero in ublichen Gebrauch erhalten, wie wir dann alle gemeine Gerichtsdiener benebem unserm eigenen Scharfrichter ohne einiges S. G. Zuthuen aus unserm gemeiner Stadt geringen Einkommen besolden und erhalten müssen, so hat sich doch S. G. Hauptmann allhier unterfangen, unsere Mitburger und Burgerin mit Gefangnussen auch umb Geld zu strafen, wie er dann unlangsten zwo unsere Mitburgerin umb verdachter Unzucht zu gefänglicher Verhaft genommen, die eine eher nit, sie, ihr Mann und Freundschaft haben dann zuvorn, dardurch sie zum hochsten Verderben gerathen, 100 Schock erlegt, erledigen wollen, die andere aber an die Tortur, solchs auf S. G. Befehlich beschehe, furgeben, werfen und peinigen lassen.

Zum vierten wird auch sonsten mit gar unschuldigen, schweren, unerträglichen und verderblichen Gefängnussen und Strafen gegen uns und den unsern erbärmlichen und jämmerlichen verfahren; dann verschiener Zeit hat ermelter S. G. Hauptmann auch mit guten glatten Worten, als sich nichts beschwerlichs zu besorgen, unsern der Mitburger einen mit Namen Hansen Forstern, der einen Zoll von dreien Pferden, die er in die Teutsch zu verkaufen geritten, so viel als w. Groschen verhalten haben soll, in das Schloss zu stellen begehrt, welchen Zoll doch er und sein Weib rechter Zeit geben wollen, allein in Abwesen des Ambtschreibers bis an den dritten Tag verblieben, doch gleichwohln solcher Zoll, weiln er die Pferd uf einer andern Herrschaft Grund und Boden, als Pfraumberg, zu Hesselsdorf, damit Ihr Kais. Mt. am Zoll nichts benommen, sondern denselben ausgericht, durch die Zollstell geritten, nit schuldig gewest, welchen vorbemelter Hauptmann in die sieben Wochen lang in Gefängnus erhalten und uber alles billichs Erbieten zur Verhör und anders dergleichen nit herauslassen wollen, endlichen gedachtem Forstern, unsern Mitburger, aus Befehlch S. G. drei Mittel von ihme Hauptmann, so er anders der Gefängnus entlediget sein wollen, furgeschlagen und begeht worden, nämblichen er foll diese seiner besten Pferd, so er allbereit aus Noth in Teutschland verkauft und wiederzubringen unmöglich gewest, dem Herrn S. G. zu geben, oder in dem Thurm verfaulen, oder hundert Schock erlegen, welch Geld er denn zu seinem Verderben aus den Juden entnommen, bis dato uf unträglichen Wucher noch stehend schuldig, erlegen mussen.

Zum funften, als wir in diesen Beschwerungen unsere gemeiner Stadt Gesandte zu Ihr Kais. Mt. nach Prag abgefetigt, hat S. G. alldo einen aus denen als Ältisten des Raths mit Namen Hansen Warthe in die schwere Gefängnus der Taleworken [Daliborka.] zu Prag 17 Tag unschuldigerweis setzen und nit herauslassen wollen, bis er sich schriftlichen weiter wider S. G. zu sein, in Meinung, uns von Ihr Kais. Mt. hierin abzuhalten, obligiert, dardurch der arme Mann, umb seinen Gesund kommen, salva reverentia die Füss erfröret, welche er bis dato nit zu uberwinden, itzt gar daran krank liegen thuet, zu besorgen, er das Leben gar einbüssen werde. Item so sind uns auch in währender dieser Beschwerdsachen aus unsern Abgeordneten zum zweitenmaln in der Reis nach Prag kurz nacheinander zwo Personen aus harten Bekummernus verstorben, wie dann der eine zu Prag und der andere herausgeführt, bei uns begraben und zur Erd bestattet worden; auch in jungster Reis unser Abgeordent der Ältist des Raths dermassen sich bekummert, dass er bald nach seiner Anheimbskunft von Prag sich krank niedergelegt, bis uf diese Stund in grosser Schwachheit verharret, mehrers des Tods als Gesunds bei ihme zu befahren.

Zum sechsten so greift S. G. itzt abermals und ufs neu uns in unsere Justicien wider unsere wohlhergebrachte Privilegia ein, ditshalb wir dann, wie E. F. Gn. wohl wisslich, jungsten abermals bei Ihr Kais. Mt. klaghaft worden, hierauf wir also uf nahenden angesatzten Tag zu Prag mit S. G. stehen sollen.

Letzlichen und beschliesslichen ist männiglichen wissend, wie S. G. als unser gnädiger Pfandherr sonsten mit dero Unterthanen erbarmlichen umbgangen, dessen wir uns dergleichen auch, so wir unter S. G. Joch gänzlich kämen und gebracht würden (darvon uns doch zuvorderst Gott und Ihr Kais. Mt. gnädiglich behüten woll) besorgen müssen.




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