46. Instrukcí daná vyslancùm, kteøí od rytíøstva Chebského kraje a mìsta Chebu do Prahy vypraveni byli, jak by uhájiti mìli svobody kraje Chebského pøed nejvyššími úøedníky zemskými, aby Chebsko nebylo potahováno k vyplnìní usnesení snìmovního v pøíèinì svolených berní.
1574, 6. prosince. - Opis souè. v archivu mìsta Chebu.
Instruction, was die abgeordneten Herren im Namen und von wegen der Ritterschaft im Kreis und Burgermeister und Rath der Stadt Eger zu Prag anbringen und abhandlen sollen.
Nachdem aus der Röm. Kais. Mt. unsers allergnädigisten Herrns Rescript, Wien den 8. Octobris datirt, lauter zu befinden, was den abgeordneten Herren von wegen Ihrer Kais. Mt. furgehalten und von ihnen begehrt werden soll, nemblichen, dass sich kunftig die von der Ritterschaft im Kreis, sowohl Burgermeister und Rath der Stadt Eger der löblichen Kron Behem Landsbeschluss untergeben und sich derselben gemäss in furfallenden Besteurungen belegen und besteuern lassen sollen; es werden auch in solchem kaiserlichen Rescript ausführliche Ursachen vermeldt, warumb Ihr Kais. Mt. solches aus Anregen dei Stände im Königreich Behem allergnädigist begehrt und gesucht, nemblichen und erstlichen, dass der Egerische Kreis der Kron Behem itzt als ein Mitglied einverleibet und in desselben Bezirk mitbegriffen, darumb dann eine conformitas und gleichstimbende Einhelligkeit gehalten werden soll, zum andern, dass diese des Egerischen Kreis Absonderung auf kunftigen Landtägen nit schlechte Zerrüttlichkeit in Landtagsachen gebären, dass diesem Kreis mehr dann anderen nachgesehen werden wollt, dessen sich die Stände der Kron Behem beschweren möchten: solche und dergleichen Nlotiven, so in Ihrer Röm. Kais. Mt. Rescript kurzlichen angedeutet, werden ungezweifelt den Abgesandten itzt zu Prag mit weiter Ausfuhrung furgehalten werden. Dieweil aber dies Begehren an ihm selbst wichtig und gross des Kreises und der Städt Gerechtigkeit und Freiheit antreffen, will ein hohe Notdurft sein, die Herren Statthalter, Landofficierer und Räth, als welche von Ihrer Kais. Mt. wegen diese Ding mit der Ritterschaft und Burgermeister und Rath abzuhandlen Commission und Befelch haben, von der Herkummenheit des Egerischen Kreises, sowohl desselben wohlerworbenen und bestätigten Freiheiten grundlichen zu berichten, daraus sich dann hernacher leichtlich finden wird, ob die vom Adel im Kreis, sowohl Burgermeister und Rath diesem Begehren und Suchen zu gehorsamen schuldig sein oder nit.
Ehe aber solches beschicht, sollen die Abgesandten sich auf ihr Ankunft bei dem obristen Herrn Burggrafen und in S. G. Abwesenheit bei dem Herrn Landhofmeistern und anderen Herren angeben, den Herren Landofficierern, Statthaltern und Räthen deren von der Ritterschaft, sowohl Burgermeister und Rath der Stadt ihre bereitwillige Dienst sambt Wunschung aller ewigen und zeitlichen Wohlfahrt anmelden; zum andern der von der Ritterschaft und Burgermeister und Rath Verhinderung, warumb dieselbigen auf den angesetzten 18. Tage Novembris nit erschienen, ausfuhrlichen anzeigen mit unterdienstlichen Bitten, sie des kleinen Verzugs halber entschuldiget zu halten und ihnen wegen furgestandener Nothsachen und Ehehaften das Niterscheinen auf den angekündigten Termin zu keinen Ungehorsamb zuzumessen; zum dritten sollen die abgeordneten Herren die Landofficierer, Statthalter und Räth Ihr G. und H. anstatt und von wegen Ihrer Röm. Kais. Mt. höchstes Fleiss bitten und anlangen, auch darüber zierlichen bedingen, alldieweil die von der Ritterschaft und Burgermeister und Rath zu Ableinung dies Suchens und Begehrens, allerlei Bericht aus gezwungener Notdurft thun und ihr Herkommenheit von Anfang erholen und erzählen muessen, daraus vielleicht bei Ihren G. und H. die Gedanken geschöpft und gefasst werden möchten, als ob solcher Bericht entweder dem Kreis oder desselben Inwohnern von Adel und andern zu sonderm Ruhmb oder aber zuforderst der Röm. Kais. Mt. als einem römischen Kaiser oder König zu Behem, dann den löblichen Ständen dies Königreichs doselbst zu einer Verkleinerung beschehen und furgenummen, dass solcher Bericht an andere Meinung und Gestalt nit beschehe, dann zu ihrer anliegenden äussersten Notdurft, dann ihre principales gar wohl erachten künnen, dass der weniger Theil aus Ihren G. und H. von solcher Ankunft des Egerischen Kreises Wissenschaft haben würden, mit underdienstlichen Bitten, sie derwegen nit allein fur sich selbst entschuldiget halten, sonder auch gegen Ihr Röm. Kais. Mt. sowohl den löblichen Ständen dieses Königreichs als die gehorsamen Underthanen bestes Fleiss zu entschuldigen. Auf solche vorgehende Bitt und Bedingung und anderer Gestalt gar nit wollten die Abgesandten anstatt und von wegen ihrer Principalen auf das beschehene Suchen und Begehren folgenden wahrhaftigen und grundlichen Bericht thun.
Und erstlichen, dass die Inwohner des Egerischen Kreises fur ein einverleibet Mitglied des Königreichs Behem, sowohl in den Behemischen Gezirk gezogen werden wollten, das käme ihren Principalen nit mit wenig Verwunderung fur, dieweil doch meniglichen bewusst und es ane das die Gelegenheit des Orts und Lands zu erkennen gebe, dass der Kreis Eger von dem Königreich Behem ein abgesonderter Ort mit und durch den Behemerwald und desselbigen Gebirge von der Kron Behem sowohl als Pfalz, Baiern, Markgrafschaft, Sachsen und andere umbliegende Orter ausgeschlossen, auch auf zwo ganzer Meilen von dem behemischen Wald herdann auf teutschen Grund und Boden gelegen, also dass natura und situs loci, der Augenschein und andere Qualitäten offentlichen zu erkennen geben, dass der Egerische Kreis ein abgesonderter Ort von dem Künigreich Behem und in desselben Gezirk im wenigsten nit begriffen noch eingeschlossen oder darinen gelegen ist.
So ist dieser Egerische Kreis anfänglich und ursprünglich nit von dem Kunigreich Beheim, sonder von dem heiligen Römischen Reich herkummen und also kein Eigenthumb oder Proprietät der Kron Behem nie gewesen und noch nit, sonder allein als ein Verpfandung von dem h. Röm. Reich an die Kron Behem kummen ist. Nun weiss aber meniglich, dass durch Verpfandung die Proprietät nit verändert, sonder dieselbig ungeacht der Verpfandung bei demjenigen, so das Guet verpfändet, verbleibt und mehr nit an den Pfandsherrn, dann die blosse burgerliche Possess neben dem jure retentionis gewendet wurdet, also dass die Proprietät des Egerischen Kreises bis anhero und von der Zeit der Versatzung bei dem heiligen Römischen Reich verblieben und allein die Possess wie in allen andern Verpfandungen an die Kron Behem kummen und gewendet worden.
Und dass solchem in dem Grunde der Wahrheit also und nit anderst sei, so konnen die Abgeordneten nit umbgehen, Ihren G. und H. solches deutlicher und in specie anzuzeigen, wie ein römischer Kaiser Ludwig, ein Herzog in Baiern, dem Johann, König in Behemen, wagen einer ausgeliehenen Summa Gelds von dem heiligen Römischen Reich diesen Kreis versetzt und verpfändt hat, zudem dass dieser Kreis anderergestalt nit, dann mit sonderlichen Beding von dem Reich an die Kron durch Verpfändung kummen ist, nemblichen und dergestalt, dass die Kron Behem besser und mehrei Gerechtigkeit in Zeit der Verpfandung auf diesem Kreis nit haben und bekomben soll, dann das heilige Römische Reich vor der Zeit der Verpfandung daran gehabt, erlangt und hergebracht, wie denn ausser dies Gedings an ihm selbst recht und billich ist, cum nemo plus juris ac., wie dann die Ubergab und Abtretung dieses Egerischen Kreis von weilund hochgedachtem Kaiser Ludwigen hochlöblicher Gedächtnus ausweiset und zu erkennen gibt. Hergegen auch weilund König Johann in Behemen fur sich und seine Nachfolger die Könige zu Behem verwilliget, zugesagt und sich verobligirt, dass Sein Königliche Würden den Egerischen Kreis als ein Verpfandung anderst nit in die Possess gebracht, dann dergestalt, dass er desselbigen Kreises Underthan und Einwohner bei ihren erlangten und habenden Gerechtigkeiten und Freiheiten verbleiben lassen wöll.
Bei welchem es abermals als bei dem gemeinem beschriebenen Rechten wegen der Gerechtigkeit der beschehenen Verpfandung, sowohl auch der Generalobligation, Verpflichtung und Verwilligung, so hoehgedachte Kaiser Ludwig und König Johanns löblichster Gedenken mit einander wegen dieser Verpfandung aufgericht und beschlossen, nit verblieben, sonder es wär noch hieruber alsbald jus speciale vel singulare daraus worden, neinblichen und dergestalt, dass sich hochgedachter König Johann fur sich und seine nachkommende Könige in Behemen, christlicher und hochlöblicher Gedenken, ex privilegio et sic ex jure privato et singulari gegen dem von dem heiligen Römischen Reich verpfandten und versetzten Egerischen Kreis verbunden und verpflichtet, dass Ihr Königliche Würden keinen Bern noch Landsteuer von diesem Kreis nehmen wollen, dass auch die Inwohner mit keinenu Kammerer von Behem nit sollen zu schaffen haben noch uberfuhrt werden, sonder allein dem König ohne Mittel unterworfen, auch vor niemanden anderm, dann vor seiner eignen königlichen Person und derselben ihnen gegebenen Hauptleuten und Commissarien umb Schuld und Klag zu antworten schuldig sein sollen und ausser Ihrer Königlichen Würden Delegation niemanden einiger Jurisdiction oder Botmässigkeit uber dieselben einzuraumen nit verstatten.
Nun wäre abermals bei solchen und dergleichen Privilegiis, damit der Egerische Kreis nit allein von dem heiligen Römischen Reich, sonder auch von den behemischen Königen befreiet und begnadet worden, nit verblieben, sonder es wären auch dieselbigen Freiheiten sambt und somderlich von den nachfolgenden löblichen römischen Kaisern und behemischen Königen und successive in von einem auf den andern ordentlichen ingemein und besonder confirmirt, bestätiget, ratificirt, gemehrt und gebessert worden, wie dann under andern aus weilund König Ludwigs löblichster Gedächtnus gegebenem Privilegio in forma erscheinet, welches Inhalt de verbo ad verbutn also verlautet: "So haben wir aus wohlbedachtem Muth und zeitigem unserer Räth vorgehabtem Rath dieselbigen Burger und Inwohner der Stadt Eger genädiglichen gefreiet und freien sie in Kraft dies Briefs aus behemischer königlicher Macht zu den vorigen Begnadungen und Freiheiten, die sie von unserWorfahren, Kaiser und Königen, und uns in allen Puncten, Articuln und Begreifungen ungeschwächt sein und bleiben sollen, also dass die Stadt und das Land Eger hinfuro ewiglichen von uns und allen unsern Nachkumben, den Königen von Behem, imands noch keinem Menschen, was Würden, Stands oder. Wesens die oder der sei oder sein mögen, ingemein oder besonder, niemands ausgeschlossen, unversetzt, unverkummert, unverweiset und unverpfändet bei uns und der Kron Behem sein und bleiben sollen. Sie sollen auch hinfurt ewiglich aller Bern, Gult, Begehr, Steuer, Auflag und Aufsatzung, welcherlei die wäre, und sonst aller anderer Forderung, wie die genannt möchten sein, ganz und gar frei, ledig und los sein und von uns, unsern nachkummenden Königen, noch unsern Ambtleuten, noch niemand von unserntwegen darzu ewiglichen kein Heischung noch Forderung beschehen, noch darzu einicherleiweis gedrungen werden."
Solche und andere dergleichen Begnadungen und Freiheiten sein (wie gehört) ordentlicherweis von einem Kaiser und Könige auf den andern confirmirt und ratificirt worden. Daraus sich klärlich und offentlichen befindet, dass der Egerische Kreis und desselbigen Inwohner nit allein an ihm selbst von der Kron Behem und desselben Beschwerdnussen und Auflagen als ein Proprietät des heiligen Römischen Reichs vermög und in Kraft der gemeinen beschriebenen Recht und folgend der Pfandsverschreibung, sowohl auch wegen der vielfältig bestätigten und von neuem bewilligten Privilegien von der Kron Behem eximirt und abgesondert, sonder dass sie fur sich selbst von der Kron Behem und noch viel weniger durch und mit derselbigen besteuret und mit Contributionen beschwert und belegt werden sollen, dass sie auch zu solchen Besteurungen nit erfordert, viel weniger von den Königen zu Behem oder ihren Ambtleuten zu Ewigkeit ihnen solche Steuer auferleget werden soll, wie es dann bei dieser löblichen Kron Behem gegen dem Egerischen Kreis und desselben Einwohner in die dritthalb Hundert Jahr im Werk also gehalten, auch solche Gerechtigkeit und Freiheit Burgermeister und Rath uber solchen Kreis hergebracht, dass sie zu der Landstände in Behemen Landtage nie erfordert, und do sie gleich erfordert, ihren Privilegien zuwider dahin nie vermügen lassen. Es haben auch die Landstände ausser eines sonderlichen Befelchs und Delegation der Röm. Kais. Mt. mit ihnen nichts zu schaffen gehabt, wie sie dann, so oft sie sich mituflagen beschwert zu sein vermerkt, sich dessen vermög ihrer Befreiung gegen Ihrer Kais. Mt. beklagt und umb Einsehen und Abschaffung underthänigist angesucht und negatonam eingewendet, also dass nunmehr solche langwährende Begnadungen, welche auf ewig gerichtet und nun mehr schon dritthalb Hundert Jahr in ublichen Gebrauch, vim constituti et decreti erlangt und jus quaesitum worden sein.
Und obwohl die von der Ritterschaft und Burgermeister und Rath in nächstgehaltenen Landtagen mit notiert und angezogen sein sollen, so ist es doch nunmehr offentlichen, dass die Stände [vermög] der Könige zu Behem Obligation, pacta, privilegia und confirmationes, dessen nit Macht gehabt, zudem dass auch die von der Ritterschaft und Burgermeister und Rath zu solchen Landtagen nit beschrieben, erfordert und citirt worden sein, auf dass sie ihre Rechtnotdurft und contradictionem darwider einbringen mogen, sonder als unwissende mit in den Landtagsbeschluss eingemenget worden sein, zugeschweigen, dass einige ordenliche cognitio causae, wie sich zu Recht gebuhrt, vorhero gegangen, und im Fall es auch beschehen, dass doch die Stände der Kron Behem ausser der Röm. Kais. Mt. Befelchs und Delegation kein Jurisdiction uber den Kreis vermög ausgefuhrter Freiheiten et juris quaesiti im wenigsten nit gehabt, darumb ob sie gleich an ihr Vorwissen und Bewilligung auch ane vorgehende Vorbeschied in dem Landtagsbeschluss mit eingezogen, so wär es doch res inter alios acta und könnt ihnen solches an ihren wohlerworbenen Begnadungen, Freiheiten, Recht und Gerechtigkeiten durchaus kein praejudicium gebären.
Dieweil sich dann aus itzt erzählten Gründen und Ursachen klar und lauter befindet, dass die Kron Behem und derselben Stände den Egerischen Kreis und desselben Inwohner vom Adel und andere in ihre Landtagsbeschluss einzuziehen oder denselbigen sich der Kron Behem gleichformig zu besteuren aufzulegen nit befuget, alldieweil gemelte Stadt und Kreis von solchen Beschwerden vor dritthalb Hundert Jahren eximirt uud in solcher langer Zeit darbei geruhiglichen gelassen worden, auch inmittel solche ihr Gerechtigkeit vielfältig confirmirt und ratificirt und dardurch vim constituti et cöntractus erlanget, besonder weil anfänglich dergleichen Begnadungen nit ex mera gratia et beneficentia, sonder ex onere und ex titulo pignoratitio, item daher kummen, dass sich die Inwohner des Egerischen Kreises in furfallenden Nothsachen mit Darsetzung ihres Leibs, Guts und Bluts des unterthänigisten Gehor sambs bei den gewesenen römischen Kaisern und behemischen Königen erzeiget, insonderheit aber weilund König Ludwigen hochmilder Gedenken in seiner königlichen Würden furgefallenen Nothsachen in unterthänigem Gehorsamb hilflichen erschienen und solche Begnadungen hergegen also pro remuneratione damnorum et servitiorum und also titulo oneroso erworben und zuwege gebracht: derwegen dann die von der Ritterschaft, sowohl Burgermeister und Rath sich daraus fuhren und in ein unbilliche Dienstbarkeit zu stecken im wenigisten nit bedacht, besonder weil die Röm. Kais. Mt. selbst nit allein als ein römischer Kaiser, sonder auch als ein König zu Behem derselben hochlöblichen Vorfahren gegebene und hernacher confirmirte Begnadungen, Freiheiten und Gerechtig, keiten in allweg zu halten und zuvollziehen schuldig, wie denn die von der Ritterschaft sowohl Burgermeister und Rath ihnen gar keinen Zweifel machen, do Ihr Kais. Mt. dieser ihrer habenden und confirmirten Gerechtigkeit unterthänigist erinnert werden, dass Ihr Röm. Kais Mt. dieses Kreis Unterthanen bei ihren erlangten Rechten verbleiben lassen werden, darumb sie dann hochstes Fleisses und in bester Rechtsform gebeten haben wollen.
Nachdem aber die abgeordneten Herren nit allein auf den ersten Antrag auf die Proposition, sonder vielmehr auf die Replica und den Beschluss instruirt und gefasst sein muessen, also ist nach Gelegenheit dieser Sachen unzweifenlichen zu vermuthen, dass ihnen allerlei Motiven und Objecta furgehalten werden; damit sie aber dieselbigen ingemein und aufs kurzest in omnem eventum ableinen und in continenti verantworten mögen, so wird der Herren Landofficierer, Statthalter und Räth furnehmbster Gegenwurf sein, dass in der Verpfandung der Kreis zu Eger und desselbigen Inwohner von hochstgedachtem Kaiser Ludwigen und König Johann zu Behem mit aller Gerechtigkeit, wie sie zu dem Römischen Reich gehörig, abgetreten und übergeben, ihnen auch auferleget worden sei, sich dieses Gehorsambs forthin gegen der Kron Behem, wie zuvor gegen dem heiligen Römischen Reich, zuverhalten, darumb sie dann auf solche Abtretung und Ubergab der Kron Behem mit aller Folg und Gehorsam untergeben und unterworfen.
Hergegen haben sich die Abgeordneten auf die klare Unterschiede der Verpfandung zu bewerfen, nemblich dass sie nit den Ständen der Kron Behem, sonder allein einem behemischen König untergeben, darumb dann ein grosse Unterschiede zwischen des Königs und seiner Ambtleute Jurisdiction. So wäre zuvor gehört, dass die Ambtleute in der Kron Behem ausser einer Delegation oder sondern königlichen Befelchs kein Botmässigkeit uber dem Egerischen Kreis hätten, sonderlichen in gemeinen Anlagen und Contributionen, in welchen der Egerische Kreis in alleweg vermög ihrer erlangten Gerechtigkeit gefreiet und eximirt wären, in Bedenken, dass sie (wie oben nach Notdurft augefuhret) von der Kron Behem ein abgesonderter Kreis und anderst nit, dann ein Pfandschilling vom Reich zu der Kron Behem gehörig wären.
Zum andern so wird unzweifenlichen den Abgesandten furgehalten werden, dass die löbliche Kron Beheimb viel mehr und hoher dann etwan der Egerische Kreis privilegirt, doch ungeachtet solcher ihrer Privilegien setzten die Stände ihr Vermögen in furfallenden Nöthen bei Ihrer Kais. Mt. als einem löblichen König der Kron Behem ihr äusserst Vermögen jederzeit willig und gern zu, darumb dann der Egerische Kreis viel weniger als dies Königreich vorschonet werden solle.
Darauf haben die Abgeordneten zu repliciren und zu antworten, dass es mit der Kron Behem und der Stände Privilegien und des Egerischen Kreises Privilegien sowohl mit beiden Exactionen ein weite Unterschiede hab, weil die Stände mit ihren Herrschaften und Guetern erblichen und eigenthumblichen, aber der Egerische Kreis allein mit der blossen Possess als ein Pfandschilling der Kron Behem zugehörig und ein abgesonderter Kreis von der Kron Beheimb wäre, welcher in specie fur dergleichen Exactionen befreiet und eximirt worden, auch anderst nit dann mit solcher ausdrucklichen Exemption und Immunitäten an die Kron Behem gewiesen und versetzt worden, als dass sie den Ständen der Kron Behem der Contribution halber im wenigisten nit zu vergleichen, als welche der behemischen Landtafel nit einverleibet noch viel weniger dem behemischen Landrechten oder desselbigen Landsordnung unterworfen wären.
Ferner und zum dritten möchte den Verordneten furgeworfen werden, dass sich die von der Ritterschaft und Burgermeister und Rath ihrer Freiheiten und Exemption, wie sich gebuhrt, nit gebraucht, sonder auf der Kais. Mt. Begehren zum ofternmal Ihrer Mt. als die gehorsamen Unterthanen nach ihrem Vermögen contribuirt und gesteuert hätten, derwegen sie ihre angezogene Privilegien nit mehr furtragen noch schützen möchten.
Hierauf haben die Abgeordneten zu antworten, dass solcher ihr geleister Gehorsam ihnen an ihren Privilegien nicht nachtheilig oder schädlich sein könnt aus Ursachen, dass sie jedesmals, solche Hilf nit als ein ordenliche Contribution, Steuer oder Bern, sonder als ein Verehrung aus guetem underthänigistem Willen und keiner schuldiger Gerechtigkeit gegeben, wie es dann Ihr Kais. Mt. von ihnen nit als ein ordenliche und schuldige Besteuenung, sonder fur ein guetwillige Hilf allergnädigist vermittelst abgeordneter Commission suchen und begehren lassen. Darumb sich die von der Ritterschaft, sowohl Burgermeister und Rath der Kron Behem gleichformig niemals besteuern dorfen, auch bei den behemischen Landtägen, do von gemeinen Anlagen und Bern gehandelt worden, nit erschienen, auch vor der Zeit darzu nit erfordert, sonder so oft es zu schulden kummen, dass Ihr Röm. Kais Mt. von dem Egerischen Kreis ein Hilf begehren wollen, ist dieselbige vermittelst einer Underhandlung durch kaiserliche Commissarien beschehen. Do auch die Anforderung ubermässig und ausser ihres Vermögens gewesen, haben sie sich dessen bei Ihrer Kais. Mt. eigner Person vermög ihrer Freiheiten durch ihre Abgesandte allerunderthänigist beschwert und umb Linderung und Nachlass gebeten, wie sie dann niemals kein ordentliche Steuer weder vorwilliget noch gegeben, sonder jedesmals mit solcher Verehrung im Pausch abkummen. Damit auch solches kunftig ihren Begnadungen, Freiheiten und Gerechtigkeiten ohne Schaden und Nachtheil sein möcht, so haben Ihr Röm. Kais. Mt. jedesmals den Inwohnern des Egerischen Kreises besiegelte Revers geben und zustellen lassen, darinnen expresse versehen, dass solche guetwillige Hilf ihnen itzt und in kunftigen Zeiten an ihren lang wohlhergebrachten Begnadungen und erlangten Gerechtigkeiten ane Abbruch, Schaden und Schmälerung sein sollt, wie sie dann dieselbigen im Fall der Notdurft aufzuweisen hätten.
Hierdurch wird auch dieser Gegenwurf vorantwortet und abgeleint, dass in Zeit der Noth und zuvorderst wider den Erbfeind der Christenheit, den Türken, niemand gefreiet und dass auch auf solchen Fall kein Privilegium helfe noch furtragen möcht; dann alldieweil die von der Ritterschaft und Burgermeister und Rath in furfallender Noth [ihr] Vermögen bei Ihrer Kais. Mt. als die gehorsamen Unterthanen guetwillig gegen einen Revers dargesetzt, kann nit gesagt werden, dass sie allerdings frei und immunes gewesen, oder aber dass sie in furfallenden Nöthen ihr bestes Vermögen bei Ihrer Kais. Mt. als bei ihrer von Gott verordneten Obrigkeit nit zugesetzt hätten. Doch ist ihnen solches, wie gehört, an ihren wohlhergebrachten Privilegien und uralten Gewohnheiten ganz und gar unschädlich, weil solches Geben oder Nitgeben bei ihrem gueten und freien Willen gestanden, quia actus agentium non operantur ultra eorum intentionem.
Weiter möchte den Abgesandten der Abschiede, so die wohlverordneten Herren Landofficierer und Statthalter gegeben, nämlich wofer der Kreis Ihrer Kais. Mt. 4000 bewilligen und sich in kunftigen Besteuerungen auf angesetzten Landtägen mit den Ständen vergleichen und der Kron Behem gemäss besteuren und ablegen wollten, furgeworfen werden. Darwider sie sich mit dem zu schutzen, dass solcher Abschiede von den Abgeordneten anderst nit angenummen, dann auf Ihrer Röm. Kais. Mt. Erklärung und weitere Resolution, darumb ist dieser Abschiede noch auf diese Stund in suspenso et negotium adhuc est salvum et integrum, wie dann dieser Streit noch nit erörtert noch ertragen ist, ist auch ungeacht solches Abschieds alsbald darauf durch die Röm. Kais. Mt. wegen einer weitern unterthänigisten Hilf durch Commissarien wie vor Alters gehandelt worden, zudem dass hernacher wieder einer Steuer halber ein Landtag gehalten, welchen die Stände ohne Beisein auch ane Erforderung der Inwohner des Egerischon Kreis beschlossen, also dass nunmehr die Stände sowohl die Kais. Mt. selbst von solchem Abschiede gewichen und denselbigen fallen lassen.
Damit es aber gleichwohl den Verstand und Ansehen bei Ihrer Röm. Kais. Mt. sowohl den löblichen Ständen des Königreichs Behem nit haben und gewinnen möcht, als ob die von der Ritterschaft und Burgermeister und Rath in diesem Egerischen Kreis in vorfallenden Nöthen ganz und gar exempt und immunes sein wollten, so sein sie sowohl, als zuvor beschehen, noch gegen Ihrer Kais: Mt. des underthänigisten Willens und Erbietens, unangesehen aller ihrer Gerechtigkeitn, Befreiungen und Begnadungen (doch unbegeben derselbigen) nit allein ihr zeitliches Vermögen, wie zuvor, gegen einem Revers und im Pausch, sonder auch in furfallenden Nöthen ihr Leib und Leben als die getreuen Underthanen bei Ihrer Kais. Mt. williglichen und gern zuzusetzen, und sein die von der Ritterschaft neben Burgermeister und Rath in diesem Kreis zu Ihrer Kais. Mt. der underthänigisten Zuversicht, Ihr Kais. Mt. werde sie als derselben getreue Pfandsunderthanen bei dem uralten Herkummen und bei dritthalb Hundert Jahren eingefuhrten Gewohnheiten, darneben auch bei ihren Gerechtigkeiten und confirmirten Freiheiten allergenädigist verbleiben und sie mit Steuerung nit beschwer en lassen, sonder bei ihrer erbotenen und vor Alters geleisten Anlag und Hilf im Pausch gegen dem gewohnlichen Revers nach ihrem armen Vermögen allergenädigist schutzen und handhaben.
Was dann ferner andere dergleichen objecta sein möchten, darvon man noch zur Zeit kein Wissenschaft haben mag, dieselbigen können doch gleichfalls mit den oberzählten Confutationen widerleget und abgeleinet werden.
Und soll jedesmals im Beschluss der Herren Verordneten Bitten und Begehren dahin gerichtet sein, dass man ihre Principales, als die Ritterschaft im Kreis sowohl Burgermeister und Rath der Stadt Eger, mit dieser unträglichen Steuerung und Dienstbarkeit nit beschweren, in Bedenken dessen, dass dieser Egerische, Kreis anfänglichen der Kron Behem nit zugethan oder zugehörig gewesen, sonder von dem heiligen Römischen Reich allein darzu versetzt und verpfändt worden, auch anderergestalt an dies Königreich Behem nit gewiesen, dann mit unterschiedlicher Mass und Bescheidenheit, nämlich dass die Inwohner dies Kreis mit keinem Officierer nichts zu thun, sonder von der königlichen Würden eigner Person oder seiner königlichen Würden Delegatis zu stehen, zum andern, dass sie in Ewigkeit von einem König zu Behem mit Anlagen, Steuren und Schatzungen nit beleget und beschwert werden sollen, wie dann Burgermeister und Rath auch die Inwohner dieses Kreises sich solcher hergebrachten Begnadungen, Gerechtigkeiten und uralter Gewohnheiten nunmehr dritthalb Hundert Jahr geruhiglichen gebraucht und verwehrt und in solcher Zeit der Kron Behem nie incorporirt oder einverleibet, sonder vielmehr darvon abgesondert geblieben, wie sie dann noch auf die Stund abgesondert sein, auch dem gemeinen Nutz des Königreichs Behem gar nichts dardurch benummen und entzogen, viel weniger in so langer Zeit der dritthalb Hundert Jahr einige Zerruttlichkeit im Königreich erfolget, derwegen sie bei solcher ihrer uralten Gerechtigkeit, Freiheiten, Gewohnheiten, constituto und jure quaesito et acquisito billich vorbleiben, wie dann die itzige regierende Röm. Kais. Mt. ihr aller genädigister Herr vermög derselben Vorfahren Obligation sie zu schutzen und handzuhaben schuldig wär.
Im Fall aber, welches doch nach allerhand Umbstände und Gelegenheit nit zu vormuthen, die Herren Landofficierer, Statthalter und Räth von solchem ihrem Suchen und Begehren abstehen, wie vor Alters im Pausch gegen einem Revers ichtes zu geben und zu bewilligen anhalten würden, auf diesen Fall mögen die Abgeordneten die andere Instruction, so ihnen bei der nähern Reis mitgegeben, herfursuchen und gebrauchen, darinnen allerlei Ursachen und Motiven zu befinden, aus was Ursachen dieser Kreis mit weiterer Auflag verschonet oder ja aufs geringst wegen der grossen Unvermögenheit beleget werden soll.
Do nun uber solches alles den Abgesandten (das doch nit zu verhoffen) ein widerwärtiger oder beschwerlicher Abschiede oder Zumuthung begegnen sollte, so sollen sie darein keineswegs willigen, sonder solches wiederumb an die Ritterschaft und Burgermeister und Rath als ihre Principales bringen und sich auf die Röm. Kais. Mt. als den Brunnquell aller Gerechtigkeit berufen.
Andere zufällige Notdurft befehlen die von der Ritterschaft und Burgermeister und Rath der Verordneten und Abgesandten Discretion, Fursichtigkeit und Bescheidenheit.