5. Nařízení císaře Rudolfa II. komoře české v příčině řádného vyplácení mateři jeho, císařovně Marii, náležejícího platu komorního od věnných měst v království Českém.

V PRAZE. 1586, 27. dubna. - Konc. v c. k. fin. arch. ve Vídni sub Böhmen 1586, April".

Rudolf etc. Aus euerem uns vom 19. diets numehr zu End laufenden Monats Aprilis gethanen gehorsamen Bericht haben wir gleichwohl gnädigist anehört und verstanden, wie es mit Abgebund Verraitung des Kammerzins, welchen die Röm. Kaiserin, unsere freundlich geliebte Frau Mutter, als eine Künigin in Beheimb bei etlichen Städten zu erheben hat, bisher gehalten worden und wasmassen ihr der gehorsamen Meinung seid, dass es bei solchem Gebrauch nachmals gelassen werden möchte.

Dieweil dann Ihre Mt. und L. sich eben über diese Unrichtigkeit, so bei gegenwurtiger Einbringung verhanden sein solle, beschweren und daneben anziehen thuet, dass sie solchen Zins nit ohne sondern grossen Kosten, Mühe und andere Ungelegenheit, auch gar langsanb erlangen könne, derhalben so befehlen wir euch hiemit gnädiglich, ihr wollet mit allem Ernst, darob sein, damit hinfuro zu Verhütung dergleichen Beschwer Ihrer Mt. und L. mit Einbringung und Entrichtung ermeltes Kammerzins, als welcher Ihrer L. billich erfolgt, ordentlicher und gewisser weder bisher geschehen, zugehalten auch keineswegs darein nit gegriffen, sondern unzergänzt beisammen gelassen und folgends an seine gehörige Ort zu Handen Ihrer Mt. und L. hinterlassenen Pfennigmeisters oder desselben Gewalttragers abgeben werde. Welchem ihr werdet also gehorsamblich nachzukommen wissen, ihr vollbringt auch daran unsern gnädigen gefälligen auch endlichen Willen und Meinung. Geben Prag den 27. Aprilis anno 8.




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