137. Král Rudolf podává císaøi Maximilianovi zprávu o výsledcích svého jednání se stavy èeskými a zástupci ostatních zemí koruny Èeské na snìmu jenerálním l. 1576.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1576, 20. èervence: Orig. v archivu èeského místodržitelství.

Allerdurchleuchtigister (u. s. w.), gnädigister, geliebter Herr und Vater! Von Euer Kais. Mt. sein mir diese Tag zwo unterschiedliche Resolutiones in Landtagssachen zukomben, daraus ich E. Kais. Mt. genädigisten Willen nachlängs suhnlich und gehorsamblichen vehstanden und vérnomben hab.

Soviel dann nun Anfangs belangt die Instructiones und Credenz auf den Fursten- und die Landtäg der incorporierten Länder, ubersende E. Kais. Mt. ich hieneben die märherische und schlesisch, auch ober- und niederlausitzische Instructiones, inmassen dieselb von mir beneben den obristen Officirern abgehört und ich mir gefallen lassen, zu derselben genädigisten Ersehung und Resolution zue.

Was aber betreffend ist, dass E. Kais. Mt. melden, sie hätten sich genädigist versehen gehabt, es sollten sich die Stände samentlichen wes bessers auf mein Repliciren sonderlichen der Steuertermin und Defension halb erklärt haben, auf solches soll E. Kais. Mt. ich suhnlich und gehorsamblich nit bergen, dass ich es gewisslich an mir und fleissiger Handlung nit erwinden, sondern dermassen cüe Sachen angelegen sein lassen und dieselb getrieben hab, dass ich nit wissen mag, wie die höher zu treiben gewesen wären, sintemal ich den Ständen der Kron Beheimb und der eingeleibten Länder Abgesandten allerlei zur Sachen dienstliche Motiven, so ich nur erdenken mugen, mehrmals zu Gemuet gefuehrt, ihnen Bedenkzeit zu ferner Erwägung etzlichmal gegeben, auch nachmaln sie wiederumben zu weiterer Bewilligung ermahnt hab; es ist aber bei ihnen unangesehen alles meins embsigen angewandten Fleisses aus den zuvor ausgeführten Ursachen nichts weiters zu erheben gewesen.

Dann soviel die Ständ der Kron Beheimb belangt, haben sie mir dies zu Gemuet gefuehrt, dass sie nicht allein nach Ausweisung E. Kais. Mt. Proposition die Steuer, inmassen das vergangene Jahr gereicht worden, beneben dem Biergeld mit den E. Mt. zuvor vermeldeten Conditionen fort zu reichen, sondern auch in em Artikel wegen der Defensionordnung und Bereitschaft sich dermassen stattlich angriffen und dasjenig bewilligt, damit man wohl etzlich viel Jahr umbgangen, aber dazu nie komben hätt mugen, und auch dergestalt, dass E. Kais. Mt. die bewilligten zweiundzwanzig Hundert Pferd im Fall eines unversehenen Uberfalls, wohin es E. Kais. Mt. uber die Gränitz gefällig und es die Notdurft erfordert, brauchen möchten, wie dann solches alles im Landtagsbeschluss sambt folgenden Artikeln begriffen ist. Und weiln sie sich dann dermassen hoch angriffen, hätten sie bedacht, damit die Unvermugenden aus den Ständen zusambt den Unterthanen auch nicht zu hoch bedrangt und doch die Termin aufs kurzist so muglichen angestellt und gesetzt wurden, hätten aber nit befinden mugen, dass E. Kais. Mt. eher ohne sondere Beschwer zu solichen Hilfen komben kunnten, dann auf die gesetzten Termin, angesehen, dass auf Galli ohne das die Unterthanen mit Reichung der Zinsen belegt sein; so wären die Termin also nahet bei einander, dass sie auch nicht hätten eher angestellt mugen werden. Ob ich auch wohl bei den Abgesandten aus Schlesien nit weniger mehrmals gleichsfalls angehalten, damit der letzte Termin nicht so weit hinaus, als auf Georgi, gestellt wetden möcht, so ists doch bei ihnen auch nicht zu erhalten gewesen, dann sie auf dem behuhet, dass grosse und,nsehenliche Restanten, die sich wohl einer Steuer vergleichen möchten, dies Jahr bei ihnen einzubringen wären; sollte nun der Termin auf Lichtmess gesetzt werden, so wurden sie dies Jahr drei Steuertermin treffen, welches den armen Unterthanen gar zu beschwerlichen fallen würde, und haben derowegen, sintemal es nur umb etzlich wenig Wochen zu thuen, mich alles gehorsambs Fleiss angelant, dass ichs auch dabei verbleiben lassen wollt. Weiln ich dann gespüert, dass bei ihnen unangesehen meines oftern Anhaltens und ihres vielfaltigen Abtretens nichts weiters zu erhalten gewesen, so hab ichs auch dabei bleiben naüssen lassen. Und sollen E. Kais. Mt. das gewiss sein, da bei den Ständen jetziger Zeit was mehrers zu erhalten gewesen wär, dass ich es gewisslichen gern gesehen und mich keiner Muhe noch Arbeit nicht geäussert wollt haben, dessen mir dann die Ständ und zugeordnete Räth guet Zeugnus geben kunnten.

Und demnach dann der Fursten und Stände in Schlesien Abgesandte ihres weit hinaus gestellten letzten Termins halben fuernehmblich diese Ursach fürgewendet, inmassen E. Kais. Mt. jetzo auch genädigist und väterlichen vernomben, dass sie ansehenliche Rest, so sich einer Steuer fast vergleichen möchten, dies Jahr E. Kais. Mt. zu erlegen schuldig, so werden E. Kais. Mt. neben der Instruction derselben verordneten Commissarien genädigist zu befehlen und aufzulegen wissen, dass sie, aufn Fall bei den Fursten und Ständen in Schlesien einicher noch kurzerer Termin als Lichtmess nachmalen je nicht zu erhalten sein wurde, dass sie doch dermassen embsige und fleissige Handlung mit den Fursten und Ständen anstellen, damit ihrer Abgesandten Erbieten nachgesetzt und die so ansehenliche Summen der Restanten E. Kais. Mt. ohne längern Verzug gewisslichen eregt werden.

Gleichsfalls wollt ich, da es nur muglichen gewesen wär, den Zuzug uber die Granitz, inmassen der von den Ständen der Kron Beheimb und den Abgesandten aus Oberlausitz bewilligt worden, bei den Abgesandten aus Märhern und Schlesien auch gern erhalten haben, weiln es aber nit sein mugen und sie sich auf kunftige Landtäg referiren, so hab ich diesen Artikel E. Kais. Mt. Befehlich nach beneben etzlichen andern in die marherische, schlesische und niederlausitzische Instructiones, wie es der Sachen Notdurft erfordert und inmassen E. Kais. Mt. hieneben Iiegend zu ersehen haben werden, inseriren und einverleiben lassen.

Und demnach E. Kais. Mt. mir durch derselben Schreiben vaterlich und gnädiglichen auferlegt, dass ich mit E. Kais. Mt. obristen Landofficierern wohl und fleissig berathschlagen solle, ob die Musterungen der Ritterdienst jetziger Zeit angestellt werden und ob sie nicht den Landtagshandlungen Verhinderung bringen, wer auch neben den Haubtleuten und Landvögten zu Commissarien zu gebrauchen sein möcht, so bin demselben ich suhnlich und gehorsamblichen nachkomben; ich bende aber, dass dieselben Musterungen jetziger leit fueglichen von E. Kais. Mt. nicht angeordnet werden mugen, sondenn erachte vielmehr, E. Kais. Mt. hätten deroselben Commissarien auf den Furstentag in Schlesien und dann den in Ober- und Niederlausitz ad partem genädigen Befehlich gethan, dass sie sich mit den furnehmesten aus den Ständen unterredeten, zu welicher Zeit solche Musterungen am fueglichisten möchten furgenomben werden und wer neben den Haubtleuten hierzu zu gebrauchen sein möcht, es auch sie sich also mit ihnen verglichen, dass sie dasselb nachmaln E. Kais. Mt. zu derselben genädigisten Resolution zueschrieben, darauf sich alsdann E. Kais. Mt. zu entschliessen haben wird.

Dass dann E. Kais. Mt. bei dem Artikel, die Munz betreffend, mir genädigist befehlen, da die Vergleichung und Ordnung, so diesfalls auf jungistem Landtag allhie gemacht worden ist, noch nit publicirt wär, dass mit derselben stillgehalten werden solle, kann E. Kais. Mt. ich suhnlichen und gehonsamblichen nicht bergen, dass dieselb beneben dem Landtagsbeschluss altherkombenem Brauch nach alleit allhie in der Kron Beheimb in Druck ausgangen. Derowegen und weil dieselb Ordnung, so mit E. Kais. Mt. hieigen Kammerräthen berathschlagt worden, E. Kais. Mt. selbs zum besten reicht, so erachten E. Kais. Mt. obriste Landofficierer, E. Mt. möchten es dabei genädigist verbleiben lassen, doch dass dieser Artikel nit minder in die Instructiones gebracht und in den incorporierten Ländern befurdert werde.

Ferner hab ich aus E. Kais. Mt. Schreiben suhnlichen und gehorsamblichen vernommen, was E. Kais. Mt. mir der niederlausitzischen Instruction halber auferlegen, welchen ich auch also nachkomben und demselben gemäss die anbefohlene Artikel in die Instruction inseriren lassen.

Ich hab auch nit unterlassen mit E. Kais. Mt. obristen Landofficierern zu reden, damit denen Personen, welchen in jungistem Landtagsbeschluss bewilligt worden, Ausländern ihre Gueter zu versetzen oder zu verpfänden, nichts derogleichen ohne sonder Vorwissen und Ratification E; Kais. Mt. verstattet und zugelassen, sondern zuvor in allbeg an E. Kais. Mt. gelangt werde, welches sie ihrem Vermelden nach ohne das gethan hätten, dasselb auch in kunftig, do was dergleichen furfallen wurde, zu thuen sich erboten haben.

Anreichend die mir von den Ständen ubergebene Supplicationes, sein derselben etzliche allhie von mir erledigt, etzliche aber allbereit vor diesem und auch jetzo an E. Kais. Mt. von mir zu derselben Resolution suhnlichen und gehorsamblichen ubersendt worden.

Ferner werden sich auch E. Kais. Mt. genädigist und väterlichen zu einnern haben, wasmassen E. Kais. Mt. mir auferlegt und befohlen, der Stände aus Märhern Suchen und Bitt, damit sie von E. Kais. Mt. mit einem Revers versehen wurden, dass ihnen des Troppischen Furstenthumbs Abgesandten Erscheinen neben der Fursten und Stände in Schlesien Vollmächtigen zu keinem praejudicio und Nachtheil ihres diesfalls habenden Rechtens gereichen möcht, mit den obristen Officierern zu berathschlagen. darauf ich dann nit unterlassen die Sach zu erwägen und befinde, woferr ihnen bei derogleichen Zusambenkunften auf ihr Ersuchen Revers hievor bewilligt und gegeben worden wären, dass es auch ihnen nachmalen erfolge; woferr aber nicht, so kunnt ich nicht erachten, dass diesfalls ein Anfang gemacht werden sollt. Weiln ich dann bei E. Kais. Mt. behemischen Canzlei allhie Nachforschung gehabt, ob ihnen hievor dergleichen Revers bewilligt und gefertigt sein möchten oder nicht, aber allhie kein grundliche Nachrichtung befunden werden mugen, so werden E. Kais. Mt. die Anordnung zu thuen wissen, damit demselben also nachgesucht werde. Ob auch wohl in der Berathschlagung furkomben, dass E. Kais. Mt., als sie verschienes siebenundsechzigisten Jahrs zu Troppa ein Furstentag gehalten, den märherischen Ständen ein Revers diesfalls bewilligt haben sollen, so erachte ich doch, dass derselb allein auf den Furstentag und nicht diese zwischen den aus Märhern und Schlesien strittig schwebende Dierenz gerichtet worden sei. Wie dem allem, so ist mein suhnlich und gehorsamblich Guetbedunken, E. Kais. Mt. möchten diesen Artikel in derselben Instruction, wie dann auch beschehen, auslassen und wes sie also bei derselben behemischen Canzlei befinden, nachmaln die Commissarien auf ein oder den andern Weg, damit sie dasselb folgends den Ständen auf ihr Anregen furzuhalten haben, bescheiden.

Uber dies haben E. Kais. Mt. sich auch genädigist und vätelichen zu entsinnen, wasmassen E. Kais. Mt. mir in derselben mitgegebenen Memorial genädigist auferlegt, etzliche der Fursten und Stände Beschwerungsartikel, welche auf vorigen Furstentägen furkomben sein, mit den obristen Landofficierern zu berathschlagen und darauf eintweder ihre vollmächtige Abgesandten allhie zu bescheiden oder aber E. Kais. Mt. mein suhnlich und gehorsamb Guetachten diesfalls zuzeschreiben, auf welches ich wohl die Sachen notdurftig erwogen, hab aber doch Bedenken gehabt, ihnen auf ihr Begehren dasselb allhie vorzuhalten, sondern der Sachen zueträglicher erachtet, dass dasselb alles auf kunftigen Furstentag, da sie darumben anhalten wurden, den Fursten und Ständen publiciert wurde.

Und soviel Anfangs ihre Beschwer wider hievorigen der Kron Behem Landtagsbeschluess, umb dass das Ober- und andere Ämbter mit Inwohnern der Kron Beheimb und aus ihrem Mittel sollten ersetzt werden, dass sie in die gruen Stueben gen Prag gezogen wurden und dann dass sie in jungster meiner Krönung ubergangen worden wären, betrifft: ist mein suhnlich und gehorsanbs Guetbedunken, E. Mt. möchten diesen Artikel in derselben Insthuction allerdings ubergehen, doch daneben ihren Commissarien beneben Befehlich thuen, aufn Fall sie denselben ruehren und davon Meldung thuen wurden, dass sie die Fursten und Stände dahin bescheiden sollten, dass E. Kais. Mt. auf diesmal darauf sich ihres genädigisten Willens nicht entschliessen kunnten, sondern denselben bis zu anderer gelegner Zeit eingestellt haben wollten.

Beschliesslichen sein noch hieruber etzliche Artikel in derselben Instruction, welche mir E. Kais. Mt. in Ihrem Memorial zu erwägen mitgegeben, dem ich dann auch gehorsamblichen nachkomben und dieselben mit den obristen Landofficierern berathschlagt hab und mir gefallen lassen; etzliche aber vermug meines von dem zweinzigisten Tag jungist verschienen Monats Juni E. Kais. Mt. gethanen Schreibens ein Nothdurft zu sein erachtet, damit dieselben zu weiter Tractation auf den Furstentag verschoben und der Instruction einverleibt wurden, dabei ichs dann auch nachmalen beruhen lass.

Was dann die Kammerartikel, so in die Instructiones komben sollen, belangt, werden E. Kais. Mt. die Anordnung bei derselben Hofkammer zu thuen wissen, damit dieselben auch gefertigt der Instuction inserirt werden und hieran kein Mangel erscheine.

Ich uberschicke auch E. Kais. Mt. hieneben alle zu den Landtagssachen gehörende und mir ubersandten Schriften hinwieder gehorsamblichen zue, und weil die Zeit kurz vor der Hand und der Landtag auf den dreissigisten dies ausgeschrieben, E. M. Resolution mir auch erst gestriges Tages zukomben, werden E. Kais. It. die Sachen desto eher bei Tag und Nacht zu befurdern wissen, damit dieselb eheists E. Mt. genädigisten Gelegenheit nach, wieder allhie ankomben, fortgeschickt und E. Mt. nichts verabsaumbt werden mug.




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