48. Rytířstvo Chebského kraje a město Cheb předkládají nejvyšším ouředníkům zemským spis s žádostí, aby mimo náležitost a obyčejný řád berněmi ztěžováni nebyli.
1575, 7. února. Koncept v archivu města Chebu.
Gnädige und gönstige Herren! Wasmassen uf der Röm. Kais. Mt. Befelich, dann E. Gnaden und Herren darauf beschehene Erforderung den praefigirten und angesatzten abgelofenen 11. Januarii dies 7. Jahrs vor E. Gnaden und Herren uf Prager Schloss wir uns durch unsere Gesandten gestellet, alldar auch in schuldigen Gehorsam Ihrer Röm. Kais. Mt. allergnädigisten Befelich, Willen und Meinung wegen der Besteurung underthänigist angehöret und ordentlicher Tractation und Handlung abgewartet, was auch domals E. Gnaden und Herren aus Befelich der Kais. Mt. anfänglich von uns gemuthet und begehrt, nemlichen dass Stadt und Kreis in die von den loblichen Ständen der Kron Behem der Kais. Mt. ferner bewilligte Nachsteuer vorwilligen und was sich in ordentlicher Raitung vor Biergeld, Haussteuer und Dreissigsten befinden würde, Ihrer Mt. in Ansehung derselben hohen vorstehenden Noth wider den Erbfeind der Christenheit reichen und geben sollten, mit dem Anhang, dass solches Geben dem Kreis und Stadt an ihren Privilegien unschädlich, item dass sie auch dardurch der Stände Landtagsbeschluss nit underwürfig, sondern solches bis uf Ihrer Mt. glücklichen Ankunft zu Erörterung sollte eingestallt sein und bleiben, mit was vornunftigen rationibus und Motiven auch solches Begehren hinwieder, so an ihm wichtig, der Stadt und Kreises Gerechtigkeiten betreffend gewesen, in Anziehung desselben Herkommenheit wohlerworbenen und bestätigten Freiheiten (aus welchen wir uns nunmals führen und in ein unbilliche und neue Dienstbarkeit zu stecken im wenigsten nit bedacht, besonder weil die Kais. Mt. selbst nit allein als ein römischer Kaiser, sondern auch als ein König zu Behem derselben hochlöblichen Vorfahren gegebene und hernach confirmirte Begnadung, Freiheiten und Gerechtigkeiten zu halten und zu vollziehen schuldig, inmassen wir solche bis anhero uber 250 Jahr vorwärt geruhig darbei gelassen, geschutzt und vorblieben) in der Kürz abgeleinet und, dass uns in solches zu willigen unmöglichen, vorantwort worden.
Wie auch zum andern nach itzo angezogener Entschuldigung E. Gnaden und Herren von solchen Begehren gewichen und vor sich selbst uf Ratification der Kais. Mt. von Kreis und Stadt zur Nachsteuer 3000 fl. gemuthet, und aber dargegen vorgebracht, dass allbereit durch kaiserliche Commissarien, als Herrn Joachim von und uf Schwamberg, Herr Michael Aichlern der Rechten Doctoren, im vorschienen 73. Jahr solcher Nachsteuer halber mit uns abgehandelt worden, domals wir auch 100 fl. uf zwen Fristen in 74. zu erlegen bewilligt, darauf mit fernerer Contribution uns nit zu belegen gebeten.
Welchergestalt auch endlich E. Gnaden und Herren so von den angezogenen und im 73. Jahr zur Nachsteuer von uns bewilligten 1500 fl. kein Wissenschaft gehabt, unsere Gesandten in dieser Handlung von sich an die Herren Kammeräth Ihr Gnaden und Herren, die auch von dannen hinwieder an E. Gnaden und Herren remittirt und gewiesen und also letzlichen uf das 73. Jahr ein restierende Nachsteuer mit Vorgeben, als ob bei der Kammer einige Quittung oder Revers, dass der Kreis und Stadt Eger in gedachten Jahr ichtwas gegeben, nicht zue finden, von uns haben wollen, uf solches die unsern ein Regress und Hindergang, dasselbe hinwieder an uns zu bringen und sich ferners Berichts zu erholen gebeten, welcher ihnen dann vorstatt und uf ein Monat lang zugelassen worden, dessen allen sich E. Gnaden und Herren sonders Zweifels, wie mit der Kurz erläutert, nach der Länge gnädig und gönstig werden zu erindern haben.
Wann dann die Sachen vermög E. Gnaden und Herren gegebenen Abschied allein uf diesen haftet, dass dahin will geschlossen werden, dieweil kein Revers oder Quittung uf das 73. Jahr bei der Kammer zu finden, dass also Kreis und Stadt uf solches nochmals zu contribuiren und dasselbe zu continuiren schuldig; weiln aber dieses zu widerlegen eine Notdurft sein will, so geben hierauf E. Gnaden und Herren wir unterdienstlich folgenden wahrhaften Bericht, nemlichen: Obwohl die Röm. Kais. Mt. unser allergnädigister Herr einige ordentliche Steuer und Hilf (wie bei den löblichen Ständen der Kron Beheim gebräuchlich) annuatim weder von uns begehrt noch gesucht, vielweniger wir dieselben jemals gegeben oder bewilligt, jedoch so oft es zu Schulden kommen und Ihrer Röm. Kais. Mt. von den löblichen Ständen der Kron Beheim eine Landsteuer bewilligt worden und Ihre Mt. derowegen von uns auch ein Hilf begehrt, haben sie dieselben allergnädigist vormittelst einer Unterhandlung durch abgeordnete Commissarien suchen lassen, also wann die löblichen Stände eine Landsteuer bewilligt, ist alsdann hernach mit uns, wie gemelt, uf ein gutwillige Hilf nach unsern Vormügen in ein Pausch gehandelt worden, do auch die Anforderung ubermässig und gross, auch ausser unsern Vormögen gewesen, haben wir uns dessen bei Ihrer Mt. eigenen Person vermög unserer Freiheiten durch unsere Abgesandten allerunterthänigist beschwert und umb Linderung und Nachlass gebeten, und was wir zu einem jedenmal im Pausch bewilligt, haben wir nit alsbalden, wann mit uns gehandelt worden, sondern hernach erst in ein, zweien und mehr Jahren jedesmals zu unterschiedlichen Fristen ausgezählt; do es auch in unseren Vormögen und wir solches in einem Jahr erlegen mögen, seind wir dagegen die uberigen Jahr hernacher gefreiet geblieben.
Und hat also mit den 73. Jahr keine andere Gelegenheit, denn, nachdem der Röm. Kais. Mt. wir in dem 72. Jahr 3000 fl. lehensweis in die Kammer uf derselben allergnädigistes Begehren und Anerbieten, dass solche Summa an kunftigen Anlagen sollte wiederumb abgekürzet werden, geantwortet: als ist hernach in deroselben uf der Stände ferner bewilligten Nachsteuer mit uns wegen solcher Nachsteuer durch oben wohlermelte Herren, Herrn Joachim von und uf Schwamberg seeliger Gedächtnuss, dann Herr Doctor Michael Aichlern, als kaiserlichen abgeordneten Commissarien Handlung gepflogen worden, domals wir auch wegen solcher der Kron Beheim bewilligten Nachsteuer im Pausch 1500 fl. in den nachfolgenden 74. Jahr (welches dann auch der gewesenen Herren Commissarien Relation, so nunmals nach Absterben des wohlgebornen Herrn Herrn Joachim von Schwamberg bei Herrn Doctor Aichlern ungezweifelt zu finden, ausführlichen zu erkennen geben wird), zu erlegen bewilliget, die wir auch nunmehr darauf vermög der beigelegten Abschriften des Herrn Rentmeisters gegebenen Quittungen vollkommlichen ausgezählet und also an den oben ermelten ausgeliehenen 3000 fl. domals wegen der Röm. Kais. Mt. angezogenen Noth nichts abgezogen, sondern bis uf ein neue Anlag eingestallt worden.
Weil dann nun offenbar, dass allbereit der Stände bewilligten Nachsteuer halber mit uns im 73. eine Anlag abgehandelt, wie auch unsen Erbieten und Zusagen gemäss die 1500 fl. fur des 73. Jahrs bewilligte Nachsteuer oder Nachbesteuerungsvorehrung uf die bestimbte Zeit in 74. ausgezählet, darumb auch genugsamlichen quittirt worden, so seind wir auch von Billigkeit wegen uf das 73. Jahr ferners nichts zu contribuiren schuldig, es wurde dann kunftig ein neue Steuer durch die löblichen Stände der Kron Behem bewilliget und darauf mit uns ferner wie vor Alters aufs neue in ein Pausch. gehandelt und von uns aufs neue was unserm Vormogen nach gewilligt werden.
Derowegen so ist an E. Gnaden und Herren unser unterdienstlich Bitten, dieselben wollen die Sachen gleichwohl mit Gnaden erwägen und bedenken und uns uber unser allbereit bewilligte und erlegte gutwillige Hilf und verrichte Nachsteuer ferner nichts beschwerlichs aufseilen, sonder bei solcher vorbleiben lassen, auch gegen der Röm. Kaiso Mt., unsern allergnädigisten Herrn, als die getreuen und gehorsamen Underthanen derohalben entschuldigen helfen. Actum den 7. Februarii anno 15. Die Ritterschaft im Kreis auch Burgermeister und Rath der Stadt Eger.