17. Císař Maximilian II. odpovídá synu svému arciknížeti Arnoštovi na jeho zprávu ze dne 15. ledna (1574) v příčině projednávání o svolení berně se stavy českými, že termín skládání berně domovní nebo pomoci proti Turku od času velkonoc až do sv. Bartoloměje jen tehdy by mohl býti odložen, kdyby stavové posudné (5 gr. ze sudu) jako minulá léta svolili. Útraty na poselství do Polska vzešlé nemohou býti uhrazeny z berně domovní, poněvadž tato jedině na zaplacení vojska proti Turku ustanovena jest.

VE VÍDNI. 1574, 17. ledna. MS. souč. v arch. česk. místod.

... Wir haben aus D. L. jetzo abermal durch diesen anderen Currier uns überschickten söhnlichen und gehorsamben Schreiben vernomben, dass die Stände der Kron Beheimb nachmals ungeacht D. L, vielfältigen Repliciren und Anhaltens durchaus ein mehrers nicht, dann wie uns D. L. bei jüngsten Currier zugeschrieben, als die Türkenhilf oder Haussteuer auf den Termin Bartholomei und vom Fass Bier allein zwen weiss und unserer geliebten Gemahl den einen weissen Groschen bewilligen wöllen. Nun hätten wir uns solicher Verweigerung bei ihnen gar nit versehen, sondern vielmehr verhofft, sie würden sich in Betrachtung der erheischenden Notdurft, die ihnen wohl bewusst, in unterthänigen Gehorsamb als die getreuen Unterthanen gegen uns unabschlägig erzeigt haben. Dieweil wir D. L. bei dem anderen Currier, welichen wir gestern zu Abends wiederumb abgefertigt, beantwortet und uns unsers eigentlichen Willens, was wir von ihnen annehmen können oder nit, vaterlich und genädig erkläret, so lassen wir es nochmals darbei endlich verbleiben, nemblich, da bei ihnen den Ständen der Termin Pfingsten zu Erlegung der Türkenhilf nit zu erhalten sein würde, dass der Termin Bartholomei von ihnen mit Gnaden angenomben werde, doch ander Gestalt und Meinung nicht, sie bewilligen dann darneben uns die vier Weissgroschen und unser geliebsten Gemahl den einen als den fünften von jedem Fass Bier volliglich, wie es dann hievor gereicht und gegeben worden ist, noch ferner auf die neue benannte Termin zu erlegen. Wurden sie nun aber soliches des Biergelds halber je nit bewilligen, noch sich von ihrem Fürsatz abwenden lassen wöllen, so bleib es nachmals bei voriger unserer Erklärung, dass D. L. weder einen noch den anderen Artikel von ihnen nicht annehmen, sondern eines bei dem andern anstehen und verbleiben lassen sollen.

Neben dem konnten wir auch auf den Fall die Bewilligung beider Hilfen, wie jetzo gemeldet; die Abkürzung der polnischen Zehrung ihrer Abgesandten, davon D. L. in der Postscripta Meldung thuen, von der Haussteuer nit beschehen lassen, sintemal ihnen den Ständen mehr als genuegsamb bewusst, dass dieselbe Haussteuer an ein viel anders Ort, als zu Erhaltung der hungrischen Granitz und Bezahlung des ansehenlich durftigen Kriegsvolks gehöre und sonst anders wohin nit verwendet werden müsse.




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