125. Königliche Proposition, die dem am 17. Mai 1576 auf dem Prager Schlosse eröffneten Generallandtage aller Länder der Krone Böhmen vorgetragen wurde.

1576. 9. Mai. Koncept im k. k. Statthalterei- Archiv zu Prag.

Die Römisch Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kuniglich Mt., unser allergnädigister Herr, nehmben derselben gehorsamben und getreuen Stände und Unterthanen dieses Kunig reichs Beheimb sowohl auch der Fürsten und Stände der andern gedachts Kunigreichs incorporirten Landen vollmächtigen Abgesandten auf Ihrer Kais. Mt. anjetzo ausgeschriebnen und angestellten allgemeinen Landtag allher gen Prag gehorsamists Erscheinen zu gnädigisten Willen und Gefallen an.

Und wiewohl Ihrer Kais. Mt. nichts liebers noch angenehmbers wär, dann dass Ihre Kais. Mt. selbst in eigner Person mit den Ständen des Kunigreichs Beheimb und den andern zu gedachtem Kunigreich gehörigen Landen vollmächtigen Abgesandten als ihren getreuen Unterthanen der bevorstehenden Ihrer Mt. selbst eignen sowohl als des ganzen Kunigreichs und der zuegehörenden Lande Notdurften halben hätten handeln mügen, so wäre aber doch Ihrer Mt., demnach sie vermittels gottlicher Hilf diese Tage auf den aus viel erheblichen und unvermeidlichen Ursachen angestellten und ausgeschriebnen Reichstag gen Regensburg verreisen und daselbst mit den Chur- und Fürsten und den andern Ständen des heiligen Rörnischen Reichs grosswichtige und der ganzen Christenheit sowohl auch Ihr Mt. Kunigreich und Lande hoch angelegene Sachen, furnehmblich aber von wegen des grausamben Tyrannen und blutdurstigen Erbfeinds des Turken, zu tractiren und Handlung zu pflegen Vorhabens, soliches keineswegs nicht müglich gewesen, und haben derowegen den durchleuchtigen. grossmächtigen Fürsten und Herrn, Herrn Rudolphen den Andern, von Gottes Genaden römischen, hungrischen und beheimbischen Kunig, Ihrer Kais. Mt. geliebtisten Sohn, unsern gnädigisten Herrn, zu den Ständen des Künigreichs Beheimb und desselben incorporirten Landen vollmächtigen. Abgesandten gnädiglich und väterlich abgefertigt und fuehren ihnen hiemit ferner gnädigist zu Gemueth: nachdem sich dieser Zeit die Läuft nit allein von wegen gemeiner Christenheit Erbfeind und bluetdurstigen Tyrannen, des Turken, sondern auch in ander viel mehr Wege sehr gefährlich, schwer und sorglich anlassen, also dass Ihre Kais. Mt. aus väterlicher Fursorg, Lieb und treuherziger Neigung, die Ihr Mt. zu gemeiner Christenheit und dann sonderlich zu ihren Künigreichen, Fürstenthumben und Landen, auch derselben getreuen Unteuhanen gnädigist tragen, Ihr Mt. sich auch dessen nit weniger von kaiserlichen und kuniglichen Ambts wegen schuldig erkennen, zum höchsten und unumbgänglich verursacht werden, mit den Ständen des Künigreichs Beheimb und der zuegehörigen Lande vollmächtigen Abgesandten etzliche hochangelegene nothwendige Sachen und Artikel ihnen selbst zu guet furtragen, zu tractiren und handeln zu lassen.

Und erstlich erinnern Ihre Kais. Mt. die gehorsamben Ständ und die andern der zuegehörigen Lande vollmächtigen Abgesandten von neuem gnädiglich und väterlich, in was grosse Gefahr, endlichen Verderb und Untergang die getreuen Stände und Unterthane Ihrer Kais. Mt. Künigreich und Lande sambt ihren Weib, Kindern und allen Hab und Guetern komben wurden, da die hungrischen Gränitzen und das Kriegsvolk daselbst nit sollten erhalten, mit der Besoldung und ander Notdurft versehen, die Gränitzhäuser und Flecken mit Munition, Artolerei und dergleichen Zuegehörung staffirt und also das ganze hungrische Kriegswesen in gueter Acht und sorgfältiger Fursichtigkeit gehalten werden, und dass sie (welchs Gott gnädiglich verhueten wollt) dem bluetdurstigen und grausamben Tyrannen nur stracks unter sein tyrannisch Joch und zu einem Raub gedeihen wurden, wie soliches und viel mehrers ihnen den gehorsamben Ständen des Kunigreichs Beheimb und den incorporirten Landem verschiener Jahr mit gnuegsamber stattlicher Ausfuehrung oftmals furgetragen, zu Gemuet gefuehrt, vielfaltig repetirt und eingebildet worden. Es hats auch leider die Erfahrung geben, wie dieser grausamb Erbfeind gegen der armen Christenheit, wann ihm aus Verhängnuss Gottes die Oberhand und ein Sieg gerathen, erschrecklicher Weis zu tyrannisieren pflegt, dass also unnöthig die gehorsamben Stände des Künigreichs Beheimb und desselben zuegehörigen Lande vollmächtigen Abgesandten mit weitläuftiger Wiederholung desselben lang aufzuziehen, sondern sie werden aus den vorigen von Ihrer Mt. beschehnen Futrägen dem allem in gueter Gedachtnus wohl nachzudenken und es mit Fleiss zu beherzigen haben.

Und weil bishero Ihrer Kais. Mt. grösste Sorge, Mühe und Obliegen gewesen und noch täglich ist, wie von Ihrer Kais. Mt. diesem feindseligen, erschrecklichen Tyrannen, dem Türken, Widerstand gethan oder er ja zum wenigisten aufgehalten wird, damit Ihrer Mt. getreue, liebe Unterthanen mit ihren Weib, Kindern und Vermügen in Muhe, Fried und Sicherheit bleiben möchten, also haben Ihr Mt. das höchst, so sie vermöcht, neben derselben getreuen Künigreich und Lande gethanen Hilfen unverschont Ihrer Mt. selbst eignen Kammergueter und Einkomben sich kosten lassen und es darbei väterlich guetwillig und treuherzi zuegesetzt, Ihre Mt. wollten auch noch gern die Weg, Weis und Mittel vor die Hand nehmben und sich nichts dauern lassen, dardurch ein gemeiner und bisher Gott Lob gewährter Fried weiter und mit Verleihung seiner gottlichen Hilf noch lange Jahr erhalten werden möcht, und der gehorsamben Stände in Ansehung ihrer hievor souetwilligen geleisten Steuern und Hilffen vaterlich mit weiterm Begehren gar gern verschonen; es ist aber den gehorsamben Ständen des Künigreichs Beheimb und desselben incorporirten Landen vollmächtigen Abgesandten gar wohl bewusst, wie hoch und aufs ausserist Ihre Kais. Mt. eben von dieses Erbfeinds wegen erschöpft und durch die unerträgliche Kriegsunkosten, türkische Verehrungen und andere unvermeidliche Ausgaben, weliche Ihre Kais. Mt. die Zeit ihrer Regierung obgelegen und noch zur Zeit kein End, sondern von der gemeinen Stände Sicherheit wegen stetigs ihren Verlag haben wöllen, und als Ihrer Kais. Mt. für sich selbst ganz unmüglich ist, ohne der getreuen Ständ des Künigreichs Beheimb, Markgrafthumbs Märhern, Fürstenthumber Ober- und Nieder- Schlesien, Markgrafthumber Ober- und Nieder- Lausitz und anderer Ihrer Mt. Kunigreich und Lande Underthanen Hilf und weitern Beistand solich Kriegswesen in Hungern und die darzue gehörende Notdurft an so viel unter schiedlichen Gränitzorten zu verlegen und zu erhalten, und haben also Ihre Kais. Mt. keinswegs nit umbgehen können, die gehorsamben Stände des Künigreichs Beheimb und desselben zuegehörenden Landen vollmächtigen Abgesandten ausser weitläuftiger, unnothwendiger und zuvor den Ständen aus vielfaltigen Furträgen wohl bewussten Umbständen und Verursachungen umb mehrer Hilf zu Erhaltung des bemelten hungrischen Kriegswesens und zu anderen daneben furfallenden Notdurften weiter zu ersuechen.

Und begehren demnach die Kais. Mt. gnädigist, dass die Stände des Künigreichs Beheimb, auch die vollmächtigen Abgesandten des Markgraftumbs Märhern, Fürstenthumber Ober- und Nieder- Schlesien und Markgraftumbs Ober- Lausitz Ihrer Kais. Mt. die auf jungst verschienem gehaltnem Landtag bewilligte halbjährige Steuer und Türkenhilf von Ausgang desselben Termins wiederumb voriger Bewilligung nach zwene Termin und also ein ganz Jahr weiter [Vìta, kteráž Dolní Lužice se týkala a v konceptu pøetržena byla, ètla se v tato slova:

"Die vollmächtigen Abgesandten aber des Markgrafthumbs Niederlausitz, demnach die Stände Ihrer Kais. Mt. auf derselben gnädigs Begehren nichts bewilligt (welchs dann Ihrer Kais. Mt. ganz beschwerlich und sich dessen zu den Ständen keinswegs versehen hätten), dass sie Ihrer Kais. Mt. derhalben in unterthäniger Treuherzigkeit und von Gleichheit wegen gegen der Hilfen, weliche Ihrer Mt. die Stände der andern Ihrer Mt. Lande unabschlägig damals geleist, nit allein denselben verhaltnen halben Jahrstermin, sondern auch noch zwen Termin und also ein ganzes Jahr, derneben die Turkenhilf oder Steuer anjetzo guetwillig leisten und den andern Landen kein böse Exempel oder Zerrutlicheit nit machen wöllen, wie Ihrer Kais. Mt. gnädigistes Vertrauen zu ihnen stehet."] gehorsamlich leisten und dieselben an gebührende Ort und zu jeder angesetzter Terminszeit ordentlich reichen, auch umb mehrer Gewissheit wegen und damit sich auf soliche Steuergefäll eigentlich zu verlassen, dem Kriegsvolk gebuerliehe Zahlung davon verordnet, auch ihnen zuegehalten und also zu mehrer Lust auf den Gränitzen zu bleiben gemacht werden müge, mit wirklicher Execution gegen den saumbigen Ständen, sowohl der Restanten als der künftigen Gefäll halber, die Ihre Kais. Mt. begehren, endlich verfahren und exequiren.

Neben diesem ist auch der Kais. Mt. gnädigs und vaterlichs Begehren, dass die gehorsamben Ständ des Kunigreichs Beheimb und desselben incorporirter Lande vollmächtige Abgesandten des Markgrafthumbs Märhern, Fürstenthumber Ober- und Nieder- Schlesien und Markgrafthumbs Oberlausitz weiter von Ausgang des jüngsten Termins Ihrer Kais. Mt. von jedem Fass Bier vier und Ihr Mt. der Römischen Kaiserin einen, als den fünften weissen Groschen oder soviel derselb austragen mag, gleichfalls auf ein ganz Jahr lang unterthänigst bewilligen, reichen und geben wollten. [Do proposice, kteráž pøedložena byla vyslancùm slezským, byl pøidán ještì artikul:

"Und nachdem die gehorsamben Fürsten und Stände in Schlesien Ihr Kais. Mt. jungst an den Biergefällen mehr nicht als 3 w. G. und derselben geliebtisten Gemahl der römischen Kaiserin den vierten bewilligt, durch weliches vierten Groschen Abgang Ihr Kais. Mt. selbst ein grosser Mangel erfolgt, so wöllen sich Ihr Kais. Mt. gnädigist veraehen, dass sie die gehorsamen Fürsten und Stände ihr derowegen aus treuherziger Lieb und Neigung gegen Ihr Mt. die vier Weissgroschen von jedem Fass ohne Abgang vor voll und dann hochgedachtister römischen Kaiserin den fünften w. G. oder aber soviel derselb funft Groschen, wie gemeldet, austragen wird, daneben unabschlägig und guetwillig auf das ganz Jahr lang, wie gedacht, bewilligen und reichen und in dem nit weniger als die Stände des Künigreichs Beheimb und der andern incorporirten Lande, weliche es bisher guetherzig gethan und bewilligt, auch noch ohne allen Zweifel thuen werden, ihre underthänige Liebe und Neigung gegen Ihr Kais. Mt. und derselben geliebten Gemahl, beider Ihr Mtem. zu ihnen sonderm habenden gnädigisten Vertrauen und Zuversicht nach auch treuherzig beweisen und erzeigen."]

Demnach sich auch etzliche Restanten der hievorigen von den Ständen des Künigreichs Beheimb und der incorporirten Lande Bewilligungen befinden, daraus der ordenlichen Kriegs- und Gränitzfursehung nit wenig Zerrutlicheit auch nicht schlechter Unwillen bei dem Kriegsvolk vonwegen der dardurch bisher verursachten langsamben Bezahlungen entstehet und soviel zu vermerken, dieselben Ausständ etwa daher furnehmblich erfolgen, dass kein sonder gewisser modus der Execution gebraucht und die Stände, weliche ihnen nur böse Exempel dardurch genomben, bei einer mehrern Nachfolg erhalten sein worden: Derowegen so will ein Notdurft sein, dass die gehorsamben Ständ und die vollmächtigen Abgesandten diesfalls bei diesem währenden Landtag auf eine soliche Gewissheit der Execution nach jedes Lands Gebrauch und Gewohnheit bedacht sein und dieselb ins Werk richten auch darob endlich halten, damit niemandes verschonet werde.

Ferner als auch die Ständ des Künigreichs Beheimb auf jungst gehaltnem allgemeinem Landtag zu Prag auf Ihrer Röm. Kais. Mt. gnädigistes Begehren sich einhellig verglichen und beschlossen, Ihrer Kais. Mt. zu etws Abzahlung derselben hochbeschwerlichen Schuldenlasts eine stattliche Hilf zu bewilligen und darauf sich etzlicher Mittel und Aufschläg auf Wein, Treid, Vieh, Woll, Fisch und anders dergleichen auf ein Versuchen bis zu jetz verschienem S. Georgitag zu legen und von derselben Einkomben etzliche namhafte Posten gemeines Landes Notdurften zu entrichten, das ubrige aber, so uber gemeines Landts Notdurften auch Ihrer Mt. der römischen Kaiserin zuegesagte Verehrung verbleibt, Ihr Kais. Mt. zu Nutz und Besten erfolgen zu lassen treuherzig verglichen, wie aus dem verteutschten und hier beiliegenden Extract desselben ihres Landtagsbeschluss ausfuerlicher und in specie zu sehen, derwegen und weil Ihrer Kais. Mt. Schulden durch die schweren Interesse nit kleiner, sondern von einer Zeit zur andern grösser werden, und Ihr Mt. also in immerwährender Beschwerung derentwegen verbleiben: also ist derohalben Ihrer Kais. Mt. gnädigistes und väterliches Begehren an die gehorsamben Ständ des Künigreiches Beheimb und desselben incorporirten Lande vollmächtige Abgesandten, dass sie die gedachten Stände der Kron Beheimb jetzobemelte Aufschläg von den berührten und in jungistem Landtagsbeschluss begriffenen Sachen einzunehmben anordnen, die vollmächtigen Abgesandten aber gleichergestalt auf soliche und dergleichen Mittel bedacht sein wollten, dieselben bei ihnen ebnermassen anzustellen und Ihr Mt. die Gewäll, was es, von dem jetzigen Landtag anzufahen, sowohl in den incorporirten Landen als im Künigreich Beheimb ein ganz Jahr lang austragen wird, zu mehrer Unterhaltung Ihrer Mt. und zu Contentirung der Gläubiger eines jeden Lands, da Ihr Mt. schuldig ist, gehorsamblich aus sonder Lieb und treuherziger Neigung gegen Ihr Kais. Mt. und umb durchgehender Gleichheit wegen auch bewilligen und folgen lassen. Das wöllen Ihre Kais. Mt. gegen den Ständen des Künigreichs Beheimb und den incorporirten Landen, was sie also auf die erheischende unumbgängliche hohe Notdurft thuen werden, in allen kaiserlichen Gnaden erkennen und unvergessen halten.

Es werden sich auch die Stände der Kron Beheimb und derselben incorporirten Lande vollmächtigen Abgesandten unterthänigist erinnern mugen, dass Ihre Kais. Mt. sie zu mehrmaln zu einer Vergleichung der Defensionordnung gnädigist und väterlich vermahnt haben, diese hochwichtige Sach dahin zu richten und zu dirigiren, damit hierinnen ein soliche beständige und notdurftige Ordnung zwischen der Krone Beheimb und allen darzue gehörigen Landen möchte angestellt und verglichen, auch dieselbe stet und fest zu Kriegs- und Friedenszeiten unverruckt erhalten werden, dass man sich darauf im Fall der Noth zu verlassen und der in schneller etwa fürfallender Eil ordentlicher Weis in gueter Richtigkeit zu gebrauchen hätt. Ob nun wohl sie die Stände dero zu der Krone Beheimb gehörigen Lande fur sich selbst und ihrer Gelegenheit naeh ein Bereitschaft zu Ross und Fuess angestellt, so ist es doch noch zur Zeit zu einhelliger Gleichheit mit den Ständen der Kron Beheimb und der vorgemelten andern incorporirten Landen endlich nicht komben, sondern von den Ständen auf hievorigen Landtagen dahin geschlossen worden, dass dieser jetzige Ausschuss von allen Ständen der incorporirten Lande mit voller Macht geordnet zusamben beschrieben und mit denselben zugleicm von dieser hochnothwendigen Sachen nach Notdurft tractirt, gehandelt und ein einhellige auch richtige Ordnung gemacht wurde. Derwegen aus diessen und andern hochbeweglichen Ursachen, begehren Ihre Kais. Mt. an die gehorsamben Ständ und der incorporirten Lande vollmächtige Abgesandten gnädiglich und väterlich, die Stände wollten diese hoehnothwendige Sachen der Defen, sionordnung neben den andern vorgemelten Artikeln, dieweil sie jetzo beisamben sein, fur die Hand nehmben, mit einander stattlich und fleissig berathschlagen, wie und wasgestalt bemelte Defension anzuordnen sei, und sich also einhellig vergleichen, damit hierin ein soliche Gewissheit und Richtigkeit, gemacht, auf dass, wann es die Notdurft erfordert sie zu Beschützung ihrer selbst, auch ihrer Weib und Kind alsbald gefasst sein und sich vor Schaden und Verderb retten und sicher helfen mügen.

Es können auch Ihre Kais. Mt. den gehorsamben Ständen des Künigreichs Beheimb und desselben incorporirten Landen vollmächtigen Abgesandten nicht verhalten, demnach, wie zu besorgen und aus einkombenen Kundschaften zu vernehmben, sich allerlei Ursachen halben des Turken Einfalls zu befahren und vonnothen sein will, die hungrischen Gränitzen zu Verhuetung ihrer der Ständ selbst grossen Verderbs, Schaden und Untergangs umb soviel desto besser zu versorgen und zu besetzen, und aber den Ständen der Kron Beheimb, auch den incorporirten Landen vollmächtigen Abgesandten solichem fleissig nachzudenken, zu erwägen, zu berathschlagen und hierin sich zu erklären gebueren will, mit was Hilf sie sammentlich und ein jedes Land insonderheit, da etwa ein Bascha, Beg oder Beglerweg mit dem turkischen Gränitzvolk, oder aber der turkisch Kaiser selbst dieses Jahr ein Einfall und personlichen Zug thuen sollt (ohne Nachtheil der andern Hilfen, die sie hievor zu Beschützung und Erhaltung der Gränitzen gar schwerlichen leisten) gefasst sein und gedachten Gränitzen zu Rettung derselben, auch dem Feind zu Widerstand und zu Verlegung der Päss mit gueter Ordnung der unvermeidlichen Notdurft nach zu Rettung und Beschützung ihrer selbst, auch ihrer Weib und Kinder alsbald aufkomben, ohne Verzug anziehen und solich Volk zum wenigisten drei Monat lang im Feld verharren mochten: so begehren Ihr Kais. Mt. derwegen gnädigst, dass die Ständ der Kron Beheimb und der andern Lande vollmächtigen Abgesandten dies mit sonderm Fleiss berathschlagen, auf Mittel und Weg gedacht sein auch schliessen wöllen, wes man sich auf solchen Fall eines turkischen Überzugs, den Gott gnädiglich verhueten wolle, zu jedes Lands und gemeiner Christenheit Gueten, Schutz und Entsetzung verhalten und den Feind stattlich mit Widerstand begegnen sollt. Und seind Ihr Kais. Mt. der ungezweifelten Hoffnung; es werden Ihnen die Ständ und die vollmächtigen Abgesandten, als die zum Theil am nähisten angesessen und welche die Noth selbst angehen thut, diesen Artikel hochlich anliegen, und damit der selb in wirkliche Fortsetzung bracht werden müge, an ihrem Fleiss nichts erwinden lassen.

Die Kais. Mt. erinnern auch die Ständ des Kunigreichs Beheimb hiemit gnädigist, was Ihr Kais. Mt. ihnen den Ständen auf jungst gehaltnem allgemeiuem Landtag zu Prag von wegen furderlicher Befestigung noch mehrer Gränitzort zu Aufenthaltung des Türkeneinfalls eingebildet, darauf Ihrer Kais. Mt. von den Ständen die Antwurt worden, dass sie damals diese und andere mehr hochwichtige Artikel in so kurzer Zeit nach Notdurft nicht berathschlagen kunnten, sondern, da etwas grundlichs und beständigs sollte gehandelt werden, dass soliches mit einhelliger Vergleichung der andern zu der Kron Beheimb incorporirten Lande furgenommen werden und beschehen müsste. So dann oftgemelte Stände des Künigreichs Beheimb mit den andern incorporirten Landen vollmächtigen Abgesandten anjetzo auf diesem allgemeinen.Landtag versammelt sein und aber an diesem Artikel bemelten Künigreich und den andern Landen furnehmlich in dieser gegenwärtigen jetzigen sehr gefährlichen Zeit hoch und merklich viel gelegen und solchs keinen Anstand leiden kann: derowegen begehren Ihre Kais. Mt. an die gehorsamben Stände der Kron Behem und die andern vollmächtigen Abgesandten gnädiglich und väterlich, sie wollten dieses alles zu Gemuet und Herzen nehmben und auf soliche Mittel gedacht sein auch die ins Werk richten, damit ein gewisse Hilf zu Auferbauung noch mehrer Befestigungen und Erhaltung der Gränitzhäuser angeordnet und also der bevorstehenden Gefährlichkeit furkomben möcht werden, inmassen auch die Stände des Künigreichs Hungern und Erzherzogthumbs Österreich zu Erbauung und Befestigung des Schloss Uywar nicht ein schlechte Suma bewilligt, und wöllen sich Ihre Kais, Mt. derwegen zu den Ständen des Künigreichs Beheimb und den andern incorporirten Lande vollmächtigen Abgesandten dergleichen als zu den getreuen Unterthanen ungezweifelt nit weniger versehen.

Ihre Kais. Mt. haben sich auch gnädiglich erinnert, was dieser jetzigen verschiener Zeit abermals von wegen der bösen verbotenen geringen Münz, so in das Künigreich Beheimb eingefuehrt, dagegen aber die guete und genehmbe Münz herausgefuehrt würde, item von ungleicher Nahmb und Zahlung derselben Münzen in den incorporirten Landen an Ihre Kais. Mt. gelangt ist worden. Dieweil dann dieser Artikel sehr nothwendig und viel daran gelegen ist, solicher auch ohne einhellige Zusambenkunft und Vergleichung der Stände des Künigreichs Beheimb und der incorporirten Landen vollmächtigen Abgesandten zu notdurftiger Berathschlagung und Erorterung nit komben kann, so wöllen [Do proposice pro vyslance z knížetství Slezského byl po marginalii "Diesen Artikel allein in Slesien zu setzen" položen artikul:

"Obwohl hochstgedachtist Ihr Kais. Mt. aus dem Fürstentagsbeschluss, welcher jungst Montags nach Judica zu Breslau gehalten worden ist, soviel vernommen, dass die gehorsamen Füraten und Ständ in Slesien aus etzlichen bedenklichen und von ihnen eingeführten Ursachen der Münz halber ausser Lands nít wohl wes nutzlichs handeln lassen kunnten; jedoch weil Ihr Mt. gleichwohl nit weniger ein sondere Notdurft befinden, dass von den Ständen in itziger ihrer versamblung darvon tractiret werde: so haben Ihr Kais. Mt. nit unterlassen kunnen, solchs auch in dem Furtrag dieses Landtags gleichsfalls hiemit zu proponiren, und weil dieser Artikel sehr nothwendig ist und daran insonderheit viel gelegen, so wöllen u. s. w."] Ihr Kais. Mt. kein Zweifel, sonder viel mehr die gehorsamben Ständ und die vollmächtigen Abgesandten ermahnt und an sie begehrt haben, dieses alles mit einander einhelliglich nach Notdurft zu erwägen und sich zu vergleichen, wie und wasgestalt eine Gleichheit nach Gelegenheit eines jeden Lands des Werths in der Nahm und Ausgab der Münze angeordnet und vermug Ihrer Kais. Mt. hievorigen ausgangnen Mandaten die geringe verbotne Münz ferner nit in die Lande eingefuehrt, sondern gänzlich hinweggebracht und ausgerott werden, die gueten Münzen aber dagegen im Land verbleiben möchten.

Beschliesslich können auch Ihr Kais. Mt. den Ständen des Künigreichs Beheim und desselben incorporirten Landen vollmächtigen Abgesandten gnädiglich nicht verhalten, nachdem sich Ihre Kais. Mt. aus sonderlicher Schickung und Vorsehung des allmächtigen Gottes mit Rath, Vorwissen und Guetbedunken der Chur-, befreundeten und ander Reichsfürsten auch etzlicher Ihrer Kais. Mt. gen Wien derhalben mit Fleiss erforderten obristen Landofficier, Räth und fumehmen Personen des Kunigreichs Beheimb und der incorporirten Lande des Künigreichs Polen endlichen angenomben, auch den polnischen zu Wien gewesenen Abgesandten und ihren Mitverwandten das Juramentum zum Künigreich allbereit gethan und nun derhalben die gehorsamben Ständ bei sich selbst vernunftig wohl zu ermessen, was ihnen den Ständen, Ihrer Kais. Mt. Künigreichen, Fürstenthumben und Landen, ja auch der ganzen Christenheit an diesem Künigreich Polen, welchs, wie gedacht, Ihr Mt. angegenomben, gelegen ist und was grosse Unkosten Ihrer Mt. allbereit darauf gangen und noch, bis Ihre Mt. dasselb vollend richtig machen und in ruebige Posses bringen, unvermeidlich werden aufgewendt werden müssen: derowegen und aus diesen Ursachen kunden Ihre Kais. Mt. abermals nit umbgehen, die Stände des Künigreichs Beheimb und der andern incorporirten Lande zu solicher hohen unvermeidlichen Notdurft und allgemeinem Nutz und Besten umb erspriessliche Hilf, Furschub und Beisteuer zu ersuechen und begehren derwegen die Kais. Mt. gnädigst und väterlich, die gehorsamen Ständ und vollmächtige Abgesandten wöllen dieses hochwichtige Werk in fleissiger Acht halen, es mit einander berathschlagen und sich gegen Ihr Kais. Mt untenhänigist aus treuherziger Guetwilligkeit erklär en, was sie Ihr Kais. Mt. zu vollend Erlangung dieses Kunigreichs vor ein stattliche Hilf, indem sich Ihre Kais. Mt. ihnen vaterlich vertrauen und es ihnen gnädigist heimstellen, neben dem Reiterdienst leisten und bewilligen wöllen, damit Ihr Kais. Mt. sich derselben zue Notdurft zu gebrauchen und die grosse bisher aufgewendten und noch darzu gehörende Unkosten und Darlegen desto besser zu erschwingen hätten. Und seind Ihre Kais. Mt. der gnädigisten und väterlichen Zuversicht zu den Ständen der Kron Beheimb und der andern incorporirten Landen als den getreuen Unterthanen, sie werden sich aus unterthäniger Treuherzigkeit, wie gedacht, gegen Ihrer Kais. Mt. in diesem Fall, weil es ihnen und ihren Nachkomben, auch der ganzen allgemeinen Christenheit, wie gedacht, zu Trost, Wohlfahrt und Fromben, auch bei andern Völkern zu sondern nachruefnblichen Ehren gereichen thuet, treuherzig und guetwillig erzeigen und dardurch spuren und vermerken lassen, dass ihnen gemeines Vaterlands Aufnehmben, Gedeih und Wohlfahrt lieb und sie dasselbe auch mit ihrem Vermögen zu befurdern insonderheit ganz wohl geneigt sein.

Und obwohl sich Ihr Mt. gnädigist keines andern versehen, dann es Wurden die Stände des Markgrafthumbs Niederlausitz auf dem Basselbst auch gehaltenen Landtag Judica in die Abfertigung ihrer vollmächtigen Abgesandten hieher gen Prag, Wie die ander gehorsamen der Kron Geheim incorporirten Lande bewilligt haben; alldieweil sie aber ihre Entschuldigung fürgewendt, doch vermag Ihr Mt. daselbst gehabten Commissarien Relation unterthänigist darzu erboten, was die Stande der Kron Beheimb und die vollmächtigen Abgesandten der anderen Lande handeln, rathschlagen und schliessen Werden, dass sie sich in demselben ihres Theils des unterthánigsten Gehonsambs verhalten und erzeigen wollten: so haben gleich Ihre Kais. Mt., Weil es die Kürze der Zeit W es veiters der Absendung halber bei ihnen zu handeln diesmal nit geben Wollen, damit gnädigist müssen zufrieden sein, sonderlich Teil Ihr Kais. Mt., gar nit zweifeln, sie W erden ihrem Erbieten und gedachten Commissarien Relation nach alles dasjenige, was von den gehorsamen Ständen der Kron Beheimh und den andern vollmächtigen Abgesandten jetzo gehandelt und geschlossen werden wird, pro rato gehorsamlich halten.

Was nun also oft gedachte Stände des Königreichs Beheimb und der andern incorporirten Lande anwesende vollmächtige Abgesandten als die getreuen Unterthanen in Ansehung der hievor erzählten hohen unvermeidlichen Ursachen und Notdunften aus keiner Pflicht, sonder aus treuherziger Neigung unterthänigist bewilligen und leisten Werden, das soll an ihren Privilegien, Freiheiten, Begnadungen- und alten Gevohnheiten, sowohl den Incorporirten Landen die vollmächtig Abfertigung ohne Nachtheil und Schaden sein, Wie ihnen dann Ihr Mt. darueber biereben die sonderbare verfertigte Revers gnädigist ubergeben und zustellen lassen, wöllen sich auch versehen und sie die Stände sambt den vollmächtigen Abgesandten der ander Lande darzu gnädigist ermahnet haben, dass sie von Prag jetzo eher nit verrocken wöllen, es sei dann dieser Landtag zuvor beschlossen oder ihnen von S. L., unserm geliebten Sohn Kunig Rudolfo erlaubt oder bewilligt, mit diesem gnädigisten Erbieten, dass Ihr Kais,: Mt. diese Treuherzigkeit, so Ihr Mt. die Stände der Kron Beheim und die vollmächtigen Abgesandten anstatt ihrer Principalen bei diesem Landtage in ein und den andern auch gar ihnen selbst und dem ganzen Vaterland zum besten bewilligen, thun und leisten werden, in allen kaiserlichen und kuniglichen Gnaden gegen ihnen sambtlich und einem jeden insonderheit erkennen und unvergessen halten, auch ihr allergnädigster Kaiser, Kurvig und Hehr sein und bleiben wollen.




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