98. Dobré zdání nejvyšších úøedníkù zemských o artikulích, kteréž jim komora dvorská a èeská z naøízení císaøského byla pøedložila, v pøíèinì zaplacení dluhù královských a jiných vìcí, zaznamenaných v listinì ze dne 3. èervna 1587.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1587, 13. èervna. - Konc. v arch. musea král. Èesk.

Auf der Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kun. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, gnädigisten Befehlich haben die Herren obristen Landofficierer der Kron Beheimb diejenigen Artikel, so Ihrer Mt. Rath und Hofkammerpraesident Herr Ferdinand Hofman Freiherr beineben Ihrer Mt. beheimbischen Kammerrath Hertwigen von Seydlicz Ihren Gn. in Namben Ihrer Kais. Mt. fürgebracht, der Nothdurft nach erwogen und berathschlagt.

Als viel nun erstlichen den Auszug der Schulden, welche Ihre Kais. Mt. von dem hieigen Kammerwesen dieser Zeit zu thuen sein, anreicht, da befinden gleichwohl die Herren obristen Landofficierer, dass in demselbigen Auszug viel ausländischer Schulden begriffen und dass hiebei nicht wahrgenomben worden, dass der jüngste Landtagsbeschluss dieser Rron Beheimb dieses ausdrucklichen vermag, dass der Ständ der Kron Beheimb Bewilligung fumehmblichen zu Abzahlung der inländischen Schulden angelegt und gebraucht werden sollte, damit die in dieser Kron Beheimb wohnenden und von Ihrer Mt. wegen bedrangte Personen und Parteien desto eher gelöst und gerettet, auch also ihrer gehorsambisten Bewilligung geniessen möchten; dann im Fall die aus- und inländischen Schulden mit einander angenomben und die Interessen davon bezahlt werden sollten, so hätten Ihre Kais. Mt. allergnädigist zu erachten, zu was Verkürzung und Nachtheil dasselb den nothleidenden Creditoren, Debitoren oder Burgen allhier in der Kron Beheimb gereichen würde, in sonderer Betrachtung, dass sich dieselben ausländischen Schulden an Hauptsumma uber sechsmal Hundert Tausend, an Interessen aber jährlichen bis in 30.000 Thaler erlaufen. Da nun jährlichen allein an Interesse den Ausländern ein solche Summa, so sich die fünf Jahr uber in die anderthalbmal Hundert Tausend Thaler erstrecket, gereicht und gegeben werden sollte, so haben Ihre Kais. Mt. allergnädigist abzunehmben, wie langsamb die Inländer bezahlt und contentieret würden werden. Wann aber die inländischen Schulden bezahlt sein, so ist den Herren obristen Landofficierern nicht zuwider, dass ihnen nachmals ein Verzeichnis der ausländischen Schulden ubergeben und hierzu die einkombenden Gefäll, als weit sich dieselben erstrecken, gebraucht werden.

Und so dann der jüngiste Landtagsbeschluss dieses mit klaren Worten besagt, dass die bewilligten Landsanlagen nindert anderstwohin, auch an keinen andern Ort von den Steuereinnehmbern verwendet noch ausgegeben werden sollen, dann furnehmblichen zu Ablösung und Ledigung der Gefäll aus Ihrer Mt. verpfändeten Herrschaften in dieser Kron Beheimb, sowohl der andern Einkomben und nachmaln zu Bezahlung der Interessen und Ablegung der Hauptsummen, auch Ledigung der Burgen, so vor Ihre Mt. Schulden halb gegen den Inwohnern dieses Künigreichs haften: als ist den anwesenden Herren obristen Landofficierern auch bedenklichen aus solchen allgemeinem Landtagsbeschluss zu schreiten, machen ihnen auch gehorsambist keinen Zweifel, es werden Ihre Kais. Mt. von ihnen den Herren obristen Landofficierern in Ungenaden nicht vermerken, dass sie bei diesem sowohl als den folgenden Artikeln von demjenigen, was auf allgemeinem Landtage von den Ständen der Kron Beheimb einhellig beschlossen worden, nicht weichen.

Damit dann nun Ihre Kais. und Kun. Mt. im Werk spüren möchten, dass die Herren obristen Landofficierer, alsviel ihnen nur immer müglichen, dem allgemeinen Landtagsbeschluss nachzugehen entschlossen, auch Ihre Kais. Mt. zu Erlangung der versetzten Herrschaften aus der Herren Fugger Handen befördert sehen wollten: so haben Ihre Gn. auf nachfolgends Mittel gedacht, ob es nit ein Weg wäre, auf dass Ihre Mt. umbsoviel ehender zu ihnen Herrschaften, wo nit gar, doch allein inmittels zu eins Theils derselben komben möchten, dass Ihre Kais. Mt. mit den Heuren Fuggerischen ein Tractation und Handlung angestellt hätten, dass sie sich mit den Interessen, so ihnen von der Hauptsumma jährlichen gebühret, auf der Stände der gron Beheimb Bewilligung weisen liessen und dagegen sich Ihrer Mt. drei Herrschaften, als Lissa, Brandeis und Przerow begäben und dieselben Ihre Mt. ungehindert geniessen liessen, was aber die Hauptsumma beträf, dass sie sich derselben von dem Einkomben der andern dreier Herrschaften, als Pardowicz, Podibrat und Chlumecz bezahlt macheten; dann die obristen Herren Landofficierer der gehorsamisten Meinung sein, dass die Herren Fuggerischen. da sie allein in dem wenigisten vermerken werden, dass sich die Stände der Kron Beheimb dieser Schuldpost annehmben, sie sich gerne auf ihre Contribution weisen, auch die furgeschlagene Conditiones annehmben werden.

Dass dann nach diesem Ihre Kais. Mt. bei dem anderen Artikel gnädigist vermeinen, dass sich der Schulden Auszug auf die funf Jahr nicht würde austheilen nach richten Iassen, sondern dass alle halbe Jahr umb der furfallenden Veränderüngen willen ein neuer Auszug (aus welchem zu sehen, was an Schulden bezahlt und umb wie viel sich die Hauptsumma und Interessen geringert, auf dass man sich auf kombenden Termin mit der Bezahlung beide der Hauptsummen sowohl als der Interessen umbsoviel besser zu verhalten wüsste) gemacht und den Herren obristen Landofficierern ubergeben werden müsste: da befinden die Herren obristen Landofficierer selbs ein Nothdurft zu sein, damit dasselb ordentlichen beschehe, und lassen ihnen derowegen dasselb gehorsambist wohl gefallen, machen ihnen auch keinen Zweifel, Ihre Kais. Mt. werden hierinnen gebührende Anordnung zu thuen wissen.

Anreichend den dritten Artikel und erstlichen, damit beide die beheimbische Kammer sowohl als auch die Steuereinnehmber in Abwesenheit der Herren obristen Landofficierer ein Richtigkeit haben möchten, wie sie die Parteien, so umb ihre Schulden anhalten, jedes Orts richtig bescheiden möchten, bei diesem Artikel haben Ihre Kais. Mt. allergnädigist abzunehmben, wie und wasmassen den Herren obristen Landofficierern gebühren wölle, von demjenigen abzeweichen, was gemeines Land auf gnugsambe Berathschlagung bewilliget und angeordnet. Darumben auch die Herren obristen Landofficierer umbsoviel mehr vor entschuldigt zu halten, weilen dann vermüge des jungisten Landtagsbeschluss die Steuereinnehmber wie Ihre Mt. selbst gnädigist melden, an die Herren obristen Landofficierer gewiesen. Als lassen sie es auch dabei verbleiben, erachten auch gehorsambist, sintemaln die Herren obristen Landofficierer des meisten Theils im Jahh und sonderlichen, wann die schweristen Termin der Zahlung herzunahen, allhier sein, alldieweilen vor dem Termin Walpurgi das Landrecht auf Mittfasten, vor Galli aber das Landrecht auf Jeronimi und dann zwischen denselben das Landrecht auf Trinitatis gehalten wirdet, neben demselben auch die Kammerrecht sein, bei welchen etzliche aus den obristen Landofficierern abermaln allhier sein müssen, dass also im Jahr selten ein Monat voruberlauft, in dem nit obriste Landofficierer allhier zur Stelle wären, dass dasselbe im Fall wes furfallen wollt, allbegen den anwesenden Herren Landofficierern, sonderlichen wann es gegen den Zahlungsterminen gehet, furgebracht werden kann, inmassen dann die anwesenden Herren obristen Landofficierer dieses gehorsambisten Erbietens sein, dass sie zu desto schleuniger Vollziehung des allgemeinen Landtagsbeschluss das wenigist an ihnen erwinden lassen, sondern alles das, so zu furderlicher Erledigun; der versetzten Herrschaften in der Kron Beheimb nachmaln zu desto ehender Befriedigung der inländischen Parteien dienstlichen sein wirdet, an ihnen in dem wenigisten erwinden lassen, sondern vielmehr neben der beheimbischen Kammer mit denen Leuten, so sie ihnen nahmhaft machen werden, nit allein umb Anstand, Anlehen und Anticipationes, sondern auch Burgschaften auf sich zu nehmben. alles Fleiss die Jahr uber Handlung pflegen und, als viel an ihnen, Ihrer Mt. Schaden und Nachtheil äusserister Müglichkeit nach verhüten und abwenden helfen wöllen.

Die Anticipationes betreffend, erachten die Herren obristen Landofficierer, da allein dem Landtagsbeschluss nachgegangen und die Bezahlung der inländischen Schulden vorhanden genomben, auch die Ablegung der Interessen von den ausländischen Schulden anfangs beseit gesetzt wirdet, dass die Bewilligungen wohl reichen und es keiner sondern und grossen Anticipation und Bezahlung derselben bedurfen werde.

Damit nun dasselbe umb soviel eigentlicher beschehe, dem Landtagsbeschluss auch umb soviel richtiger und gewisser nachgegangen werde, so will ein Nothdurft sein, dass den Herren obristen Landofficierern ein ordentlich Lista oder Verzeichnus derjenigen Schuldposten, so am nöthigisten zu bezahlen sein, von Ihrer Mt. Hof- oder der beheimbischen Kammer ohne längeren Verzug ubergeben werde, welchem nach die Herren obristen Landofficierer nit allein dergleichen Verzeichnus gewäitig sein, sondern auch nach Einkombung derselben den Steuereinnehmbern nothwendigen Befehlich thuen wöllen, wie und wasmassen sie von den einkombenden Gefällen und also auch von den drei Biergroschen den bedrängten Parteien Zahlung beide an Hauptsumma und Interesse thuen sollen.

Ob dann auch wohl Ihre Kais. Mt. gnädigist gerne gesehen hätten, damit bei em vierten Artikel zu desto schleuniger Entledigung des Schuldenlasts durch das Mittel deren von der Kron Beheimb wersetzten Güter ein ergebige Summa aufgebracht, anticipirt und hierzu gebraucht werden möchte, so künnen doch die Herren obristen Landofficiere gehorsamist nicht befinden, wie und wasmassen dasselb nach zur Zeit füglichen und wohl beschehen müge, und dasselbe aus folgenden Ursachen, dass vor allen Dingen berathschlagt und erwogen werden muss, was Ihre Mt. als Künig und die Kron Beheimb zu einem und dem andern der verpfändeten Stuck vor Gerechtigkeit haben! wie und wasmassen auch ob man dazu komben künne, welches dann einer geraumben Berathschlagung bedurftig ist, das dann, wie Ihre Kais. Mt. gnädigist zu erachten haben, jetzo füglichen nit beschehen kann. Zu deme so sein zu dieser Berathschlagung nit allein die anwesenden, sondern auch andere mehr obristen Landofficierer beineben den Landrechtsitzern und daneben insonderheit von dem Land hierzu deputirten Personen, inmassen dieselben in dem Landtagsbeschluss specificirt sein, verordnet, in deren Anwesenheit solches alles furgenomben und befurden werden muss. Ob nun bei dieser Ungewissheit hierauf einiche Summa nach zur Zeit zu erhandlen sei, das künnen die Herren obristen Landofficierer bei sich nit befinden; wann aber die Berathschlagung vorhero gangen auch dieser Kron Recht und Gerechtigkeit offentlich sein wiudet, alsdann wirdet ihres gehorsamisten Erachtens hernacher von einem Anlehen und Anticipation umb so viel besser geredet werden mügen.

Demnach auch zum Funften mit den Egerischen allbegen im Pausch gehandelt worden, so erachten die Herren obristen Landofficierer gehorsambist, dass die Ritterschaft im Egrischen sambt der Stadt Eger auf den ersten Juli durch ihre Vollmächtige allhier zu erscheinen anhero geforden, und weilen Ihrer Mt. gar nicht zu rathen, dass sie ihre jungiste Bewilligung annehmbe, mit ihnen durch die anwesenden Herren Officierer neben der beheimbischen Kammer gehandelt und die Sache dahin gerichtet wurde, dass sie vor die vergangene acht Jahr auf zwene Termin ein ansehenliche Summa im Pausch erlegten, anstatt der künftigen vier Jahren aber ein Gewisses contribuinen, dann auch dasjenige, so sich der Kron Beheimb Landtagsbeschluss nach [zur] Abzahlung des Schuldenlasts von Wein, Traid und anderen gebühren wirdet, unweigerlichen reichen.

Die Münz im Glatzischen betreffend, erachten die Herren obristen Landofficierer vor billich, dass zu Erhaltung einer durchgehenden Gleichheit, und weiln diese Grafschaft in der Iron Beheimb gelegen, von Ihrer Mt. diese Verordnung gethan, auf dass mit der Kron Beheimb daselbs in künftiger Erlegung der Contributionessen ein Glechhelt m der Münz gehalten, dasjenige aber, so bishero gefallen, wie es eingenomben worden, erlegt, und weiln es numehr nit geändert werden kann, dabei gelassen werde. Dass aber die Gefäll Ihrer Mt. Rentdiener daselbs eingeantwortet werden sollten, dazu künnen die Herren obristen Landofficierer, weiln es wider den allgemeinen Landtagsbeschluss ist, nicht rathen, der ungezweifelten Zuersicht, Ihre Mt. werden dasselb von Ihnen nicht allein in dem Besten vermerken sondern auch darob zu sein wissen, damit dem Landtagsbeschluss, wie billich nachgegangen werde.

Weiln auch die von Ellbogen mit Ausgang des Landrechtens, so itzo gehalten hätt werden sollen, ihren Verbescheid haben und also vermuthlichen diese Tage allhier sein werden, dieselbe Sache aber itzo nit furgenomben werden kann, so wirdet dieselb bis zu Ausgang schierist kombenden Landrechtens nothwendig eingestellt und verschoben werden müssen. Jedoch so künnte denen aus dem Ellbognischen auch allhier fur ihrem Verreisen fur- und eingebildet werden, wofern es sich befinden wirdet, dass sie ihrer bisher gebrauchter Behelf und Verweigerung nit befugt sein, dass sie sich mittlerweil gefasst macheten und das Verflossene auf einmal erlegten, auch dasjenige, so sich der von den Ständen der Kron Beheimb bewilligten und angelegten Contribution nach gebührt, ordentlichen verzeichneten, dann sonsten, auf den Fall, wie obgedacht, sie ihrer Widersetzlichheit nit befugt, gegen ihnen mit der in der Stände der Kron Beheib Landtagsbeschluss begriffenen Straf würde verfahren werden.

Soviel nachmaln und zum achten die Instruction, welche in den Städten den Einnehmbern gegeben worden, antrifft, item der Städte zur Kammer uberschickte Bericht, was fur Ordnungen bei ihnen angerichtet sein, was sich auch beineben fur Unordnungen der Contribution halber zutragen und furlaufen: diesen Artikel haben die obriste Herren Landofficierer gleichsfalls mit Fleiss angehözt und berathschlagt. Und befinden zwar daraus dies, dass allerlei Vortel in Reichung der bewilligten Anlag gebraucht wirdet, dass auch die Städte gar dunkel und nichts richtigs oder specifice, wie sie sich wochentlichen in Einnehmbung der Contribution verhalten, der Kammer zugeschrieben; dieweiln sich dann ihr viel nit dem excusiren und sich an dies stossen, ob die Iteratio oder die Wiederholung der Contribution in Wiederverkaufung oder Verhandlung deren erkauften und in dem Landtagsbeschluss specificierten Sachen gehalten solle werden, so erachten die Herren obristen Landofficierer ein sondere Nothdurft zu sein, dass den Einnehnbern in gedachten Städten in ihrer Instruction insonderheit mitgegeben und ihnen auferlegt werde, von allen denen Sachen, es sei viel oder wenig, so oft was von den Städten verkauft und verhandelt wirdet, keinen ausgenomben (dann solche vielfaltige Iteration Ihrer Mt. Nutz schaffen muss), die Gebühr nach Ausweisung des Landtagsbeschluss einzunehmben.

Betreffend zum neunten die Jüden und was sie von dem ausgeliehenen Gelde contribuiren sollen, da wirdet der Herren obristen Landofficierer Gutbedunken nach darfür geachtet, dass es der nächste Weg sei, dass die Hauptleute in den Prager Städten mit und sambt den Steuereinnehmbern sich derhalben nothdurftig untertedeten, und wie sich die Jüden dieses Artikels halber hinfüro verhalten sollen, mit Fleiss berathschlagten, dann auch, ob die Steuer von ihnen richtig erfolge und gereicht auch erlegt werde, Inquisition hielten, und was sie also in einem und dem Andern befinden werden, das alles den Herren obristen Landofficierern zu ferrer Deliberation mit ihrem Gutachten furtragen sollten.

Was aber der Bergstädte Schlaggenwald, Schönfeld und Lauterbach im zehenden Artikel angezogene Beschwerung betrefren thuet, da ist wohl ein Nothdurft, dass man solchs mit allem Fleiss erwäge, damit diesfalls den Bergwerchen, als der Kais. Mt. Kammergut und dieser Kron sonderlichen Kleinod, kein Schad oder Nachtheil zugefügt werde; dann da man die Bergleute beschweren wollte. so würden sie nit bleiben, weiln sie sonsten ohne das in mancherlei Weise gnugsamb bedränget sein, und würden also die Bergwerch ungebauet liegen lassen, daraus dann Ihrer Kais. Mt. zuvorderst und diesem Kunigreich ein unwiederbringlicher Schaden necessario erfolgen und entstehen müsste.

Damit nun dasselbe verhütet, auch ein billiche Limitation und Moderation in diesem Artikel fugenomben wurde, so erachten die Herren obristen Landofficierer gehorsambist, dass von denen Sachen und Sorten, elche täglicher Nothdurft halber auf die Bergwerch geführet werden, gar kein Contribution, es sei auf obgedachten oder auch anderen Bergstädten nit geforden werden solle, da aber irgend in einer Bergstadt Leute verhanden, welche ausser Lands mit Getreid und Anderm, davon die Contribution gereicht werden solle, handeln und ihr Gewerb damit führen, dass dieselbigen alle der Kammer specificiert und nahmbhaft gemacht, auch folgends dieselben mit Fleiss angehalten werden sollen, dem Landtagsbeschluss in allen Punkten bei Vermeidung der angeheften Straf gehorsamblichen nachzuleben und die Contribution zu reichen.

Dass dann zum eilften gemeldet wirdet von der Abraitung von wegen deren zwischen Ihrer Kais. Mt. und etzlichen Personen von den Landständen strittigen Anforderungen, erachten die Herren obristen Landofficierer gehorsamist, weilen die Landtagsbeschlüss diesfalls gar klar und lauter sein, auch Mass und Ordnung geben, Wie die Abraitungen furgenomben und beschehen sollen, dass es billich dabei verbleibe, und es möchte dennach die Sache nach Ausweisung der Landtagsbeschlüss der Kais. Mt. von der Kammer furgetragen und hernacher, wann Ihre Mt. die Zeit dazu gnädigist benennen, die deputierten Personen, welche bei der Abraitung sein müssten, hiehero beschickt werden.

Auf den zwölften Artikel vonwegen Ausgebung der Bierrestautenregister wöllen die Herren obristen Landofficierer die Verordnung thuen, damit solche Register zu Handen der beheimbischen Kammer durch die Steuereinnehmber mit den schleunigisten ubergeben und eingeautwortet werden sollen.

Was ferner den dreizehenden Artikel vonwegen der Sämer, so nit wenig Getreid ausser Lands gegen Passau und Bayern führen, betrifit, ob es wohl an deme, das von denselben im Landtagsbeschlucs kein Meldung beschicht, so erachten doch die Herren obristen Landofficierer, dass Ihre Kais. Mt. diese gnädigiste Verordnung thuen möchten, dass ein Jeder, so das Getreid oder anders ausm Land, es sei zu Ross oder zu Wagen fuhret oder auch träget, schuldig sei, die Gebühr davon zu entrichten, er habe gleich viel oder wenig aufgeladen, welchs dann den Einnehmbern in ihre Instructiones gleichsfalls zu inseriren und aufzulegen sein irdet.

Die süssen Wein betreffend, erachten die Herren obristen Landofficierer gehorsamist, weiln ohne das diejenigen, so damit handeln, einen ziemblichen Zoll erlegen müssen, dass sie dabei gelassen und mit einicher weiterer Anlag nit beschwert werden.

Beschliesslichen wie es mit den übrigen Sorten des Getreids zu halten sei, erachten die Herren obristen Landofficierer gehorsamist, weiln der Landtagsbeschluss hievon kein Meldung thuet, dass es dabei auch verbleibe. Und hiemit thuen sich die Herren obristen Landofficierer, welche solchs Alles Ihrer Kais. Mt. zu fernerm gnädigisten Ervlägen, Willen und ohlgefallen anheimbstellen, neben Piederuberreichung der ihnen zugestellten Schriften Ihrer Kais. Mt., als ihrem Kaiser, Künig und Herren zu kaiser und küniglichen Gnaden unterthänigist empfehlen. Actum aufm kuniglichen Schloss Prag den dreizehenden Junii anno etc. im 87.




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