Entwurf
der zweiten Landtagsschrift aus Anlaß der, über die erste ständische Erklärung über die Postulat für das Jahr 1848 herabgelangten allerhöchsten Entschließung vom 28sten Juli 1847.
Hochgeborne Grafen!
Wohlgeborne Ritter!
Als von Sr. k. k. Majestät zu dem gegenwärtigen allgemeinen Landtage verordneten Herren Herren Commissarien etc. etc.
In der heutigen Landtagsversammlung wurde den treugehorsamsten Ständen des Königreiches Böhmen die, an Eure Hochgeboren und Wohlgeboren über die aus dem Landtage vom 17ten beziehungsweise 29sten Mai l. J. ehrfurchtsvoll abgegebene ständische Erklärung herabgelangte allerhöchste Entschließung vom 28sten Juli l. J. bekannt gegeben.
Wenn die treugehorsamsten Stände sich veranlaßt finden, auf diese allerhöchste Entschließung eine zweite Landtagsschrift auszufertigen und nicht nach der allerhöchsten Willensmeinung Sr. Maj. zum Landtagsschlusse schreiten, so ist dies gewiß von dem lebhaften Bedauern begleitet, daß die treugehorsamsten Stände sich in ihrem sehnlichlichsten Streben, in Allem und Jedem, den durch Se. k. k. Majestät an sie gestellten allerhöchsten Anforderungen treugehorsamst nachzukommen, sich wieder durch das Pflichtgefühl beschränkt fühlen, bei einer durch reifliche Berathung gefaßten Ueberzeugung zu beharren, solche nochmals näher begründet Sr. Majestät ehrerbietigst darzustellen und hierdurch zugleich die gefährdeten landesverfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten in aller Ehrfurcht zu vertreten. Sie glauben dies aber um so mehr wagen zu können, als Se. k. k. Majestät in der herabgelangten allerhöchsten Entschließung den ständischen Anträgen in Ansehung des politischen Zustandes des Landes die reiflichste Erwägung und vollste Anerkennung zu Theil werden zu lassen allergnädigst zuzusichern geruhen, daher einer gleichen allergnädigsten Gesinnung auch für die vorliegende ehrfurchtsvolle Landtagsschrift sich erfreuen zu dürfen glauben, da solche die Abwendung eines Mißverhältnisses in der Besteuerung und den wichtigsten politischen Zustand des Königreichs, d. i. die Landesverfassung, die Stellung und Rechte der Stände, die zunächst berufen sind, die väterliche Sorgfalt siener Majestät in Absicht auf die Erreichung der bestmöglichen Zustände des Landes kräftigst zu unterstützen, zum Gegenstande hat.
Wiederholt erlauben sich die treugehorsamsten Stände die ehrerbietigste Versicherung auszudrücken, daß wenn sie an der Verfassung des Königreichs und ihren und des Landes Rechten festhalten, sie hiebei von dem redlichsten Motive geleitet werden, da diesem gewiß die unverbrüchlichste Treue und Anhänglichkeit an Se. k. k. Majestät und das allerhöchste Kaiserhaus zum Grunde liegt, indem die treugehorsamsten Stände solche auch vorzüglich dadurch zu bethätigen glauben, wenn sie bemüht sind, zur Beförderung der Wohlfahrt des Landes, zur Abwendung aller nachtheiligen Zustände thatkräftig beizutragen und auf diese Art sich als würdige und sonach als wahrhaft treue Stützen des Thrones und der Regierung zu bewähren. -
Die treugehorsamsten Stände haben in ihrer über die allerhöchsten Postulate für das Jahr 1848 abgegebenen Erklärung Sr. k. k. Majestät die ehrfurchtsvolle Bitte, um die künftige Weglassung der, in den allerhöchsten Steuerpostulaten vorkommenden Bemerkung eines Nachlasses, wiederholt unterlegt, Se. k. k. Majestät wollen es aber in Beziehung auf diese Erwähnung des Nachlasses an der Zuschußquote, bei dem, was bisher beobachtet wurde, allerhöchst belassen wissen.
Die treugehorsamsten Stände nehmen diese allerhöchste Willensmeinung ehrerbietigst zur Kenntniß, aber sie erlauben sich, die allerhöchste Weisheit und Gerechtigkeit Sr. Majestät darauf hinzuleiten, daß die treugehorsamsten Stände sich nothgedrungen fühlen würden, in alle Landtagsschlüsse gegen diese allerhöchste Erwähnung eines Nachlasses eine Verwahrung deßhalb einzulegen, um allen, den landesverfassungsmäßigen Rechten nachtheiligen Folgerungen, die aus dieser Nachsichtserwähnung gemacht werden könnten, zu begegnen.
Die treugehorsamsten Stände hielten sich verpflichtet, in ihrer ersten Erklärung darauf ehrfurchtsvoll hinzudeuten, daß die jedesmalige landes fürstliche Postulirung und ständische Bewilligung nur das Ergebniß eines und nicht mehrerer nachfolgender Steuerjahre umfasse, und daß der Landtagsbeschluß über die allerhöchsten Postulate ein für sich abgeschlossener Act sei, auf den sich die Ausschreibung und Repartition der Landesschuldigkeit stützt.
Geruhen aber Se. k. k. Majestät das allerhöchste Postulat mit der Bezeichnung irgend einer Nachsicht an der Steuerschuldigkeit allerhöchst zu verbinden, dann erscheint die Landesschuldigkeit als ganz unabhängig von der Zustimmung der treugehorsamsten Stände, die Ausschreibung der Grundsteuer beruht dann nicht mehr auf einem Landtagsbeschlusse und das ständische Steuerververwilligungsrecht würde dabei ganz in den Hintergrund treten, was besonders in jenem Falle von einer faktischen Bedeutung bleibt, wenn, wie es für das Jahr 1846, 1847 und 1848 der Fall ist, die allerhöchst ausgesprochene Steuernachsicht auf einen mindern Betrag herabfallt und daher gegen die früheren Jahre, eigentlich eine Steuererhöhung enthält
Die treugehorsamsten Stände nehmen sich daher die Freiheit, Se. k. k. Majestät um die allergnädigste Würdigung dieser für ein verfassungsmäßiges Recht so wichtigen Rücksichten ehrfurchtsvoll zu bitten.
In dem allerhöchsten Postulate für das Jahr 1848 geruhten ferner Se. k. k. Majestät einen Betrag von 517,052 fl. 12 fl. als Zuschuß zu der ordentlichen Grundsteuerquote, und bei der Gebäudezinssteuer einen Zuschuß von 16/100 pCt. mit dem allerhöchsten Bemerken zu postuliren, daß unter diesem Zuschüsse der, nach der allerhöchsten Entschließung vom 1sten Februar 1845 die Grundsteuer betreffende Zuschlag zur Bedeckung des bisher von einigen Städten bestrittenen Theiles an den Kosten für die Criminalgerichtspflege begriffen sei.
Obgleich die treugehorsamsten Stände, wie sie in aller Ehrfurcht zu erklären sich erlaubten, die Ueberbürdung der mit der Criminalgerichtspflege belasteten Städte nicht verkannten,und die Unzulänglichkeit des Criminalfondes nicht in Abrede stellen wollten, mußten sie doch in der allgemeinen Auspruchnahme der für die diesfälligen Kosten in dem allerhöchsten Postulate bestimmten Steuerpflichtigen ein gestörtes Billigkeitsverhältniß um so mehr erblicken, als der diesfällig allerhöchst angeordnete Aufschlag nur einer Classe von Steuerpflichtigen, nämlich die Grund- und Häuserbesitzer, und unter den letzteren selbst nur die Gebäudesteuerzinspflichtigen berührt, alle übrigen Häuserbesitzer aber, so wie alle übrigen steuerpflichtigen Landeseinwohner, welche doch die Wohlthat der Criminaljustiz im gleichen Maße genießen, von der Tragung dieses Zuschlages an der Landesschuldigkeit verschont.
Die treugehorsamsten Stände glaubten daher in die Abvotirung dieses Zuschlages in so lange nicht eingehen zu können, ehebevor nicht aufklärende Vorlagen über die Ziffer und die Repartition dieses Beitrags auf alle Classen direct besteuerter Staatseinwohner den treugehorsamsten Ständen zugekommen sein werden, und erlaubten sich dem zu Folge, vorerst die allerunterthänigste Bitte zu stellen, daß Se. Majestät geruhen möchten, in oben angezogener Richtung die treugehorsamsten Stände allergnädigst in die Lage zu setzen, auch über den in der Zuschußquote begriffenen besonderen Zuschlag berathen zu können.
Die treugehorsamsten Stände glaubten sich diesen Vorgang um so mehr erlauben zu dürfen, als sie weit entfernt sind, die von Sr. k. k. Majestät als nothwendig anerkannte Bedeckung des Staatsaufwandes nur im geringsten zu schmälern, oder störend in das erforderliche Staatseinkommen einzugreifen, sondern lediglich von der mit dem Steuerverwilligungsrechte verbundenen Verpflichtung ausgegangen sind, dort wo ihnen die ziffermäßige Kenntniß eines Steuerzuschlages fehlt und ihnen die nähere Bestimmung und Verwendung desselben unbekannt ist, sich vor der Berathung und Schlußfassung vorerst die nöthigen aufklärenden Vorlagen zu erbitten, so wie zugleich, wenn der gerechte und billige Vertheilungsmaßstab für die allerhöchst postulirte Grundsteuer gestört erscheint, auf dieses eingetretene Mißverhältniß das allerhöchste Augenmerk Sr. Majestät zu leiten und auf die Erzielung eines gerechten Maßstabes hinzuwirken.
Mit tiefem und schmerzlichem Bedauern mußten die treugehorsamsten Stände aus der ihnen bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 28stm Juli l. J. entnehmen, daß Se. k. k. Majestät die von den treugehorsamsten Ständen vorgenommene Ausscheidung des Zuschlages für die städtischen Criminalkosten mit Befremden wahrgenommen und selbe als unstatthaft allerhöchst zu erklären geruht haben, und daher auf der ganzen vom Lande für das Verw. Jahr 1848 geforderten Steuersumme zu beharren finden, ferneres zwar den treugehorsamsten Ständen bedeuten zu lassen geruhten, daß wenn sie hinsichtlich der Art der Repartition jener Kosten Einwendungen zu machen hahen, sie die ihrer Meinung, nach entsprechenden Vertheilungs-Mödalitäten in Antrag bringen können, daß dieses jedoch absondert von der Postulatserklärung zu geschehen habe.
Nochmals sei es den treugehorsamsten Ständen erlaubt, ihren tiefen Schmerz über diese allerhöchste Entschließung ehrfurchtsvoll auszudrücken, weil sie sich hiedurch wieder in die bittere Lage versetzt sehen, eines der wichtigsten landesverfässungsmäßigen Rechte, nämlich des Steuerverwilligungsrechts gegenüber ihres allgeliebten Monarchen zu vertreten.
Die treubgehorsamsten Stände dürfen sich nicht erlauben, Se. k. k. Majestät mit einer abermaligen ausfürlichen Begründüng ihrer und des Landes Rechte und Freiheiten zu ermüden, es sei ihnen nur erlaubt auf die in jedem Krönungseide bestätigte Urkunde weil Fedinand II. vom 29sten Mai 1627, welche ausdrücklich die feierliche Zusage enthält: "Wir wollen auch keine Contributiones oder Steuern von Unsern gehorsamen Ständen anders, als auf denen Landtagen vermöge des in Unserer Landesordnung sub litt. A. V. gesetzten Artikels begehren, und überdieß, was und wann sie selbsten bewilligen, ihnen keine Contribution auferlegen" - ehrerbietigst hinzuweisen, und auf das durch das Hofdekret vom 12ten August 1790 anerkannte, nur in dringenden Fällen und in Kriegszeiten modificirte Recht des an, dann aus das in diesem Hofdekrete unbedingt anerkannte Recht des quomodo der Steuerausschreibung, so wie auf die Vorgänge in einzelnen früheren Steuerjahren, in welchen die Stände die allerhöchsten Steuerpostulate abzuändern oder theilweise gänzlich abzulehnen sich veranlaßt sahen, zu stützen.
Se. k. k. Majestät geruhen diesem ständischen Fundamentalrechte die factische Wirksamkeit auch durch das alljährliche allerhöchste Landtagseinberufungspatent dadurch allergnädigst anzuerkennen, daß in diesem Patente die treugehorsamsten Stände von Sr. k. k, Majestät angewiesen werden, zu dem allerhöchst ausgeschriebenen Landtage gewiß und unfehlbar zu erscheinen, die Landtagspropositionen im allerunterthänigsten Gehorsam anzuhören, zu vernehmen und zu getreuen Herzen zu ziehen, reiflich und wohl zu erwägen, zu berathschlagen, und sodann sich zu einem solchen Entschluß zu bequemen, der Sr. k. k. Majestät, des sämmtlichen Königreichs Böhmen und ihren selbsteigenen Bedürfnissen augemessen ist, so wie endlich Se. k. k. Majestät in allerhöchsten Instruktionen an die k. k. Landtagscommissaire sich dahin auszusprechen geruhen, daß allerhöchst Dieselben nicht zweifeln, "daß die treugehorsamsten Stände ihre bereitwillige Erklärung nach ihrem vielseitig bewährten Eifer für Uns, dann unser k. Haus durchgehends abzufassen, Bedacht sein werden."
Sollte nun bei Bestand dieser allerhöchsten Aussprüche und bei Bestand des Steuerbewilligungsrechtes den treugehorsamsten Ständen nicht gestattet sein, in die Berathung über die Bewilligung und Repartition der allerhöchst postulirten Steuern, insbesondere aber eines, gegen die früheren Jahre erscheinenden Mehrbetrags einzugehen, dann würde sich das Recht der Stände auf die Förmlichkeit beschränken, das allerhöchste Steuerpostulat bloß auf feierlichem Wege zu vernehmen, und die Stände wären, ohne in die Würdigung der Interesse des Landes und der Steuerpflichtigen eingehen, ohne ihre unabhängige Ueberzeugung in den Landtagsverhandlungen aussprechen zu dürfen, bloß berufen, die postulirte Steuer auszuschreiben und einzuheben.-
Eine solche Formalität wäre aber mit der Bestimmung und Würde des ständischen Körpers nicht vereinbar, und dessen Ansehen müßte vor den Augen des ganzen Landes so herabsinken, daß die Stände ihren Ruhm und Stolz, sich als Stützen des allerhöchsten Thrones betrachten zu können opfern, und mit stummen Gehorsam ihre Mission und ihre wohlhergebrachten Rechte in die Hände Sr. k. k. Majestät ehrfurchtsvoll zurückzulegen gezwungen wären.
Allein die Stände sind von einem zu festen Vertrauen in die Gerechtigkeit Sr. Majestät durchdrungen, als daß sie der gegründeten Besorgniß sich hingeben müßten, daß es der allerhöchste Wille Sr. Majestät sei, daß sie ihre, ihnen nach den Institutionen des Landes angewiesene Stellung verlassen und ihr wohlgemeintes Wirken zum Besten des Landes opfern sollen.
Was insbesondere die allerhöchste Hinweisung auf die in den Jahren 1846 und 1847 erfolgte unbeanständete Bewilligung des ganzen Zuschusses betrifft, so muß es den treugehorsamsten Ständen wohl schmerzlich erscheinen, daß ihr loyaler Eifer, dem allerhöchsten Verlangen, so lange es sich nur immer mit ihrer Ueberzeugung vereinigen läßt zu entsprechen, selbst zu einer Beschränkung ihres Rechtes werden soll.
Indeß steht dieser Besorgniß die jährliche Ausstellung der allerhöchsten Reverse beruhigend zur Seite, indem diese allerhöchsten Reverse den Ständen die Garantie biethen, daß nicht die Verwilligung eines Jahres dem Verwilligungsrechte in dem nachfolgenden Jahre abträglich sein könne, und gestützt auf dieses durch die Reverse verbürgte königliche Wort konnten auch die Stände, unabhängig von ihrer frühern Verwilligung, in die Berathung des Steuerpostulates eingehen.
Untrennbar erscheint übrigens die Frage der Verwilligung von der Berathung über die Art und Weise der Vertheilung und Ausschreibung des postulirten Steuerquantums, da die Stände nicht blos berufen sind, in die Prüfung einzugehen, ob das Land die postulirte Steuer zu leisten im Stande sei, sondern hiebei zugleich hauptsächlich auch darauf zu sehen, daß bei der Ausschreibung der Steuer keine Klasse der Staatseinwohner überbürdet oder bevorzugt werde.
Bei der allerhöchsten Erklärung, es bleibe den Ständen überlassen, ihre Vorschläge über die Vertheilung der Grundsteuer abgesondert von dem allerhöchsten Postulate einzubringen, wäre endlich das Jus quomodo vollkommen in Frage gestellt, weil das bloße Recht, unvorgreifliche Anträge zu stellen, wohl unbezweifelt jedem Unterthan zusteht, die Stände aber bei der obigen allerhöchsten Entschließung aus ihrer eigentlichen Stellung verrückt würden, indem ihnen doch das unzweifelhafte Recht zusteht, über die Quaestio quomodo bei der Postulatenberathung in ihrer Eigenschaft als verfassungsmäßige Vertreter des Landes zu entscheiden, welches Recht sie auch, und zwar wie sie glauben zu Sr. k. k. Majestät allerhöchsten Zufriedenheit im vorigen Jahre thatsächlich ausgeübt haben.
Insbesondere aber erlauben sich die treugshorsamsten Stände in Bezug auf den Zuschlag der Criminalkosten noch Folgendes ehrerbietigst zu bemerken:
Es war ursprünglich die allerhöchste Willensmeinug Sr. Majestät, die Tragung dieser Kosten dem ständischen Dominikalfonde zuzuweisen, über allerunterthänigste Vorstellung geruhten jedoch Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 1sten Februar 1845 die Criminalgerichtspflege und den damit verbundenen Aufwand in Böhmen vom Jahre 1846 anzufangen, als Staatsaufwand zu erklären.
Aus dieser allerhöchsten Entschließung konnten die treugshorsamsten Stände folgern, daß Se. Majestät die diesfälligen Kosten auf das gesammte Staatseinkommen allerhöchst zu verweisen geruhten. -
Die allerhöchste Postulateninstruction gab ihnen jedoch die Ueberzeugung, daß Se. Majestät für diese Kosten blos die Grundsteuer- und Gebäudezinssteuerpflichtigen in Böhmen in Concurrenz zu ziehen allerhöchst beabsichtigten, daß daher diese Kosten beinahe auf demselben Wege ihre Bedeckung finden sollen, auf welchen sie selbe durch den Domestikalfond gefunden hätten, indem dieser Landesfond für den Abgang seiner Erforderniß nur in Grundsteuerzuschlägen seine Deckung findet. Hiernach würden sich mit Ausnahme einer kleinen, durch die allerhöchst bestimmte Mitconcurrenz der Gebäudezinssteuerpflichtigen eingetretene Modificirung zwischen der allerhöchsten Entschließung vom 1sten Februar 1845 und der allerhöchsten Postulatinstruction für das Jahr 1848 ein Widerspruch herausstellen, indem nicht mehr nach dem kaiserlichen Worte die Criminalkosten von dem Staatsschätze übernommen erscheinen, sondern mit Ausnahme eines kleinen Theilbetrages jenen Steuerpflichtigen, aus deren Besteuerung der Domestikalfond dotirt wird, zugewiesen sein würden.
Dieselbe Ueberzeugung daher, die die treugehorsamsten Stände gegen die Uebernahme der diesfälligen Kosten auf den Domestikalfond bestimmte, mußte sie auch bei der Berathung über die Postulate für das Jahr 1848 bestimmen, und da es der Weisheit Sr. Majestät nicht entgehen wird, daß die Zuweisung der diesfälligen Kosten blos auf die Grund- und Gebäudezinssteuerpflichtligen ein unbilliges Besteuerungsverhältniß zur Folge haben müsse, so glauben auch die treugehorsamsten Stände auf ihrer abgegebenen Erklärung über die Zuschußquote für das Jahr 1848 beharren zu sollen, glauben es um so mehr, als sie sich verpflichtet fühlen, bei der ihnen selbst von Sr. Majestät aufgetragenen reiflichen Berathung ihre gefaßte und begründete Ueberzeugung nicht einer blinden Folgeleistung zu opfern.
Um aber auch für den Fall, daß die Vereinbarung und der Landtagsschluß bis zum Eintritte der neuen Steuereinhebungsperiode doch nicht zu Stande kommen sollte, keine Stockung in der gewöhnlichen Steuereinhebung eintreten zu lassen, beauftragen die treugehorsamsten Stände unter Einem ausnahmsweise ihren Landesausschuß die Ausschreibung des Postulats nach Abrechnung des noch im Zuge der Verhandlungen befindlichen Theilbetrags, daher in derselben, Summe wie für das Steuerjahr 1845, jedoch nach jenem Maßstabe zu repartiren, wie solcher für das Jahr 1847 festgesetzt wurde.
Um endlich aber auch für jenen Fall, daß den treugehorsamsten Ständen die in ihrer Erklärung erbetene aufklärende Vorlage so rechtzeitig zukommen sollte, daß sie in die Lage gesetzt wären, zum Schlüsse zu schreiten, die Ausschreibung auch des noch in Verhandlung stehenden Zuschlages noch vor Eintritt des Steüerjahres 1848 veranlassen zu können, wird der Landtagsausschuß beauftragt, einen gutachtlich instruirenden Bericht, wie der diesfällige Criminalkostenzuschlag nach dem gegenwärtigen Verhältnisse der direkten Steuern auf selbe am billigsten zu vertheilen wäre, im Sinne der allerunterthänigsten ständischen Erklärung vom 27sten Mai vorzubereiten und der nächsten ständischen Landtagsversammlung ad informationem vorzulegen.
Durch diese Vorkehrungen glauben die treugehorsamsten Stände ihre loyale Hingebung und ihren Eifer für das allgemeine Beste, so wie ihr ernstes Streben bewiesen zu haben, den Wünschen und Willen Sr. Maj., in so fern es ihre Pflichten und Ueberzeugung nur immer zu lassen, möglichst entgegen zu kommen.
In Beziehung auf die von den treugehorsamsten Ständen in ihrer Erklärung gestellten besondern Bitten um Wiederaufnahme des Artikels hinsichtlich der Generallandesbegränzung und des Straßenbaues in die Steuerpostulate geruhten Se. Majestät es den treugehorsamsten Ständen allergnädigst zu überlassen, näher anzugeben, was sie in dieser Beziehung wünschen und auf was sie ihr Begehren stützen.
In dieser Beziehung erlauben sich nun die treugehorsamsten Stände Nachstehendes Sr. Majestät allerunterthänigst zu unterbreiten:
Der sonst in den Postulaten aufgenommene Artikel hinsichtlich der Landesbegränzung hatte den Zweck, die treugehorsamsten Stände von der Integrität der Landesgränzen und von dem Fortbestande der Objekte der Grundsteuer in der Kenntniß zu erhalten.
ES ist ein durch die Landesprivilegien gesichertes Recht der Stände, daß von dem Königreiche nichts veralienirt werde. Nun ist es aber notorisch, daß Gränzregulirungscommissionen bestehen, die Austausche einzelner Bezirke, Ab- und Zumarkungen zum Gegenstande haben.
Dieser Vorgang ohne Wissen und Zustimmung der treugehorsamsten Stände kann diesen nicht gleichgiltig sein, kann es um so weniger, als ihnen die Gränzen ihres Vaterlandes ohne ihre Zustimmung nicht verrückt oder geändert werden, und unbekannt bleiben können; zumal den treugehorsamsten Ständen dieser Gegenstand auch in Bezug auf die Steuerausschreibung in sofern von Wichtigkeit ist, als ihnen auch die Kenntniß der Objekte, welche der Steuerbelegung entzogen werden oder neu zuwachsen, nothwendig ist.
Ebenso bleibt den Ständen die Angelegenheit des Straßenbaues von großer Wichtigkeit, weil Straßen für Erleichterung und Erweiterung der Communication und des Verkehrs nicht nur für das Land in allgemeiner Beziehung, sondern auch in Bezug auf die Steuerfähigkeit der Landeseinwohner in sofern von großem Belange sind, da die bessere oder schlechtere Verwerthung der Produkte von der Reglung des Straßenbaues abhängt. Sollen nun die treugehorsamsten Stände in die Lage versetzt sein, ohne gegen den Artikel A. a. lX. der verneuerten Landesordnung anzustoßen, auch über diese wichtigen Angelegenheiten hinsichtlich der Landesgränzen und des Straßenbaues ihre Berathungen Pflegen und wohlbegründete Anträge Sr. k. k. Majestät unterlegen zu können, so müssen solche auch ein Gegenstand der allerhöchsten Instruction sein, und dies sind die Gründe, aus welchen sich die treugehorsamsten Stände ehrfurchtsvoll die Freiheit nehmen, Sr. k. k. Majestät um die Wiederaufnahme dieser beiden Artikel in die Postulate, insbesondere um die allergnädigste jährliche Mittheilung des Zustandes und des Fortschrittes des Straßenbaues wiederholt zu bitten.
In Bezug auf die allerhöchste Zusicherung, daß Se. k. k. Majestät keinen Anstand nehmen, nach erfolgter Annahme des gesammten Steuerpostulats und geschehener Repartition der Steuerquote für das Jahr 1848 den herkömmlichen Revers den Ständen wie bisher allergnädigst zukommen zu lassen, erlauben sich endlich die treugehorsamsten Stände gegen diesen das bisherige Herkommen derogirenden Wortlaut der allerhöchsten Zusicherung ehrfurchtsvoll zu bemerken, daß nach der Privilegiumsbestätigung Kaiser Ferdinand II. vom 29sten Mai 1627 und nach dem Artikel A. V. der Landesordnung die Steuer nur gegen Revers von den treugehorsamsten Ständen begehrt werden kann.
Eure Hochgeboren und Wohlgeboren als allerhöchst ernannte Landtagscommissäre wollen nun gegenwärtige ehrfurchtsvolle Darstellung Sr. k. k. Majestät mit der Bitte unterlegen, selbe mit gewohnter allerhöchster Huld und Gnade aufzunehmen.
Aus der Landtagsversammlung ob dem prager Schlosse.
Den 30sten August 1847.