82. Rudolf II. oznamuje komoře české, že Ladislav z Lobkovic z úřadu presidenta komory české k vlastní žádosti byl propuštěn, nařizuje, aby podala dobré zdání, jaká opatření by učiněna býti měla vedle instrukce pro komoru z r. 1582 a jaký řád při komoře by v příčině placení sněmem převzatých dluhů nařízen býti měl.

V PRAZE. 1587, 20. března. - Konc. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Rudolf etc. wir fügen euch mit Gnaden zu wissen, dass wir den Lasla Popl den ältern von Lobkowicz auf sein mehrmal beschehnes unterthänigistes Anhalten und Bitten des beheimbischen Kammerpräsidentenambts seiner bisher getragnen Verwaltung gnädigist erlassen haben, beinebens auch unserer anwesenden Hofkammer auferlegt, demnach uns fürkombt, dass die euch jüngstlich im 82. Jahr gegebne Instruction bisher nicht allerdings gehalten sei worden, dass sie sich alsbald zue euch verfügen, Beschaffen- und Gelegenheit aller Sachen genugsamblich erkundigen und wie bemelts Kammerwesen solcher unserer resolvienen gnädigisten Instruction nach anzustellen, was auch allentllalben daselbst uns zu gutem fürzunehmben und zu verordnen, berathschlagen und uns zu unseren fernern Entschluss mit euerem Gutachten gehorsambist furbringen sollen, sintemal unser endlicher Will und Meinung ist, dass es bei angeregter Kammer hinfuro gewiss ermelter unserer Resolution und darauf erfolgten Instruction allerdings gemäss und bis auf weitere unsere Verordnung anderst nicht gehalten soll werden.

Nachdem auch auf das schierist kommend Osterfest bei gedachter unserer beheimbischen Kammer allerhand unentbehrliche Ausgaben, wie wir bericht werden, zu thuen und zu verrichten werden sein, so haben wir ferner unserer Hofkammer auferlegt mit euch zu reden und zu bedenken, wie es mit derselben Abtheilung gehalten werden möchte, gleichsfalls auch in Berathschlagung zu ziehen, weil unsere getreue Ständ n Beheimb in nächstverschienen hiesigem Landtag unsere auf berührte unsere behemische Kammer allhie angewiesne Schulden zu bezahlen übernomben, wie darauf bei ihr der Kammer das Wesen anzustellen, damit nothwendige gute Ordnung diesfalls gehalten werde, welches sie uns gleichsfalls zu unserer gnädigisten Resolution furzubringen haben wird. Und ist dem allem nach unser Befehlch an euch, ihr wollet euers Theils dem einen und andern gehorsambistes Fleiss nachkomben und euch darunter also erzeigen, wie wireuch als unsern getreuen Räthen vertrauen, ihr auch zu thuen ohne das schuldig seid. Daran etc. Geben Prag den 20. Martii 87.




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