32. Dvorská komora podává císaøi Maximilianovi II. své dobré zdání o komorních artikulech, které by pøi nastávajících snìmích v zemích koruny Èeské pøedloženy býti mìly.

1574, na zaè. m. èervna. Konc. v arch. øíšsk. fin. ve Vídni.

Allergenädigister Kaiser und Herr. Euer Röm. Kais. Mt. genädigisten Verordnung nach hat die Hofkammer in Berathschlagung gezogen, was ungefährlich zu den bevorstehenden Landtägen in Beheimb. und den incorporirten Landen für ein Interim bis zu dem kunftigen rechten Hauptlandtag in Kammerartikeln proponiert werden möchte.

Beheimb. Und was erstlich die Gränitzhilfen in Beheimb anlangt, da hat die Hofkammer ihrestheils gehorsamist darfür geachtet, E. Mt. die möchten zu der er sten zween Termin, als Bartholomei und Weihnachten dits gegenwärtigen Jahrs und also ein ganze Jahrsgebührnuss der vorigen bewilligten Rauchsteuer, weil je diesmals bis zu dem künftigen grossen Landtag besorlich ein mehrere oder andere Anlag nit zu erhalten, und also allein die Continuation genädigist begehren lassen dergestalt, dass zu jedem der vorbemelten Termin der halbe Theil daran erlegt werde.

Was nun zum andern das Biergeld in Beheimb antrifft, da möchten wiederumben die 4 w. Groschen für E. Mt. und der fünft für die römisch Kaiserin, unser allergenädigist Frauen, von jedem Fass von dato des jetzigen Landtagsbeschluess bis zue Ausgang des letztern begehrenden Steuertermins zu continuiren begehrt werden.

Sonst seind auch etliche andere Artikel, die der Hofkammer gehorsamen Erachtens in Kammersachen proponiert werden müssen. Und erstlich so wissen sich E. Kais. Mt. allergenädigist zu erindern, dass sich die behmischen Stände noch in dem 71jährigen gehaltnen Landtag selbs mit einander verglichen, ein allgemeine Bereit- und Beschreibung der Anzahl Häuser und Underthanen zu Anrichtung einr rechten Gleichheit in den Steueranlagen verglichen und auch sondere Personen in jedem Kreis zu solcher Bereitung benennt, aber bisher nie in kein Wirkung nit komben.

Dieweil dann solche Bereitung nit allein zu einer gueten Vorbereitung des künftigen Hauptlandtags der Steuer halben, sonder auch in allen künftigen Anlagen ein sehr nutliche Nachrichtung abgäbe, so rieth die Hofkammer underthänigist, E. Mt. hätten sie die Landsständ solcher ihrer selbs gethanen, aber noch unvollzognen Bewilligung gnädigist erindern und darauf umb ehiste wirkliche Vollziehung stark anhalten lassen mit Ausführung, dass E. Kais. Mt. kein einichen Vortl darbei, als allein ein durchgehende billichiste christliche Gleichheit suechten, wie dann auch eben solche Gleichheit das meist Motiv zu ihr der Ständ Bewilligung unzweiflich gewesen sei, deren sich dann niemand zu beschweren, noch E. Mt. halben zu befahren hätte.

Wird nun dieser Artikel anjetzt bewilligt, so ist es umb soviel besser; wo nit, so richtet man dannocht soviel damit aus, dass derselb bis auf den künftigen Hauptlandtag anhängig gemacht und alsdann die Bewilligung umb soviel leichter erhalten werden möge.

Fürs ander so möchte auch jetzt wieder begehrt werden, dass die hinderstelligen Steuer- und Dreissigistraitungen, darzue dann allbereit hievor aus der Ständ Mittel etliche Personen erkiest, in einem gewissen Termin aufgenomben und die Itestierenden eintweder durch Mittel der in vorigen Landtägen beschlossnen Execution oder aber durch einen andern schleunigern Weg, der weniger Unkosten und Langwierigkeit auf sich trüge und ihnen den Ständen selbs zu erwählen fürgeschlagen werden möchte, zu der Bezahlung gehalten, auch denen, so sich bisher mit den fürgegebnen Schulden bei der Kammer und derselben Gegenabraitung von einer Zeit zu der andern gefristet, noch zum Uberfluss ein gewisser Termin zu ihrer Erscheinung und Fürbringung eines jeden Anforderung bestimbt werden, also dass nach Verscheinung solches Termins keiner mehr zuegelassen, sonder gestracks zu Erlegung eines jeden versessnen Steuer- und Biergelds andern restierenden und saumbigen Ständen gleich mit allem Ernst gehalten werden solle; dann bisher die Erfahrung gegeben, obwohl die behmisch Kammer sambt den verordenten Ausschüssen des Lands denen hievor zu dergleichen Abraitungen bestimbten Terminen ihrestheils abgewartet, dass doch mit vergeblicher Zuebringung der Zeit und Unkostens einstheils derselben Parteien gar nit, etlich aber gleichwohl erschienen, do sie aber gesehen, dass ihr Schüld mehr als die Anforderung sei, des Ausgangs nit erwartet, sondern also unverrichter Sachen auch ohne einiche Bezahlung fur sich selbs unerlaubt wiederumb wegverreist sein. Welches dann in der Proposition wohl angezogen werden solle, damit die Ständ Ursach haben, solchen Artikel in den Landtagsbeschluess umb soviel mehr zu schärfen.

Zum dritten so stehet auch noch der Artikel vonwegen Berathschlagung der Elbschifffahrt an, welcher anjetzt als ein gemeine Landsnotdurft wiederumben geeifert werden möchte, darzue dann allbereit hievor etlich Personen aus den Ständen benennt und erkiest worden.

Dann so ist auch ferner in jungstem unbeschlossenen Landtag an die Ständ begehrt worden, zu Ersetzung des obristen Munzmeisters und Landprobiererämbter taugliche Personen fürzuschlagen; wie aber furkombt, so hätten sich die Herren Landofficierer vernehmben lassen, dass die Ersetzung des Münzmeister ambts vermög der Landsordnung bei E. Mt. selbs stünde, der Probierer halben wären sie dahin gangen; dass einer von E. Mt. und der ander vom Land gehalten werden solle, darzue sie dann ihrestheils einen benennen und, fürstellen wollten. Achtet derowegen die Hofkammer gehorsamist darfür, es möchte dieser Artikel ausser der Proposition allein anmahnungsweis, alsviel den Probierer betrifft, gehandelt, die Ersetzung aber des Münzmeisterambts, weil dasselb durch den von Martinitz entzwischen verwalten wirdet, bis zu E. Mt. selbst glücklichen Hineinkunft angestellt auch alsdann weiter berathschlaget werden, ob der Landprobierer zwen oder allein einer, weil sonst ein jedes Bergwerch seine sondere Probierer hat, zu halten sei. Dann so möchte auch zum Beschluess der Proposition in genere angemeldet werden, was noch mehrers fur unvollzogene Landtagsartikel verblieben, dass dieselben zu billicher Handhabung der Landtagsbeschluess nochmals in Vollziehung zu bringen verordnet wurden.

Märhern. Was dann nun die Landtagshandlungen in Märhern und erstlich die Steuer antrifft, dieweil diese Ständ allbereit hievor einen halbjährigen Termin auf jetzt Pfingsten zu erlegen bewiligt, so wirdet anjetzt ihnen über noch einen halbjährigen Steuerstermin nit wohl fueglich zuezumueten, noch die Zeit der Erlegung ehunder als mit Ausgang dies Jahrs als Weihnachten zu bestimben sein, denn sonst der Termin Bartholomei gar zu nahend wäre, und kumben also künftig aller als Beheim und der incorporierten Lande Hilfen auf das kunftig Jahr wiederumben auf gleiche Termin, welches umb Haltung der Landtäg und sonst von Richtigkeit und Ordnung wegen fast dienstlich und nutzlich wäre.

Das Biergeld in Märhern ist schon in der Continuation und möchte desselben Erstreckung gleichsfalls wie in Beheimb bis zu Ausgang dies Jahrs begehrt werden.

In simili auch der dreissigst Pfennig, weil sie die mährerischen Ständ denselben in dem jungsten Landtag nit abgekündt, sondern in esse bleiben lassen.

Item so wäre auch die Aufnehmbung der hinderstelligen Raitungen und derselben Mängel, sowohl auch die Execution oder ein anderer schleuniger Modus zu ehister Habhaftmaehung der Rest nit allein bei den Landleuten, sonder auch bei den Einnehmbern allermassen, wie hievor des behmischen Wesens halben gemeldet worden, desgleichen auch die Vollziehung der vorigen noch unerörterten Landtagsartikel, deren sich die behmische Kanzlei am besten zu erindern wirdet wissen, in genere zu begehren und zu treiben.

Schlesien. Die schlesingischen Fürsten und Ständ haben in jungstem Landtag einen halben Jahrstermin der vorigen bewilligten Steuer, als nemblich 35.000 Thaler geraitet, erstrecket, also dass der halbe Theil auf jetzt Pfingst und die Übermass auf Bartholomei dies Jahrs erlegt werden solle. Darauf achtet die Hofkammer gehorsamblich darfür, es werde ihnen sowohl als den mährerischen Ständen und nemblich noch ein halbjähriger Termin auf künftig Weihnachten zu reichen aufgelegt mügen werden, also dass sie zur selben Zeit wiederumben ein halbe Jahrsgebührnuss als 85.000 Thaler zu der Gränitzhilf erlegen sollen.

Das Biergeld daselbst ist ohne das allbereit in der Continuation, doch nit länger als bis auf nächst verschienen Pfingsten, und möchte dasselbig dem vorigen Anschlag als 4 Gr. fur E. Mt. und den funften Groschen für die römisch Kaiserin bis auf Weihnachten diesmals zu erstrecken begehrt werden.

Wohlermelte schlesische Fürsten und Ständ haben dem Schuldenlast zu Guetem auf den Termin Bartholomei 10.000 Thaler zu erlegen bewilligt, deren Erlegung dann nun erwartet werden muess.

Was aber aufs künftig zu begehren, da erindert E. Mt. die Hofkammer gehorsamist, dass gleichwohl in dem ersten Jahr anstatt des dreissigisten Pfennings derselben Orten 100.000 Thaler bewilligt worden, die anderm folgenden zwei Jahr aber ist es auf den halben Theil herabkomben, also dass zu besorgen, wo man gleich den Termin Weihnachten auf den halben Theil ermelter ersten Bewilligung und nemblich auf die 50.000 Thaler richtet, es werde bei ihnen den Fürsten und Ständen pro continuatione ausser eines Haubtlandtags schwerlich zu erhalten sein; jedoch aber möchte der Hofkammer gehorsamen Erachtens nicht dest minder das Begehren auf die 50.000 Thaler gestellt, und wo es gar nit gehen wollte, alsdann auf den halben Theil als auf die 25.000 Thaler zunägst Weihnachten zu erlegen gegangen werden.

Sonst seind auch etlich Artikel in der schlesingischen Landtagshandlung in simili wie in Behimb und Märhern einzubringen und nemblich von wegen der hinderstelligen Raitungen, Richtigmachung der Mängel und Einbringung der Restanten, deswegen bei der behmischen Hofkanzlei die Notdurft eingebracht mag werden.

Insonderheit aber wirdet eine hohe Notdurft sein, des ärgerlichen eingerissnen Wuechers halben in Schlesien gemeinen Landen und Leuten zu Guetem ehiste wirkliche Einsehung zu thuen.

Und wiewohl dieser Artikel ein vermischte Regiments- und Kammersach ist, also dass das Fürbringen bei der behmischen Hofkanzleiexpedition beschehen sollte; dieweil aber der Hofkammer je länger je beschwerliche Schreiben von der schlesischen Kammer zuekomben, darinnen sie sich der Geldhandlungen zum höchsten beklagen, also wo nit diesfalls zeitliche wirkliche Einsehung beschehen sollte, dass sich nichts anders als eines endlichen Abfalls zu besorgen, wie dann nit allein ermelte schlesiche Kammer, sonder auch die vor zweien Jahren drinnen gewesnen Commissarien, desgleichen auch der von Praun in seinem jungsten Hiesein treulich darfur gewarnet, mit dieser fürnehmblichen gründlichen Ausfüerung, weil soviel Geld bei der schles. Kammer sowohl auch bei den schlesischen Fürsten und Städten liege, dass das Land an Baarschaft sehr entblöst und schier nichts mehr aufzubringen sei, und da man anders etwas erhandeln wölle, dasselb mit übermässigem Interesse und Nebenverehrungen erzeugt werden müsse, und ob sich wohl die schles. Kammer ein Zeit her viel bemühet habe, das häufig Aufkünden der Haubtsummen durch Mittel, dass mit den Glaubigern umb längern Stillstand gehandelt, zu verhüten: so klagt sich doch der meist Theil under den Landleuten, dieweil gegen ihren Befreundten, welche fur die schles. Fursten und Städt mit Burgschaft gelobt, so stark procediert werde, dass sie nit umbgehen könnten solche bei E. Mt. liegende Haubtsummen aufzukünden und ermelten ihren Befreundten, do sie anders nit mit Weib und Kindern von häuslichen Herden gedrungen werden sollen, damit zu Hilf zu komben; also dass ein Ungelegenheit aus der andern fleusst und das Wesen schier gar mit einander anstehet.

Nun ist gleichwohl im nägst verschienen Fürstentag denen dazumal gewesnen Commissarien befohlen gewest, solchen Artikel den Fürsten und Ständen fürzutragen und sich mit ihnen der Abstellung solches ärgerlichen eingerissenen Missbrauchs zu vergleichen. So ist dazumal, weil ihnen den Herren Commissarien ihrem Anzeigen nach E. Mt. Befelch zu spat zuekomben, nichts wirklichs ausgerichtet, darumben E. Mt. genädigist verursacht seind worden von dem Herrn Bischofen zu Breslau, Herzog Georgen zu Brieg, desgleichen von dem von Oppersdorf, Prombnitz und Kittlitz Bericht und Guetbedunken abzufordern, was dieses Artikels wegen auf einem künftigen Fürstentag proponiert und gehandelt auch entzwischen fur ein Präparation angeordnet werden möchte.

Was nun nägstbemelte fürstliche und andere Personen sament und dann der von Oppersdorf ad partem in geheimb fur Bericht gethan, das geruehen E. Kais. Mt. hiebei allergenädigist zu vernehmben.

Allergnädigster Kaiser und Herr. Dieweil diese verordnete Personen solchen eingerissnen unchristlichen Wuecher noch heftiger anziehen als hievor fürkomben, so kann durchaus nit umbgangen werden solchem landschädlichen Ubel je ehe je besser fürzukomben und diesfalls ein andere leidlichere Ordnung sowohl als in Beheimb zu machen und bei Aufsetzung einer hohen Pön und Straf darob Hand zu haben.

Wie und was gestalt aber nun dies Werk anzugreifen und zu tractieren sei, da weis die Hofkammer ihrestheils das jetzt verlesen Güetbedunken auch nit zu verändern, sonderlich die gerathen Verordnung unbeschuldigter ansehenlicher Commissarien, die in Schlesien weder mit Schulden noch Güetern interessiert seien, versehenlich, es werde Herzog Georg dadurch nit mögen lädirt werden, dieweil er fur sich selbst darzue rathen thuet und auch aus der jungsten Landtagsantwort abzunehmben, dass die Fürsten und Ständ in seiner Absonderung ihres Mittels nit allerdings wohl zufrieden gewest sein; doch möchten E. Kais. Mt. ihme die Ursachen seiner jetzigen Verschonung mit bestem Glimpfen durch ein sonders Schreiben entdecken lassen, auf dass er nit allein solcher Ausschliessung halben einiches beschwerliches Nachgedenken zu schöpfen nit, sonder mehrers Ursach habe, auf der Landschaft Theil, weil er so ein ansehenliche Autorität bei ihr hat, E. Mt. zum besten zu rathen, als ein wissender und den auch dieser ärgerlicher Missbrauch selbs hochlich druckt.

Was aber nun fur Commissarien verordnet werden möchten, darüber werden sich gleichwohl E. Kais. Mt. selbs gnädigist zu entschliessen haben; sie die Hofkammer aber achtet gehorsamist darfür, es möchte der Herr Obristlandrichter in Beheimb, der von Hassenstein, sambt beiden Landvögten in Ober- und Nieder- Lausnitz nit allein dieses einigen Artikels, sonder auch in der bevorstehenden ganzen Landtagshandlung als Commissarien erkiest, ihnen auch der Herr von Prombnitz als Präsident und Kammerrath derselben Orten, der umb der Kammer Obliegen am besten weis und auch die anderen umb soviel mehr zu informiren auch in omnem eventum was furkombt, pro et contra der Kammer Notdurft, wie die an ihr selbs geschaffen, auszuführen und zu replicieren wisset, als ein Mitcommissari zuegeordnet werden. In welcher dieser Zueordnung auch umb soviel weniger Bedenken zu haben, dieweil er von Prombnitz der Hofkammer Erachtens wenig oder gar nichts mit Schulden beladen und derhalben umb soviel minder Abscheuhig darüber haben wirdet dürfen, zu dem dass auch solches pro interesse fisci seines Ambts ist: Doch stellt es die Hofkammer zu E. Kais. Mt. und derselben geheimben sowohl des Herrn obristen behmischen Kanzlers mehreren Bedenken, die werden nach Gelegenheit der Sachen, darumben etwo der Hofkammer nit wissend sein möchte, das fürträglichist zu erwählen wissen.

Ober- Lausnitz. Die Steuer in Ober- Lausnitz ist im jungsten Landtag dahin bewilligt worden. dass auf Jacobi nägstkünftig ein halbjähriger Termin als 7500 Thaler erlegt werden solle, darauf möchte die Continuation dergestalt, dass wiederumben auf Weihnachten dits Jahres ein halbjähriger Termin in gleicher Summe erlegt, begehrt werden. Und obgleich Jacobi und Veihnachten etwas weit von einander, sa kann doch die Hofkammer ihrestheils nit für thuenlich befinden, wie entzwischen ein näherer Termin zu erhalten wird sein, zu dem, dass es auch umb Richtigkeit willen, auf dass aller Landshilfen Termin in Beheimb und den incorporirten Ländern, die bishero mit sonderer Ungelegenheit zerstreut gewesen, vorangezogenermassen wiederumben in ein Gleichheit gebracht, wohl zuthuen und ein solches Nachsehen nit zu difficultieren wäre.

Das Biergeld haben die Ständ in Ober- Lausnitz alhereit bis auf Jacobi zu reichen bewilligt. Da wäre es nit umb mehrers zu thuen, als dass die Continuation bis auf Weihnachten dies ausgehenden Jahres begehrt und zu erlangen steif angehalten wurde.

Was den Dreissigisten anlangt, weil sie denselben uber alles der Commissari Proponieren und Replicieren in jungst gehaltenem Landtag gänzlich abgeschlagen, die Ertragung auch an ihr selbst nit sonders ist und auch viel mehr Beschwer als Nutz bishero daraus erfolgt: so stehet es zu E. Kais. Mt. aller gnädigisten Gefallen, ob und was sie diesfalls zu dem nägstkünftigen Landtag bis zu E. Kais. Mt. selbst Hineinkunft in Beheimb genädigist anbringen lassen wöllen.

Sonst möchte auch neben anderen particularen Artikeln der 1400 Thaler gedacht werden, so die oberlausnitzischen Städt von wegen ihrer habenden Landgueter zu erlegen schuldig, damit sie dieselben in einem bestimbten kurzen Termin, wo anders die Bezahlung bishero nit beschehen, ohne alle fernere Weigerung erlegen sollten.

So solle es auch mit Vortreibung der hinderstelligen Raitungen und Erlegung der Rest allermassen gehalten werden, wie der anderen Land halben hievor Meldung beschehen.

Niederlausnitz. Im Markgrafthumb Niederlausnitz wir d es dieser Zeit einiches Landtags nit bedürfen, dieweil die jungst bewilligten und von E. Kais. Mt. acceptierten Steuerstermin erst fern hinaus auf Galli und Andreä ausgehen, das Biergeld auch gar bis zu End dies Jahres bewilligt worden.

So achtet auch die Hofkammer nit für thuenlich sein, dass umb des einigen Dreissigisten willen, weil sie denselben in jungster Landtagshandlung abgeschlagen und ausser des grossen Landtags schwerlich mehr bewilligen werden, auch an ihme selbig so gar wenig erträgt, ein sonderer Landtag zu halten sei und umb soviel weniger, weil auch von wegen Aufnehmbung der hinderstelligen Landsraitungen und Einbringung der bleibenden Rest E. Mt. selbst allergnädigisten Wissens sondere Ausschuess und Tagsatzungen bestimbt und verordnet worden. [Poznámka souèasná: "Placet imperatori, aber der Kunigl. Würde und Fürstl. Durchl. Erzherzog Ernsten zu fernerer Berathschlagung mit den Herren beheimbischen Landofficieren hinein in Beheim zu schicken. Datum 8. Juni 74. - Zu der Expedition zu geben 14. Juni 74.]




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