66. Nìkolik artikulù správy komory se týkajících, kterýchž stavové èeští za èasu snìmu l. 1575 císaøi byli podali, v nichž sobì buï ztìžují nebo nápravy žádají.

1575. - Konc. v c. kr. archivu minist. fin. ve Vídni.

Der Herren behembischen Ständ ubergebne Kammer- Artikel.

[Poznámka souèasná: "Hierauf seind sondere Artikel zu der Herren Stände Beantwurtung gestellt und auf die behem. Hofkanzlei gegeben worden. Den 16. August anno 75." Poznámka taková uèinìna byla v kanceláøi komory èeské, kteréž artikule stavuv k dobrozdání podány byly, jakož vidìti níže.]

1. Und demnach auch dieses entstanden, dass Ihrer Kais. Mt. Kammer auf Personen aus den Ständen, die sie für sich beschicken, dringen und darzue, damit sie ihre Gerechtigkeiten über ditz, was sie auch nach ihren Vorvordern in ordenlichem Posses haben, fur ihnen aufweisen und niederlegen sollen, anhalten wöllen und auch in andern Ursachen allerlei Befehlche freien Personen aus den Ständen thuen und sie derenthalben, dass sie sich fur ihnen gestellen und dessen, so augenscheinlichen zum ordenlichen Rechten gehörig, purgiren sollen, beschicken und auch allbereit etliche auf Treu und Ehr in Bestrickung genomben; nichtsminder auch aus geringfügigen Ursachen viel Personen aus den Ständen, do es doch oft dieselbige Person in nichte angehen wirdet, dass sie sich für ihnen gestellen und Bescheid gewarten sollen, mit fast widerwärtigen, ungebräuchlichen, scharfen Schreiben beschweren und für sich ziehen: welches alles wider gewisse Ordnung und Recht und dieses Kunigreichs Freiheiten zu nahend beschicht. Welche Beschwerung alle drei Stände der Kais. Mt. gehorsamist furbringen und unterthänigist bitten, die Kais. Mt. wöllen solches abstellen und genädigiste Verfüegung thuen, damit die Kammer die Sachen, so ihnen zu verrichten oder wider die Stände fürzunehmben nicht gebühren, nicht für sich ziehen.

2. Gleichfalls so bitten alle drei Stände Ihre Mt. in Underthänigkeit, welche Fürstenthumb, Kloster und was fur andere Gueter von diesem Kunigreich, denen darzu gehörigen Landen und der Kron zu Beheimb den Ausländern hohen oder niedern Stands versetzt sein, die wöllen dieselbigen wiederumben ablösen, damit die Gränitzen dieses Kunigreichs nicht geschmälert, wofern aber die Kais. Mt. solches nicht selbst thuen und die Gueter ablösen wöllten, dass doch dasselbe den Inwohnern dieses Kunigreichs und zuegehörenden Landen, damit sie die ablösen möchten, genädigist zugelassen wurde, auf dass die Hilfen und sunsten allerlei schuldige Pflichten der Kais. Mt. als Kunigen zu Beheimb zu diesem Kunigreich und incorporierten Landen in Zeit der Noth erfolget und geleistet werden möchten, dieweilen anitzo, so lang die Ausländer dieselben inhalten, solche Hilfen mit nichte erfolgen.

3. Ferrer damit auch Ihre Kais. Mt. solche noch keine andere Gueter von der Kron Beheimb ohne Bewilligung der Stände (dieweil solchs hievor durch Landtäge und die Landsordnung mit Bewilligung der Kunige zu Beheimb, gleicher Gestalt auch durch Kunig Wladislai Majestatbrief ausdrucklichen fursehen und verboten ist) nicht versetzen wollten.

4. Was aber die anderen Gueter, welche das Kunigreich genennet und von Alters zum kuniglichen Stuel gehörend gehalten werden, deren einstheils etlichen Personen aus den Ständen verkauft, auch die entweder vor oder nach der Brunst in die Landtafel gelegt oder in anderweg, wie das sei und man beweisen möchte, erblichen worden, anlangt, derselben wirdet ein iglicher zusambt seinen Erben und Nachkommen solicher Ubergab nach, gleich als wäre einem jedwedern auf ein iglichs Stuck aufm gemeinen Landtag eine Relation zur Landtafel gefertigt worden, in Sicherheit geniessen können und mugen. Weliche aber aus den Ständen etwa soliche den Künigen zu Beheimb zu ihrem Gebrauch gehörige Landgueter durch gewisse Majestatbriefe und Verschreibungen allein pfandsweise innenhielten, deren ein jeder wirdet derselben den Majestatbriefen und Verschreibungen nach auf die Summa und Leibe lautend, wofern er solchs beweiset, auch geniessen mugen und soll sich demselben gemäss verhalten, aber nun ferrer von der Zeit an damit Ihre Kais. Mt. als Kunige zu Beheimb noch kunftige Kunige durchaus keinem auf die verpfändten kunigliche und Landgueter keine mehrere Summen oder Leibe uber die vorigen (soviel ein jeder hat) nicht hinzuschlagen und zuschreiben wölle. Doch dieweilen Adam von Schwamberg, des Kunigreichs Beheimb obrister Hofrichter, allbereit hievor von einer Zeit her bei Ihrer Kais. Mt. umb Zuschreibung einer Summa und einer Gnad halber auf die Herrschaft Pfreimberg aus gewissen Ursachen underthäniglichen gesuecht; wofern er nun obrister Hofrichter wess dergleichen bei Ihrer Kais. Mt. (derowegen auch alle drei Stände gegen Ihrer Mt., damit dieselbe sich gegen ihn Adamen von Schwamberg seiner langwierigen, fleissigen und treuen Dienst halber mit Gnaden erzeigen wöllen, underthänigst intercedieren) wirdet erhalten mugen, lassen áie es darbei verbleiben und geben hierzue, damit er solcher Gnad geniessen muge, auch ihre Bewilligung.

Und dieweiln es mit der vorigen Kaiser und Kunigen zu Beheimb Ihrer Mt. Privilegien auch der Landsordnung stattlich vorsehen ist, dass die Gueter und die Herrschaften in dieser Kron Beheimb zur Inhabung und Gebrauch der Kunige zu Beheimb gehörend nicht abalienirt und niemanden verkauft noch versetzt werden sollen; aber doch verschiener Zeit auf vielerlei furgehaltene Ursachen und nothwendige Notdurften weiland Kaisers Ferdinandi als Kunigen zu Beheimb seligister Gedächtnuss, wohl auch der itzigen Kais. Mt. die Stände zu solichen Verkaufen und Verpfändungen bewilligt, aber dagegen von Ihrer Mt. die genädigiste Zuesag bekomben haben, dass Ihre Kais. Mt. die andern Gueter, welche die Kais. Mt. Kaiser Ferdinand, gleichfalls auch die itzige Kais. M., unser allergnädigister Herr, vori gewissen Personen aus den Ständen in Inhabung sein, den anderen vor Alters kuniglichen und Landguetern verleiben wöllen: als bitten Ihre Kais. Mt. die Stände underthämgist, dieselbe wollen zu Nutz und Frommen Ihrer Mt. selbst und kunftiger Kunig zu Beheimb und dieses Kunigreichs soliche Guetthat zu Ihrer Mt. hohen löblichen Gedächtnuss zu End bringen und dieselben Güeter, als mit Namben Pardubitz, Brandeis, Chlumetz, Lisau und Prerau mit allen ihren Zugehörungen, welche in Ihrer Mt. Handen und Inhabung sein, den andern kuniglichen und Landguetern gnädigist incorporieren lassen.

Und die Stände dieses Kunigreichs wöllen die Wege undereinander an die Hand nehmben und sich mit Ihrer Kais. Mt. derhalber vergleichen, wie solchs versehen werden möchte, damit zu kunftigen Zeiten gar nicht mehr solche Gueter viel oder wenig, auch keine Einkumben von dannen verwendet noch abalienirt wurden, sondern gänzlich und vor voll zum Gebrauch Ihrer Mt. und künftiger Kunige zu Beheimb und derselben Bequemigkeit, Herrligkeit und dest stattlicher Ihrer Mt. Hofsaushaltung erhalten werden möchten und dass umb dieselbigen keiner aus den Inwohnern dieses Künigreichs bei gewisser Poen nicht bitten noch die zu sich ziehen dörft.

5. Und bitten Ihr Kais. Mt. die Ständ auch umb dies allerunderthänigist, Ihr Mt. wollten hinfüro von keinem Herrn noch Ritterstands keine Gueter mehr auskaufen, noch auch die, so von Alters hero dem höhern Stand in Underthänigkeit gewest, sich selbst abzulösen oder auszukaufen gestatten, daruber befreien, noch solchs fur derselben Person selbst uber sich nehmben; dann do dasselb kunftig mehr beschehen sollt, wurde aus dem der Herren- und Ritterstand zu grosser merklicher Verkleinerung und Abfall gedeihen müessen. Welches bei vorigen Kunigen niemals im Gebrauch gehalten worden, sondern es seind alle dergleichen Gueter, sie seien nun erblich, Pfand oder Lehen gewest und die an Ihr Mt. durch Anfäll oder anderergestalt kumben, alsbald wiederumben dem Herren- und Ritterstand aus Gnaden oder kaufsweis erfolgt worden.

6. Nachdem auch vor Zeiten die Kunige zu Beheimb, insonderheit aber Kaiser Ferdinand seliger Gedächtnuss nicht wenig Sorge getragen, damit die Bergwerch in diesem Kunigreich, welches fur andern aus der Milde Gottes mit allerlei Metall begabt ist, zu ihrem Aufnehmben komben und also dadurch die Einkomben und künigliche Kammer zu grosser Verbesserung gebracht werden möchte, wie dann dieses Kunigreich derhalben nicht wenig gewachsen und an Reichthumb zugenomben und auch die Stände und etliche Personen und Geschlechter grosse Gnaden, Begnadungen und erbliche Fristungen uber die Bergwerch erlanget, dardurch sich augenscheinlichen befunden, dass an vielen Orten die Anfänge der Metall sich gewaltig erzeigt und gefunden: derwegen so ersuchen und bitten die Stände Ihre Kais. Mt. in Underthänigkeit, dieselbe wollen der vorigen Kunige zu Beheimb, Ihrer Mt. Vorvordern, Exempel nach sich diesfalls gegen allen Ständen ingemein mit Gnaden erzeigen; doch wollen sie nicht, dass Ihrer Mt. an den Münzregalien und Silberkauf was entzogen werden sollte. Furnehmblichen und zum ersten so verbleibt es bei der Vereinigung und Vergleichung von wegen allerlei Metall und Bergwerch, wie solchs zwischen Kaiser Ferdinando und den Ständen verglichen und Ihrer Mt. Privilegium, welches in die Landsordnung eingeleibt worden, ferrer in sich hält. Und dieweiln den Ständen, fürnehmblichen aber zu Anfangs und von neuem Erhebung der Bergwerch von den Berghauern und bauenden Gewerchen an Holz, Wasserfluessen und in anderweg an gueten Grunden, Wiesen und Aeckern mit Schurfen und andern Ursachen nicht wenig Schaden zugefügt wird; damit sie aber einer Widerstattung aus den Bergeinkumben theilhaftig werden möchten: als ersuechen bei Ihrer Kais. Mt. die Stände uber die vorige Vergleichung diese ferrer Gnad und bitten underthänigist, Ihre Kais. Mt. wollen den halben Zehent an Gold und Silber, welcher Ihr Mt. vorbehalten ist, den Ständen und Grundherrn, bei dem sich solchs Geld- und Silberbergwerch erzeigen und erheben wurde, aus kuniglichen Gnaden zueignen und verbleiben lassen, damit den Ständen solcher ihnen zuegehöriger Zehend, es sei an Gold oder Silber, jedes Quartal ohne Hinterhaltung herausgegeben werde.

Doch welche hievor auf Bergwerch erbliche und freie Fristungen haben, die werden nicht hierinnen begriffen. Wollen nun auch die Kais. Mt. den bauenden Gewerchen etwan eine Gnade thuen, damit sie zu Suchung und Erbauung solicher Bergwerch einen bessern und grössern Lust haben möchten, das wirdet zu ferrer Ihrer Mt. gnädigister Erwägung gestellt, und dass dargegen ein jeder aus den Ständen schuldig sei, zu Erbauung und Erhebung solicher Bergwerch seinem höchsten Vermugen nach insonderheit mit Holz, welches der Zeit gar viel theurer, dann zuvorn gewesen, auf desselben Herrn Grunden, allda gebauet wirdet, so lange es währet, zum Schachten und Stollen zu befurdern und gegen den Erbkukusen auf den Wasserfluessen und Kunsten zum Bergwerch, Hütten und andern Bergwerchsnotdurften, gleichfalls im Einschurfen und Ersuechung neuer und alter Gäng in allen Orten und Gelegenheiten mit nichte keine Verhinderung zu thun.

Die Stände bitten auch Ihre Kais. Mt. underthänigist, auf welchen Orten oder Grunden Kupferund Bleibergwerch seind und bei einem jeden Centner desselben Kupfers oder Blei nicht mehr Silbers als ein Centner solicher Kupfers oder Blei im Kauf gilt, gefunden wurde, dass die Kais. Mt. Ihre gnädigiste Bewilligung darzu geben wollten, damit ein jeder Grundherr solich Silber mit dem Kupfer und Blei, es sei innen oder ausser Landes, frei verkaufen möchte; wurde sich aber jemalen mehr Silbers, dann der Centner gilt, befinden, dass solchs alles ohne einichen Vortel in diesem Kunigreich geseigert und dasselbig Silber ausserhalb des Grundherrn Zehent in die kunigliche Münz fur voll und den Gewerchen wie ander Silber bezahlet werde.

Wie dann die Stände Ihrer Kais. Mt. ihnen zu mehrmalen gethanen genädigisten Erbieten nach zu derselben der underthänigisten unzweifelhaftigen Hoffnung sein, Ihr Mt. werden sich hierinnen mit Gnaden erzeigen, dann ohne Zweifel zu hoffen ist, was durch solch Ursachen in diesem Kunigreich die Bergwerch von den Gnaden Gottes an vielen Orten zu Erbauung und Erhebung komben werden, daraus die kunigliche Kammer zu grossem Einkomben wachsen und dem ganzen Künigreich zum besten gelangen wirdet. Und diese Gnad, so von Ihrer Mt. den Ständen hierinnen beschiecht, wirdet ohne Zweifel durch den Segen Gottes uberflüssig und reichlichen vergolten werden.

Und nachdem den Ständen des Künigreichs Beheim vorigen Vergleichungen nach alle geringere Metall zugehören, aber in denselben Artikeln soliche mit Namben zu setzen ubergangen worden, als Olaun, Vitriolium, Schwefel, Salz und was mehr dergleichen, welchs gleichwohl die Stände bisher ein jeder ohne Verhinderung im Gebrauch gewesen und bis heute noch sein, deshalben zur Verhüetung kunftigen Missverstands die obgeschriebene Mineralia der andern Vergleichung nach auch mit Namben sollen gesetzt und benennet werden.

Was aber anlangt, dass die Personen in Bergstädten etlicher Freiheiten wider das ordenliche Recht dieses Kunigreichs geniessen wöllen, haben sich mit Ihrer Mt. die Stände dahin vereinigt und verglichen, furnehmblichen und zum ersten: wann etwan Irrunggn furfallen, welche das Berggericht als Gruebenschachttheil und Hütten oder andere dergleichen eigentlichen zum Bergwerch gehörige Sachen angehen wollten, dass dieselbigen bei dem Berggericht, dahin es, warumb der Stritt ist, gehörig, fur den Bergmeister und den Berggeschwornen nach Ausweisung eines jeden Berggerichts, wie dieselben vor Alters angeordnet sein, geurtheilet werden: wofern es aber Irrungen zwischen burgerlichen Personen in den Bergstädten anlangen wöllen und die Sachen zum Stadtrechten gehörig, so wirdets bei der Landsordnung und dem Stadtrechten, damit ein Burger allda in der Stadt geurtheilt wird, gelassen. Uber das alles, so Jemands den Stadtrath oder auch sondere Personen beschuldigen wollte und die Sachen zum Landrechten gehörig wäre, soll der von Ihrer Mt. und kunftiger Kunige zu Beheimb uber dasselbig Bergwerch verordnete Haubtmann oder Grundherr derselbigen Bergstadt beschickt werden, damit er den Rath oder die Person, so man ihm nambhaft machen wirdet, fur das Landrecht, allda die Sachen zu richten gebuhret, gestelle.

Welches also ein jeglicher, es sei ein kuniglicher Ambtmann oder eine Person aus den Ständen, zu thun schuldig, und wann also dieselben Personen oder Person gestehet, soll sie auf dasselbige, wormit sie beschuldigt wird, antwurten und den Ausspruch gleichergestalt wie ein ander Inwohner aus den Ständen dieses Kunigreichs gedulden und dem genueg zu thuen schuldig sein.

Da sich auch ein Inwohner, welcher auf dem Bergwerch oder in Bergstädten oder Flecken sein Gewerb oder Nahrung hätte, wider jemanden aus den Ständen dieses Kunigreichs vergriffe, dass es Leib und Ehr, Erbschaften oder Gründe anlangete und was zum Land oder andern Rechten in diesem Kunigreich Beheimb zu urtheilen gehörte, diese oder dergleichen Personen sollen schuldig sein, fur obbemelten Landrechten durch die kuniglichen Hauptleut oder Grundherren sich zu gestellen und ohne Ausred und Verwiderung zu antworten und Austrags zu gewarten.

Was aber weiter ihre Bergsachen und Bergwerchsgelegenheiten anlangt, als ihre eigne ausgemessene Berggrunde, Verschreibungen, Schuldenarrest, Testament, Erbfälle, gleichsfalls Schurfen, Grueben, Stollen, Maass, Gänge, Klüften, Bergtheil und Kukus, Knapphäusel, Treiben, Schmelzhütten, Mühlen, Puchwerch und was also zum Bergwerch gehörig, dasselbige alles wird insonderheit bei ihrem Bergwesen, Recht und Ordnung im Gebrauchhaben gelassen, also dass ein iglichs nach ausgemessenem Bergwerchsrecht und Ordnung soll geurtheilt werden.

So auch jemands aus den dreien Ständen dieses Kunigreichs gedachte Bergleute zum Zeugnuss bedurfen wurde und dasselbige Leib, Ehr und Landgueter anlanget, dieselbigen sollen alle mit der Landtafel, wie es der Brauch nnd zu Recht geordnet ist, Zeugnuss zu geben schuldig sein, gleichfalls auch bei andern Landrechten, an welchen Orten und wo es zu thuen sein möchte.

Wer aber ferrer aus den Ständen dieses Kunigreichs ausser obgedachten Ursachen zu etwas einem Rechten im Land ermelte Bergpersonen zu zeugen bedürfte, damit nun dieselbigen Personen nicht uberflüssig allher gezogen und beschwert wurden, so werden die oder dieselbigen Personen aus den Ständen ihnen mugen einen Schreiber von der Landtafel ausbitten und nachdem sie denselbigen, welchen es alangt, fur den Hauptmann oder derselben Grunde und Bergwerch Bergmeister beschickt, bei ihme das ersuechen, damit der Zeuge citiert und Zeugniss zu geben angehalten werde. Welches also erfolgte und von dem Schreiber von der Landtafel aufgenombene und beschriebene Zeugnuss soll also kräftig und beim Land und Fuersten einem jedwedern Rechten, als wäre es mit der Landtafel aufgenomben worden, genuegsamb sein.

Und dieweiln in diesem Kunigreich die Berggerichte unterschiedlich und nicht einem jeden bekannt sein, so bitten die Stände Ihre Kais. Mt. auch in Underthänigkeit, damit deren ein jedweders Recht in behyischer und teutscher Sprach gedruckt und in gleichem Verstand allermeniglichen ausgegeben und publicirt werde, damit also dardurch desto wissentlicher und leichter alle Berg- und Gerichtssachen in besserer Ordnung stehen möchten,

7. Die Relationes so zur Land- und Hoftafel gehörig, sollen von nindert anderstwo, dann aus der Behemischen Kanzlei ausgehen, umb welches alle drei Stände die Kais. Mt., dass dieselbe derhalben Befehlich thuen wollten, underthänigist bitten.

8. Und nachdem verschienen Landtages die Stände ihre Beschwerungen der Kais. Mt., dass der Granitzzoll gesteigert, die alten freien Wege und Landstrassen verboten und andere neue aufgerichtet worden, furbracht und mit Ihrer Kais. Mt. darauf verblieben, nemblichen, dass Ihre Kais. It. diese Sachen mit den obristen Landofficierern, Rechtsitzern und andern ihren Räthen berathschlaäen wollen, welches bishero nicht beschehen, und aber nichts weniger unter dessen die Zölle durch in die Kreis ausgegangene Mandata seind erhöhet worden, derwegen bitten die Kais. Mt. alle drei Stände in Underthänigkeit, Ihre Mt. wollten die Sachen für sich nehmben, auch die zur Erörtung bringen und soliche Zölle ohne die Landräthe nicht aufrichten, noch uber vorige Bestellung eines jeden Zolls die selbigen erhöhen oder steigern.

9. Und nachdem Ihre Kais. Mt. die Stände dieses Kunigreichs abermals ihres gnädigisten Willens von wegen der Anrichtung dieser Kron Beheimb zu Nutz und Besten der Schiffahrt aufm Elbstrom in allerlei Kaufmannschatz in derselben Landtagsfurtrag Verneuerung und gnädigiste Erinderung gethan, von wegen solcher ihrer Kais. Mt. gnädigisten vaterlichen Fürsorge alle drei Stände wie auch zuvor underthänigist danken; und dieweiln dann auf verschienem Landtag, welcher Anno 71 gehalten worden, die Stände hierzue ihren Willen gegeben und zu dieser Handlung und Berathschlagung die obristen Landofficierer und Landrechtsitzer, gleichsfalls Ihrer Kais. Mt. Räthe, erkieset und darneben auch sunsten gewisse Personen vom Herrenstand: Görg Hasen von Hasenburg auf Kloster S. Benignae, Geörgen von Wallenstein auf Arn, Hansen von Schleinitz auf Schluckenau und Tollenstein, des Markgrafthumb Oberlausitz Landvogt, vom Ritterstand: Florian Griesbecken von Griespach auf Katzerau, Ihrer Mt. Rath, Caspern Belwitz v. Nostwitz auf Libiechau, Heinrichen v. Bina auf Tetschen, Burgerstands: Paule Žipanský v. Dražic, Johann Kutowecz und Andresen Sutter zugegeben, welches nochmals darbei verbleibet. Und anstatt des abgestorbenen Paul Žipanský haben sie Magister Mattheum Bydziowsky erkieset und bitten Ihre Kais. Mt. in aller Underthänigkeit, dieselbe wollen dieses, so zuvorderist Ihrer Kais. Mt. und dann diesem Kunigreich zu Nutz und Bestem gelanget, furnemben und zu furderlicher Erörterung bringen.

10. Was aber das Flössen auf der Elb und andern Wassern in diesem Kunigreich anlangt, haben sich alle drei Stände dahin verglichen, dass auf der Elbe und allen andern Wasserflüssen das Holz und andere Sachen zu flössen frei sein und keinem hierinnen Verhinderungen zuegefugt werden sollen. Doch soll ein iglicher darneben Fursehung zu thuen schuldig sein, damit auf den Wehren, auch sunsten dem Grundherrn kein Schaden geschehe. Welcher aber uber Zöll und Mäut an den Wasserfluessen einiche ordenliche Begnadungen von Alters her hätte, der soll dieselben bei den künftigen Landrechten in der Fasten, wenn man Anno 76 schreiben wirdet, auf sein bei dem Landrechten gethanes und erlangtes Begehren offentlichen verlesen lassen, damit meniglichen solchs hören und sich darnach zu richten wüsste. Und demnach auch die Flösser in der Neuen Stadt Prag under einander das Los angerichtet, auf welchen das Holzflössen den Ständen fallen möchte, darob die Stände und an dem Verzug, so sich zuweilen durch solches Los im Hinabflössen, weil sunsten ausserhalb dessen, auf welchen das Los komben, keiner dasselbe auf sich nehmben dörfen, begeben, nicht wenig Beschwer tragen, von welchem Los die Präger Neustädter, dass es die Flösser nicht mehr gebrauchen sollen, gelassen haben, also dass ein iglicher aus den Ständen, es sei wenn es wölle, aus seinen Underthanen oder anderer Flösser hiexinnen gebrauchen und sein Holz seines Gefallens nach wurdet mugen abflössen lassen; und nachdem auch in gewissen Kreisen auf etlichen Wassern Holzklötzer in grosser Anzahl von dem Krkonoskygeburge und andern in denselben Kreis nach Kuttenberg und Grätz herab geflösset werden, dadurch etlichen Personen aus den Ständen nicht allein an Fischen, sonder auch an Wiesen und Treid mit Heraustragung vom Ufer solicher Klötzer nicht wenig Schaden zuegefueget wirdet: so intercediren alle drei Stände neben etlicher Personen ubergebenen Supplicationes und Beschwerung gegen der Kais. Mt. underthänigist, dieselbe wöllen Verordnung zu thuen befehlen, damit bei solicher der Klötzer Abflössung dies also versehen wurde, auf dass soviel immer muglichen darmit kein Schaden beschehe. Wofern auch solches Holz durch Wasserfluet oder in ander Weg auf jemands Grunde entrinnen und allda erfragt wurde, deren ein jeder, wann man es funde, der soll solich Holz, demselben es gehöret, gegen mässiger Bezahlung für die Mühe, welicher es nachgenomben und aufgehalten, vor voll wiederumben folgen lassen.

11. Soviel das Salz, so zu Wasser und Land in die Prager Städt, auch andere Ort, da Niederlagen sein, gefüehret wird und der Kais. Mt. selbsteigen Salz aus dem Erzherzogthumb Oesterreich belangt, darauf die Präger der Alten Stadt, dass sonst nindert anderstwo als in ihre Kammern die Niederlag des Salzes beschehen soli, privilegirt zu sein vermeinen und beineben auch das Prachatitzer Salz mit einziehen, tragen die Stände vor sich selbst und anstatt ihrer Undeuhanen, auch die Präger der Neuen Stadt ob diesem, dass sie von den Altstädtern ihrem Willen und Satzung nach das Salz kaufen müessen, grosse Beschwerung, so doch, wann einem jeglichen Burger, wie vor Alters der Brauch gewesen, zuegelassen wurde, das Salz zu kaufen und wieder zu verkaufen, kunnt ein jeglicher dasselb seines Gefallens mit seinem Nutz und umb ein gleiches, auch dardurch die Inwohner in Städten Besserung ihrer Nahrung bekomben. Bitten derentwegen Ihre Kais. Mt. alle drei Stände (ausser etzlicher Städt, weliche vonwegen der Salzniederlag privilegirt zu sein vermeinen) ganz underthänigist, Ihre Kais. Mt. geruehten soliches diesfalls bei dem alten Brauch und Freiheit genädigist verbleiben zu lassen, damit also ein jeglicher das Salz, es sei auch von wannen es immer wölle, zu Wasser oder Land hieher führen, bringen und seines Gefallens frei und ohne Verhinderung einem jeglichen Inwohner aus den Prager Städten, die mit ihm des Kaufs eins werden, verkaufen und nicht den Prägern noch andern Städten in ihre Stättel wider seinen Willen zu liefern und zu verkaufen gezwungen werde.

12. Es bitten auch alle drei Stände die Kais. Mt. underthänigist, dass ihre Kais. Mt. alle die Fälligkeiten in den Städten, die Ihrer Mt. zuestehen und erfragt werden, ihnen den Städten (dieweil sie ganz und gar mit Waffen und Wehren wider die Feinde entblösst, zu Erkaufung Geschütz und anderer Kriegsrüstung sich derselben in Zeit der Noth wider die Feinde zu gebrauchen haben möchten) einer jeden Stadt, was also in derselben vor Fälligkeiten sich erledigen oder an Ihre Mt. fallen möchten, aus Gnaden zu geben und zu bewilligen genädigist gerueheten; doch sollen nichts destoweniger die Präger jährlich bei Verneuerung des Raths den Hauptleuten und die andern Städt den jetzigen und kunftigen Unterkammer ern, was also und wie viel derselben Fälligkeiten einkomben und wohin dieselben verwendet wor den, Anzeigung und Bericht thuen.

13. Es haben sich auch all drei Ständ der Hinausfüehrung der Ross ausm Land, davon auch bei vorigen Landtägen Handlung gepflogen worden, nochmalen erindert, Ihre Mt. aber hätten bishero vielen Personen zu Hinausfüehrung dergleichen Ross Bewilligung gegeben, durch welcher also jahrlich grosser Anzahl Hinausverschleifung willen, und das einstheils mit allerlei Praktiken und unterm Schein der Bewilligung beschehen, ein grosser Abgang an gueten Rossen, uber das auch ein ubermässige Vertheuerung und Uberschatzung derselben im Land erscheint, dessen sich die Leut zum höchsten beklagen. Bitten darauf Ihre Mt. all drei Ständ underthänigist, Ihre Mt. geruehen hinfüro keinem kein Ross mehr ausm Land zu kaufen und zu verführen gestatten, auch niemanden kein Passbrief inner dreier Jahrsfrist daruber zu geben, dabei auch diese Bewilligung thuen, wo jemand, es sei wer er will, einen solchen, der einig Ross, es sei wasgestalt es woll, in Wagen, durch Juden auf die Jahrmärkt oder anderst verfuehne, betrete und antreff, dass ers demselben nehmben und für sich behalten müge.

14. Ordnung wie sich die Mälzer oder Bierbräuer in Präger Städten mit Aussetzung und Verkaufung des Biers verhalten sollen: Erstlich soll zu einem Malz 20 Strich Weizen geschütt, gewaschen und nachdem es zu Malz gearbeit, in die Muehl gegeben, folgends in der Muehl dern ordenlichen Mass, so ein Pottung oder Truhen sein und darein 22 Strich Malz gehen soll, gemessen werden. Wofern nun solche Mass, darein das Malz geschutt wirdet, nicht voll ist, soll der Mullner dasselb nicht malen, es sei dann von demselben Mälzer oder Verleger des Bierbräuens voll geschütt worden. Da auch derselbige Mälzer selbst beim Malen oder sein Gesind dabei bleiben lassen oder jemand Andern befehlen will, das mag er thuen.

Solich Malz soll, wanns gemalen wird, alsbald aus der Muehl ins Bräuhaus gefuehrt und nicht mehr dann 26 Fass, inmassen vorhin verordnet, gegossen, davon zwar zum Einfüllen und demselben Verleger oder Mälzer vor sich und sein Gesindl ins Haus abgezogen und nur 24 Fass (davon dann das Biergeld gereicht wird) ausgesetzt oder verkauft werden. Man soll auch in die Bierkammern, darinnen die Fass liegen und gefüllt werden, zusehen, damit uber 24 Fass nicht gefullt noch ausgesetzt werden, und soll ein jedes Fass, wann man das Biergeld gibt, umb 10 w. Gr, höher als ein Strich Weiz aufm Markt gekaúft wird, und aber wann man kein Biergeld reicht, nur 5 w. Gr. höher verkauft werden. Wann nun also, es sei zu welcher Zeit, ein Strich Weiz im Kauf höher oder weniger gelten würde, so mag man gleichsfalls ein Viertel Fass Bier höher umb 10 w. Gr. (doch wann Ihrer Mt. das Biergeld gereicht wird) geben und verkaufen.

Item ein jeder Verleger des Bierbräuens soll sein Bier aussetzen und verkaufen den Nachbarn, die es selbst zu ihrem Nutz ausschenken und nicht etwa leichtfeuigen, unordenlichen Schenken oder Schenkin, dardurch dann viel Unrats wird vermieden bleiben und die Mälzer oder Bierbräuensverleger umb soviel desto besser zu ihrer Bezahlung von den Nachbarn komben, was er aber also vor sich selbst im Haus behalt und einschrotten lässt, das mag er thuen.

Man soll auch ein gewisse Mass zum Bierschank verordnen, wie viel umb 1, 2 oder 3 d. ausser Haus gegeben werden soll, hierzue dann gewisse Personen, die ihr Aufachtung haben, damit bei Straf also mit dem Bierschenken ausser Haus wie billich gehandelt wirdet, verordnet werden, inmassen dann in einer jeden Präger Stadt der Burgermeister und Rath solches anzuordnen werden wissen.

Es soll auch unter den Mälzern und Verlegern des Bierbräuens in Präger Städten diese Anordnung gehalten werden, dass einer nach dem andern bräuen soll, es wär dann, dass derjenige, auf den die Ordnung kämb, nichts hätt, davon zu bräuen, so mag der nägste nach ihme der Ordnung nach fort bräuen und also einer dem andern nicht vorgehen.

Und sollen sich also die Verleger in Präger Städten zu den Bräuhäusern vergleichen und abzählen und also in dem Bräuen guete Gleichheit halten, des Bier s ein Notdurft in Präger Städten und auch nutzlich und guet machen. Da auch einer von den Verlegern aus dieser gueten Ordnung schreiten und die Aeltesten der Mälzer soliches an Burgermeister und Rath gelangen lassen wurden, die sollen alsdann soliches nach Erkanntnuss zu billicher Straf bringen.




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