85. Císař Rudolf II. komoře české, aby při vydávání peněz jisté nepořádky odstraněny a přede všemi jinými věřitelové jeho a rukojmové spokojeni byli.

Sine dato [1587 v březnu). - Opis souč. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni sub Böhmen, Herrschaftsakten B. 6.

Rudolf etc. Uns ist gehorsamist fürbracht worden, welchermassen von unserer anwesenden Hofkammer und euch mit Ersch- und Berathschlagung der Sachen, ob und wie unserer in Reformirung des beheimischen Kammeiwesens euch verschienes 182. Jahrs gegebenen Instruction nachgelebt und. wie zum Fall vonnöthen bessere Ordnung zu machen sein möcht, ein Anfang gemacht, und dass dabei erstlich befunden worden, dass mit Fertigvng der Geschäftel um die Ausgaben ins Rentamt etwas unordentlich und also damit umgangen worden, dass man bei euch nit hat wissen mügen, was etwo für Geld im Amt verhanden gewest, auch da bisweilen genöthige Ausgaben, daran uns gelegen, fürgefallen, man die Nothdurft darauf nit haben mügen, weil dasselb vorhero auf dergleichen Sachen, als Besoldungen, Pensionen, Provisionen, Gnadengelder und dergleichen, so wohl Anstand hätten leiden mügen, verwendt worden, dagegen aber die Burgen gesteckt und unsere genöthige Ausgaben haben müssen unterlassen werden.

Damit nun aber solche Unordnung ab- und eingestellt und man hinfüro bessere Wissenschaft haben müg, was jederzeit für Geld verhanden und wie dasselb an die genöthigisten Ort und Ausgaben zu verwenden, so halten wir für ein sondere Nothdurft, wie dann hiemit unser gnädiger Befehl an euch ist, dass ihr alsbald verordnen und darob sein Wöllet, damit hinfüro alle Ausgaben wochentlich auf den Samstag zu verrichten angestellt und am Freitag darvor durch euch in gesammten Rath davon berathschlagt und dieselben angeordnet vérden und durch den Rentmeister kein ordinari Ausgab mehr in der Wochen beschehe, sondern dass er alle Freitag mit einer Verzeichnis der Parteien und was sonsten für Ausgaben zu thain [sic vonnöten, bei euch erscheine und daneben berichte, was für Geld vorhanden sei, damit alsdann durch den Praesidenten oder in Abwesen seiner denjenigen, so sein Stell verwalt, mit euch den andern anwesenden Kammerräthen in Rath berathschlagt, die Austheilung der Ausgaben gemacht und die gebräuchige Certificationen darüber gefertigt werden mügen.

Was aber die andern extraordinari Ausgaben, die etwo nit Anstand erleiden, anlangt, die mügen gleichwohl durch den Praesidenten, wer der jederzeit sei, oder den, welcher sein Stell vertreten würdet, in der Wochen mit euch allen, soviel deren zur Stell sein werden, berathschlagt und durch Geschäftel mit euer aller Handunterschrift angeordnet und verricht, aber um Ordnung willen hernach am Freitag durch den Rentmeister im Rath auch fürgebracht und ihme darüber ordentliche Certificationen gegen Cassierung der Geschäftel gefertigt werden.

Also wöllet auch zu mehrer und besserer Nachrichtung und Erinnerung ein sonderbares Buch aufrichten und dasselbe auf dem Rathtisch halten lassen, in elches jederzeit aufs kürzist alle Ausgaben, so angeschafft worden, durch ein Secretari, welcher zur Stelle sein wird, eingezeichnet und folgends nach Ausgang der Wochen gegen dem rentmeisterischen Auszug und Verzeichnis gesehen werd, ob und wie es sich mit denselben vergleich und was für Certificationen zu fertigen vonnöthen sein.

Und damit aber hinfüro, wie bisher mit Unordnung beschehen, nit allein der Praesident, sondem auch die andern unsere Kammerräth der Empfang halber Bericht und Wissenschaft haben mügen, so ist gleichfalls unser gnädiger Befehl, weil zuvor in der Kammerordnung, sowohl des Rentmeisters und seines Gegenhandlers Instruction fürgesehen, dass sich jederzeit diejenigen Personen oder Einnehmer, so Geld bringen und ins Amt erlegen, bei der Kammer als dem Praesidenten anmelden und ein Geldzettel übergeben, nach welcher der Rentmeister das Geld von ihnen empfangen, welche Geldzettel aber bishero allein vom Praesidenten unterschrieben worden, dass in künftig ermelte Geldzettel, inmassen die Certificationen und Geschäftel durch euch die andern Kammerräth alle, soviel deren jederzeit zur Stell sein, zugleich unterschrieben werden. Zu welchen Empfängen ihr auch gleichfalls als über die Ausgaben ein sonders Buch aufrichten, in Rath behalten und alle dieselben Empfang darein verzeichnen, folgends gegen des Rentmeisters Verzeichnis, ob es alles mit einander übereinstimm, halten und sehen lassen sollet.

Also wollen wir auch diese Ordnung gehalten haben, dass aus den Filialämtern weder durch den Rentmeister noch Gegenhandler ausser euer Vorwissen und Anschaffen kein Geld erhebt werden soll.

Deme ihr nun allerdings, sonderlich weil uns und dem Wesen zu ordentlicher Administrierung desselben daran gelegen, also gehorsamlich nachzukommen, in allweg aber dahin zu gedenken werdet wissen, damit die verbürgten Schulden und andere genöthige Ausgaben, darauf uns mit Mahnung und Steckung der Bürgen und in anderweg Nachtel und Unglimpf beruhet, vor allen andern. unnöthigen Ausgaben, die wohl Anstand leiden mügen, abgericht, auch mehrere Ausgaben ins Amt nit angeschafft werden, als an baren Gefällen jederzeit verhanden sein würdet.

An dem allen erstattet ihr unsern gnädigen auch endlichen Willen und Meinung. Geben Prag den... [sic].




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