14. Nařízení císařské komoře české, aby dny byly věřící listy a instrukce komisařům, kteříž s duchovenstvem v Čechách a na Moravě v příčině půjčky na zaplacení markrabím Braniborskému Bedřichovi dlužných 180.000 tolarů vyjednávati mají.

1586, 29. srpna. - Konc. v říšsk. fin. arch. ve Vídni sub Böhmen 1586.

Von der Röm. Kais. auch zue Hungarn und Beheimb Kün. Mt., unsers allergnädigsten Herrn wegen, dero behemischen Kammer zu vermelden, Ihre Mt. hätten sich nach gehaltener gnuegsamer Berathschlagung der Sachen und auf der Herren obristen Landofficier Guetachten gnädigist resolviert, dass erstlich mit dem Herrn Bischof zu Olmütz sowohl auch absonderlich dem Thumcapitel daselbst und dann denen andern Geistlichen in Beheimb und dessen incorporierten Landen umb ein Contribution zu des Herrn Administrators zu Magdeburg Bezahlung seines bei Ihrer Mt. habenden Anlehens der 180.000 Thaler gehandelt werden solle dergestalt, dass jedes Kloster ausser des Herrn Bischofs und Thumbcapitels, elche verhoffentlich ein mehrers thuen werden, eins dem andern zu Hilf bis in 1000 Thaler zu solcher des Herrn Markgrafen Bezahlung darleih, doch dass die Austheilung der Anlehen jedes Orts nach Gelegenheit der geistlichen Vermügen pro rata gemacht, auf dass eins das ander übertrag und ein Gleichheit gehalten, in allweg aber die Sach bei dieser Handlung dahin gerichtet erde, damit es ausser Versetz- oder rerpiándung der geistlichen Güter beschehen und dass sie das Geld, do sie damit nit selbst gefasst, in ander Weg gegen Versicherung, wie der Markgraf gehabt, und gebräuchigen Interesse aufbringen mögen. Und seind zu solcher Handlung in Beheimb Herr Jan von Lobkowitz, Herr Joachim von Kolowrat und der Herr von Sternberg, in Märhern aber der Herr von Rosenberg, Herr behmischer Kanzler, der Herr Landshauptmann, sowohl auch der Unterkammerer daselbst in Märhern zu Commissarien fürgeschlagen und deputiert worden.

Darauf sei nun hiemit Ihrer Mt. gnädigister Befehlch, gedachte behemische Kammer wolle alle Nothdurft, als Instruction und Credenzschreibe, über ein und die andere Commission alsbald aufrichten, verfertigen und den Herren Commissarien einhändigen lassen. Allein würdet bei der märherischen Instruction dies zu inserieren sein: weil Ihre Mt. in derselben angelegnen Geschäften dem Herrn von Rosenberg und Herrn obristen Kanzler auch in Schlesien zu verreisen auferlegt, und sich aber die Tractation in Märhern etwo zu lang verziehen und also eins das ander verhindern möchte, dass auf denselben Fall sie zwene Herren sambt denen andern ihnen zugeordneten Commissarien allein der Behandlung des Herrn Bischofs und Thumcapitels zu Olmütz abwarten, das übrig aber gedachten ihren Mitcommissarien nach nothdurftiger Unterrednung aller Sachen Gelegenheit, wie die Behandlung mit denen andern Geistlichen anzustellen sein möchte, zu End zue bringen und zu verrichten anbefehlen werden; was aber insonderheit für unterschiedliche Anlehen an dem Herrn Bischof sowohl absonderlich das Thumbcapitel zu Olmütz zu begehren sein wearden, das würdet der Herren Commissarien, als die am besten Wissen haben, was der Kais. Mt. an der markgrafischen Bezahlung gelegen, Discretion, doch also, dass er aufs meist als immer müglich und sein kann, bei ihnen gebracht werde, heimbzustellen sein. Den hiesigen Herrn Erzbischof und Capitel belangend, vermeinen Ihr Mt. genädigist, der Herr Bischof solle Ihrer Mt. in einem solchen hohen Obliegen mit ein 10.000 Thalern Anlehen wohl zu Hilf kommen mögen, also auch das Capitel absonderlich nach Vermügen. Welches alles den Herren Commissarien in ihre Instruction also einzuleiben, die Sachen auch nach aller Möglichkeit zu befürdern sein wirdet. Und es beschiecht daran. Den 29. Augusti 86.

Nota. Den 11. Septembris anno 86. ist auf Herrn Jan Popels Anbringen beim Herrn Trautson in Beiwesen des Herrn obristen Landhofmeisters geschlossen worden, dass der Herr Erzbischof allhie zu Prag bei der Handlung in Behem Principalcommissari sei und mit ihme und dem Capitel der Zeit nichts gehandelt werden solle. Das ist der behemischem Kammer durch mich aus Befehl der Herren mündlich angezeigt worden, die Instruction und Schreiben also darauf zu corrigieren, aber ehe mans hinausgibt, zuvor von der Hofkammer Bescheid zu nehmben.




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