Intimation hoher Hosentschließung, enthaltend die Rüge gegen Fürsten Lamberg und Restringirung ständischer Verhandlungsfreiheiten.

Ueber eine Sr. k. k. Majestät zugekommenen Anzeige des vom Herrn Fürsten von Lamberg bei der am 27sten Mai l. J. stattgehabten Landtagsversammlung gehaltenen Vortrags haben allerhöchst dieselben über einen allerunterthänigsten Vortrag der k. k. vereinigten Hofkanzlei mit der allerhöchsten Entschließung vom 26sten October l. J. zu bestimmen geruht, daß Abschweifungen von dem Gegenstande der ständischen Berathung und die Entwicklung so unstatthafter Anträge, als sich der Fürst von Lamberg bei der böhmischen Landtagsversammlung vom 27sten Mai l. J. erlaubte, für die Zukunft von dem Landtagsdirector nicht zu dulden, sondern wirksam hintanzuhalten seien, wie dies auch in der That vom Landtagsdirector im vorliegenden Falle beabsichtigt, aber durch die Erklärung des Fürsten von Lamberg vereitelt wurde, er wolle nur sein Votum, welches auf die ungeschmälerte Verwilligung des Postulats hinginge, begründen, eine Erklärung, deren Unrichtigkeit der weitere Vortrag desselben bewies, für welchen Mißbrauch des Vertrauens dem gedachten Antragsteller die verdiente Rüge auf eine den Ständen kundwerdende Weise zu ertheilen sei.

Ferner haben Se. Majestät zu befehlen geruht, es habe der Landtagsdirector, so bald ein Mitglied der Versammlung auf Gegenstände und Anträge übergeht die nicht zur Sache gehören, oder nach der Landesordnung, sei es auf den Landtagen, sei es bei sonstigen ständischen Versammlungen, nicht vorgebracht werden dürfen, den Sprecher vor Allem auf die Ueberschreitung seines Befugnisses aufmerksam zu machen, und zu erinnern, daß er auf den eigentlichen Gegenstand der Frage zurückzukommen habe. Sollte dieser Erinnerung keine Folge geleistet werden, so habe der Vorsitzende dem Sprecher das Wort ohne weiteres zu nehmen, und an den Folgenden zu übertragen. - Das Ergebniß sei im Protokolle begründet aufzunehmen, und dem betreffenden Landstande stünde es dann frei, wenn er sich in seinem vermeinten Rechte verletzt achtet, darüber geeignete Beschwerde zu führen. Der Gang der Verhandlungen sei aber dadurch nicht aufzuhalten.

Uebrigens haben Se. Majestät anzuordnen geruht, es sei auch bei den ständischen Versammlungen von dem Vorsitzenden strenge darauf zu halten, daß nur die in das gedruckte Programm explicirt aufgenommenen oder im Falle der Dringlichkeit von ihm nachträglich zugelassenen Gegenstände, und zwar immer nach vorläufiger Instruirung und Begutachtung von Seite des ständ. Ausschusses zur Erörterung und Abstimmung gebracht werden.

Von dieser mit Hofkanzlei-Präsidial-Schreiben ddto. 29sten October kundgegebenen allerhöchsten Entschließung setze ich den Landesausschuß zur weitern Mittheilung an die Stände mit dem Bemerken in Kenntniß, daß ich dem Herren Fürsten von Lamberg die erwähnte Rüge unter Einem bekannt gebe.

Prag, am 6sten November 1847.

Salm m/p.



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