123. Císaø Maximilian dává instrukcí synu svému králi Rudolfovi, kterak by o nìkteré artikule, kteréž do proposice položeny nebyly, se stavy èeskými na snìmu jenerálním shromáždìnými oustnì vyjednávati mìl.
VE VÍDNI. 1576, v dubnu nebo kvìtnu. Opis souè. v archivu èeského místodržitelství.
Memorial von uns Maximilian dem Andern, von Gottes Genaden erwähltem römischen Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungern und Böheimb Kunig dem durchleuchtigisten Fursten und Herrn Rudolfen dem Andern, römischen, hungrischen und beheimischen Künig, unserm geliebtisten Sohn Seiner Lieb an unser Statt mit den Ständen des Kunigreichs Beheimb auf dem allgemeinen ausgeschriebnen Landtag, so den Montag nach Jubilate nägstkunftig aufm kuniglichen Schloss Prag gehalten werden soll, neben dem Landtagsfurtrag an gedachten Ständen und desselben incorpoiirten Landen zu solichem allgemeinen Landtag vollmächtigen Abgesandten mundlich werben und handeln soll.
Und erstlich demnach sich die getreuen Ständ zu erinnern wissen, was wir sambt ihnen den Ständen in Behem auf jungst gehaltnem Landtag mit den Abgesandten des hochgebornen Herzogen Augusti zu Sachsen, Churfursten Seiner Lieb von wegen der Voitländischen Lehen gehandelt und geschlossen haben, darauf dann wir gedachten Churfürsten S. Lieb den Lehnbrief vermüg der Notel, weliche damals von uns sambt den obristen Landofficiern und Räthen im Rath abgehöret worden, vermüg beiliegender Abschrift verfertigt; nachdem aber S. Lieb der Churfürst zu Sachsen nägst zu Regensburg sich bei uns einer in dem Lehenbrief begriffnen Klausel halben, als dass nemblich nicht allein S. L., sondern auch insonderheit die Unterthanen bemeltes Voitlands sich unterschiedlich verreversiren sollen, da S. L. und derselben mannliche Leibslehenerben absteigender Linien ailesambt mit Tod abgangen wären, dass dasselbe Voitland sambt den Unterthanen und aller Zugehör ohne alle ihrer Unterthanen weitere Eidspflicht oder Huldigung uns als Kunigen zu Beheimb und der Kron Beheimb immediate wieder anheimbs und zuruckfallen sollt, unterthäniglich beschwert mit Furwendung, samb soliche Klausel den Unterthanen nur zur Frechheit, Ungehorsamb, mehrer vermeinter Freiheit und Muetwillen Ursach und Anreizung geben wurde, und gebeten, dass soliche Klausel in dem Lehnbriefe ausgelassen, ubergangen und derselbe wiederumb umbgefertigt werden möcht, weil es an dem genug wäre, dass sich S. L. selbst vor sich und S. L. Erben dessen ausdrucklich verreversiren wollt und also diesfalls sich keiner Gefahr oder Abgangs nach gedachtem Todsfall wurde zu besorgen sein: also wär en wir wohl geneigt gewesen, damals Seiner L. in Ansehung der gueten Verwandtschaft und Nachbarschaft, mit der S. L. uns und der Kron Beheimb zugethan, in kaiserlichen Gnaden und Freundschaft zu erzeigen, alldieweil wir aber befunden, dass solichs ohne Vorwissen und Bewilligung der gehorsamben Ständ der Kron Böheim und ausser eines gemeinen Landtags füglich nit wurde beschehen können, so haben wir es demnach bis daher auf diesen jetzo angestellten Landtag in Gnaden eingestellt und verschoben.
Wann dann den gehorsamben Ständen wohl bewusst, dass S. L. sich gegen uns in mehr Wege mit viel nutzbarlichen Diensten ganz unterthänigist und willfährig, sowohl auch gegen ihnen den Ständen der Kron Beheimb in aller Freundschaft, Nachbarschaft und guetem geneigten Willen erzeigt, dass man Ursach hat, zu Erhaltung solicher gueter nachbarlichen Verwandtnuss gegen S. L. entgegen mit Gnaden, Freundschaft und Guetwilligkeit sich zu erweisen, und wir auch gnädigist darvor halten, weil sonst ohne das solicher Mann- und ungesambten Lehen Art und Eigenschaft ist, dass sie nach Absterben der belehneten Vasallen ihrer mannlichen Leibslehenserben absteigender Linien stracks dem Lehensherrn heimbfallen, sein Lieb sich auch dessen daneben vor sich und derselben Erben, wie gedacht, verreversiren wöllen, dass es an solichen gnueg sein sollt und dass durch die Auslassung der Unterthanen Revers uns und der Kron Beheimb, nichts begeben oder wes gefährlichs in praejudicium gehandelt werden kunnt.
Und dieweil wir ganz wohl geneigt sein, S. L. in allem dem, was möglich und ohne sonder unser Erben der künftigen Kunige und der Kron Beheimb Nachtheil beschehen kann, mit Gnaden in Freundschaft zu willfahren, derwegen so soll unser geliebtister Sohn, Künig Rudolf S. Lieb an unser Statt soliches alles den Ständen des Künigreichs Beheimb furtragen und an sie begehren, dass sie diesen Punkt bei jetzo währendem Landtag auch erwägen, dahin handeln und richten wöllen, auf dass Seiner L., deren hievor bei der Voitländischen Handlung das meiste guetwillig nachgesehen worden, auch in diesem daran etwa, wie gemeldet, so gar viel nit gelegen, vollends zu Willen gelebt, der Lehnbrief mit Auslassung gedachtes der Unterthanen Revers wieder umbgefertigt und also die guete Nachbarschaft bei S. L. und derselben Erben und Nachkomben desto standhafter nit allein erhalten, sonder auch S. L. dardurch Ursach gegeben werde, bei jetzo furhabendem und kunftigen Reichstagen in denen Handlungen, so allgemeiner Christenheit und also auch der Kron Beheimb und derselben Inwohnern zu guetem Aufnehmben, Nutz und Fromben gereichen mag, desto mehr guetherzig zu befordern.
Daneben soll auch Kunig Rudolf S. L. die Stände des Kunigreichs Behem erinnern, dass wir vermug unsers mit den Ständen auf jungstem Landtagsbeschluss alles Fleiss darob gewesen sein, damit die strittigen Granitzirrungen und ungebuhrlichen Eingriff in der Kron Beheimb Grund, Boden und unter derselben Gerechtigkeit hätt mugen furgenommen und erortert werden, wie wir uns dann mit dem hochgebornen Albrechten, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbaiern, unserm lieben Vettern, Schwager und Fürsten, Seiner L., jungstlich zu Regensburg eines Tages zu den strittigen Granitzhandlungen zwischen demselben Furstenthumb Baiern und unser Kr on Beheim als des ersten dieses Monats Mai verglichen haben. Nachdem uns aber S. L. der Herzog seithero ein Schreiben gethan mit Vermeldung, dass vonwegen der rauhen Gebirg und unwegsamen Ort auf solche Zeit die Granitzen noch nit wurden zu bereiten sein, und gebeten, dass wir die Tagsatzung etwa bis zu Ausgang des nachfolgenden Monats Juni prorogiren wollten,... als haben wir auch nit furüber kunnt, sonder die Sache müssen in ein Anstand kommen lassen, sonderlich auch, weil es gleichwohl die Notdurft erfordert, uber dieser Granitzhandlung und dem hievor darinnen beschehen Verlauf weiter Berathschlagung zu halten.
Nun befindet sich aus denselben einkommnen Actis, ... dass diese bairische Granitzirrungen unterschiedlich sein, als nämlich alt und neue, und dass die alten auf einem anno 57 zu Regensburg aufgerichtem Compromiss und des (Titel) Bischofen zu Würzburg als Obmanns gutlichen Hinlegung oder rechtlichen Erkenntniss stehen, auch dass sich, veil diese alten Irrungen in Värlengerung kommen, mitlerweil etzliche neue Differenzen mehr... zugetragen und erreget haben.
Soviel nun die alten betrifft, ist es unsers Erachtens, wie dann auch die obristen Landofficier unsers Kunigreichs Beheimb der Meinung sein, nit zu rathen, dass diesfalls aus dem Compromiss, ob der Obmann den Handel weiter nit vergleichen kunnt, geschritten verden sollt, seind auch derwegen dieses Furhabens gewesen, da es die Zeit und Gelegenheit gebe, dass man vor der Zeit des ersten Mai die gütliche Handlung durch den Obmann bei Herzog Albrechten S. L. befördert und auf Entstehung der Sühne den Compromiss durch unsere Commissarien mit Vorwissen des Obmanns auf die angesatzte Tagfahrt geregt, demselben Folge gethan und daneben die neuen Irrungen in der Gut oder sonst durch billichen Entschied soviel muglich verrichtet hätt; weil aber die Zeit zu diesem allem zu kurz gewesen und andere Sachen furgefallen, welche diese Ding mehres zu berathschlagen und ins Werk zu richten verhindert, also dass wir selbst ein Anstand auf ein Zeit hätten begehren müssen, so ist aber die Prorogation gleich von dem Herzogen selbst, wie gedacht, bei uns anbracht und gesuchet worden.
Wann dann die gutliche Handlung auf diesem furnehmlich stehet, ob man Herzog Albrechten S. L. über die hievor bewilliäten zwen Funftheil wes mehers und also noch den dritten Funftheil folgen lassen und nachsehen will, so ist ein Notdurft, dass solchs mit Vorwissen der Stände unsers Kunigreichs Beheimb beschehe, und soll demnach S. L. Kunig Rudolf dieses alles mit Rath und Gutbedunken unser obristen Landofficier und Räthe den gedachten Ständen bei diesem währenden Landtage furbringen und uns alsdann, was hierinnen gehandelt werden und worauf es bleiben wir d, mit seinem suhnlichen Rath und Gutbedunken berichten; auf dass wir uns hernach weiter resolviren und dem Herzogen nach Gelegenheit der Sachen ein fernern Termin, deshalben uns S. L. der Kunig gleichfalls derselben Bedenken zuschreiben wölle, weiter furzuschlagen haben, auch ob die Guete nachmals durch den Obmann gehandelt werden sollt, dieselbe bei gueter Zeit vor solchem Termin vollzogen werden muge. Dann wir mehrgedachten Herzog Albrechten Seine L, auf derselben obberuhrtes uns gethanes Schreiben dergestallt beantwortet, dass wir uns kunftig und mit ehisten einer andern Tagfahrt und gewissen Malstatt gegen Seiner Lieb erklären wollen und sein darumb nit stracks auf die von S. L. angedeute Zeit gangen, damit zuvor die jetzo gedachte Tractation mit den Ständen in Beheimb verrichtet und etwa vorgelend die Sühne durch den Obman weiter versuchet und furgenommen wurde.
Soviel dann die Schiffahrt auf der Elb anlangt, wiewohl wir unserer mit den Ständen Vergleichung nach auf gedachten Wahltag zu Regensburg derhalben zu handeln angefangen und furgenomben, hat doch dasselb anderer hochwichtiger und unvermeidlicher Notdurften halben, auch dass wir sobald von dannen verreist, nit konnen erortert werden; aber wills Gott jetzo auf kunftigen Reichstage wollen wir uns mit dem Churfursten zu Sachsen und Brandenburg und den andern Fursten eines Tags zu Handlung solicher Anrichtung der Schiffahrt vergleichen und soliches denen von uns sowohl auch von den Ständen verordneten Personen, dass sie sich darzu verfuegen sollen, zu wissen machen, und alldieweil dieser Handel meistestheils bei der beheimischen Kammer gehandelt werden soll, Seine Lieb weitern Bericht von ihr der beheimischen Kammer nehmen und daselbst die Verordnung thun, dass sie es auch befodern und uns, worauf es furnehmlich haftet, mit dem ebisten gen Regensburg berichten.
Wir seind auch noch wohl ingedenk, wasmassen uns die Stände auf jungst gehaltnem Landtag der Relation halben zu der Landtafel, damit die Steuerraitung aufgenomben und die obristen Steuereinnehmber einmal quittiert möchten werden, erinnert haben, welches aber auch noch bishero nit beschehen mügen, wie sie die Ständ aber selbst damals vermeint, soliches ohne vorgehende mit den obristen Steuereinnehmbern und Schreibern beim Steuerambt, bei welichen nicht ein geringe Summa hinterstellig sein soll, beschehene Vergleichung und Erkundigung nit beschehen wurde konnen, dann der Jan Gindra, welichen dieses nit wenig mit angehet, noch zur Zeit zu keiner Raitung mit unserm Rentmeister Wolfen Schelhammer gebracht konnen werden, wir haben aber allbereit, was mit gedachtem Gindra ferner fürgenomben werden soll, Anordnung gethan, und wann nun erkundigt wird, wieviel, wo und bei wem wes ausständig, so wöllen wir alsdann, damit die Raitungen aufgenomben und die obristen Steuereinnehmber quittiert werden, darauf gnädigist bedacht sein.
Demnach dann die Stände auf jungst gehaltnem Landtag uns neben anderm auch dies furbracht, dass noch etzlicher Artikel halber von wegen der Bergwerksordnung kein Vergleichung beschehen wäre, und underthänigist gebeten, den Commissarien Befehlch zu thuen, damit solichs auch erortert vurde; weil aber noch bisher kein obrister Münzmeister im Kunigreich, der dann bei solicher Handlung und Anordnung auch sein muess, nicht gesetzt worden, hat sichs bis daher dieser Ursachen halben verzogen: derowegen so soll S. L. mit den Ständen fleissig und notdurftig berathschlagen, was im eine taugliche Person zu solichem obristen Münzmeisterambt möcht erkiest werden, und uns dasselb berichten, damit also das Münzmeisterambt, wie gedacht, mit einer tauglichen, verständigen, nutzlichen und den Bergwerkssachen wohlerfahrnen Person ersetzt und alsdann die Bergwerksordnung, daran dem ganzen Künigreich Beheimb nit wenig, sonder gar viel gelegen, ohne ferneren Aufschub endlich beschlossen und erortert müge werden.
Als auch auf oftgedachtem jungst gehaltnem Landtag von wegen der Ehehalten, Waisen, Underthanen, Taglohnern, Arbeitern, Hausgenossen, Müllern und Handwerksleuten, Mann- und Weibsperson, item diejenigen, so von ihrer Herren Grund entliefen, diese Ordnung gemacht und beschlossen worden, dass ein jeder, er sei wer er will, wann er uber Land oder anders wohin sich zur Arbeit oder Dienst begeben oder Hausgenoss sein wollt, von seinem Herrn ein besiegelte Urkund, dass er mit seinem des Herrn gueten Willen abgeschieden, bei sich haben soll und welcher sich also nit verhielt, darauf ein gewissse Straf (inmassen der Artikel des Landtagsbeschluss ferner in sich hält) ausgemessen: so haben sich uber soliche Anordnung alle drei Präger Städt in Namben und anstatt der andern Städt sambtlich im Künigreich Beheimb, dass soliches dem S. Wenzelsvertrag und den alten Landsordnungen zuwider, und denen Städten zu merklichen grossen Verderb, Schaden und Nachtheil gereichen thue, zum höchsten beschwert mit Vermeldung, was fur grosse Gefährlicheit sie durch die Zusambenrottung des gemeinen Gesindels allbereit empfunden, und uns darauf umb gnädigste Hilf und Einsehen gebeten, inmassen aus beiliegendem ihrem Schreiben mit mehrerm zu vernehmben, welches wir ihnen aber damals bis auf kunftigen Landtag verschoben und eingestellt. Derohalben so soll S. L. der Künig Rudolf solche der Städt Beschwerung, wofern sie auch dasselb weiter bei S. L. suchen werden, den höhern Ständen furhalten, die Weg und Mittel fur die Hand zu nehmen auch allen müglichen Fleiss furzuwenden, damit zwischen ihnen allen dieses Artikels halben ein einlzellige Vergleichung ihnen samentlich auch dem gemeinen Nutz zum besten gemacht und also diesen und noch fernern Beschwerungen abgeholfen werde.
Es haben uns auch gedachte Präger vor ihre Personen und in Namben aller Städt verschiener Zeit und jetzo wiederumb underthänigist angelangt und gebeten, wir wollten ihnen wiederumben zu Erbauung und Befestigung der Städt die Fälligkeiten von den unvertestierten Guetern und Verlassenschaften in Städten aus Gnaden zuekomben lassen, welches wir aber bis zu unserer oder Seiner L. Künig Rudolfs Ankunft gen Prag und zu ferner Erinnerung eingestellt.
Wann nun gedachte Städt bei S. L. Künig Rudolfen diesfalls anhalten und Erinnerung thun werden, mag ihnen S. L. an unser Statt dies zur Antwort geben: So oft sich etwa dergleichen Fälligkeiten von unvertestirten Verlassenschaften, es sei in welchen Städten es wöll, zuetragen, dass sie uns dasselb alsbald zu wissen machen, so wollen wir uns alsdann nach Erwägung desselben jederzeit in Ansehung der höhern Stände vor sie gethanen Furbitt gegen ihnen der Gebühr nach gnädigist erzeigen.
Beschliesslich, ob es darzue käme und vonnöthen sein wurde, in denen Artikeln, die S. L. Künig Rudolf im Namben und an unser Statt den Ständen des Künigreichs Beheimb und der andern incorporirten Landen vollmächtigen Abgesandten furtragen werden, oder aber in denen so allein die Stände des Künigreichs Beheimb betrifft, zu repliciren, des wir uns doch nicht versehen, so mag soliches S. L., wie sie es mit den zuegegebenen Räthen vonnöthen zu sein befinden werden, wohl thuen. Daneben ob auch dermassen wichtige und nothwendige Sachen, darzue unsere Resolution und Ratification vonnöthen wäre, furfallen wurden, so soll uns S. L. dieselben alle nach fleissiger Berathschlagung mit aller zuegehörigen Notdurft neben ihrem und unserer Räth Guetbedunken zueschicken und alsdann, was unser gnädigister Will in einem und anderm sein wird, den Parteien, darnach sie sich zu richten; Bescheid geben.
An dem Allem vollbringt oftgedachter Künig Rudolf S. L. unsern gnädigen und väterlichen Willen.