103. Dobré zdání nejvyšších ouøedníkù zemských, kteréž byli podali po císaøské resolucí ze dne 22. èervna 1587 pøíèinì prostøedkù na splacení dluhù královských a o uložení bernì kraji Chebskému, Loketskému, hrabství Kladskému i židùm a v pøíèinì osvobození horních mìst od téže bernì.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1587, 4. èervence. - Opis souè. v arch. musea král. Èesk.

Der Röm. Kais., auch zu Hungem und Beheimb Kün. Mt., unsers allergenädigisten Herrns, allergenädigsten Entschluss, decsen sich Ihre Mt. uber der Herren obristen Landofficierer der Kron Beheimb jüngist ubergebenes Gutachten, alles die bei nächst gehaltenen Landtag in dieser Kron Beheimb bewillige Mittel zu Ablegung Ihrer Mt. Schuldenlasts betreffend, in Gnaden resolviret, haben die Herren obristen Landofficierer nit allein untenthänigist vernomben, sondern haben auch dasjenige, so noch zu erwägen gewesen, der Nothdurft nach erwogen und berathschlagt.

Soviel nun anfangs den Schuldenauszug betrifft, denselben haben Ihre Gn. ersehen und sich darauf mit dem Herrn Hofkammerpraesidenten, sowohl dem von Seydlicz persönlich unterredet; die erden hernacher Ihre Mt. die Gelegenheit und Verfolg in Gehorsamb zu berichten wissen.

Anreichend die Ablösung deren den Herren Fuggern von Ihrer Mt. verpfändeten Herrschaften, lassen Ihre Gn. die Herren obnsten Landofflcierei ihnen des Herrn Hofkammerpräsidenten und des von Seydliczes Gutachten [gefallen], dass hierzu ein ergäbige Summa von fünfzig bis in sechzig Tausend Thaler aus weilend Casparn von Minkwiczes erlassenschaft erhandelt, Ihrer Mt. Herrschaften dadurch entledigt und folgendes mit den Herren Fuggerischen, dass sie sich mit der restierenden Hauptsumma und denen davon gebvihrenden Interessen auf die Landscontributionen wiesen lassen, gehandelt, dass auch, so Ihre Mt. aus des von Minkwicz Verlassenschaft erlangen, nachmaln nach und nach aus den Conibutionesmitteln abgeleget wede, inmassen dann Ihre Gn. ihnen nit allein den wenigisten Zweifel machen, es sollen die Herren Fuggerischen auf angeregten Weg wohl zu behandlen sein; sondern es sein auch Ihre Gn. erbietig müglichisten Fleiss fur- und anzuwenden, damit durch der Minkwiczischen Erben beiderseits gefreundete Einwilligung, ungeachtet dass dieselben noch zur Zeit der Vormundschaft halb und wem dieselbe gebühren solle, untereinander strittig sein, Ihrer Kais. Mt. als obristen Vormunden derogleichen Summa darzuleihen unweigerlichen gefolget werde.

Dass dann Ihre Mt. diese allergenädigiste Verordnung gethan, dass auf jeden Termin, solange der Stände der Kron Beheimb Bewilligung währet, ein sonderbarer neuer Schuldenauszug gemacht und den Herren obristen Landofficierern ubergeben werden solle, solches lassen Ihre Gn. ihnen aucll, weiln es der Nothdurft zu sein also befunden worden, gehorsambist wohlgefallen.

So wöllen auch die Herren obristen Landofficierer bei dem dritten Artikel dahin bedacht sein, damit ihrem Erbieten ein Genügen beschehe und es an ihnen, als viel die Behandlung der Parteien und anders, was demselben wesen anhängig ist, betrifrt, in ihrer Anwesenheit nicht erwinde.

Auf den Fall auch an denen einkombenden Gefällen Mangel oder Abgang erscheinen wollt und die Kämmern mit den anwesenden Herren obristen Landofficierern alsdann von Mitteln und wegen reden werden wöllen, wie etwa der Abgang durch Anticipationes zu erstatten sein möcht, soll dasselb ihnen nit zuwider sein, sondern wöllen dieselben gern anhören, auch alles dasjenige, was zu Ablegung dieses Schuldenlasts dienstlichen, willig und gern ins werch richten helfen. Wann aber ein Noth furfiel, die Herren obristen Landofficierer auch nicht zur Stelle wären und ein Anticipation beschehen müsst, so erachten gleichwohl Ihre Gn. ein Nothdmft zu sein, dass dasselb mit Vorwissen der Steuereinnehmber beschehe, der Schuldenlast auch hierdurch nit gemehret, sondern geringen werde.

Betreffend den Auszug, welche Parteien itzo am genöthigisten zu bezahlen sein, weiln die Herren obristen Landofficierer sich deroselben mit dem Herrn Hofkammerpräsidenten und dem von Seydlicz zur Nothdurft unterredet, so lassen sie es auch dabei verbleiben.

Nach diesem so lassen die Herren obristen Landofficierer ihnen auch wohlgefallen, dass die Behandlung dei Königsstädt, damit sie von denen ihnen angewiesenen Kammergefällen weichen und sich auf die Schuldenlastscontribution weisen liessen, bei schierist künftigem Kammerrechten angestellt werde, welchem nach der Herr Hofkammerpräsident neben dem von Seydlicz dieselben Städt zur beheimbischen Kanzlei verzeichneter zu übergeben wirdet wissen, damit hierauf die Nothdurft angeordnet werden müge.

Was die Wiederbezahlung der anticipierten Summen betrifft, haben beide der Herr Hofkammerpräsident sowohl als der von Seydlicz von Ihren Gn. vernomben, was hierbei vor Bedenken furgefallen und dass in demselben etzliche Posten, so längist vor erlangter Bewilligung abgelegt worden, zu befinden sein, darumben es auch Ihre Gn. bei deren beiden Herren beschehenen mündlichen Anzeig nachmaln verbleiben lassen.

Und wiewohl Ihre Gn. die Herren obristen Landofficierer bei dem Artikel, die von der Kron Beheimb verpfändte Herrschaften betreffend, anitzo gern einstheils derselben Schriften, so allreit aufgesucht worden sein, vor Handen genomben und erwogen hätten; weiln aber doch anitzo Ihre Gn. mit anderen Ihrer Mt. Geschäften und Handlungen uberflüssig belade., Ihre Gn. auch ein Nothduft zu sein befunden, damit solche Berathschlagung in Beisein und Gegenwart deren von den Ständen der Kron Beheimb hierzu deputierten Personen furgenomben und ins Werch gerichtet werde: als haben Ihre Gn. angeregte Berathschlagung zu Ausgang schierist kunftigen Landrechtens angestellt, unterdessen auch die Verordnung gethan, dass noch mehrers herzugesucht, und was sich also befinden wirdet, alsdann Ihrer Mt. Appellationsräthen Doctor Marxen von Lidlaw, Doctor Johann Tonnern und Doctor Petrn a Rotis zu nothdurftiger Ersehung und desto besser Berathschlagung zugestellt werden solle. Damit auch dieselbe Erwägung von angeregten Deputierten umb soviel eigentlicher furgenomben werde, so wirdet mehrgedachter Herr Hofkammerpräsident auf andere mehr gelehtte und geschickte Personen aus dem Hofrath und sonsten, so zu dieser Berathschlagung zu gebrauchen sein möchten, bedacht zu sein wissen, damit zu angeregter Zeit umb so viel weniger Mangel alsdann hieran erscheine.

Und so sichs dann auch befindet, dass viel derjenigen Stuck und Güter, welche vermüge der verhandenen pfalzgräfischen Revers gegen Erlegung Hundert Tausent Gulden der Kron Beheimb abgetreten werden sollen, in deren von Nürnberg Handen sein, die sie auch von Ihrer Mt. als Künigen und der Kron Beheimb anitzo zu Lehen empfahen, keine Nachrichtung aber verhanden, wie und wasmassen sie an die von Nürnberg komben sein: so erachten Ihre Gn. ein sonder Nothdurft zu sein, damit Ihre Mt. ein vertraute Person zu ihnen abfertigen und bei ihnen sich aller Sachen Gelegenheit, auch wie und wasmassen sie dieselben Güter an sich gebracht haben, alles Fleiss erkundigten, ob vielleicht daraus mehrer Nachrichtung der Kron Beheimb zu Besten zu erlangen sein möcht.

Damit auch mit dem Egrischen Kreis einsten Richtigkeit gemacht werde, so erachten Ihre Gn., dass derselbe Kreis je eher je besser anhero erfordert, und weiln sie je bei nächster Commission weiters nit dann auf 1.000 Gulden zu bringen gewesen, nachmaln vor das vergangene und das künftige, als lang der Ständ der Kron Behem Contribution währet, anstatt der Steuer, Biergelder und der Contribution in einem Pausch 20.000 Thaler begehtt und darauf mit ihnen alles Fleiss gehandelt und es auf das Höchst als muglich gebracht werde.

Anlangend die Einnahmb und Herbringung der Contribution aus dem Glatzischen durch Ihrer Mt. Rentdiener, wöllen die Herren obristen Landofficierer diese Verordnung thuen, damit die Glatzischen Abgesandten von den Steuereinnehmbern bescheiden werden sollen.

So ist bei den siebenten Punkt des Ellbognischen Kreis halb auch allreit nothwendige Anordnung beschehen.

Dass dann bei dem achten Punkt den Einnehmbern in den Städten in ihren Instructionen von wegen Reiteration der Contribution nothdurftiger Befelch beschehen wird, dasselb hat seinen Weg. Was aber der dreier Präger Städt Veränderung des Landtagsbeschluss mit Taxirung der gulden und silberen Waaren betrifft, in dem wöllen Ihre Gn. der Kämmer Bedenken vernehmben, folgends dasselb erwägen auch nachmaln Ihrer Mt. ihr gehorsambs Gutachten zukomben lassen.

So sein auch Ihre Gn. im Werch der Juden halb nothdurftige Verordnung zu thuen und den Verfolg Ihre Mt. unterthänigist zu berichten.

Die Bergstädte betreffend erachten die Herren obristen Landofficierer gehorsambist, weil nachfolgende Städte, als Joachimsthal, Schlaggenwald, Schönfeld, Lauterbach, Pressnitz, Sonneberg, Sebastiansberg, Platna, Hengst und Aberthamb in dem Anno etc. im dreiundachzigisten gehaltenen Landtag eximiert und befreiet worden, dass es mit ihnen jetzo gleichsfalls, jedoch auf Ihrer Mt. allergenädists Wohlgefallen also gehalten, da auch Ihre Mt. hiebei kein Bedenken hätten, die Rudolfstadt mit eingezogen werde.

Demnach auch die übrigen Artikel ihren geweisten Weg haben, so lassen es Ihre Gn. die gerren obristen Landofficierer dabei auch verbleiben, und thuen sich beneben Ihrer Kais. und Kun. Mt. zu kaiserlichen und küniglichen Gnaden unterthänigist befehlen. Actum aufm küniglichen Schloss Prag den vierten Tag des Monats Julii anno etc. im siebenundachzigisten.




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