109. Komora dvorská ve Vídni podává arciknížeti Arnoštovi své dobré zdání o vyjádření, kteréž učinili stavové Moravští na císařskou resoluci v příčině svolené veřejné hotovosti zemí koruny České.

VE VÍDNI. 1587, 19. srpna. - Konc. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen 1587, August.

Die Fürstl. Durchl. Erzherzog Ernst, unser gnädigster Herr, vernehmen aus den Beilagen, wasgestalt sich die Ständ des Markgrafthumbs Märhern auf den Bescheid, der von der Kais. Mt. ihnen sowohl denen aus Behamb, Schlesien und Lausnitz der Defensionsordnung halber unlängst gegeben worden, erklären und welchermassen Ihr Kais. Mt. diese Erklärung mit dero geheimen Rath, Herrn Leonharden von Harrach Freiherrn, der allhiesigen Hofkammer und Kriegsrath zu berathschlagen befehlchen. Ob nun wohl dieses in mehrern Theil ein Kriegssach, so hat doch die allhiesige Hofkammer sich hierinnen Wie billich Ihrer Kais. Mt. gnädigsten Willen und Meinung unterwerfen sollen und derwegen angeregte der Ständ in Märhern Erklärung gehorsamst und mit Fleiss ersehen, befindet, dass dieselb furnehmblichen auf diesen dreien Hauptpunkten beruhet:

Als erstlichen vermelden sie, dass dieses Werk der Defension von ihnen nit allein bloss auf die Landgranitzen gemeint, sondern dass dieselb uber solche Grenzen, wo es die Nothdurft erfordert, gebraucht und dem Feind gar unter die Augen gezogen werde, doch auch mit dieser Limitation, dass solche Defension in Ungarn bloss gegen den mährerischen und schlesischen Grenzen sollte verstanden und furgenommen werden. Da hat, es nun gleichwohl mit dem, dass sie angeregte Defensionsordnung auch ausser Lands verstehen und fürnehmen wollen, seinen weg. Der Hofkammer gehorsamsten Erachtens aben wird die darbei angehängte Limitation denen ubrigen und anrainenden Landen und zwar ihnen, den Märhern, selbst beschwerlich sein; denn wie der Feind den Einfall nit allein gegen Marhen und Schlesien, sondern seiner Gelegenheit nach gegen den christlichen Landen und Ihrer Kais. Mt. Dition ingemein je auf dieses je an ein anders Ort richten und furnehmen kann, also sollt dieses Defensionswerk in Beheimb und den incorporierten Landen auf die Granitz ingenein geicht und im Fall der Noth an dem Ort und der Gegend, da der Einfall beschehen, mit zusammengesetzter Hilf von allen Landen gebraucht und furgenommen werden. Solcher Gestalt hätten sich die Märher und Schlesier dergleichen Hilf und Defension, da der Einfall auf ihren Grenzen beschehe, von den andern Landen zu getrosten, im widrigen Fall aber und da es bei dieser ihrer Limitation venbleiben sollte, sich einicher Hilf von den andern Landen auch nit zu versehen. Weil aber vielleicht dieser Artikel zwischen den Landen, wie nämblich eins dem andern in solchen Fällen zu Hilf kummen solle, noch zur Zeit nit verglichen, künnte dieser Punkt bis auf dieselb Vergleichung, welche der Hof kammer Erachtens in allbeg vonnöthen, angestellt werden.

Der ander Hauptpunkt ist, dass die Ständ in Märhern aus allerhand angezognen Ursachen der Meinung, es sollte mit Beheimb und Schlesien gehandlet werden, dass sie ein Anzahl teutscher Reiter, Archibusier, Husaren und anders Fussvolk immerdar, gleich wie ein continuum auf der Granitz in einem jahrlichen wartgeld oder Bestallung hielten; zu demselben erbieten sich die Märher für ihren Antheil 300 Husaren und 500 Heyduken zu bestellen. Da wurde gleichwohl, soviel die Hofkammer vermerken kann, mit solcher Anzahl Kriegsvolk diesem Defensionswerk besser als mit dem Landvolk gedienet sein aus denen Ursachen, so darbei vermelt und die an ihnen selbst erheblich; es weiss aber auch die Hofkammer nit, ob und wie solch Kriegsvolk in die Bestallung oder wartgeld würde gebracht werden und ob nit der Ständ Meinung sei, dieselb Anzahl das ganze Jahr in continuirter volliger Beeoldung zu halten. Dem sei aber wie da wolle, so vemelden sie daneben, dass ihnen unmuglich, solche Anzahl zu unterhalten und dorneben die Granitzhilfen allerdings richtig zu erlegen und geben, damit lauter zu verstehen, dass sie die Unterhaltung auf angeregt Anzahl Kriegsvolk mehr aus den Steuern hernehmen wollten. Nun wussten Ihr Kais. Mt. und Ihr Fürstl. Durchl. allergnädigist und gnädigist, dass man nun von vielen Jahren her mit allem dem, so man bei dem Römischen Reich und Ihrer Mt. andern Königreichen und Erbländern von einer Zeit zur andern zu dem Granitzwesen erlangt und erhandlet, bei weitem nit gefolgen mugen, ja je länger je weniger gefolgen kann, sonder je und allweg ein merklicher Abgang darbei gewesen und noch ist, wie dann eben die beheimbischen und der incorporierten Landen Hilfen auf die Granitz, darauf sie deputiert, nit erklecklich. Sollte nun noch daruber und dessen ungeacht diese mahrerische oder auch der andern Land Hilfen der ordinari Granitzunterhaltung und denen Besitzern, dorauf sie bishero gewendet, entzogen und auf das Kriegsvolk, welches sie verstandnermassen zu der Defensionsordnung zu bestellen vermeinen, gewendet werden, so würde nit allein der Mangel und Abgang noch grösser sein, sondern auch, weil Ihr Kais. Mt. denselben anderstwoher nit zu erstatten, dies daraus erfolgen, dass die Granitz umb der Unbezahlung willen an Kriegsvolk entblösst und der Feind sich derselben ohne allen Widerstand impatronieren kunnte, auf welchen Fall dann und wann also die vormauer verloren und durch den Feind eingenommen, denen dahinter liegenden Landen als Iarhern, Schlesien und andern mit diesem Defensionswerk nit allein nichts geholfen sein, sondern in noch grössere Gefahr gesetzt würden. Derwegen die Nothdurft erfordert, dass solches den Ständen in Marhern und der andern Land, da sie mit dergleichen (wie wohl zu vermuthen) auch fürkummen würden, mit guter nothendiger Ausführung zu versehen gegeben und sie dahin vermahnet werden, dass sie den Unkosten auf solche Defensionsordnung, es werde gleich dieselb auf die Unterhaltung eines sondern Kriegsvolks oder eines personlichen Zuzugs gestellt, insonderheit und ohne Entgelt deren verwilligten Granitzsteuern, deren man bei den Granitzen durchaus ni entrathen kann, dargeben.

Der dritt Punkt ist die Unterhaltung der Artollerei und Zeugwesen, welchen Unkosten die Ständ denen Capiteln, Klöstern und Städten aufzulegen vermeinen. In dem ist die Hotkamrner dieser gehorsamisten Meinung, da es hievor, wie die Ständ vermelden, auch also gehalten worden und sich solches mit Fueg thuen lass, es mochte auf diesmal ann es die Nothdurft erfordert, nochmalen also beschehen. Welches Sie die allhieig Hotammer in Gehorsamb erindern wollen, die werden dorauf diese Sach Ihrer Kais. Mt. gnädigsten Schreiben nach ferrer mit dem Herrn von Harrah und dem Kriegsrath zu berathschlagen und die Gutbedunken auf die Hofkammer zu geben haben, damit dieselb folgends Ihrer Kais. Mt. zu Handen dero anwesenden Hofkammer, dannen hero es hieher kunnen, uberschickt werden muge. Wien den 10. Augusti anno 87.




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