65. Komora česká podává císaři své dobré zdání o některých artikulích v příčině hraničného cla a ungeltu, kteréž však že by nebylo radno toho času stavům předkládati.

1575, 14. srpna. - Orig. v c. kr. archivu říšsk. fin. min. ve Vídni.

Die Kammer hat sich in der Gränitzzoll- sowohl des Ungelds Ambtleut Schriften ersehen. Und soviel erstlich den Artikel des Zolls halben, ob derselb auf die Ross, so aus Beheimb gen Linz und folgunds ín Italien und andere Ort verfuehrt, gesetzt werden möcht, belangt, ist wohl zu glauben, dass solcher Zoll des Jahrs uber etwas ertragen und dardurch die Zollgefäll gemehret werden möchten; dieweil aber jetzt die Ständ in ihrem Begehren dahin gehen, dass auf drei Jahr lang kein Ross aus Beheimb gelassen werden sollt, ist zu besorgen, da ein Zoll zue Linz auf die Ross gelegt oder solches den Ständen furgebracht, dass es bei ihnen ein schiechs Ansehen und den Verstand haben würdet, dass ein Weg wie den andern die Ross hinaus passiert werden sollten. Item sie die Ständ wurden es auch fur ein neue Steigerung des Zolles anziehen. Derhalben der Kammer etwas bedenklich, jetziger Zeit mit diesem Rosszoll den Ständen furzukommen, sonder möcht auf ein andere Zeit und bessere Gelegenheit an und eingestellt werden. So hat auch die Kammer kein Wissen, ob nicht im Land ob der Enns auf den Gränitzen zuvor auf Ross sowohl als auf ander Vieh, welches in frembde Land vertrieben wirdet, ein Zoll geschlagen; dann do man zuvor von Rossen Zoll gäbe, möchten vielleicht aus Erhöhung desselben von den Landleuten daselbst Beschwerungen erfolgen.

Dieweil auch der Ambtleut Bericht nach die von Prachatitz und Winterberg vom Centen Salz mehr nicht als vier weiss Groschen Zoll geben, so möcht ihnen derhalben umb Bericht und umb Furlegung ihrer Privilegi geschrieben werden und darauf folgunds gebührliche Anordnung beschehen, wess sie sich hinfüran in Reichung solches Zolls verhalten sollen. Dieweil aber gleichwohl die Sach den Herrn von Rosenberg und seine Unterthanen betrifft, so kann die Kammer darzue nicht rathen, dass man diese Handlung jetz regig mache; dann sich die Kammer zu erinnern, dass nicht allein sie die von Prachatitz, sonder auch der Herr von Rosenberg noch im neunundfunfzigisten Jahr sich des Zolls und Ungelds halben zu Prachatitz nicht wenig beschwert, mit Furwendung, dass die Sämer wegen des Aufschlags weder Salz noch anders zuführen wollen und dardurch die Kron Beheimb mit allerlei Victualien nicht gefurdert werden möcht.

Item erachtet die Kammer von unnöthen sein, die Beschwerung der Ochsenhändler wegen der engen Weg an die Ständ gelangen zu lassen, bevorab weils nicht viel Personen, sondern allein etlich wenig und zum Theil geistliche Gründ und Böden betrifft, sonder wirdet darfur geacht, E. Mt. möchten durch taugliche Commissarien dieser Beschwerung abhelfen und durch guetliche Handlung hinlegen lassen.

Gleicherweis kann auch Herr Heinrich von Schwamberg der Weid halben in den Pfreinburgischen Wälden vernomben werden.

Dass auch Herr Heinrich von Schwamberg und etliche Landsessen Ross und anders einziehen sollen, solches würdet durch Befehlich bei ihnen abgeschafft werden mügen, und ist der Kammer Erachtens unnoth den Ständen diesen Artikel furzubringen.

Günther von Bünau ausgebrachten Zolls halben kann bei der behemischen Hofkanzlei der Ambtleut Guetbedunken nach Bericht eingezogen und folgunds Ihrer Kais. Mt. bestes bedacht werden.

Ob den Ambtleuten wirdet in gebührlichen Sachen billich Hand gehalten, wie bisher auch allbeg beschehen.

Der Artikel, dass den Zollbereitern halber Theil der Contraband gelassen werden sollt, mag auf diesmals eingestellt werden.

So wenig gibt auch jetzo die Zeit und Gelegenheit des Ungelds halben Anregung zu thun, weil es den Herrn von Rosenberg und andere furnehmbe Personen, auch die vom Herren- und Ritterstand durchaus betreffen thuet und sich die Ständ noch auf dem Landtag im einundsiebenzigisten Jahr des Ungelds halben nicht wenig beschwert, es auch darauf verblieben, dass die Kais. Mt. sambt den obristen Herren Landofficierern, Beisitzern des Land- und Kammerrechtens die Sach in Berathschlagung nehmben sollen. Do nun von den Ständen dieses Artikels halben jetzo Erwähnung beschehen würdet, so kann die angestellt Berathschlagung alsdann fürgenomben und eins mit dem andern verricht werden; jetzo aber möchts mit Stillschweigen ubergangen und auf bessere Gelegenheit angestellt werden. Der Hofkramer Namen wirdet dem Ambtmann billich zugestellt. Beschliesslich soviel die dntt Person, so der Granauer zu einem Gehilfen begehrt, anlangt, dasselb mag auf diesmals auch eingestellt werden; jedoch dies Alles zu ferrer Berathschlagung gestellt.




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