101. Rozhodnutí císaøské na dobré zdání nejvyšších úøedníkù zemských v pøíèinì pøedložených jim artikulù o zjednání prostøedkù na zaplacení dluhù královských a jiných vìcí.

V PRAZE 1587, 22. èervna. - Opis souè. v arch. mus. král. Èesk.

Die Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Künigl. Mt., unser allergnädigister Herr, haben der Herren obristen Landofficierer der Kron Beheimb, Ihrer Mt. gegebene Antwurtschrift auf diejenigen Artikel, so auf Ihrer Mt. genädigisten Befehlch in Sachen die Schuldenlastsmittel betreffend, wohlermelten Herren obristen Landofficierern ubergeben, nach längs in Genaden angehört und vernumben.

Und lassen es bei dem ersten Artikel, soviel die Bezahlung der inländischen Interesse und Hauptsummen anlangt, und dass nach Bezahlung der inländischen alsdann auch die ausländischen Schulden von diesen Contributionsmitteln, soweit sich die erstrecken, abgerichtet werden sollen, i es die Herren obristen Landofficierer vermelden, auch genädigist verbleiben, haben auch die Auszüg darauf corrigiren und die ausländischen Schulden, so keine inländische Bürgen haben, darin ausgelassen, die Ihren Gn. den Herren obristen Landoificierern zum Ersehen hiemit zugestellt werden, [welche] die Bezahlung deren darinnen einkumbenen Hauptsummen und Interesse darauf den Steuereinnehmbern, da sie ferrer nit bedenken darin, zu befehlchen, auch dasjenig, was sie hierinnen anordnen werden, Ihrer Mt. zum Wissen zu berichten haben.

Was Ihrer Mt. eigenthumbliche den Herren Fuggern verpfändte Herrschaften anlangt, sähen Ihre Mt. fast gern, dass dieselben aufs fürderlichst und ehist aus der Herren Fugger Handen gelediget rden, wie dann der Landtagsbeschluss dasselb auch also vermag, darzue dann, wann die bewilligten Mittel nit soviel ertrügen, Ihre Mt. durch dero Kammer wohl Gelegenheit und andere Mittel fürschlagen lassen wöllen, dardurch ein Theil dieser Summe Gelds auf leidenlich Interesse aufgebracht und von diesen schweren Interessen gelediget, welches aufgebracht Geld alsdann hienacht guter Gelegenheit aus den Schuldenlastsmitteln nach und nach wieder abgelegt werden kann.

Furs ander haben Ihre Mt. bei dero beheimischen Kammer die genädigiste Verordnung gethan, dass auf jede Termin, so lang diese Bewilligung wähn, ein sonderbarer neuer Schuldenauszug Ihren Gn. den Herren obristen Landofficierern ubergeben werden solle.

So nehmben auch Ihre Mt. wohlgedachter Herren obristen Landofficierer bei dem dntten Artikel gethanes Erbieten, dass Ihre Gn. nämblichen mit ihrer Gegenwart den Sachen beiwohnen und bei den Steuereinnehmbern dermassen Verordnung thuen wöllen, dass kein Mangel erscheinen solle, sonderlich auch, dass Ihre Gn. neben der Kammer mit den Parteien handlen wöllen nit allein wegen Stillstands, sondern auch umb Anticipation und Bürgschaften, mit Genaden an, und ist auch das zuvor von Ihrer Mt. in diesem Punkt beschehenes Vermelden nit dahin gemeint, Ihren Gn. wes zuwider des Landtagsbeschluss zuzumuthen, sondern allein zu Vollziehung desselben, damit die Kammer die Parteien, wann sie zu ihnen kumben, ordentlich zu bescheiden und nit Ursach haben, sich des Auf zugs zu beschweren, da dann ein Nothdurft, dass dem ganzen Wesen, fürnehmblich aber den Glaubigern zum Besten zwischen der beheimischen Kammer und den Steuereinnehmbern gute Correspondenz angeordnet, und gehalten werde.

Und weil auch Ihre Mt. von den Kammern vernomben, dass der begehrte Auszug, welche Parteien jetzt unumbgänglich zu bezahlen, Ihren Gn. den plerren obristen Landofficierern allbereit ubergeben, wie dann ihne. den Herren nachmals hiemit glaubwürdige Abschrift desselben beigelegt würdet, so werden sie demnach den Steuereinnehmbern die Bezahlung darauf anzuschaffen haben. Da aber an denen bisher einkumbenen Gefällen Mangel oder Abgang erscheinen wollt, haben Ihre Mt. den Kammern Befehlch geben, wann sie von Ihren Gn. den Herren obristen Landofflcierern ersucht werden, mit ihnen von Mitteln und Wegen zu reden, wie etwo der Abgang durch Anticipation einer Summa Geldes zu erstatten.

Nachdem. auch unter den inländischen, auch etlicher Künigsstädt Schulden einkomben, die sie von wegen Ihrer Mt. geleister Bürgschaft aufbracht und bezahlt, dagegen ihnen zu Bezahlung derselben an Interesse und Hauptsumma Ihrer Mt. bei ihnen den Städten habende Kammergefäll verpfändet und verschrieben: so begehren Ihre Mt. genädigist, Ihre Gn. die Herren obristen Landofficierer wöllen auf Mittel und Weg gedenken, wie ermelte Städt dahin zu behandeln, dass sie von denen angewiesenen Kammergefällen weichen und sich auf diese Schuldenlastscontribution weisen liessen.

Benebens wollen auch Ihre Mt. Ihren Gn. den Herren obristen Landofficierern nit bergen, dass sie auf hievor beschehenes Gutachten deren damals allhie gewesten Herren obristen Landofficierer durch dero Kämmer etliche Summa Geldes, wie Ihren Gn durch die Kammerauszüg zugestellt werden sollen, zu Bezahlung etlicher inländischen Schulden, so in dem den Ständen im verschienen Landtag übergebenen Schuldenauszug einkumben, anticipiren lassen, deren Wiedererstattung Ihre Mt. nothduritig sein, sonderlich zu Abzahlung etlicher ausländischen Parteien Interessen, darumben theils ihre Abgesandte auf Unkosten allhie haben, theils aber sonsten vielfältig anhalten. Darauf begehren Ihre Mt. genädigist, wöllen Ihre Gn. die Herren obristen Landofficierer auch gedenken, wie dieselb Schuld Ihrer Mt. wiedererstattet oder bei anderen Parteien furderlich auf bracht mögen werden, wie dann Ihre Mt. von den Herren obristen Landofficierern Bericht begehren, wann und wie bald sie sich dieser Wiedererstattung zu versehen haben sollen.

Bei dem Artikel, die verpfändeten Güter von der Kron Beheimb betreffend, sein Ihre Mt. auch der Herren obristen Landofficierer Meinung, dass zuvor und ehe man Geld darauf aufbringen künn, gesehen werdeu muss, as für Recht Ihre Mt. und die Kron zu jedem Gut haben und wie sie dazue kumben künnten, dass auch solches zuvor durch Rechtsgelehrte, wann die darzue gehörige briefliche Urkunden, Schriften und Akten zusambengericht, fleissig berathschlaget und alsdann durch die im Landtag darzue deputirte obriste Landofficierer und Personen furgenumben und erörtert werde. Und stellen Ihre Mt. den Herren obristen Landofficierern zu gedenken heimb, weil zu diesem Fürnehmen bereit schon viel Schriften herzu gesucht., auch ein solcher Fall durch etliche Ihrer Mt. darzue verordnete Räth, darunter auch Ihre Mt. Reichshofrath Doctor Hofmayer seliger gewest, berathschlagt worden, ob nit solcher Fall soweit numehr zur Hand gericht, dass es weiter Herzusuchung mehrer Schriften oder ferner Berathschlagung der Rechtsgelehnen nit bedari, sonder zu rechter völliger Anzahl und Zusammenkunft der Herren obristen Landofficierer und darzue deputirten Personen zu berathschlagen fürgenumben werden müg. Do aber nach etwas von Bericht oder Schriften darbei mangelt und der Rechtsgelehrten ferner Berathschlagung bedörft, künnte in ihrem der Herren obristen Landofficierer jetzigem Hiesein die nothdurftige Praeparation angeordnet und welchen Rechtsgelehrten die Berathschlagung zuvor anbefohlen werden möchte, die Personen namhaft gemacht werden, ob auch nit auf nächstkumbend Landrecht oder auf was Zeit die endliche Berathschlag- und Abhandlung durch die im Landtag darzue deputirten Personen furgenomben werden möchte. Daruber wollten sich die Herren obristen Landofficierer jetzt berathen und Ihre Mt. berichten.

Ferner und zum funften haben auch Ihre Mt. in die Herforderung deren im Egrischen Kreis auf den 1. Juli [gewilligt], wofer anderst die Zeit nicht zu kurz, welches Ihre Mt. den Herren obristen Landofficierern zu bedenken genädigist heimbstellen, und [dass] alsdann gerathnermassen durch Ihre G n. die anwesenden Herren obristen Landofficierer als auch die beheimische Kammer mit ihnen gehandlet werde. [Vloženými a závorkami opatøenými slovy byly nìkteré vìty listiny této doplnìny.] Damit aber auch die Herren Landofficierer sowohl die beheimische Kammer wissen mügen, was mit ihnen gehandelt werden solle, so begehren Ihre Mt. wohlgedachter Herren obristen Landofficierern Gutachten, wieviel fur die verschienen acht, sowohl die kunftigen vier Jahr an sie begehrt werden möchte.

Furs sechst die Münz in der Grafschaft Glatz betreffend, lassen Ihre Kais. Mt. Ihro genädigst gefallen, dass ein Gleichheit derselben angeordnet werde, wie dann desthalber ferner Nothdurft angeordnet, auch Ihrer Kais. Mt. Hauptmann im Glatzischen vernummen werden soll, wie solches unverzüglich ins Werk zu richten sein möchte. Was aber die Einnahmb und Herbringung dieser Contribution durch Ihrer Kais. Mt. Rentdiener daselbst betrifft, da werden die Herren obristen Landofficierer die Ritterschaft und Städt, wie sies ditz Orts gehalten haben wöllen, zu bescheiden haben.

Ihre Mt. lassen Ihr auch bei dem siebenden Punkt genädigist gefallen, dass die Sach, die von Ellbogen betreffend, bis zu Ausgang schierist kumbenden Landrechtens eingestellt und verschoben, ihnen aber jetz vor ihrem Verreisen eingebildet werde, wofer sich befinde, dass sie ihrer bisher gebrauchten Behelf und Verweigerung nit befuegt, dass sie sich mittlerweil gefasst machen und das verflossene auf einmal erlegen, auch dasjenig, so sich der von den Ständen der Kron Beheimb beilligten und angelegten Contribution nach gebuhret, ordentlich verzeichnen, mit Bedröhung der im Landtagsbeschluss angeordneten Straf, wie die Herren obristen Landofficierer gerathen.

Also wöllen auch Ihre Mt. in dem achten Punkt, soviel die Instruction, welche in den Städten den Einnehmbern gegeben worden; item der Städt uberschickte Bericht, was fur Ordnungen bei ihnen angericht seien, was sich auch benebens für Unordnungen der Contribution halber zutragen und furgelaufen [betrifft], von wegen der Reiteration oder Wiederholung der Contribution in Wiederkaufung oder Verhandlung deren erkauften und in dem Landtagsbeschluss specificierten Sachen bei ermelten Einnehmbern in den Städten die Nothdurft verordnen lassen.

Benebens aber erachten Ihre Mt. nochmalen ein Nothdurft sein, dass die Städt wegen ihres gemachten Anschlags uber die gulden und silbern Waaren bescheiden werden, weil Ihre Mt. dafür ansehen will, dass die Präger Städt in dem zuwider dem allgemeinen Landtagsbeschluss gehandlet, dass sie ein sondere Tax auf alle Waaren gemacht, deren nach die Contribution des zehenten Gulden geben werden solle, so doch der Landtag lauter in sich hat, dass von allell dergleichen Waaren, wie und was Werth sie verkauft werden, der zehent Gulden Ihrer Mt. gereicht werden solle, welches, da es bei der Schätzung bleiben sollt, einen Abgang bringen würde. So begehren demnach Ihre Mt. genädigist, die Herren obristen Landofficierer wöllen ihr Gutachten geben, wessen die Städt hierinnen zu bescheiden sein möchten.

Im neundten Artikel von wegen der Juden wolle Ihre Mt. der Herren obristen Landofficierer Gutachten in Genader erwarten.

Der Bergstädt halber haben Ihre Mt. dero Hofkammerpräsidenten Herrn Ferdinanden Hoffman Freiherren und dem Herrn Hertwig Seidlitz, beede derselben Räth, Befehlch thon, den Herren obristen Landofficierern mündlichen weiteren Bericht zu geben, darauf die Herren weiter diesen Artikel zu berathen und zu beschliessen haben werden.

In der Sachen die Abraitungen derjenigen betreffend, so an Ihre Mt. Gegenforderungen haben, wöllen Ihre Mt. dem Landtagsbeschluss nach die Nothdurft verordnen.

Die Bierrestantenregister vom 79. bis aufs 83. Jahr wöllen Ihre Mt. durch die Kammer numehr sollicitiren lassen.

Der Sämer halber, so nit wenig Getreid ausm Land führen, solle der Herren obristen Landofficierer Gutachten nach die Nothdurft bei den Einnehmbern angeordnet und solcher Punkt in ihre Instructionen einverleibt werden.

Was die süssen Wein und ubrigen Sort Getreid, so uber die Granitz gefuhrt werden, betrifft, weil diejenigen, so mit den süssen Weinen handlen, ohne das einen ziemblichen Zoh geben müssen, in andern auch der ubrigen Sorten Getreids halber im Landtagsbeschluss kein Meldung beschicht, lassen Ihre Mt. ihro der Herren obristen Landofficierer Gutaehten in Genaden gefallen, dass solche Sachen, weil es auch ein Schlechtes bringen wurde, weiter nit belegt werden.

Beschliesslich, da Ihre Gn. die Herren obristen Landofficierer in einem und dem andern mehr Berichts bedurftig wären, so haben Ihre Mt. die genädigiste Verordnung gethan, dass Ihren Gn. derselb durch obgedachte dero Räth, den Herren Hofkammerpräsidenten Herrn Ferdinanden Hoffman Freiherrn und Herrn Hertwigen von Seidlitz, auf Erfordern gegeben werden solle. Actum Prag den zweiundzwanzigisten Junii anno etc. im siebenundachzigisten.




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