14. Odpovìï již byli dali stavové èeští na repliku arciknížete Arnošta ze dne 11. ledna, a zpráva o dalším jednání, kteréž mezi arciknížetem a stavy se dálo dne 14. a 15. ledna 1574.

1574, 14. a 15 ledna. MS. souè. v arch. èesk. místod.

Folgt auf der F. Dt., unsers genädigisten Herrns, den 11. dies Monats Januarii gegenwärtigen 74. Jahrs schriftliche und mündliche Replica der Stände des Künigreichs Beheim den 14. gedachts Monats gegebene Antwort.

Die Stände hätten von der F. Dt., was sie jüngstlich den elften obgemeldten Monats auf die beschehene Proposition und ihre darauf gegebene Antwort mündlich und schriftlich replicirt, zur Grenüge angehört und vernomben und dasselb ihren Herren und Freunden vermeldt und angezeigt, und hätten sich keines andern versehen, dieweilen sie sich nach ihrem Vermögen angegriffen, die F. Dt. würden anstatt der Kais. Mt. aus erzählten und eingewandten Ursachen dieselb Antwort angenomben haben und damit wohl zufüeden sein gewesen. Und dass sich die F. Dt. gegen ihnen den Ständen also genädigist aus ihrem Mund erboten, sie in ihren obliegenden gemeinen und Privatbeschwerungen genädigist und zum Besten befürdern und vor sie intercediren, auch treuer Sollicitator zu sein, dessen thuen sich die Ständ gegen Ihre F. Dt. gehorsambist bedanken, wollen auch soliches umb ihre F. Dt. jederzeit gehorsambists Fleiss verdienen.

Und hätten sich zuvor als jetzo versehen, die F. Dt. anstatt der Kais. Mt. wurden von den Ständen die hochwichtigen angezogenen Ursachen dieses Künigreichs und desselben Inwohner betreffend angenomben, vor billich erkennt und sie dabeiverbleiben haben lassen, wie sie es dann nachmals darvor halten, dass es der Kais. Mt. am nutzlichisten und zuträglichisten wär, diese Ding bis zu Ihr Kais. Mt. glücklichen Ankunft in diese Kron Beheimb anstehen zu lassen; dann die Ständ sich je und allweg zum höchsten unterthänigsten beflissen, der Kais. Mt. als Künig zu Beheimb auf derselben Begehren nach ihrem höchsten und äusseristen Vermügen gehorsambists zu willfahren. Damit aber die Kais. Mt. in Werk spüren und vermerken können, dass soliches, wie gemeldet, also sei, nit weniger auch Ihr F. Dt. gnädigiste Vermahnung und Erbieten und fürnehmblich derselben Person in Acht genomben, sein die Ständ von ihrer erst gegebnen Antwort gewichen, doch mit diesem ausdrucklichen Vorbehalt, dass bei nägstkünftigen Landtag, den Ihr Kais. Mt. in eigener Person in diesem Künigreich ansetzen und halten werden, zuvorderist anfänglich und vor allen andern Dingen dieses, so fürnehmblich zu der Ehr Gottes und Seelen Seeligkeit gereicht und dann auch ihre der Stände ingemein und privatweltliche (sic) Sachen und Beschwerungen fürnehmen, erledigen und zu Grund abhelfen, welicher Artikel aus erheischender Notdurft dem gedruckten Landtag ausdrücklich inserirt und verleibt werden solle.

Und dieweiln die Sachen an ihnen selbst hochwichtig und gross, so haben die Ständ allbereit mit einander davon geredt, gehandelt und beratschlagt, wie und welchergestalt dieselben fürgenomben und gehandelt werden sollen; dann es vor Alters in dieser Kron her komben und gebr auchig gewesen, dass auf die Landtag, weliche ein Künig zu Beheimb ausschreibent und ansetzt, ein jeder aus den dreien Ständen gueten Fueg und freien Willen hat zu erscheinen, was des gemeinen Künigreichs Notdurft erheischt, darzu zu reden und sein Wohlmeinung und Bedenken anzuzeigen, auch seines Gefallens zum Landtag zu komben und davon zu verreisen. Derwegen wür det der künftige Landtag nit also schlecht und blosslich künnen ausgeschrieben und angesetzt werden, wie von einer Zeit her o beschehen, dann die Sachen, so bei demselben sollen tractiert, gehandelt, beratschlagt und erörtert werden, werden nit in einer, zwei, dreien, vier oder fünf Wochen verrichtet werden können, sonder es wird darzu ein guete geraumbte Zeit bedürfen.

Also auch wirdet vonnöthen sein, dass nicht allein ansehenliche und vermögliche Personen aus. den Ständen, welche jetziger Zeit nicht verhanden, sondern die alten erfahrne, verständige und dieses Künigreichs Gebrauch und Landesordnung wohl kündig, bei solchem Landtag zur Stell und gegenwärtig sein, dann sichs bisweilen zuträgt, dass zu den Landtagen aus etzlichen grossen und fürnehmben Kreisen kaum zwo oder drei Personen und aus etzlichen gar keine komben; aber bei kunftigen Landtag werden nit allein vonwegen dero bisher gehaltenen Ungleichheit zwischen den Ständen, sonder auch andere mehr und hochwichtige Sachen fürfallen, dabei vor alten Jahren, auch noch bei Menschengedenken alte und erfahrne Personen aus den Kreisen in solichen hochwichtigen Sachen gebraucht worden sein.

Und dieweilen dann diese hochwichtigen vorstehenden Handlungen dieses ganz löblich Künigreich angehen und betreffen wollen, also bitten die Stände Ihre F. Dt., sie wollten bei der Kais. Mt. die Befürderung fürwenden, dass Ihr Kais. Mt. in allen Kreisen des Künigreichs vor dem angehenden Landtag gemeine Zusambenkunften zu halten gnädigist verstatten wollten, damit aus jedem Kreis Personen, wie oben gemeldt, zu solichem Landtag fürgenomben und erkieset, denselben auch, wofern sie aus Unvermügenheit auf ihre eignen Unkosten dem Landtag nit ab und auswarten künnten, ihnen durch gemeine Anlag Zehrung verordnet und gegeben werden möcht, sintemal es in Fürstenthumbern Schlesien, auch Markgrafthumbern Ober- und Niederlausnitz als zu dieser Kron zugehörenden Ländern, welche weniger als die Kron Beheimb sein, also gebräuchig ist, dass vor den gemeinen Fürstenund Landtägen Zusambenkunften gehalten und dabei beratschlagt wirdet, was vor Personen auf denselben Fürsten- und Landtag abgefertigt werden sollen.

Derohalben sein die Stände der Hoffnung, weilen die Sach gross und hochwichtig, Ihre Kais. Mt werden dawider auch nit sein, sondern soliche Zusambenkunft zulassen und verstatten, dann soliche Zusambenkunften je und allweg vorhin in den Kreisen in Gebrauch gewesen; dass es aber etlichermassen von einer Zeit hero davon komben, solichs ist mit der Stände bewilligung und auf die mit Kaiser Ferdinanden löblicher Gedächtnuss erfolgte Vergleichung aus etzlichen damals furgefallenen. Ursachen bescheheri und machen ihnen die Stände keinen Zweifel, wann soliche Zusambenkunft in Kreisen aus den erzählten Ursachen vor dem kunftigen Landtag von Ihr Mt. zuegelassen, es werde daraus zu künftigem Landtag in allem dem, was zu Ehr Gottes, Ihr Mt. und dies Königreichs Guetem, Fromben und Aufnehmben gereichen thuet, erfolgen.

Und bitten also die Ständ Ihr F. Dt. gehorsamblich, sie wollen dero mit ihrem Mund beschehenen Vertrösten und Erbieten nach soliches, wie gemeldt, von wegen Zulassung der Zusambenkunften in Kreisen bei der Kais. Mt. mit Gnaden befördern, und die Ständ haben guet Hoffnung, wann ihre und gemeine Privatsachen zu billicher und gebührlicher Erörterung gebracht, dass alsdann auch Ihrer Kais. Mt. eigne Sachen desto besser befürdert und verricht werden künnen.

Es haben auch die Städt als der dritte Stand die obern zwen Ständ umb Intercession gebeten, dass ihre Gravamina vonwegen ihrer Stadtrecht und sunsten andere Beschwerungen auch einmal erledigt werden möchten, damit, wie gemeldt, Ihr il2t, eigene Sachen abermals desto besser ihren Fortgang erreichen. Solches der Städt Begehren haben die Ständ in Erwägung, dass sie sich über ihre viel und grosse Beschwerungen zu jeder Zeit in den Bewilligungen neben den obern zweien Ständen gehorsambist gegen der Kais. Mt. erzeigt und sich jetzo mit bemelten zweien Ständen auch verglichen, ihnen nit können abschlahen, sondern bitten Ihr F. Dt., sie wollten sich hierinen auch mit Gnaden erzeigen.

Und dieweilen dann die Stände der in der Proposition fürgewendten hohen Noth und Obliegen vonwegen des Erbfeinds gemeiner Christenheit stattgeben, haben sich die Ständ einhelliglich dahin entschlossen und verglichen, dass sie Ihrer Kais. Mt. die Steuer von jedem Haus zehen Weissgroschen reichen und geben wöllen, dass aber dieselbig Hilf, wie begehrt, auf Georgi nägstkünftig gefallen und geleistet werden sollte, sei den Ständen unmüglichen, dann ihre Unterthanen gar verarmet und auf bestimmte Zeit keinen Zugang haben, sonder sich beschwerlich des Hungers erwehren können. Und ob auch gleich dieselben ihre Herrschaften sie gern verlegen wollten, wie dann etzliche des Vermügens wohl wären, aber dagegen ist es an des grossen und mehrerern Theils Vermügen gar nit.

Und nachdem auch den Ständen vielfaltig zu ihrem nit kleinem Schimpf und Spott furgeworfen würdet, dass sie dasjenig, was sie bewilligen, nicht vollziehen, gleichsamb thäten sie fast nichts oder gar wenig; auf dass sie nun mit solchem verschonet und was sie also guetwillig bewilligen, zuhalten können, Ihr Mt. sich auch darauf endlichen zu verlassen haben und mittler Zeit mit Anticipirung Geldes zu der vorstehenden Noth gefasst machen und guete Richtigkeit halten können, wöllen die Ständ angeregten Termin bis auf Bartholomei schierist künftig zu Einbringung bemelter Haussteuer anstellen, und ob sichs wohl damit was verziehen thuet, so wirdet doch solicher Verzug Ihrer Mt. nützlicher und zuträglicher sein, dann dass sie den begehrten kurzen Termin willigen und volliglicher nicht zuhalten sollten.

Es haben auch die Städt den obern zweien Ständen ihre hohe Anliegen, Beschwerungen und Verderben zu Gemüet geführt und unter andern gravaminibus dies vermeldt, dass in vielen Städten bis in 20, 30, 40, 50, auch hundert Häuser gar öd stehen und unbewohnt sein, daraus ihr endlichs Verderben zu besorgen, da sie doch in Zeit der Noth, wann sie des Vermügens und nit also erschöpft und verarmt wären, sie der Kais. Mt. auch dem Land in viel Weg wohl dienstlich und nutzlich sein könnten. Und sein auch nunmehr dahin gerathen, weilen die Räth in Städten ihre Mitbürger, wie zuvor, weiter nit zu verlegen haben und die Inwohner die Hilfen auch mit Geld nit leisten können, dass sie auf die Rathhäuser ihre Mobilia, Kleider, Bettgewand und anders zum Unterfand einlegen, dardurch willen die Städt in dermassen grosse Schuld gerathen, die sie zu bezahlen nit vermügen.

Diese und andere mehr ihre grosse Mängel und Gebrechen zu erzählen bedurft einer grossen Ausführung. Insonderheit auch dies ist den Städten ganz beschwerlich, dass mit ihnen allwegen vor dem bestimbten Termin ihre gebührenden Hilfen zu erlegen Handlung gepflegt wirdet, darinen sie sich bisher gutwillig erzeigt haben. Bitten derowegen, dass sie weiter darmit nit belegt, sondern dass sie bei dem bewilligten Termin sowohl als die obern Ständ gelassen würden.

Weiter befinden auch die Ständ, dass in diesem Künigreich in solchen Hilfen grosse Ungelegenheit. gehalten wirdet, sonderlich aber in dem, dass sich die Bergstädt gänzlich davon exempt machen wöllen, so doch in denselben Bergstädten nicht alle Inwohner Gewerken oder Bergleut sein, sondern ihr viel und der mehrer Theil gebrauchen sich ihrer Handlung, haben liegende Gründ und Boden,. haben ihr Geld auf Zins und bauen kein Bergwerk, haben also vor andern grossen Vorthl, so sich doch dieselben billich mit anderen Städten vergleichen sollten.

Dergleichen wöllten viel Lehenleut und insonderheit die Unterthanen zu der Herrschaft Karlstein gehörig, auch befreiet sein, so doch die gemeinen Städte viel mehr und höher privilegiert. und befreiet sein, dann soliche obbemelte Bergleut und Lehenleut, und was sie bewilligen, aus guetem freien Willen thuen.

Nichtsweniger auch thuen sich die Inwohner der Herrschaft Elbogen und Grafschaft Glatz der Leistungen der bewilligten Hilfen verweigern und prätendiren auch ihre vermeinte Freiheiten und Privilegien, so doch die Herrschaft Elbogen ihre Herren, die Graf Schlicken und andere, ingehabt und davon neben den Ständen in allen Hilfen die Gebühr geleistet; jetzo aber hält die Stadt Elbogen, weliche kein Stand ist, bemelte Herrschaft nur pfandweis innen.

Ebenermassen auch hätt es ein Gelegenheit mit der Grafschaft Glatz, welicher Inwohner, wie die Ständ berichtet, die bewilligten Hilfen mit einem schlechten und geringen verrichten, so sie doch bei Inhabung des Herrn von Pernstein und anderer Herrschaften neben den Ständen Gleichheit gehalten. Dieweilen aber diese Handlung auf der Kais. Mt., der Herren Officierer, Rechtsitzer und Räth Erkantnuss stehet und beruhet, so bitten doch nichtsweniger, die Kais. Mt. wollten sie mittlerzeit darzu anhalten, dass sie neben den Ständen dieser Kron Bewilligung gemäss auch das ihrig und nit weniger leisten.

Die Stände wöllen auch diese ihre Bewilligung der Haussteuer wider den Erbfeind dergestalt gethan haben, dass dieselbe nindert anderstwohin dann allein wider den Erbfeind, darzu sie bewilligt,. angelegt und gebraucht werde; dann es kommt den Ständen glaubwürdig für, dass soliche Hilfen Kaufleuten und andern überweist, gereicht und also das Geld von ihnen aus dem Land geführt wird, daraus dann erfolgt, dass sie allerlei nachtheilige Reden hören müessen, zum höchsten verunglimpft und in Spott gesetzt werden, samb thäten die Stände bei dern Kriegswesen wenig oder nichts, so sie doch die Jahr her alles das, was in ihrem Vermügen ist gewesen, nicht aus Pflicht, sondern ihrem freien gueten Willen gethan haben. Sollten sie nun vonwegen ihrer geleisten Treuherzigkeit dergleichen nachtheilige Reden hören und bei Ihrer Kais. Mt., auch andern frembden Nationen also verglimpft werden, haben die F. Dt. anstatt der Kais. Mt. gnädigist zu erachten, wie ganz beschwerlich solches den Ständen sein will, wiewohl ihnen wissende und auch allweg bei allen ihren Bewilligungen fürgewandt haben, dass diese ihre Hilfen ohne des heil. römischen Reichs und anderer Potentaten Hilf und Zuthat, weliche gleich sowohl als die Stände wider solchen Erbfeind zu helfen schuldig, bei weitem nicht erstrecken und wenig Nutz schaffen.

Es sollen auch von dieser Bewilligung die Unterthanen, so durch Feuer verdorben oder sonsten durch Ungewitter von Hagel Schaden nehmben wurden, exempt und ausgeschlossen sein.

Betreffend den andern Artikel, das Biergeld, als Ihr Mt. auch genädigist begehren, die Stände wollten das Biergeld allermassen wie hievor bis auf Pfingsten nägstkünftig willigen und continuiren, diesen Artikel haben die Ständ nothwendig und fleissig erwogen und wissen sich wohl zu erinnern, dass diese Hilf allein zu Unterhaltung Ihrer Kais. Mt. Hofs und dass Ihr Mt. in dieser Kron bei den Ständen residiren und wohnen wollten, bewilligt. Weliches da es also beschehen, hätte angeregten Beschwerungen vorlängst abgeholfen werden können; dieweil es aber nit beschehen, so hat die Kais. Mt. und Ihr F. Dt. selbst zu ermessen, wie schwerlich soliches den Ständen fallen will. Derowegen haben auch die Ständ bei sich erachtet, dass diese Hilf, da sie bewilligt, in dieser Kron Beheim aufgehalten würde, doch angesehen der Kais. Mt. genädigisten Begehren auch der F. Dt. Person wöllen die Ständ der Kais. Mt. das Biergeld als nemblich der Kais. Mt. zwen weiss Groschen und derselben liebsten Gemahl, der römischen Kaiserin, ein weissen Groschen auf zwen unterschiedliche Termin, als Georgi und Bartholomei, zu reichen bewilligt haben.

Und obwohl solich Biergeld gemindert, so wirdet doch soliches der Kais. Mt. wiederumben, dass die Ständ dasselb bis auf Bartholomei willigen, an denselben wieder einkomben und erstattet werden.

Zudem wirdet in dem ganzen Jahr und kein Quartal weniger Bier gemacht und verthan, als eben diese Zeit und in der Fastnacht.

Es befindet sich auch aus den alten Registern, dass die Biersteuer dazumal, da von einem Fass ein weisser Groschen gegeben, ein mehrerers austragen hat; dann jetzo bei dieser Steigerung.

Dass aber jetzo das Biergeld so wenig erträgt, erfolgt auch aus dem, dass das Getreid diese Jahr her missgerathen, und Ihr F. Dt. anstatt der Kais. Mt. wollten es darfür halten, dass diejenigen, welche Bräuhäuser haben, an denen Orten, da wenig Weiz wachst und denselben von anderstwoher erkaufen und herzubringen muessen, von ihrem Gewinn gern von einem Fass fünf weisse Groschen nehmben würden.

Solich bewilliget Biergeld solle von den verordneten Personen in den Kreisen eingenomben und folgends, wie zuvor, Ihr Mt. böhmischen Rentmeister ausgegeben und zugestellt werden.

Bemelts Biergeld solle auch vom Beschluss dieses Landtags in vierzehn Tagen zu geben angefanen werden, damit ein jeder, wann er von diesem Landtag anheimbs kumbt, dasselb dieser Bewilligung gemäss anordnen künne.

Das dritte Begehren des dreissigisten Pfennings belangend, ist zwischen den Ständen viel und weitläuftig tractirt worden und befinden, dass derselb nit allein eine grosse Theurung ins Land gebracht, sondern auch vielen Leuten an Seel und Gewissen zu merklichen grossen Nachtheil und Beschwerung gereicht und der Kais. Mt. wenig Nutz geschafft, und bitten derowegen die F. Dt. anstatt der Kais. Mt., sie wollten ihnen zu keinem Argen vermerken, dass sie den Dreissigisten nicht bewilligen können, dann es haltens die Ständ darfür, dass auch vonwegen der armen Leut vielfältigs Weheklagen und Seufzen, weliches der Schrift nach durch die Wolken in Himmel dringt, den gewesenen Misswachs und allerlei anderen Unrath verursacht hat.

Es sein auch die Stände von ihren Herrn und Freunden, welche jüngstlich in die Kron Polen abgefertigt, ersuecht und gebeten worden, dass ihnen der aufgewandten Unkosten und Zehrung, darzu dann das Geld erborgt und aufgebracht worden, erstattet werden möcht. Dieweilen es dann an dem, dass dieselben Abgesandten den Ständen Relation gethan, doraus soviel zu vermerken, dass sie ihr Legation wohl verricht und an ihrem getreuen und embsigen Fleiss nichts haben erwinden und also diesem Königreich ein ansehlichen müheseligen Dienst gethan, weliches auch die Ständ von ihnen zu Dank annehmben, demnach erkennen die Ständ sich schuldig, dass soliche Unkosten und Zehrung, darzu Geld aufgebracht und die Herren Officierer und Rechtsitzer sich darfür, wie vor Alters in solichen Fällen, wann die Stände ihre Abgesandten abgefertigt, gehalten worden, verobligiert, und aber die Stände jetzo hierzu kein Geld im Vorrath, auch dasselb von nindert anderstwoher zu nehmben haben, derowegen künnen die Stände nit umbgehen, wie es dann vorhin also bräuchlich auch gehalten worden, solch Geld von der Haussteuer, weliche auf Bartholomei schierist gefallen solle, abzuziehen und davor die Bezahlung zu thuen.

Es haben auch die Stände aus ihrer der Gesandten gethanen Relation und der Herren Polaken mitgebrachten Schreiben soviel vernomben, dass sich die Stände der Kron Polen gegen der Kron Beheimb als ihren Brüdern, Freunden und Naehbarn aller gueten Freundschaft, Lieb und Nachbarschaft erboten und da ihnen ihr König, den sie erwählt, angenehmb sein würde, so soll auch derselb den Böhmen nit unangenehmb sein.

Wann dann die Böhmen und Polaken von zweien Brüdern ihren Ursprung haben und zwischen den Künigen und Ständen der Kron Behem und Polen je und allweg guete Freundschaft und Nachbarschaft gehalten worden, so ist der Stände Guetachten, dass die Kron Beheim sambt den zugehörigen Landen, sonderlich dieweil dieselben zum Theil mit der Kron Polen granitzen, dass es eine hohe unvermeidliche Notdurft sei, dass soliche Freundschaft zwischen beiden Künigreichen hinfuran beständig bleiben und erhalten werde. Nachdem auch zwischen ermeldten zweien Künigreichen alte Compactata, Verträg und Erbeinigung, bitten die Stände, damit dieselben aufs ehist so müglich renovirt und confirmirt werden möchten, dann nit allein an dem zu Erhaltung Freundschaft viel gelegen sein will, sondern betrifft auch der Kais. Mt. Interesse an Zöllen und Mäuten, wann die gemeine Hantirung in esse und gutem Wesen erhalten wird.

Weiter bitten auch die Stände, dieweilen an mehr Orten viel und manicherlei Eingriff in die Kron Behem auch Todtschläg beschehen, die Kais. Mt. wollten auf kunftig Frühling denselben irrigen Granitzgebrechen einist zu Ort und Ende abhelfen lassen, dann die Stände werden berichtet, dass an denselbigen strittigen Stellen, alldo hievor nur Walde und Holz gewesen, jetzo Dörfer, Hofsitz, Acker, Teiche und anderes erbaut sein, und soll dasselb wieder zur Kron Behem gebracht werden, wird es viel Mühe gebrauchen und hart zugehen.

Wiewohl bei vorigen Landtägen zu solichen Granitzhandlungen Personen zu Commissarien verordnet, jedoch und wofer derselben etzliche mit Tod abgangen oder nit verordnet wären, ist es ein Notdurft, dass solichs noch beschehe, und bewilligen auch hiemit in Kraft dies Landtags, dass denselben Personen die Vollmachten mit des Lands Insiegel verfertigt und zugestellt werden.

Es kumbt auch den Ständen für, dass die vorgewesene Doctores, Adjuncten und andere Personen von wegen Mangel des Gelds und Zehrung unverrichter Dinge von den Gränitzen vorrucken und abziehen muessen, und die Gegentheil aber hierzu eigene Leut bestellen und halten, die unvermeidenliche Notdurft erfordert, dass nichtsweniger auch dieses Theils eigne gelehrte Leut, so nichts anders zu thuen und zu verrichten hätten, dann allein diesen Dingen abwarten, die Gränitz besichtigen, sich derselben allenthalben erkündigen und auch berathschlagen, wie solich irrige Granitzgebrechen fürgenomben und denen abgeholfen werden möcht.

Es ist auch hievor und allweg der Gebrauch gewesen, dass die Künige zu Beheimb beruhrte Personen und dergleichen Commissariat die Granitz der Kron Beheimb betreffend auf ihre Unkosten unterhalten.

Vonwegen des obristen Feldhauptmanns und Bereitschaft im Lande, davon Ihr Kais. Mt. in ihrer Proposition auch Meldung thuen, dieser Artikel wirdet auch bis zu der Kais. Mt. glücklichen Ankunft in diese Kron, wie die vorigen Landtagsbeschluess vermögen, denselben ferner mit den Officirern, Rechtsitzern und Räthen zu berathschlagen eingestellt.

Betreffend die Beschreibung der Unterthanen in dieser Kron hat es die Meinung, dass nunmehr die Termin der zuvor bewilligten Haussteuer ihre Endschaft erreicht und also von diesem Artikel komben, dann alle Bewilligung erstrecken sich nit weiter dann bis zu Ausgang der ernennten Termin und die Stände erkennen, dass soliches nit also vonnöthen, wie es fürgegeben werden möcht, und dass den Ständen soliches verkleinerlich wär, was auch soliche Beschreibung verschiene Zeit verhindert, wann Ihr Mt. die Ursachen erzählt werden sollten, würden Ihr Mt. denselben auch stattgeben.

Soviel dann die Restanten an den verschienen bewilligten Hilfen angehet, wiewohl die Ständ lieber umbgehen wollten ihre derhalben habende Beschwerungen der F. Dt. fürzubringen, so können sie doch nit unterlassen Ihrer F. Dt. dieselbigen etwas weitläufig zu erzählen, demnach solcher Restanten halber wider die Personen aus den Ständen mit der Execution stracks und scharf verfahren, dass auch die Leute vermeint, Ihre Mt. wären ein solcher unguetiger und unbarmherziger Herr, dass er etwas aus den Leuten mehr bringen und erzwingen wollte, dann sie zu thuen schuldig sein; dann es auch dahin komben, dass viel Personen vonwegen der Restanten hieher erfordert werden, und wann dieselben erschienen, haben sie Quittung fürgelegt, dass sie ihre gebührende Hilfen erlegt und doch nichtsdestoweniger vergebliche Zehrung aufwenden und das ihre darüber versaumben muessen. Item sind auch viel Personen, die etwan aus Nachlässigkeit ihre Quittungen verloren, verlegt oder sonsten in anderweg darumben kommen sein, weliche die Steuer zum andermal erlegen muessen, so doch wissende, dass dieselbigen hievor ihre Gebühr entrichtet, und nichts destoweniger zum andermal erlegen müssen, und hätten sich durchaus nicht versehen, dass vonwegen solicher ihrer Guetwilligkeit also scharf und geschwinde wider sie procediret werden sollen. Soliche Uneinigkeit ist allein von denen Personen herkomben, weliche der Stände Bewilligungen, wie die gemeint werden, nit verstanden. Es werden auch die Stände berichtet, dass in Aufnehmbung der Raitung fast gar oder doch schlechte Restanten sich befunden hätten, umb soviel mehr ist den Ständen beschwerlich, dass sie von etlichen Personen bei Ihrer Mt. also verunglimpft werden sollten.

Es hat sich auch bei Zeiten Erzherzog Ferdinandi zugetragen, dass dazumal auch fürgeben worden, dass ein grosser Rest bei den Ständen an den Steuern hinterstellig sein sollen. Denselbigen Rest haben die Ständ Kaiser Ferdinanden, hochlöblichster Gedächtnuss, ihres Gefallens einzubringen lassen übergeben, welche Einmahnung den willigen und anderen Personen befohlen worden, die auch an denselben Restanten, wie die Ständ berichtet, nicht ein klein Summa Gelds eingebracht, und dieselbe solle noch bei bemelten Personen unverraitet bleiben.

Es sein auch bemelte Personen zum oftermalen vonwegen Einbringung der Restanten in die Kreis verreist und allda mehr als sie eingemahnt, verzehrt und haben als viel aufm Papier gehabt, aber am Geld gar wenig eingebracht, dass auch vor die Mühe und Unkosten nicht gestanden. Derowegen bitten die Stände die F. Dt., sie bei der Kais. Mt. zu entschuldigen und zu verbitten, dass Ihre Mt. solichen Für- und Angaben nit Statt noch Glauben geben wollten, was aber gar geringe Resten sein, so den Unkosten, welicher darauf ging, nit entruegen, dass dieselben nachgesehen, was aber der Mühe werth wär, wofern dieselben [sic] etwas ist, ist den Ständen gar nit zuentgegen, dass dasselb zu Ihrer Mt. Nutz eingebracht werde, doch dass derhalben nit die Gueter den jetzigen Inhabern, die nichts schuldig sein, sondern zu den Personen, weliche noch im Leben, wie der vorig Landtagsbeschluss vermag, gesehen und derhalben fürgenomben werde. Dann sichs vielfältig zueträgt, dass die Personen absterben und hinder sich etzliche Söhne verlassen, die sich umb die Güter theilen, auch einer dem anderen dieselbigen verkauft; sollte nun detjenig, der noch im Leben, von des Verstorbenen fürgenomben und um die Restanten gemahnt werden, der doch nichts schuldig, wie dann vielfältig beschehen, erachten die Stände, dass es nit billich sei. Es befinden auch die Stände, dass in den alten Registern die Namen der verstorbnen Personen nit ausgelöscht und unangesehen dessen, dass der itzig Inhaber an den Steuern nicht versessen, sondern dieselb allweg entricht, doch vonwegen des unausgelöschten Nambens wider ihm procediert und die Gueter eingenomben, daraus dann zwischeu der Kais. Mt. und den Ständen nit kleine Verunglimpfung erfolgt.

Es thun sich auch ihre Herren und Freund gewesene Einnehmber zum höchsten beschweren, dass sie ihrer Einnahmb und Ausgab halber ordenliche Raitung gethan und sich in demselben allem, wie den Ständen wohl wissend, als rittermässige, ehrliebende Leut verhalten und darüber noch nit können quittiert werden, derhalben sie dann, so sie darunter Tods halber abgehen sollen, sambt ihren Kindern in grosser Gefahr stehen müssten, dieweilen, wie sichs zum oftermalen zuegetragen, in solichen Fällen zu den Erben und ihren Güetern gesehen und gegriffen worden, so doch die Landsordnung und König Wladislai Begnadung viel ein anders ausweist, und können die Stände nit wohl glauben, dass die Kais. Mt. darauf gedenken, was also gegen den Ständen in vielwege beschwerlich fürgenomben. Bitten derowegen die Ständ, dass bemelte Einnehmber ordenlichen und ohne Verzug möchten quittirt werden.

Als auch in der Proposition vermeldt, dass mit denen Personen, weliche bei der Kais. Mt. Schuld zu haben vermeinen, in einer gewissen Zeit abgeraitet wuerde, soliches erkennen die Stände vor billich, dass soliche Abraitung beschehe, und bestimmen hierzu die Zeit zwischen hie und Pfingsten, weliches auch also in den Landtagsbeschluss gebracht werden solle.

Anlangende die Schiffahrt auf dem Elbstrom thuen sich die Ständ gegen Ihr Mt. der väterlichen Fürsorg, dass sie dasjenig, was also dieser Kron Beheimb zu Aufnehmben und Gueten gereichen thuet, vaterlichen und genädigist betrachten, zum höchsten und unterthäniglichen bedanken, wöllen auch in Kraft dies Landtags aus ihrem Mittel taugliche und bei dem Elbstrom nahet gesessene Personen hierzu deputiren und ihnen mitgeben, wann die Kais. Mt. ihnen auferlegen werden, dass sie sich zu Ihrer Mt., auch hierzu verordneten Personen auf derselben Befelch verfüegen und sambt ihnen diese Handlung, wie die fürgenommen und gehandelt werden solle, und wess sie sich also mit den anderen vergleichen, dasselb an die Kais. Mt. und die Ständ bei künftigem Landtag gelangen lassen.

Vonwegen Ersetzung des Münzmeistersambts nach Ausweisung der Artikel in der Proposition, dass die Stände der Kais. Mt. auch hierzu taugliche Personen benennen wollten und solich Ambt der Notdurft nach ersetzt werden könne, ist es dann an deme, dass die Laudsordnung vermag, dass die Kais. Mt. solch Ambt mit einer Person aus allen drei Ständen ihres Gefallens zu ersetzen und zu bestellen guet Fueg und Macht hat. Dieweiln dann ein hohe Notdurft sein will, sintenmal die Bergwerch jetzo im grossen Abnehmen sein, dass solich Ambt zum ehisten als möglich mit einer tauglichen Person ersetzt werde, die Stände aber können in dieser Eil hierzu Personen nit benennen, dann dieweil die Bergwerch also in Abfall sein, wirdet sich kein Person darzu gern gebrauchen lassen wollen, derowegen werden Ihr Mt. zu derselben glücklichen Ankunft oder sonst nothwendige Fürsehung zu thuen wissen.

Betreffend aber die Ersetzung der Probirer ist von Alters her gebräuchig, dass derselbigen allweg zwen, als nemblich einer des Königs zu Beheimb und der ander dem Land zugehörig, befinden die Ständ auch nit weniger, dass soliche Probirer eher besser geordnet werden, wie sie dann ihrestheils bei itzigem Landtag thuen wöllen. Dieweiln es dann von Alters also gehalten worden, dass die Probirer von den Kuttenbergerischen Gefällen aus der Münz ihre Besoldung und Unterhaltung wochentlich gehabt, bitten die Ständ, Ihre Mt. wollten, dass es hinfüro und noch also gehalten werde, Verordnung thuen; dann die Stände werden berichtet, dass abermals in dieses Königreich allerlei leichte und geringe Münzen gebracht werden wöllen, dass also ein Notdurft sein will, damit bemelte Probirer jederzeit ihr guet Aufsehen darauf haben und soliche frembde, unbekannte, geringe Münzen probiren und wie die selben befunden, jederzeit das Landrecht berichten und folgends das Landrecht weiter an Ihre Kais. Mt. gelangen lassen könne, damit alsdann die geringen Münzen durch Ihre Mt. offne Mandat abgeschafft und verboten werden möchten.

Beschliesslichen bitten die Ständ Ihre Fürstl. Dt., sie wollten anstatt der Kais. Mt. diese ihre Bewilligung, darinen sie sich nach ihrem höchsten Vermügen angegriffen, zu Gnaden annehmben und die Ständ bei Ihr Mt., dass ihren Beschwer ungen einmal zu Grund abgeholfen werden müg, sünlichen und gehorsamblichen intercediren.

Auf diese gegebne Antwort haben Ihre Fürstl. Dt. begehrt, die Stände wollten, weiln der Artikel viel, ein wenig abtreten, so wollten sie die Stände darauf genädiglich wieder beantworten.

Als nun die Stände wiederumb zu Ihr Fürstl. Durchleuchtigkeit komben, haben Ihr Dt. ihnen Folgendes vermeldet:

Erstlichen, soviel die bewilligte Haussteuer anlangt, befinden die F. Dt., dass dem Kriegswesen durch diesen etwas weit hinaus angesetzten Termin wenig geholfen, dann sollten die Kais. Mt. sich von Wien hieher, wie die Stände gehorsambist bitten und die Kais. Mt. ungezweifelt thun wür den, begeben, dem Kriegsvolk zuvor kein Bezahlung thun lassen und das Kriegswesen nit der Notdurft nach bestellen, weliches am meisten an der Bezahlung gelegen, so hätten die Stände zu erachten, dass daraus allerlei Gefahr nit allein der Kron Hungarn, sondern auch den anrainenden Ländern entstehen möcht. Derowegen so sei nochmals anstatt Ihrer Kais. Mt. der F. Dt. Begehren, die Stände wollten den Termin Ihrer Mt. gnädigsten Begehren nach oder doch je einen anderen nähnern bewilligen, damit Ihre Kais. Mt. desto sicherer von Wien verreisen, hieher komben und ihre der Stände Beschwerungen und Handlungen abhelfen künnten.

Nichts weniger als auch die Stände das Biergeld nemblich Ihrer Mt. zwen Groschen und, derselben geliebsten Gemahl der r ömischen Kaiserin ein weissen Groschen zu ihrer Hofstaatsunderhaltung auf zwen unterschiedliche Termin, Georgi und Bartholomei, damit diese zwo Hilf unter einem und zugleich ausgehen möchten, bewilliget, befinden Ihre F. Dt., dass dieses ihrer vorigen Bewilligung auch der Kais. Mt. Begehren nit gemäss. Wöllen derowegen Ihr F. Dt. ganz gnädigst ermahnt und begehrt haben, sie wollten das Biergeld wie hievor, damit dasselb Ihr Mt. etwas erspriesslich und zu mehrern Statten komben, auch Ihre Kais. Mt. derselben Hereinreisen furtsetzen möchten, auf den von Ihr Mt. begehrten Termin unweigerlich und ohne Abzug völliglich nochmals bewilligen.

Soviel aber den Dreissigisten angehet, haben die F. Dt. der Stände dies Artikels halb vielfaltige angezogene Beschwerung vernommen und ob sie wohl dessen kein Befelch hätten, so wollten sie es doch auf diesmal über sich nehmben, damit die Stände sehen, was Ihrer F. Dt. immer zu verantworten sein möcht, dass sie es an ihrer Person nit gern den Ständen zum Besten erwinden lassen wollten.

Den polnischen Unkosten belangend erinnern sich Ihre F. Dt., dass die Ständ vor eim Jahr denselben über sich genomben, und dieweil sie neben dem auch die Schaden abzuzichen vermeinten, so würde Ihrer Mt. die Bewilligung um soviel weniger also auch der Gränitz zu Nutz komben. Versehen sich demnach genädiglich, sie werden dieselben nit abziehen, sonder auf sonder Weg gedenken.

Beschliesslichen soviel die übrigen fürgebrachten Artikel alle ingemein betreffen thut, wollen die F. Dt. ihr der Stände gehorsambist Begehren ingedenk sein, bei der Kais. Mt. alles getreuen Fleiss fürbringen, auch den Ständen zum Besten aller Müglichkeit nach nicht allein befürdern, sondern auch ihr treuer Solicitator sein.

Auf solichs haben die drei Stände begehrt, dass sie sich mit einander underreden und wo müglichen Ihr F. Dt. alsbald ein Antwort geben möchten; würden sie aber befinden ein Notdurft zu sein, soliches an die ganze Gemeine gelangen zu lassen, und sichs etwo damit verzichen möcht, Ihr F. Dt. wollen ihnen dasselbe auch nicht verargen.

Nach diesem seind die Stände wieder zu Ihr F. Dt. komben und folgende Antwort geben:

Was die F. Dt. den Ständen auf ihr obbemelte gegebene Antwort weiter fürgehalten, das hätten die Stände unter sich abermals, soviel in der Eil beschehen mögen, bewogen und daraus auch die gnädigste Zuneigung und Lieb, die Ihr F. Dt. zu dieser Kron und derselben Ständen tragen, gespürt, dessen sie sich gegen die F. Dt. gehorsamblich bedanken, sich auch schuldig erkennen, solches hinfür zu jeder Zeit mit ihren gehorsamben Diensten umb Ihre F. Dt. hinwieder zu verdienen; diese auch Ihrer F. Dt. Neigung und Erbieten gegen den Ständen hat dieselbige auch nit wenig zu solcher ihrer Bewilligung, die sie über alles ihr jetziges Vermögen gethan, bewegt und da gleich die Kais. Mt. bei diesem Landtag selbs persönlich wären, erachten die Stände nicht, dass, alldieweil ihre Beschwerartikel nit erledigt, sobald ein solche Bewilligung wurde erhalten haben, sondern wär sich vielleicht zu besorgen, dieser Landtag hätt mögen zu einem Aufschub gereichen.

Dieweilen aber den Ständen von Ihrer F. Dt. ausführlich und nothwendig für gebracht worden, aus was hochwichtigen Ursachen die Kais. Mt. zu diesemmal in die Kron Böheimb nicht komben künnen, hätten die Ständ Ihre F. Dt. Person in Acht genomben und solichs, wie oben gemelt, bewilligt; dann die Stände versehen sich zu Ihrer Dt., sie werden ihrem Erbieten nach ihr die Stände bei der Kais. Mt. zu aller gueter und erspriesslichen Befürderung mit Gnaden befohlen sein lassen, damit die Stände noch mehr Ursach haben mögen, Ihrer F. Dt. künftig gehorsamblich zu dienen.

Soviel nun den verzugigen Termin betrifft, sollten es die F. Dt. anstatt der Kais. Mt. für gewiss dafür achten, dass sie auch den Termin zur Erlegung der bewilligten Haussteuer nit allein auf Georgi, sondern noch näheter eingehen und halten künnten, dass sie dasselb nur willig und gern thuen wollten, dann je ehe sie dasjenig, was sie also Ihrer Mt. verwilligen, verrichten und demselben ein Genügen thun, je mehr das vor die Ständ wär; sie befinden aber die Untnüglicheit also gross, dass es keines-wegs sein kann. Und dieweilen dann Ihr Kais. Mt. ein gewisse und richtige Bewilligung, dorauf sie sich zu verlassen, haben, werden Ihr Mt. mittlerzeit dur ch andere Mittel die Für sehung thuen, dass das Kriegswesen der Notdurft nach bestellt und unterhalten werde; dann die Ständ je befinden, dass sieetwas gewiss, darauf sich Ihr Mt. zu verlassen, auf ein geraumben Termin bewilligen, dann da sie einen kurzen und von Ihr Mt. begehrten Termin ansetzen und denselben nicht halten sollten, dass Ihrer Mt. damit wenig gedient und zu schlechtem Nutz komben wurde. Dem allem nach, weilen die Bestimbungen dieses geraumben Termins nit vorsätzlicherweis, sondern aus höchstwichtigen Ursachen und ihren Vermügen beschicht, bitten die Stände, Ihre F. Dt. wöll soliche Bewilligung anstatt der Kais. Mt. von ihnen zu Gnaden annehmen.

Angehend dann den polnischen Unkosten und Zehrung sollten es die F. Dt. von Ihr Mt. wegen gewiss dafür achten, dass die Stände denselben von anderswoher zu bezahlen oder gutzumachen wissten oder künnten, dass sie dasselb nur gern thäten, damit Ihr Mt. diese Hilf völliglich zu Handen komben möcht, es wissen aber, wie vorgemelt, hierzue die Ständ kein Mittel noch Weg. Wann auch die Ständ davon mit Ihrer Mt. selbsten reden sollten, versehen sie sich, die Kais. Mt. wurden es nit allein zu dem, sondern auch anderem mehr komben lassen, und versehen sie sich also zu der F. Dt., weil es nicht anders sein kann, Ihr F. Dt. wolle es auch dabei gnädiglich verbleiben lassen.

Soviel dann das Biergeld betrifft, vermerken die Stände mit beschwertem Gemuet, dass man soliches nicht verstehen will, was die Stände also treuherzig und wohlmeinende bewilligen, dann dass sich zu vermuthen, dass diese Bewilligung ein mehrers, dann Ihr Mt. begehren, austragen würdet; so muess auch das in Acht genomben werden, dass die vorige Bewilligung nunmehr ihre Endschaft erreicht und was sie jetzunder wieder von Neuem bewilligen, dass soliches aus freiem gueten Willen und Pflicht geschieht.

Belangend den dreissigisten Pfennig künnten die Stände nit umbgehen auch dieses zu vermelden, dass sie daraus soviel vermerken, samb wollte man das vor eine Pflicht haben und gleichsamb wären die Stände denselben zu geben schuldig, weil Ihre F. Dt. in derselbigen mündlichen Replica melden, dass Ihr Dt. anstatt der Kais. Mt. dieser Zeit aus den eingewendten Ursachen der Stände damit verschonen und sie derhalben bei Ihr Mt. entschuldigen wollen. Was aber die Stände dieses Artikels halber vor Beschwerung gehabt, ist vorhin genugsamb und ausführlich vermelt worden.

Und dieweilen dann die hievor bewilligten Termin alle fürüber, so hat auch der Dreissigist damit aufgehört und sein die Sachen nit dahin zu verstehen, als sollte soliche und andere Hilfen aus einiger schuldigen Pflicht, sondern nur aus freien gueten Willen und willkührlich beschehen. Ihre F. Dt. verstunden noch zur Zeit ihre Gebräuch nit gründlich, darumben müssten sie soliches vermelden. Bitten derwegen die obbemelten bewilligten Hilfen also anzunehmben und ihnen, dass sie ein mehrers nit bewilligen künnen, nit vor übel zu haben.

Der polnischen Abgesandten halber und ihre aufgewandte Zehrung betreffend haben die Ständ uernomben, dass die F. Dt. derohalben die Kais. Mt. berichten wollen; wissen die Stände nicht, warumb soliches beschehe, nichtsdestoweniger kunnten die Ständ nit umbgehen, diesen Artikel mit in des Landtags Beschluss zu bringen.

Betreffend die begehrte Zusammenkunften in den Kreisen vor dem künftigen Landtag haben die Ständ Ihr F. Dt. anstatt der Kais. Mt. nit anders gehorsamblichen gebeten, dann dass dieselbigen mit Ihr Mt. Vorwissen und Zulassen allein der hievor Ihr F. Dt. vermelten Ursachen und keinen andern halber zulassen wöllen, dann ausserhalb Haltung dieser Zusammankünften wurde beim künftigen Landtag nichts nutzlichs gehandelt werden künnen, sondern zu besorgen, es wurden alle Handlungen wenig Frucht bringen.

Derowegen bitten die Stände nochmals, die F. Dt. wöllen diesen Artikel der Kais. Mt. also fürbringen und solicitiren, damit die Stände auf diesen Artikel richtig und zeitlich bescheiden werden möchten, und Ihr Dt. wöllen auch soliches nit anders, dann wie es von den Ständen treuherzig gemeint, vermerken.

In den übrigen Artikeln allen wöllen die Ständ der F. Dt. gehorsamblich darumben vertrauen, sie werden dieselben alle der Kais. Mt. treulich fürbringen, befürdern und solicitiren; dann [sic] diese obbemelte verglichne Artikel aus denen fürgewendten und erzählten Ursachen keineswegs nit ändern künnten, weil nunmehr viel Personen aus den Ständen der Meinung verreist, dass es bei diesen Artikeln also verbleiben solle, auch dieser Gestalt und nit anders ihren Freunden befohlen anstatt ihr er sich zu der Relation zu bekennen. Die übrigen Stände aber, welche noch allhie zur Stell sein, werden mit grosser Mühe bis zum Beschluss und der Relation allhie aufgehalten, und haben sich also zu besorgen, sollte sichs mit diesem Landtag länger verzichen, es wurden die übrigen und anwesenden Personen auch verreisen, dardurch willen dieser Landtag unverrichter Ding zergehen müsst. Do auch die Ständ ein mehrers, als jetzo beschicht, thuen könnten, wollten sie mit ihnen nit also lange Handlung pflegen lassen.

Auf diese der Ständ abermals gegebene Antwort haben die F. Dt. genädigist begehrt, den Sachen bis auf folgenden Tag Anstand zu geben.

An heut dato den 15. haben die Fürstliche Durchleuchtigkeit die Ständ wieder vor sich erfordert und ihnen erstlich vermeldt, dass sie Ihr F. Dt. in derselbigen vorigen mündlichen Fürbringen vonwegen des dreissigisten Pfennings und der Kreisen Zusammenkunft nicht recht eingenomben hätten; Ihre Dt. wüssten wohl, dass der Ständ Bewilligung ein Willkühr wär, beide Artikel weiter erklärt und sie dann mit allem Fleiss und gnädiglich vermahnet, sie wollten der Kais. Mt. vomvegen des nahenden Termins und Steigerung des Biergelds eine angenehmbere Antwort geben.

Auf dieses Vermahnen sind die Ständ wieder zu Ihr F. Dt. kommen und haben Ihr F. Dt. folgende Antwort gegeben:

Es hätten die Stände ihren Herren und Freunden dieses, was Ihr F. Dt. ihnen heutiges Tags vorgehalten, angezeiget und sambt ihnen alles Fleiss berathschlagt und haben befohlchen Ihrer F. Dt. dieses weiter zu vermelden. Und nachdem die F. Dt. sie die Stände under andern fürnehmblichen vermahnet, dass sie Ihr Dt. Per son diesfalls in Acht nehmben wollten, so zweiflen sie gar nicht, ihre F. Dt. werden dasselbig in Werk gespürt, dass sie soliches mit allem Fleiss gethan haben; befinden aber gleichwohl, dass soliches Ihrer F. Dt. nicht annehmblich, darob sie nicht wenig bekommert, sie versehen sich aber, die F. Dt. werden dasjenig, was die Ständ Ihrer F. Dt. aus erheischender Notdurft Ihrer F. Dt. fürbringen müessen, nicht anderst, dann wie es von ihnen gemeint wird, vermerken.

Und soviel nun die beschehene Bewilligung angehet, wollen Ihr F. Dt. es darfür halten, dass soliches auch in Ansehung ihrer Person und vielfaltig durch dieselb gepflegne Handlung beschehen sei, dann sonsten und ahne das hätten sie es bei ihrer ersten gegebenen Antwort, die sie Ihrer Mt. zum Besten gemeint und dass es auch Ihrer Kais. Mt. am nutzlichisten und besten gewesen, verbleiben und venden lassen. Es haben die Ständ Ihrer F. Dt. auch dieses zu vermelden befohlen, dass wenn gleich die Kais. Mt. selbst persönlich zur Stell wäre, so hätten doch sie kein anders, es wären dann zuvor ihre der Stände Beschwerung erlediget, thuen können.

Nachdem aber die Ständ Ihr F. Dt. nach ihrem Vermögen zu dienen allweg willig, haben sie dasjenige, was in ihrem Vermügen gewesen, gethan und hätten sich die Ständ versehen, es solle das, was sie also bewilliget, von ihnen angenommen sein worden. Da auch jemands, wer der wär, Ihr F. Dt. mit dem Bericht fürkomben, dass die Stände ein mehrers thuen können, als beschehen, das ist nicht, aber darfür wolltens die F. Dt. halten und gewiss glauben, dass die Stände Ihrer Mt. Notdurft je und allweg treulich und guetherzig betracht und erwogen haben. Bitten wiederumb, Ihr F. Dt. wollten alles das, was diese Täg vorgelaufen und gueter treuherziger Meinung beschehen, nicht anders, dann wie es an ihm selbst, verstehen.

Ihr F. Dt. kann auch das vermeldet werden, dass man aus den Schatzzetteln befindet, dass viel Personen aus den Ständen mit denselbigen ihren Bekanntnussbriefen bezeuget, dass ihre Unterthanen durch Feuer, Ungewitter, gross Gewässer, Hagel und andere Verhängnuss Gottes verdorben und also sich vermög des Landtagsbeschluss von der Hilf exempt gemacht, aber zu Gott dem allmächtigen ist die Hoffnung, es werde aus seinem göttlichen Segen und fruchtbares Gewächs dieses alles wiederumb erstattet werden.

Soviel aber das Biergeld anlangt, ist den Einnehmbern befohlen worden, dass sie bei künftigen Landrechten ihre Register, wieviel desselben in jedem Kreis gefallen, fürlegen sollen, damit sich die Stände darinnen ersehen und vernehmben können, wie es damit gehalten worden; es ist aber guete Hoffnung, es werden nunmehr und künftig ein mehrers, dann diese bisher gewesene theure Jahr ertragen.

Die Ständ künnen auch Ihr F. Dt. dieses nicht bergen, wann das Biergeld auf Pfingsten nächstkünftig, wie es Ihr Kais. Mt. begehren, aufhören sollte und Ihr Mt. zu derselbigen Zeit hieher kämben, wurde daraus erfolgen, ehe Ihr Kais. Mt. wieder von den Ständen eine Bewilligung erlangten, dass darunter das beste Quartal im Jahr zum Bierbräuen, denn man im ganzen Jahr als dieselbe Zeit. zwischen Pfingsten und Bartholomei nit mehr Bier macht und vonwegen der Feldarbeit und Einfechsungen vertrieben wird, verstreichen. Und bitten nachmals die Stände, was sie also diesfalls aus freiem Willen und willkührlich bewilligt, dass Ihr F. Dt. anstatt der Kais. Mt. sie die Ständ dabei verbleiben lassen wollten.

Und haben also alle drei Stände dieses zu vermelden gebeten, die F. Dt. wollten ihr mit weiter Handlung und Repliciren verschonen, dann ihnen zu diesemmalen über die beschehne Bewilligung ein mehrers zu thuen unmüglich, zu dem seind ihr viel ihres Mittelst verreist und hinder sich verlassen, auch gebeten, die Anwesenden wollten ein mehrers über dieses nit bewilligen, und die noch hier sein, die bitten auch, dass sie von wegen der schweren Zehrung allhier nit länger aufgehalten werden möchten, und da sie nun indess verreisten, dass Ihre F. Dt. ihnen dasselb nit verargen wöllen, dann allbereit zu diesemmal des Herrenstands aus der Gemein ausser der obristen Landofficierern, Rechthitzern und Räth nit mehr dann neun Personen gezählt worden, die noch hie zur Stell sein, so ist auch der Ritterstand in kleiner Anzahl da und insonderheit, dass ihr bei der Handlung gar wenig und fast mehr vor Ihr F. Dt. kommen. Sollte nun dieser Landtag also unverrichter Ding zergehen und zu keinem Beschluss komben, das wär umb eines künftigen Landtags nit guet. Derowegen wollten Ihr F. Dt. in Betrachtung der Stände Beschwerungen und aller ander Umbständ die beschehene Bewilligung annehmben und es dabei bleiben lassen, damit der Landtag beschlossen und die Relation vollzogen werden möcht; dann wann die Stände ein mehr ers hätten thuen können, wollten Ihr F. Dt. das glauben, dass sie es gern gethan hätten und hätten mit ihnen so viel nicht handeln lassen. Und thuen sich der F. Dt. mit ihren gehorsamben Diensten gehorsamblich befehlen.

Darauf haben die F. Dt. bald in continenti den Ständen geantwortet, Ihr F. Dt. wären bericht worden, dass die Stände in Marhern und Sehlesien, was die Kais. Mt. an sie bei jetzt gehältenen Landtägen durch Commissarien begehren lassen, alles bewilligen. Sollten nun Ihr F. Dt. bei denen Ständen der Kron Beheimb die Sachen Ihr Mt. Begehren nach nicht erhalten, haben die Ständ zu erachten, wie beschwerlich und schimpflich Ihr F. Dt. sein wollt, und dieweil Ihr F. Dt. mit vielen Repliciren die Stände nit gern aufhalten wollten, so ermahnen Ihr F. Dt. sie alles getreuen Fleiss, sie wollten doch von Ihr F. Dt. Person vegen sich eines mehreren und besseren, wie Ihr F. Dt. das gnädigist lertrauen zu ihnen haben, entschliessen, dann die Stände werden Ihrer F. Dt. Erbieten nicht allein mit Worten, sondern also in Werk spüren und dass sie die Sach noch weiter entweder heut oder morgen berathschlagen wollten.

Darauf seind die Ständ wieder abgetreten, sich unterredt, zu Ihrer Dt. komben und diese Antwort gegeben:

Die Stände haben abermals, was die F. Dt. ihnen fürgehalten und sonderlich den Anhang, dass die Stände in Marhern und Schlesien, wie gemeldt, in Ihr Mt. Begehren bewilliget, vernomben. Und wiewohl es nunmehr spät, soliches der Notdurft nach zu berathschlagen, jedoch haben sie mit einander kurzlich davon geredt und kumbt den Ständen bekummerlich für, dass ihr zu oftermalen fürgewendtes Unvermügen nicht will verstanden werden, dieweil die Stände in Wahrheit alles das, wie es an ihme selbst, angezeigt und bericht haben; dann sollten sie mit zweierlei Zungen reden und ein anders, dann wie es an ihme selbst, fürbringen und künnten also die Ständ wohl abnehmben, dass jemand ein anders Ihr F. Dt. einbilden thut. An Ihrer F. Dt. Person tragen die Stände kein Beschwerung, es möchten aber Leut sein, welche die Ständ gern in ein Misstrauen bringen wollten. Bitten derowegen nochmals die Ständ, Ihr F. Dt. wollten sie dabei verbleiben lassen und weiter in sie nit dringen, dann dass sie Ihr F. Dt. durch diese Handlung etwas beschwerlich oder widerwärtig sein wollten, das sei fern von ihn und ist den Ständen nie in Sinn komben, sintemal es an ihm selbst und gewiss also ist, dass Ihr F. Dt. Person bei dieser Landtagshandlung wirklich ist bedacht worden, damit Ihr F. Dt. nicht also leer und samb hätten Ihr F. Dt. nichts ausgericht, zu Ihr Mt. komben möchten.

Was dann die Ausrichtung und Bewilligung der incorporirten Landen, die den Ständen auch fürgehalten worden, betrifft, soliches was dieselben Länder bewilligt oder nit, das lassen die Stände dabei wenden und will ihnen nichts doran gelegen sein, thuen aber dasselb Ihr Kais. Mt. treulich gern vergönnen; es ist aber wissentlich, dass die incorporirten Länder zum Theil in solichen Fällen oft und vielmal für sich selbsten bewilligt und hierbei auf die Kron Beheimb kein Aufsehen gehabt, also auch sein die Stände dieser Kron nicht schuldig sich nach ihnen zu richten und nachzufolgen, sondern was sie thuen, geschicht von ihnen willkührlich und aus freiem guetem Willen. Andere zugehörige Länder mügen ihrem Vermügen nach bewilligen, was sie wöllen, das aber, was die Stände Ihrer F. Dt. mit Vermeldung ihrer grossen Beschwerung und Unvermügens fürbracht, haben sie als wahrhaftige und ehrliebende Leut geredt und bericht. Sollte nun soliche Handlung länger währen, würde alsdann nit mit wem zu schliessen sein.

Hierauf Ihr F. Dt. den Ständen dieses auch in continenti geantwortet:

Dass Ihr F. Dt. ihr kein Zweifel machen, dann dass die Stände Ihr Kais. Mt. das, was die zugehörigen Länder Ihr Mt. zum Besten bewilligt, unterthäniglich wohl vergünnen, und weilen die Stände Ihr F. Dt. gebeten, die Sachen weiter nit aufzuziehen, so wären Ihr F. Dt. dasselb zu thun wohl geneigt; dieweilen aber Ihr F. Dt. diese Bewilligung ohne der Kais. Mt. Vorwissen nicht annehmben künnen, wie gern sie es auch thäten, dann es wollt Ihr F. Dt. soliches bei Ihrer Mt. nicht verantwurtlich sein, begehren Ihr F. Dt. gnädiglich, die Stände wollten noch etzlich wenig Täg, weil auch dieser Landtag nicht lang gewährt, bis die Antwort von der Kais. Mt. kombt, verzichen.

Wie die Ständ zu Ihrer Fürstl. Dt. wieder komben, haben sie abermals folgende Antwort geben:

Die Stände haben abermals der F. Dt. ferners Suchen und Vermelden, aus was Ursachen Ihr F. Dt. der Stände Bewilligung nit annehmben künnten, sondern müssten dasselb zuvor an Ihr Mt. gelangen lassen und Ihr Mt. Antwort darauf erwarten, angehört und vernomben. Und ist ihnen nit lieb, dass gegen ihnen so oft und weitläufig supplicirt würdet, dann sie hätten sich keines anderen versehen, dann es sollte ihr Bewilligung angenomben werden. Es denke auch keiner, dass je ein solche Landtagshandlung fürgelaufen wär, dieweil vorhin von den Ständen zur Genüege angezeigt worden, was vor ein Gebrauch in dieser Kron Beheim gehalten, auch was für Freiheiten sie haben. Dass nun die Stände Ihrer F. Dt. Begehren nach allhie auf der Kais. Mt. Antwort Resolution warten sollten, dessen hätten sie sich gar nit versehen. Da nun soliches erst an die Kais. Mt. zu ihrer Resolution gelangen sollt, wär das der Kais. Mt. Credenzbrief, darinnen der F. Dt. mit den Ständen zu handlen und zu schliessen volle Gewalt gegeben wird, und ihren altherkommen Gebrauchen gar zuwider und also eins dem anderen zuwider und entgegen, weliches sie bitten, Ihr F. Dt. wöllen soliches wohl einnehmben, sintemal den Ständen ganz beschverlich fallen wollt, erst nach dem Beschluss auf Ihr Mt. Resolution, ob sie ihr Bewilligung annehmben wollten oder nit, zu warten, dergleichen Handlung kein Mensch gedenkt. In Wahrheit, dieweilen nun zum ersten, andern, dritten und mehrmalen lauter angezeigt worden, dass sie aus den vorgehenden erzählten Ursachen nichts mehr bewilligen künnten, befinden die Stände unnöthig sei auf ein Antwort von der Kais. Mt. zu warten. Ueber dies alles sein das, wie zuvor oft gemelt, frei und gutwillige Handlungen. Sollte nun auf der Kais. Mt. Resolution gewartet werden, wäre daraus zu schliessen, dass es nit mehr ein guetwillige Handlung sein müsst, und erachten die Stände nicht, dass die Kais. Mt. es dahin meinen oder den Ständen soliches zumuthen werden.

Die Stände wollten auch nit gern, dafür sie auch Gott behüeten wird, mit demwenigisten Wort Ihrer Kais. Mt. und F. Dt. zu nahet komben oder zuwider sein, sondern was geredt ist worden, hat der unvermeidlichen Notdurft nach nicht umbgangen werden mügen. Derowegen bitten sie nach diemütigs Fleiss, Ihr F. Dt. wollten anstatt Ihrer Kais. Mt. ihr Bewilligung zu Gnaden annehmben, dann die Stände künnen auch Ihr F. Dt. nicht verhalten, dass sich die Stände ansagen thuen, dass die Ständ ausserhalb der Officierer, die ohne das ander Ursachen halb allhie bleiben müssen, nit länger verzichen, noch ein anders über diese gethane Bewilligung eingehen künnen, es sollen auch die obristen Officierer und fürnehme Personen sich bald nit unterstehen, auf sie ein mehrers zu bewilligen, und dass sie auch uber den morgenden Tag, allda der Landtag beschrieben werden solle, länger nit allhier warten künnten; wurde sichs aber noch länger verzichen und jemand darüber verreisen, so wollten sie derhalben entschuldigt sein, sollte oder wurde auch dieser Landtag zergehen, künnte ihnen die Schuld nicht zugemessen werden. Und bitten noch, wie oft gebeten, Ihr F. Dt. wöll ihr Bewilligung zu Erhaltung Lieb und Einigkeit mit Gnaden annehmben.

Auf diese Red ist der alte Herr von Øièan von wegen des Herrenstands, nachmals der Unterkammerer von wegen des Ritterstands und des Kaisers Richter in der alten Stadt, Johann z Dražice, von wegen der Präger und ander Städt herfürgetreten und von aller drei Ständ wegen jeder besonders sich erklärt, dass alles das, was der Herr von Rosenberg Ihrer F. Dt. zu etzlichmalen fürgebracht, geredt und angezeigt, dazu haben sie sein Gnaden gebeten und sei deshalb alles ihrer aller Willen und Meinung und sein Gnaden haben auch nichts anders, dann wie sich die Stände einhelliglich verglichen, fürgebracht.

Auf weliches sie abgetreten und Rath gehalten, und wie sie wider fürgelassen worden, hat Ihr F. Dt. also weiter ermahnt:

Die F. Dt. truegen guet Wissen, was die Stände der Kais. Mt. also bewilligen, dass es nit aus einer Gerechtigkeit, sondern freiwillig beschicht, Ihr F. Dt. wollten auch nit gern der Ständ Privilegien und Freiheiten zu nahet kommen, sondern wollten nur gern von Ihrer F. Dt. selbs eigner Person wegen, damit sie bei Ihrer Kais. Mt. möchten entschuldigt sein, diese der Stände Bewilligung an Ihre Kais. Mt. zuvor gelangen lassen und derselben Resolution erwarten. Und vermahnen nachmals die Stände, dass sie nur ein drei Tag, bis nur die Post wieder hieher gereichen möcht, verzichen wollten und Ihr F. Dt. solichs nit wollten für Übel haben, weil Ihr F. Dt., wie gemeldt, soliches vor ihr Person selbstenthuen, da auch je etzlich aus ihrem Mittel verreisen, dass sie ihre Mitverwandten vollmächtigen wollten.

Darauf die Stände wieder abgetreten und wie folgt geantwortet:

Nachdem Ihr F. Dt. genädiglich begehrten, Ihr F. Dt. hierinnen nit zu verdenken, dass sie soliches an die Kais. Mt. gelangten, darinnen können die Stände Ihr F. Dt. gar nit verdenken, noch Ihr dasselb vor übel haben, dann die Stände befinden und bekennen selbst, dass Ihr F. Dt. die Ding ihr zum höchsten lassen angelegen sein, auch gar fleissig gehandelt, dass auch die Ständ Ihr F. Dt. Person und derselben fleissige gepflogene Handlung in Acht gehalten; es können aber die Stände öb diesem, dass ausser des alten löblichen Gebrauchs gehandelt werden will, nicht unterlassen, Beschwer zu tragen, zweifeln auch nit, wann Ihre F. Dt. dieses Königreichs Ordnung und Gebrauch gründliche Wissenschaft und Erfahrung hätten, es wurde zu dieser unnothwendigen weitläuftigen Handlung nit komben sein, dann zum oftermalen vermeldt, da die Ständ ein mehrers thuen künnten, dass sie soliches zeitlich und bald gethan hätten und mit ihnen nit so lang handeln lassen, dabei lassen sie es auch noch beruhen.

Die Ständ haben auch Ihr F. Dt. Begehren. dass sie bis auf der Kais. Mt. Resolution warten sollten, ferner erwogen, sie befinden aber, dass dieser Verzug kein Nutz schaffen wurde, und wann auch gleich ein Schreiben von der Kais. Mt. kämb, so könnten doch die Ständ, was wider ihr alt herkombende Gebräuch ist, nit eingehen, wie auch von Ihr F. Dt. vermeldt worden, da jemand aus den Ständen verreisen wollte, dass dieselben an ihrer Statt die hiebleibende vollmächtigten.

Darauf künnen die Ständ der F. Dt. nicht verhalten, dass diejenigen, die allbereit hievor verreist, ihren Freunden kein anderen Gewalt verlassen, dann dass sie sich allein zu dem, was allbereit sich die Stände verglichen und bewilligt, zur Relation bekennen sollen, auch darfür gebeten, die anwesende Stände wollten kein anders bewilligen, sondern es dabei verbleiben lassen. Da nun über das etliche mehr, die allhie länger wegen der beschwerlichen Zehrung nit warten können, verreiset, würden dieselben ihren Freunden auch kein anderen Gewalt, wie sie sich dann ausdrücklich erklärt, hinter sich verlassen, künnen es auch nit thuen und also wenig dieselben Personen anderergestalt ihre Freunde vollmächtigen, also auch wird keiner sein, der solche Vollmacht anderergestalt auf sich nehmben wurde.

Es hat sich auch nicht vor so gar viel Jahren zugetragen, wie dann auch die Landtagsbeschluess noch vorhanden sein, dass Landtag sein gehalten worden, auf den sich die Stände einhelliglich verglichen, die Bewilligung beschehen, die Landtagsbeschluss beschrieben, gedruckt und publicirt worden, dass aber bei der Relation also wenig Personen aus den Ständen gegenwärtig gewesen, sein dieselben Bewilligungen nit vollzogen worden, sondern haben müessen eben derselben Sachen halber angesetzt und gehalten werden; und sollt nun dieser Landtag auch von wegen Mangel der Personen unverrichter Dinge zergehen, das würde der Kais. Mt. und F. Dt. noch beschwerlicher fallen wollen.

Was nun in einer grössern Anzahl der Stände beschlossen, das wollte sich gar nit gebühren in einer kleinern Anzahl zu veränderen und wöllen noch also in Namen des allmächtigen Gottes noch den morgenden Tags allhie verwarten, doch um keiner anderen Ursach willen noch zu was mehrerem oder andern, dann allein vonwegen des, was nunmehr beschlossen ist, wofer soliche ihre Bewilligung angenomben will werden, und begehren nochmals gehorsamlich, Ihr F. Dt. (wollen) der Stände gehorsambe Bewilligung mit Gnaden annehmben; wofer aber je ihre Bewilligung nicht angenomben werden wollt, so wöllen sie bei Ihr Kais. Mt., F. Dt. und allermäniglich entschuldigt sein.

Nach solichem haben Ihr F. Dt. die Stände beschliesslichen beantwort:

Dass die Ständ bewilliget bis auf den Montag zu verwarten, das nehmben Ihr F. Dt. zu Gnaden an und zweifeln nicht, es werde in der Zeit die Antwort wieder von Ihr Kais. Mt. komben, ob Ihr Mt. der Stände Bewilligung annehmben werden oder nit.

Der Herr von Rosenberg hat sich auch entschuldigt, dass S. Gn., was sie geredt, aus der Stände Befehlich gethan, und hätten auch die Stände noch dies ihme zu vermelden befohlen, dass sie, wofern ihre Bewilligung [nicht] angenomben, unter keiner anderen Gestalt bleiben wöllen.

Darauf Ihr F. Dt. geantwort: Sie wollten Ihr Kais. Mt. schreiben und versehen sich, die Antwort soll in der Zeit wieder komben.




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