III. Přípravy k třetímu, avšak nezahájenému sněmu l. 1574 a jednání s Chebskými.
35. Dobré zdání komory české, jaké předložení stavům při nastávajících sněmích v zemích koruny České učiniti by se mělo, a sice v příčině berně, pomoci na zaplacení dluhů královských, lichvy, mince a že by poddaní, kteří měšťanům Loketským v rukojemství zastaveni jsou, stejně berní jako ostatní obyvatelé království Českého odváděti měli.
V PRAZE. 1574. 22. června. - Konc. v arch. česk. místod.
Die behemische Kammer hat sich in der Röm. Kais. Mt., unsers allergenädigisten Herrn, an die Kunigl. W. und Fürstl. Dt., unsere genädigiste Herren, gethanen Schreiben, soviel die Kammerartikel, welche auf den Landtägen in den incorporirten Landen fürzubringen, underthänigist ersehen.
Und soviel erstlich das Begehren der Steuer halben belangt, wirdet dafür geacht, do dasselb wie in Beheim auf zwen Termin gestellt, dass solches nicht allein bei den Ständen nicht zu erhalten, sondern sie sich auch dessen nicht unbillich zu beschweren haben würden, weil sie allbereit hieran den andern halbjährigen Termin entricht, und derhalben vergleicht sich die hieige Kammer mit Ihrer Kais. Mt. und ist der gehorsamen Meinung, der Artikel wegen der Steuer möcht auf einen halbjärigen Termin, nemblich auf Weihnachten dits 74. Jahrs, zu stellen sein.
Ingleichen möchten auch die vier w. Gr. Biergeld für die Kais. Mt. und der fünfte für die römische Kaiserin, unsere allergenädigiste Frau, begehrt werden, und ob man wohl Beisorg trägt, der dreissigiste Pfening in Märhern wirdet schwerlich zu erhalten sein, fürnehmblich da die Ständ daselbst vernehmben werden, dass es in Beheim davon komben, so kann es doch nicht schaden, den Ständen diesen Artikel auch vorzubringen und solches aus dieser Ursach, weil sie bisher den Dreissigisten alldo gereicht, und wirdet zu Ihrer Kunigl. W. und Fürstl. Dt. genädigisten Emwägung gestellt, ob hierüber etliche aus den Herren obristen Landoffizieren in Mähren mit ihrem Guetbedunken, wie sichs aufs beste schicken möcht, auch zu vernehmben.
Was dann die Schuldenlastshilf in Slesien betrifft, und obwohl die Kammer in Beheim umb der Ständ in Slesien Gelegenheit wenig Wissen hat, sondern ihres gehorsamsten Erachtens hierüber der Kammer in Slesien Guetbedunken zu euordern; dieweil es aber gleichwohl an dem, dass die Ständ in Slesien solche Hilf bisher continuirt und dieselb anstatt des Dreissigisten gereicht, sonderlich aber nachdem sie in der Steuer nicht wenig gefallen, so möcht das Begehren auf Meinung, wie Ihrer Kais. Mt. Schreiben vermag, gericht, in Oberlausitz aber, weils nicht viel antrifft und sie darein, wie sie es aus eingewendten Ursachen zuvor auch abgeschlagen, schwerlich zu bereden, dieser Artikel nicht gericht werden.
Dass dann in die Proposition wegen Aufnehmbung der hinderstelligen Steuerraitungen und Einbringung der Steuerreste durch die in den Landtägen geschlossenen Executionen oder andere Mittel gebracht werde, achtet die Kammer auch für ein Notdurft.
Es ist aber in Oberlausitz die Steuerraitung allbereit aufgenomben und die Kais. Mt. sambt der Generalquittung erst den 8. Tag Julii zu der Signation zugeschickt. Dieselb Generalquittung möcht den Commissarien behändiget und daneben auferlegt werden, den Ständen dieselbe zuzustellen; doch ehe und zuvor solches beschicht, sollen die Einnehmber alles und jedes Auszahlen mit gnuegsamben Schein, wie sichs gebührt, darthuen; derhalben den Commissarien auch dits zu befehlen sein wirdet, sich in denselben Probationen (?) der Notdurft nach zu ersehen und folgunds darauf, wie sie es befinden, Ihr Mt. zu berichten.
Und wiewohl im Markgrafthumb Niederlausitz laut Ihrer Kais. Mt. genädigisten Resolution dieser Zeit Landtag zu halten von unnöthen, so kann doch die Kammer nicht umbgehen, dits gehorsamist zu berichten, weil die Ständ daselbst mit ihren Raitungen nun lange Jahr hero verziehen und die über vielfältige gehaltene Commissariat in kein Richtigkeit gebracht, dass nochmals zum Überfluss dem Herrn Landvogt daselbst aufzutragen sein möchte, bei den Ständen darob zu sein, damit die Sach in kein längern Verzueg gestellt, sondern ihrer beschehenen Bewilligung gehorsamst nachgesetzt, auch die derwegen angestellte Commission, welche gleichwohl auf den 20. dits hätte sein sollen, in Vollziehung gebracht [werde].
Belangund den Wucher in Slesien und Oberlausitz, weiss sich die Kammer nicht anderst zu erinnern, dass dieser Artikel auf vorigen Landtägen in die Proposition auch einkomben; davon wirdet aber die Kammer in Slesien bessern Bericht und Guetbedunkeu, was sich ditsfalls thun wirdet lassen, sonderlich wegen derjenigen Glaubiger, [mit] denen Ihr Kais. Mt. zu thun, damit es gleichwohl also angestellt, auf dass dieselben zur Aufsag ihrer Summen nicht verursacht, geben.
In Oberlausitz aber haben die Kais. Mt. den Ständen daselbst auf zweien Landtägen die Beschwerunge des Wuchers halben auch nach Notdurft fürtragen lassen, darauf sie Ihrer Kais. Mt. ihr underthänigstes Guetbedunken gegeben, welches auf weiland Kaiser Ferdinanden, hochlöblichister und gottseligister Gedächtnuss, dieshalben ausgangene Mandat gerichtet; bei demselben lassts die Kammer auch verbleiben. Nichts desto weniger möcht den Commissarien auferlegt werden, die Ständ hierüber noch weiter zu vernehmben, ob sie vielleicht noch ein bessern nutzlichern Teg wüssten, damit hernach derselb ins Werk gericht und dergleichen imchristlicher Wucher umb soviel desto leichter abgestellt werden möcht. Es wirdet auch für rathsamb angesehen, die Landtäg ungefährlich 14 Tag vor Ausgang der hievor bewilligten Hilfen anzuordnen.
Wer aber in Märhern und Slesien zu Commissarien zu gebrauchen, dessen wirdet man sich, soviel Märhern belangt, bei den Herren obristen Landofficieren und Slesien halber bei der Kammer daselbst am füeglichisten zu erkundigen haben.
In Oberlausitz möcht die Sach durch den Herrn Landvogt und Herrn Ernsten von Rechenberg, wie jungsten auch beschehen, verricht werden.
Soviel die Beschwerung der Münz betrifft, achtet die Kammer, es möcht dieser Artikel auf dem nächsten Fürstentag mit den Ständen und der Kammer in Slesien zu berathschlagen und dasjenige, was sich ohn E. Mt. und der Lande Schaden und Nachtl thun würde lassen, anzuordnen sein; und wann das Ausbringen der breslischen feinen Mark gegen dem pragerischen Ausbringen an w. Gr. und D. noch verglichen würde, möcht Ihr Kais. Mt. der Kammer Erachtens genädigist wohl darein willigen, sonderlich weil allhier in Beheim von Ihrer Mt. zugelassen wirdet und sich mit der hieigen leichten Münz in der Substanz vergleichen wirdet.
Beschliesslich wirdet auch dies unterthänigister Meinung für ein Notdurft angemeldet, nachdem die Ambtsunterthanen, welche die Burgerschaft zu Elbogen pfandsweis hält, derén dann ein grosse Anzahl ist, desgleichen auch die von Betschau bisher kein Steuer entricht, daraus dann zwischen den benachbarten vom Adel und denselben Ambtsunterthanen, wann sie zu Haus komben, zum öftern Zank und Widerwillen erhoben, dass derohalben in jetziger Landtagsbewilligung des Kunigreichs Beheimb, weil sie auch in Beheimb sess- und wohnhaft sein, gleiche Bürd und Mitleiden mit andern zu tragen, begriffen würden.
Jedoch dies alles zu der höchstgedachten Kunigl. W. und Fürstl. Dt. genädigisten Erwägung, Villen und Wohlgefallen gestellt.