136. Císař Maximilian žádá krále Rudolfa z instrukcí pro sněmy, kteréž v zemích ke království Českému přivtělených ke dni 29. července svolány byly, aby někteří na jenerálním sněmu v Praze uzavření artikulové projednáni býti mohli; udílí mu radu v příčině takových instrukcí, v příčině uveřejnění řádu mincovního, obnovení erbanuňkův, urovnání sporu o meze i hranice a konečně v příčině prodeje některých statků.

V ŘEZNĚ. 1576, 16. července. Konc. v archivu českého místodržitelství.

Nachdem uns Euer Lieb den Beschluss des jetzo gehaltnen Pragischen Landtags ubersendet, haben wir daraus vollends vernommen, wie die Landtagssachen von der den Ständen bemelter Kron und den Abgesandten der andern incorporierten Länder endlichen abgehandelt worden ist, desgleichen aus E. L. Nebenschreiben verstanden, dass E. L. die Landtäge in benelten zu der Kron gehörenden Landen auf den 29. dies Monats ausgeschrieben und sie zu publiciren befohlen, die Commissarien auch darzu verordnet, ihnen solchs insinuirt und dass uns E. L. die Instructiones und Credenz zum Ubersehen und unser gnädigisten Resolution in kurzen ubersenden wöllen, an welchem E. L. sohnlichem, getreuen und gueten Fleiss wir nochmals ein sonder väterlichs und freundlichs Wohlgefallen tragen. Und wiewohl wir uns versehen gehabt, es sollten sich die Stände auf unser an E. L. Schreiben und derselben Repliciren, sametlich wes bessers, sonderlich der Steuertermin und Defension halber, damit die bewilligten Pfed und Fussvolk nit allein zu ihrer der Länder selbst Beschützung und allein auf die Granitzen, sonder auch auf den feindlichen Nothsfall (darfur Gott gnädiglich sei) auch uber die Granitz und wohin es die Noth erfodern Turde, zu gebrauchen erkläret haben, vceil es aber bei dem, wie es geschlossen, verblieben, ist numehr dieser Zeit weiters darzu nit zu reden; allein, weil die Fürsten- und Landtäge zu Vollziehung des, was zu Prag einhelliglich beschlossen, nothwlendig, wie E. L. auch selbst melden, angestellet sein, so ulölle E. L. von diesen und anderm rnehr, was die Nothdurft sein wird, nit unsern obristen Landofficierern Rath halten, damit es jetzo kunftig tractirt und gehandelt werden muge. Und wir seind demnach von E. L. der verfassten Instuctiones und Credenz etc., weil die Zeit kurz, allenthalben gewärtig, auf dass man sie desto eher zu fertigen und an die gehörende Ort vor dem angesetzten Tag zu verschicken habe, nachen uns auch daneben väterlich und freundlich keinen Zweifel, E. L. werde auf alles, was bei mehrgemelten jetzigen Fursten- und Landtägen gehandelt werden soll, mit gueter Ausführung wohl bedacht sein und sonderlich ihnen dieses mit furhalten, dass wir wohl Ursach gehabt hätten, noch weiter vor dem Beschluss des pragischen Landtags bei ihnen umb die obbemelten Artikel anzuhalten, wir hätten es aber von der kurzen Zeit wegen und darumb, dass sie ihren Wirthschaften bei jetziger Fexung abwarten kunnten, zu diesemmal gleich darbei verbleiben lassen, in Ansehung, dass es bei den kunftigen Fursten- und Landtägen mit den Fursten und Ständen weiter kunnte gehandelt werden. Und wolle E. L. die Instructiones dahin richten, damit die Steuertermin auf eine nähere und kurzere Zeit kommen und die Conditiones fallen, auch die Zuzug uber die Granitz in Ungarn, oder wo es Noth sein mocht, weiteh erhalten werden mugen; dann sie haben zu bedenken, da sie allein sich selbst schutzen und die benachbarten österreichischen Lande so gar hintansetzen und hilflos verlassen wollten, dass solchs bei ihnen ein kaltes Herz machen, und weil sonderlich die Mährer und Slesier nit weniger dem Feind gar machen gesessen, ihnen etwa selbst in ihrer Noth wieder schlechten Trost und Rettung bringen wurde. Gu dem so ist auch dieses, so ihnen hievor eingebildet worden; nit wenig zu beherzigen, sollten sie dem Feind nit eher wöllen Widerstand thun helfen, bis dass er auf ihre Granitz käme, wurde es ihnen darnach zu schwer auch etwa unmuglich sein, ihme sich zu widersetzen; dass wir also diese unser Begehren nit ohne sonder erhebliche Ursachen in vaterlicher Wohlmeinüng und ihnen selbst zum besten thun, dann es dem gemeinen Sprichwort nach gut zu löschen, weil es noch im Nachbarnhause brennt.

Weiln dann auch die Ständ des Markgrafthumbs Niederlausitz, wie E. L. wissen, auf dieses Jahr nichts bewilligt, doch sich auf die Stände der Kron Behem und der andern incorporierten Lande beruefen haben vermug ihrer Landtagsschriften, die wir E. L. hievor zugeschickt, und nun die Stände der Kron und andern Lande jetzo in dem pragischen Laüdtagsbeschluss begehren, dass sie die Niederlausitzer auch zu einer Gleichheit gehalten vclerden nöchten, also wird E. L. die Instruction an denselben 0rt in sonderheit darauf zu dirigiren wissen, auf dass sie sich nit allein exempt machen, sonder in billicher und gebuhrlicher Gleichheit als die Mitglieder gleiche Burde tragen, sintemal es ihnen selbst und dem gemeinen Vaterland zum besten und guetem gereichen thut.

Nachdem sich auch die Stände der Kron Behem mit den Gesandten aus Mährern der Munz halber laut des Landtagsbeschluss verglichen, so ist es doch, wie wir anders nit wissen, noch an dem, dass man den Fursten und Ständen im Slesien und beider Lausitz Abschriften derselben Vergleichung zustellen oder zuschicken solle, damit auch bei ihnen auf eine ebenmässige Gleichheit bei den jetzo ausgeschrieben Fursten- und Landtägen gehandelt werde. Derwegen so wöllen E. L. darob sein, dass die gedachte beheimische und mahreiische Munzvereinigung an denselben Orten noch nit publiciret werde, bis dass die Landtäge der andern Lande auch fmueber sein und man sehen muge, was sie diesfalls werden gehandelt und geschlossen haben, da wir alsdann diesen Artikel auch selbst in Berathschlagung nehmen wöllen, uns darueber resolviren und in soviel müglich in Richtigkeit bringen.

Was dann weiter die Erbeinigungen nit den Chur- und Fmsten belanget, wöllen wir darauf bedacht sein, dass dieselben mit dem ehisten als müglich veineuert werden mugen. Und lassen uns daneben gefallen, dass in den Granitzirrungen durch sonderbare Personen, welche unsere obriste Landofňcierer und Landrechtsitzer ehwählen werden, mit den anrainenden und unbliegenden Churfürsten, Fursten und Nachbarn gutliche oder rechtliche Handlungen furgenommen und dieselben Inhalt vorigen 69jährigem Beschluss erörtert werden sollen, dann wir gnädigist gerne sehen wollten, dass denselben Sachen, weil vielfältige Klagen hin und wieder von den Unterthanen derhalben furkommen, unsern Landen auch nit wenig nachtheilig Eingriff beschehen, endlichen in ein oder den andern Weg abgeholfen werden möchte.

Was aber des Karl von Bibersteins und unsers Vicekanzlers der Kron Beheimb, Georg Mehls, sowohl Ludwig und Hansen von Schönfelds Petition von wegen Verkaufung ihrer in bemelter Kron Behem habenden Gueter betrifft, obwohl ihnen die Stände bewilligt, dass sie dieselben Gueter wohlverhaltnen Personen von Herrn- und Ritterstand, wann dieselben vom Landrecht nambhaft gemacht wurden, verkaufen oder verpfänden möchten, so wölle doch E. L. die Verfuegung thun, auf den Fall die benelten Sollicitanten gleich ein oder mehr Personen zu dergleichen Verkauf oder Oppignoration vorm Landrecht furstellen oder angeben wurden, dass mit ihnen ohne unser Vorwissen und Ratification nichts endlichs vollkomme noch geschlossen, sonder, was man hierinnen zu thun vermeint, an uns z uvor umb weitere Bescheid gelanget werde.

So seind wir auch, wie jungst gemeldet, der Supplicationes, welche etzliche aus den Ständen E. L. einbringen werden, sambt E. L. suhnlichem Rath und Gutbedunken gewärtig und wollen uns alsdann nach Gelegenheit der Billicheit gegen ihnen in Gnaden erklären.




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