71. Šlechta Chebského kraje a mìsto Cheb ohražují se pøi císaøi Rudolfovi II., aby stejnou mìrou na snìmu svolené bernì platiti mìli jako obyvatelé království Èeského, žádají, aby zachováni byli pøi jich privilejích, clo pohranièní aby zrušeno a ve sporu o hranice s Falckem a Kulmbašskem aby pøichránìni byli.

1587, 21. února. - Opis souè. rukop. arch. mìsta Chebu, è. 55 pag. 46 - 61.

Allerdurchlauchtigist, u. s. w. Allergnädigister Kaiser und Herr! Zu unterschiedlichen Zeiten seind zwei Rescripta von E. Kais. Mt. von (sic) uns ausgangen, das erste den 19, Januarii dies 87. Jahrs und das ander den 24, eiusdem an Datum haltend, darinnen E. Kais. Mt. uns notificiren und befehlen lassen, wie von fm°fallender Nothdurft derselben Commissarien anfänglich uf den 27. angedeutes Monats, dann hernacher uf den Freitag nach Esto mihi, dohin solcher vorhinderlicher Ursachen halber vorlegt, wir allhier in Eger gewärtig sein, uns auch vor dieselben zu Anhörung E. Kais. Mt. gnädigisten Willen gestellen und ciarauf des unterthänigisten Gehorsas erzeigen sollen, uns eingeantwou, die wir dann nit unterthänigister Reverentz enpfangen, erbrochen und lesend angehört, und - wie uns anderst nit, dann diesfalls E. Kais. Mt. gnädigisten Schaffen unterthänigist zu pariren und gehorsamen gebührt, als haben auch uf die benannte Tagfahrten den Freitag nach Esto mihi, so der 1. Februarii gewesen, vor E. Kais. Mt. deputierte Commissarien, die wohlgeborne, gestreng und edle Herren Joan Bezdrusitzky on Kolowrat auf Zabilitz und Bistro, Hernn Ferdinand Schlicken Grafen zu Passaun, Herrn zu Weisskirchen und E. Kais. Mt Appellation - Rath, und Herrn Wenzeln Griespecken von Griespach auf Netztin etc., so allein allhier einkonmen, wir uns gestellt und uf unser Vorkoramen von Ihren Gnaden E. Kais. Mt. Credenzschreiben mit underthänigister Reverenz angenommen, erbrochen und vorlesen, darbei auch aus Ihrer Gnaden Proposition drei underschiedliche Begehren angehört:

Vor das erste, nachdem die lobliche Stände des Königreichs Beheimb anno etc. 86 auf E. Kais. Mt. gnädigist Ausschreiben ein Landtag gehalten und aus vorgestandener Nothdurft zu Abwendung des Schuldenlasts und Erhaltung der Grenitzhäuser gegen den Erbfeind der Christenheit E. Kais. Mt ein ansehenliche Hilf, so uf allerlei Nothdurften angelegt, bewilligt, und solches allein den loblichen Ständen zu tragen zu schwer und daher begehrt, dass auch der Egrische Kreis neben andern zu solchen Hilfen behandelt, dass hierauf E. Kais. Mt. gnädigist Gesinnen, wir angedeuteten Landtags Beschluss uns untergeben und die Besteurungen, wie darinnen begriffen, einnehmen und zu den bestimbten Zeiten an die gehörende Ort liefern sollen, mit viel zierlich angeheften Motiuen und Persuasionen;

zum andern, nachdem befunden, dass seider des 79. Jahrs hero der Egrische Kreis nichts contribuirt und in jungst anno 84, gehaltenen Conmissariat zu contribuiren Pon uns jährlich 000 Thaler sollen erhandelt worden sein, aber bishero nichts gefallen und also bis uf dato 7 Jahr vorstrichen, dass E. Kais. Mt. vor angedeute Jahr in ein Pausch 20.000 Thalen thäten gnädigist begehren;

vor das letzte, nachdem die löblichen Stände E. Kais. Mt. nichts wenigers die Rauchsteuer und Biergeld auch anders hinfüro bewilligt, dass gleich den löblichen Ständen wir solche hinfuro sollen leisten oder vor dieselben in Pausch jährlich 3000 Thaler E. Kais. Mt. contribuiren, und das vorgehend Begehren, und was derwegen bewilligt, uns und unsern des Egrischen Kreis Nachkommen an unsern habenden Privilegien ahne Entgelt und Abbruch, auch hergegen Revers, gleich den löblichen Ständen beschehen, ertheilt werden sollen.

Solche vorgehende Propositio und unterschiedliche Begehren, so vor sich hochwichtig, unerhört, gross, auch uns unmöglich und vorderblich, wir schmerzlich und bekümmerlich zu Herzen und Gemüth genommen, und gleich darob erstummet, dann wie es mit der löblichen Stände des Königreichs Beheimb gehaltenen und hierbei anzogenen Landtagsbeschiuss und darbei unser und unsers Kreis erfolgten Notation bewandt, davon ist uns das wenigiste beusst, wie wir sonsten nienaln auch itzo nit darbei gewesen, auch ordentlich mit unser contradictoria nit gehört, doher es res inter alios acta und uns den dritten unpraejudicierlich, hätten doch aber gehofft, die löblichen Stände dies[en] Kreis, sowohl auch desselben ohne das ofliegende Beschwerden, furnehmlich die Ursachen, warumben wir begehrter Gestalt in die Kron Beheimb und derselben Landtagsbeschluss oder Ordnung nit einzogen werden können, so hievor bei Lebzeiten E. Kais. Mt. geliebsten Herrn Vatern weiland Kaiser Maximiliani, unsers allergnädigisten Herrens hochloblichster Gedächtnus, durch Schriften nothdurftig ausgefuhrt, auch zum Theil in jungst unsern untea°thänigisten Schreiben uf die anno 84 allhier gehaltene Commission reiteriert Torden, der Billigkeit nach erwogen und unser mit ferner dergleichen Notationen und Anmuthungen verschont halten, wie dem, wann uf der loblichen Stände Anhalten E. Kais. Mt. anderweit dies Puncts halber durch Commissarien mit uns tractiren lassen, haben auch daraus wir unterthänigist uns dies hoch zu freuen, dass E. Kais. Mt. als ein gerechtister Herr und Haupt der gauzen Christenheit, davor Gott und E. Kais. Mt. wir untenhänigist dankbar, nit gemeint, Jemand an sein Rechten vorkurzen noch ubereilen zu lassen, doher dann und zu Ableinung anzognes neuerlichen und unmöglichen Begehrns, dass der löblichen Stände jungsten Landtagsbeschluss wir uns nit (wie auch hievorn niemaln beschehen) untergeben und also unerhölte neue Dienstbarkeiten uf uns keineswegs bringen lassen sollen, wir vor wohlernannten Herren Commissarien Ihren Gnaden die Gelegenheit, Ankunft und andere dieses Kreis Qualitates (doch anderst nit, dann zu unser und des Kreis unvozmeidlichen Nothdurft, aber gegen E. Kais. Mt. zuvorderst, noch den Ioblichen Ständen zu einiger Vorachtung, Ungehorsam noch andern nit gemeint, bezeugend) erzählt: als erstlich dass dieser Kreis ausser der Kron Beheimb uf deutschen Erdreich und uf zwo Meil Wegs von dem Beheimer Wald, gleich Pfalz, Sachsen und Markgrafthumb gelegen, und doher situs loci diesen Kreis ein abgesonderten Ort von der Kron Beheimb, consequenter auch von dero Besteurungen, ausweisen und zu erkennen gebe; zum andern, dass dieser Kreis von der löblichen Kron Beheimb ursprünglich nit her, sondern von dem heiligen Römischen Reich zu der Kron Beheimb pfandweis kommen und die Proprietät oder der Eigenthumb, (wie die Recht in den Vorpfandungen dann insonderheit solches schliessen und setzen) bei dem Reich vorblieben und noch dohin gehörig, und das damit bescheint, nämlich dass der allerdurchlauchtigiste und grossmächtigiste Furst und Herr, Herr Ludwig der Baier, erählter Römischer Kaiser, hochloblichster Gedächtnus, dem auch durchlauchtigisten Fursten und Herrn, Herrn Johann, damals König zu Beheimb, diesen Kreis, nun nahend uf die drei Hundert Jahr laufend, umb eine Summa Geldes vorsetzt, dass auch Ihr Kais. Mt. in beschehener Cession dem heiligen Römischen Reich die proprietatem, ut alias juris est, reservirt und sich hergegen Ihre Königliche Mt. gegen hochgedachtisten Kaiser Ludwig, sowohl auch der Stadt und Kreis Eger und allen Inwohnern doselbsten expresse vorphichtett dass sie dieselben nit allein bei allen Privilegien, Rechten, Geohn-, Freiund Gerechtigkeiten, so sie von Römischen Kaisern erworben, und deren sie sich zuvor gebraucht haben, geruhig vorbleiben und darwider in keinerlei Weis beschweren lassen, noch andern solches zu geschehen nit vorstatten, sondern von ihnen auch zu ewigen Zeiten einichen Bern oder Landsteuer nit begehren, fordern, noch nehmen, auch jemandes andern dergleichen nit vorstatten ollen, mit dieser fernern Obligation und Zusag, dass die Stadtund Kreisesinohner mit keinen beheimischen Kammerer nit uberführt erden, dieselben auch mit ihnen et e converso ichtes nit zu schaffen haben, sondern Ihrer Königl. Mt. und derselben nachfolgenden Königen zu Behelmb allein immediate und ohne Mittel unterrorfen, auch vor niemands andern, dann Ihrer Königl. Mt. eigner Person und derselben erwähnten Kreis gegebenen Commissarien umb Schuld und Klag zu antworten, und also ausser Ihrer Kais. Mt. eigne Person, oder wer von derselben ihnen zu ein Richter ordentlich delegirt, jemands, wer der sei, einige Jurisdiction oder Botmässigkeit ube sie einzuraumen nit schuldig noch pflichtig sein sollen. Solche hochgedachtes König Johann Obligation, Zusag und Verpflichtung von allen nachfolgenden Königen zu Beheimb bis uf gegenwärtige Zeit (ausser was man zu Zeiten aus guten willen und gegen Zustellung gebührlicher Revers zu einer Voreherung gegeben), im werk also gehalten, zu dem auch nit allein von einem König zu dem andern renoviert, ratificiert und conrmiert, sondern es haben auch hernacher und uber solche in dem contractu oppignorationis beschehene Zusag, Geding und Pacta etzliche Könige zu Beheimb diesen Kreis auch dessen Inwohnere in Ansehung, dass sich dieselbigen gegen Ihren Königlichen Majestäten und der loblichen Kron Beheimb in allen zugestandenen widerwäitigkeiten jedesmals mit Leistung ihrer getreuen Dienst und Dahstreckung ihres Vermögens dermassen erzeigt, dass sie in merkliche Schäden und hohe Schulden eingerathen, in remunerationem und zu gebührlicher Ergötzlichkeit solcher treu geleister Dienst und erlittener Schäden obanzogne Immunitaet de novo concediert, sie der Bern, Steuer und aller andern Auflagen, wie die immer Namen haben möchten, stattlich befreit, wie solches aus weiland König Ludwigs hochstlöblichster Gedächtnus Begnadung erscheint.

Aus diesen dann wir geschlossen und haben dessen kein Zweifel, dass die löblichen Stände der Kron Beheimb uns und den Egrischen Kreis in ihren Landtagsbeschluss einzuziehen oder vor sich uns Besteurungen anzumuthen nit befugt, sondern von E. Kais. Mt. billich abgewiesen werden sollen, bewogen, dass solch Vomehmen und Begehren an ihm selbsten actus jurisdictionis ist, und niemands anders ratione superioritatis et jurisdictionis, dann E. Kais. Mt. allein Kraft der zwischen Kaiseu Ludwig und der Stadt Eger und Tnwohnern desselben Kreis an ein, dann hochstgedachten König Joann anders Theils geschehenen Contracts und Paction zusteht und gebührt. Und dass nun bei anzgner Exemption, Tmmunitaet, Steuerbefreiung auch andern Rechten und Gerechtigkeiten wir und den rreis gelassen und von E. Kais. Mt. (darein wir bishero und nach einigen Zweifel oder Misstrauen niemaln gesetzt) umb so viel mehr geschützt und gehandhabt werden sollen, folgt daher, weil wir und dieser Kreis von den Königen zu Beheimb solches nit allein ex proprio motu vel ex benevola concessione aut privilegio herkommen, sondern uns und denselben in dem contractu oppignorationis durch ausdrückliche pacta zuvorbehalten und dann zu gebührlicher Remuneration und Ergötzlichkeit unser getreuen Dienst, so wir und unsere Vorfahren den Königen zu Beheimb mit Darsetzung unsers höchsten Vormögens geleist und darüber in Schäden gerathen, zu Bestätigung solches vorgehendes Contracts, Zusag und yorheissung gnädigist mitgetheilt worden, darinnen dann zweifelsohne E. Kais. Mt. und alle gutherzige uns nochmaln Beifall geben werden, sintemal solche contractus, conentiones et pacta, sowohl auch die concessiones, beneficia und Begnadungen, so nit gratis, sondern wegen vorgehendes Vordiensts et remunerationis causa gegeben werden, viel kräitiger als andere Privilegia, wie dieselben auch nit interpraetiert, restringiert oder revociert werden können, sondern ermög der beschriebenen und aller Völker Rechten von männiglich steif gehalten, darwider auch nit gehandelt werde soll, in diesen uf E. Röm. Kais. Mt. selbsten eigen Recht uns berufend.

Vor das dritte, so ist sonderlich in Acht zu haben, dass dieser Kreis und wir von Zeit der Vorpfandung her und also uf die drei Hundert Jahr zu nahend bei vorgehenden Rechten, Privilegien und Herkommen gelassen, von niemand darwider bedrangt, noch uns eines andern untergeben oder theilhaitig gemacht, wie wir dann mit der löblichen Stände Landtagsbeschluss niemaln nichts zu schaffen gehabt, darzu nit citiert noch erschienen, sondern unsern respectum jederzeit allein uf ein König zu Beheimb gehabt und noch, darumben solcher eingeführter Gebrauch per longum usum nunmaln im constituti et decreti erlangt und jus quaesitum worden, wie dann wir in furfallenden Besteurugen niemals einigen Respect auf die Stände der Kron Beheimb gehabt, sondern von den hochlöblichsten Königen zu Beheimb, do es die Noth erfordert, durch Commissarios insonderheit ersucht und umb ziemliche Hilf nach unsern Vormögen angelangt, darauf dann jedesmals, als getreuen Unterthanen gebuhrt, wir uns erwiesen und nit aus Schuldigkeit, sondern unsern Privilegien ohne Entgelt und aus unterthänigister Treu im Pausch eine gewisse Summa, die wir hernacher unter uns angelegt und Ihren Majestäten vorehrungsweis zu Fristen zahlt, bewilligt, und dass nun solche unsere Gut, willigkeit uns und unsern Privilegien ohne Abbruch, sind wir dessen durch eingeantwortete Revers securiert und vorsichert worden.- Aus vorerzählten zu Recht beständigen Ursachen wir uns mit diesen neuelichen Begehren in Annehmung des Landtagsbeschluss vorschont zu lassen gebeten, uf E. Kais. Mt. und derselben uns gnädigist uns ubell unsere Privilegia enheilte Confirmation, nichts wenigers auch uf die lange Zeit gewährten Gebrauch und Vorjährung beworfen, und dass uns gehörte Anmuthung zu willigen nit allein unmöglich und vorderblich, sondern dass auch dardurch wir von unsern Nachkommen den ewigen Fluch uf uns laden thäten, weiter ausgefuhrt.

Das ander Begehren, ob sollten in der anno etc. 84 gehaltenen Commission wir jährlich 3000 Thaler bewilligt haben, darumben de anno etc. 79 bis uf dato von uns 20.000 Thaler wollen begehrt werden, haben wir uns, weil es damit weit anders bewandt, uf unsern nach gehaltener Commission an E. Kais. Mt. unterthänigisten erfolgten Bericht an datum den 6. Mai anno etc. 84 haltend, darinnen mehr nit, dann vor alle Jahr 3000 fl., doch dass solche uf drei Frist, als Galli anno etc. 84 1000 fl., dann Georgi und Galli bedes des anno etc. 85. Jahrs zu jeder Frist 1000 fl. sollen erlegt werden, bevor aber uf die beschehene Tractation und der Herren Commissahien einkommenen Relation zogen und beworfen, daraus dann ein anders nit, dann wie erzählt, zu finden. Doher dann dies Begehren, so vor sich hoch und uber unser Vormögen, auch wider die erfolgte Handlung und unsere Bewilligung gefallen, und ob auch die bewilligten 1000 fl. wollten begehrt werden, hätte man solche nit zu bezahlen, darumben wann von E. Kais. Mt. einige Resolution, dass solche acceptiert, nit erfolgt, darumben dieselben auch nit mögen angelegt, noch aber colligirt, viel weniger einige Barschaft vor die Hand geschafft werden.

Und ob auch in anzogner Commission anno etc. 84 gegen Ein- und Abstellung des wider unsere der Stadt und Kreis habende Privilegia eine Zeit allhier gewährten Gränitzzoll E. Kais. Mt. wir ingleichen 2000 fl. zu Vorehrung bewilligt, war doch ingleichen einige Resolution nit erfolgt, darumben die Sachen mit Sammlung der Gelder bis dohin auch suspendiert blieben.

Dann den dritten Punkt in vorgetragener Proposition belangt, dass gleich der löblichen Stände E. Kais. Mt. bewilligten Rauch- und Biersteuer sambt andern wir de dato entweder gleiche Steuer mit den Ständen oder annuatim davor 1000 Thaler E. Kais. Mt. in Pausch contribuiren sollen, wann solcher Artikel sich mit dem ersten Begehren vorglichen und gleiche Wirkung uf sich getragen, seind die Ursachen, dass nämlich wir und der Egrische Kreis von der loblichen Stände Besteurungen exenapt und ein abgesonderter Ort, auch ihre Besteurungen einzugehen, noch dardurch derselben unterthänig zu machen nit schuldig, wie bei dem ersten Articul gemelt, allhier wiederholt, dohin wir uns auch Kurz halber nochmaln referirt haben wollen, und wegen der Unmögligkeit, gefährlichen Neurung und äussersten des Kreis daraus folgenden Vorderb und Untergangs, zu geschweigen der Nachkommenden Fluch, wir uns auch in nichts vorwilligen können, angesehen, dass es wider unsere und des Kreis Privilegia und alt Herkommen, auch von römischen Kaisern und beheimischen Königen erlangte pacta, obligationes und confirmationes. Und wann nun uf vorgehende Proposition uns das wenigist zu willigen und wir uns als Untenhone gegen E. Kais. Mt. unterthänigisten Gehorsams (ingleichen E. Kais. Mt. hochlöblichen Vorfahren unsere antecessores und wir, ohne Ruhm zu melden, geleist) zu erzeigen und unsere gutwillige Hilfen scheinen zu lassen schuldig befunden, und doher nit allein untehthänigist willig, sondern erfreulich unsere Hilfen darzubieten, so ist doch uf den andern weg diese Ungelegenheit mit eingefallen, dass erstlich wir gemeine Stadt und Kreis in wichtigen Schulden uf die 80.000 fl. haften, so von unsern Vorfahren uf uns gelangt, danit dann in unvorsehenlich zugestandenen Unfällen oder Gefährligkeiten dieselben den gewesenen römischen Kaisern und beheimischen Königen unterthänigist zu untershiedlichen Zeiten beigesprungen und ihre Hilfen erzeigt, also weil dieselben in ihren Vormögen herzugeben nit gehabt, doch aus Noth des Geben oder Hilfen nit mögen uberhoben bleiben, solche Gelder anticipien worden. Und wann von gemeiner Stadt Yormögen ein solche Summa nit zu bezahlen gewesen, ist ferner diese Beschwer erfolgt, dass zum andern wir in Stadt und Land mit ewig jährlichen Besteurungen beladen, so ufs Rathhaus conferiert, davon die uf gehone anticipierte Hauptgeldere jährlich fallende Zins zu Erhaltung Trauen und Glauben beides abgelegt, auch die Gebäude an Stadtmauern, Thürnen und andern als ein Gränitzort erhalten werden müssen.




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