16. Císař Rudolf II. komoře české, aby napsány byly listy císařské, kterýmiž nařizovalo by se výběrčím posudného, aby na sněmích r. 1583 a 1585 svolené však namnoze ještě neodvedené posudné se vší přísností zvyupomínáno bylo.

V PRAZE. 1586, 15. září. - Opis souč. v říšsk. fin. arch. ve Vídni sub. Gedenkbuch Böhmen 1586-7.

Ihr habt euch in Gehorsamb zu erindern, dass uns die gehorsamben Ständ unserer Kron Beheimb in denen anno drei- und fünfudachzig gehalteněn Landtäge bewilligt, das Biergeld zu euch in unser beheimbisch Kammer zu erlegen und abzugeben und die Hälfte zu unserer Hofhaltung, der ander habe Theil aber auf Bezahlug der indischen Interesse und soweit möglich auch der Hauptgelder auszugeben und sonst an kein ander Ort unserem selbst gnädigisten Erbieten nach zu verwenden, wie dann zu Erlegung deren im dreiundachzigjähaigen Landtag bewilligten Biergelder vier Termin, als Mittfasten, Pfingsten, Wenceslai und Ausgang des vierudachzigisten Jahrs und zu den folgenden anno fünfundachzig auf drei. Jahr bewilligten Biergeldern gleichsfalls vier Termin, als der erste Pilipi Jacobi, der ander Himmelfahrt Mariae, der dritte Mariae Opferung und der vierte mit Ausgang des Jahrs, das ist Valentini anno sechsundachzig und also durch und durch die drei Jahr hinumb bestimbt und gesetzt, auch daneben beschlossen und geordnet worden, zum Fall irgend einer sein angebührigs Biergeld hinterhalten und auf die bestinbten Quartal den Einnehmbern nit vertreichen oder abgeben oder aber ordentliche Register und Bekenntnusbrief überschicken würde, dass deren oder erstlich durch den Einnehmber zu Richtigmachung vermahnet; und da er noch über das saumbig erschiene, alsdann den obristen Steuer- oder Berneinnehmbem verzeichneter übergeben werden solle, die folgends über jeden derselbe einen Steckbrief von der Landtafel nehmben oder ausbringen und denselben ihm zu Handen in sein Haus schicken, und zum Fall er innen zweien Wochen nach ergangenem Steckbrief sein Biergeld nicht abrichten oder sich dessen, das er nit gebrauen; durch Bekenntnusbrief losmachen und überzeugen würde, sich alsdann selbst allher aufs Prager Schloss gestellen und vor Richtigmachung der Sachen auf einen oder den andern Weg der Bestricknus nit los sein solle, diejenigen aber, so ihre Gebräu, verschweigen, dieselben vertuschen und; sich darzu gar nicht bekennen, andere auch, so alle Wochen brauen und den Einnehmern. von einem ganzen Quartal nur von zwei drei Gebräuen das Biergeld abgeben und verreichen, durch die Bereinnehmber zu dem Landrechten, darzu sie dann verbunden sein, beschickt werden sollen.

Es befindet sich aber, dass solchen Landtagsbeschlüssen und Verordnungen zuwider die Termin mit Erlegung der Biergelder durch ihr viel nit allein nit gehalten werden und dardurch allerhand grosse Restanten erwachsen, sonder kombt auch für, dass ihr etliche, welche bei uns Schulden haben, dieselben an ihrem gebührenden Biergeld abzutraiten und innenzubehalten vermeinen, also dass an solchen Biergeldern zu merklichem Abbruch unserer Hofsnothdurften, auch Abzahlung der Tnteresse und Schulden fast der weniger Theil erlegt würdet und beiderseits vieler Tausend Thaler Abgang erscheint. Wann dann solches nit allein, wie gemelt, dem Landtagsbeschluss, sondern auch dem Vertrauen, so beides, wir und die Landstände, diesorts in euch gestellt, zuwider, uns auch in viel Weg zu sonderm Nachtl und Beschwer gereicht, und da dergleichen Saumbsal fürnehmblichen aber die Abraitungen also verstattet und zuegelassen werden sollten, letzlich der wenigiste Theil der Biergelder einkomben würden, wir an unserer gebührlichen Hofsunterhaltung beschwerlichen Mangel und Abgang leiden müssten und auch die Interesse zu sonderer der Parteien Ungeduld nicht abgericht werden mügen.

Und obwohl wir denen saumbigen Ständen jüngstlich durch sondere General gnädigist auferlegen lassen, die Ausständ richtig zu machen, auch zu solcher Richtigmachung einen Termin, als vom Mittwoch nach Bartholomei bis wiederunben Mittwoch nach Mathei, das ist ein Monatsfrist bestimbt mit Bedröhung, dass gegen denjenigen, so darüber saumbig sein würden, den nägsten mit Steckbriefen verfahren werden solle, welcher Termin sich auf den vierundzwanzigisten dies Monats enden würdet: so wollen wir doch und befehlen gnädiglich, dass umb mehrer Folg und Gehorsambs willen denen Biergeldseinnehmbern in allen Kreisen noch zum Uberfluss durch sonderbare ernstliche Befehlch unter unsezler gnädigisten Fertigung auferlegt werde, dass sie bei den Saumbigen die Erlegung der Biergelder ohne Gebung einicher Dilation alles Ernsts treiben, mit der Andeutung und Bedrohung, dass die Steckbrief allbereit bei der Hand und gegen denjenigen, so über den im General saunbig sein und ihre Ausständ nit richtig machen würden, mit denselben unverschont männiglichs den nägsten verfahren werden solle und dass sie auch insonderheit einiche Abraitung nit annehmben oder der Abkürzung der Schulden jemanden, wer der auch sei, durchaus nit statt thuen, sonder diejenigen, welche Schulden bei uns haben, auf euch, ihr Nothdurft allda zu suchen, weisen, wie dann auch ihr dergleichen Abraitungen nit gestatten, noch auch von den Biergeláseinnehmbern annehmben, sondern endlich und wirklich darob sein und halten sollet, damit die Biergelder dem Landtagsbeschluss gemäss ohne Abgang an vorbemelte Ort, dahin sie deputiert seind, verwendet werden.

Darauf ihr die obangedeuteten Schreiben an die Biergeldseinnehmber aufs allerfürderlichist zu verfassen, zue standen schreiben und uns zur Signatur zuekomben zu lassen, folgends auch dieselben den nägsten an ihre Ort fortzuschicken werdet wissen. - Geben Prag den funfzehenden Tag Septembris anno im sechsundachzigisten.




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