Protokoll [Da die böhmischen Stände bis jetzt keine Stenographen haben, so mußten die Reden von den zwei Sekretären und acht Korrektoren mehr oder minder vollständig in der Sitzung aufnotirt und sodann oft erst nach Verlauf mehrerer Wochen zusammengestellt werden. Dadurch erklärt sich ein Theil der lückenhaften und oft selbst verworrenen Stilisirung des Protokolls.]
aufgenommen über die am 30sten August 1847 in der Landtagsstube ob dem Prager Schlosse stattgefundene Fortsetzung des am 27sten Mai l. J. eröffneten Postulatenlandtags für das Jahr 1848.
Unter dem Vorsitze
Sr. Excellenz des Herrn Robert Altgrafen von Salm-Reifferscheid, Oberstlandhofmeisters im Königr. Böhmen.
Gegenwärtige.
Aus dem geistlichen Stande:
Se. Hochwürden Herr Franz Pöllner, Domprobst der Metropolitankirche zu Sct. Veit.
Se. Hochwürden Herr Joseph Rauch, Domscholastikus als Abgeordneter des Prager hochw. Domkapitels.
Se. Hochwürden Herr Hieronimus Zeidler, Abt am Strahof.
Aus dem Herrenstande:
Se. Durchl. Hr. Karl Fürst Auersperg.
Se. Durchl. Hr. Eduard Fürst Schönburg.
Se. Durchl. Hr. Vincenz Fürst Auersperg.
Se. Exc. Hr. Leopold Graf Thun, Obersthoflehnrichter.
Herr Franz Graf Thun (Vater).
Herr Franz Graf Thun (Vater).
Herr Rudolph Graf Morzin.
Herr Johann Freiherr von Ehrenburg.
Herr Johann Graf Nostitz.
Herr Karl Graf Rumerskirch.
Herr Vinzenz Freiherr von Zeßner.
Herr Johann Graf Lazansky.
Herr Friedrich Graf Deym.
Herr Erwein Graf Nostitz.
Herr Wilhelm Graf Wurmbrand.
Herr Albert Graf Nostitz.
Herr Adolph Graf Ledebour.
Herr Franz Graf Thun (Sohn).
Herr Karl Graf Althan.
Herr Franz Graf Salm.
Herr Johann Freiherr von Aehrenthal.
Herr Adalbert Graf Deym.
Herr Vincenz Graf Waldstein.
Herr Maria Wenzl Freiherr von Enis.
Herr Werner Freiherr von Riese.
Herr Karl Freiherr von Villany.
Aus dem Ritterstande:
Hr. Wenzl Ritter von Bohusch, Burggraf des königgrätzer Kreises.
Hr. Wenzl Ritter von Bergenthal, Kronhüter des Ritterstandes.
Hr. Karl Korb Ritter von Weidenheim.
Hr. Vinzenz Brechler Ritter von Troskowitz.
Aus dem Stande der königlichen Städte.
Hr. Joseph Ritter von Müller, Prager Bürgermeister, als Abgeordneter der Altstadt Prag.
Hr. Anton Keller, Prager Vicebürgermeister, als Abgeordneter der Neustadt Prag.
Hr. Joseph Tögl, Prager Magistratsrath, als Abgeordneter der Kleinseite Prag.
Hr. Joseph Rokos, Prager Magistratsrath, als Abgeordneter des Hradschin Prags.
In Allem 36 Herren Votanten.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor eröffnete den Herren Ständen, daß, nachdem über die ständische Erklärung vom 17ten Mai 1847 über das Steuerpostulat für das Jahr 1848 das allerhöchste Rescript herabgelangt ist, heute über den von dem ständischen Kanzleidirektor verfaßten Entwurf des Landtagsschlusses zu berathen sei, und forderte den ständischen Herrn Kanzleidirektor auf, das herabgelangte allerhöchste Rescript vom 28sten Juli 1847, dann den verfaßten Entwurf des Landtagsschlusses den Herren Ständen vorzutragen, worauf der ständische Kanzleidirektor jedoch vor allem andern die ständische Erklärung vom 17ten Mai laufenden Jahrs per extensum vorlas, indem der Entwurf des Landtagsschlusses nur auf Grundlage dieser Erklärung und des hierüber herabgelangten allerhöchsten Rescripts verfaßt worden sei. Nach Ablesung dieser ständischen Erklärung bemerkte.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor, daß, da Herr Heinrich Graf Chotek, welcher als Corrector für dieses Protokoll ernannt sei, wegen eingetretener Erkrankung der heutigen Landtagsversammlung nicht beiwohnen könne, ein anderer Corrector aus dem Herrenstande für dieses Protokoll zu ernennen sei, und es wurde sofort Herr Vincenz Freiherr von Zeßner als Corrector ernannt.
Ebenso wurde, da der von der geistlichen Bank ernannte Corrector, Se. Hochwürden der Herr Johann Rotter, Abt zu Braunau bei der heutigen Landtagsversammlung nicht erschienen war, an dessen Stelle Se. Hochwürden, Herr Hieronimus Zeidler Abt des Prämostratenserstiftes Strahof, vom Herren Bankdirektor als Corrector für das gegenwärtige Protokoll ernannt. Hierauf wurde das herabgelangte allerhöchste Rescript vom 28sten Juli l. J. und bei den daselbst erwähnten Criminalkosten zugleich der hierauf Bezug nehmende Absatz in der allerhöchsten Entschließung vom 10ten Juli 1845, endlich der auf Grundlage dieser Dokumente verfaßte im Anschlüsse mitfolgende Entwurf des Landtagsschlusses für das Jahr 1848 ad publicandum et ad inprimendum vorgelesen.
Auf die von Sr. Excellenz dem Herrn Landtagsdirektor gestellte Frage: ob über den so eben vorgelesenen Entwurf des Landtagsschlusses von den Herren Ständen etwas zu bemerken sei, erhob sich
Se. Durchlaucht Herr Karl Fürst Auersperg und erklärte: Das allerhöchste Rescript, welches uns eben eröffnet wurde, enthält bezüglich der Steuerfrage mehrere höchst betrübende Momente. Ich will hier nur zwei derselben hervorheben, welche ich als besonders grell aufgefaßt habe.
Der Erste ist die allerhöchst ausgesprochene Argumentation zur Uebernahme des ungeschmälerten Postulats. Als Argument wird nämlich die zweimalige unbeanständete Bewilligung desselben hingestellt. Weil die Stände in der Hoffnung einer nächst zu erwartenden aufklärenden Darstellung der Ursachen des vermehrten Staatsbedürfnisses, sowie des Rechtsgrundes, daß dessen Bedeckung den Grundsteuerpflichtigen zur Last gehe, über die Berathung der Nothwendigkeit einer Erhöhung der Steuern und der Ausschreibung eines außerordentlichen Zuschlages bereits zweimal leicht hinweggegangen sind, ohne den Grund der vermehrten Steuerauflage vernommen zu haben, und weil sie diese loyale Bereitwilligkeit nur in so weit mit ihrer Gewissenspflicht zu vereinbaren bemüht waren, daß sie einen Beweggrund zur Ausschreibung einer erhöhten Steuersumme sich selbst geschaffen haben; so wird dieses Verfahren zur Richtschnur aufgestellt, und der verfassungsrechte, in der ersten Landtagserklärung vom 27sten Mai l. J. ausgesprochene Wunsch, über die eigentliche Ursache der vermehrten Steuerquote aufgeklärt zu werden, übergangen. Der aus höhern Rücksichten und in Erwägung momentaner Zeitverhältnisse verwilligte außerordentliche Zuschlag soll sich nun ohne einen besondern Nachweis in eine laufende Schuldigkeit verwandeln, und bei dessen neuerlicher Berathung kein Bedenken mehr Platz greifen können, wo bereits Zugeständnisse erlangt wurden, ungeachtet diese doch immer nur für das laufende Steuerjahr gemeint, nicht bindend für alle Zukunft sein können. Soll aber eine nicht ängstlich abgewogene Willfährigkeit wirklich zum fernern Maßstabe der Beurtheilung der Steuerfrage erwachsen können, so wäre dadurch der vollzogene loyale Eifer der Stände, dem allerhöchsten Postulate möglichst nachzukommen, hart gestraft, und den Ständen gegen die feierliche Zusicherung der alljährlich allergnädigst ertheilten Reverse das Recht benommen, jederzeit bei Berathung des allerhöchsten Postulates die Landes- und Zeitverhältnisse reiflich in Anschlag zu bringen.
Der zweite höchst niederschlagende Moment des allerhöchsten Rescripts ist die Art und Weise, wie das Postulat eingefordert wird.
Se. Majestät bezeichnen die in der Landtagserklärung vom 27sten Mai geschehene Ausscheidung des allerhöchst geforderten Zuschlages als unstatthaft, beharren, ohne der allerunterthänigsten Bitte um näheren Nachweis des Entstehens des erhöhten Bedarfs geneigte Gewähr geschenkt zu haben, auf der ungeschmälerten Steuersumme und entbieten die Stände, ohne allen weitern Verzug zur Annahme des geforderten Postulats, und sofort zur Schließung des Landtags zu schreiten. Die allerhöchst ausgesprochene Unzulässigkeit der Ausscheidung eines Theilbetrages der allerhöchst angesonnenen Steuerauflage, spricht mit andern Worten das Recht ab, in die quaestio an einzugehen, ändert die Wesenheit des verfassungsmäßigen freien Steuerverwilligungsrechtes vollkommen und lähmt dadurch leider die ständische Wirksamkeit bis zur ohnmächtigen Betheiligung an dem Steuereinhebungsgeschäfte, denn erfüllen die Stände das königliche Gebot, die geforderte Summe zu übernehmen, ohne Ausscheidung eines Theilbetrages — da eine Ausscheidung unstatthaft erklärt ist - und ohne weiteren Verzug - was den Ständen die Möglichkeit einer Einwendung benimmt, so haben sie die Steuer nicht im landesverfassungsmäßigen Rechte nach reiflicher, unbeirrter Erwägung und freier Wahl verwilliget, sondern sie haben sich dieser Steueranfordenung als bestellte Landessteuereinnehmer unterzogen, welche bloß Zeugenschaft zu geben haben, daß die ausgeschriebene Steuer wirklich von Sr. Majestät begehrt worden sei.
Wäre aber nicht mit Rückblick auf die vorerwähnte Argumentation, daß ein Zugeständniß die Grundlage der Nächstfolgenden bilde, durch ein unfreies Votum das freie Steuerverwilligungsrecht verloren gegeben, und hätten die Stände so nicht ein Recht, das durch Jahrhunderte treu bewahrt und bewacht und als ein geheiligtes Vermächtniß von unseren Voreltern vererbt wurde, selbst vernichtet, und somit den gewichtigsten Theil der Landesverfassung eigenhändig niedergerissen? Wie nun aber in dieser peinlichen Lage handeln, welchen Weg betreten, um das Gewissen nicht mit der Schuld der Selbsverstümmlung so kostbarer Rechte zu belasten?
Ich, meine Herren, - so endete der Redner - bin durch die schmerzliche Ueberraschung, welche diese Vorlage brachte, so sehr befangen, daß ich es nicht wagen will, im Augenblicke ohne vorhergehende reifliche Ueberlegung den Ausweg zu bezeichnen, welcher sowohl der Ehrfurcht für die geheiligte Person des allergnädigsten Monarchen, als auch der Pflicht der Aufrechthaltung uralter, zum Nutzen des Vaterlandes gehandhabter Berechtigungen Genüge thun soll.
Ich beantrage daher, eine Commission von drei Mitgliedern niederzusetzen, welcher der Auftrag zu Theil wird, binnen 24 Stunden einen Vorschlag zu erstatten, welches Mittel die Stände zu wählen hätten, um dem Inhalte des allerhöchsten Rescriptes in den Stellen zu begegnen, in welchem er den ständischen Rechten präjudicirt. Hierauf ersuchte
Se. Excellenz Herr Leopold Graf Thun, auch einige Worte verlieren zu dürfen, und erklärte: Im Monate Mai l. J. haben die Stände erklärt, es fehle ihnen an einer Vorlage, um die mehr begehrten 50,000 fl. votiren zu können, und baten daher Se. Majestät um einen Nachweis, zu welchem Zwecke denn diese mehrpostulirten 50,000 fl. verwendet werden wollen. Nun aber bemerkten Se. Majestät in dem allerhöchsten Rescripte vom 24sten Juli l. J. als Antwort auf diese ständische Erklärung, daß allerhöchst Sie mit Befremden die von den Ständen vorgenommene unstatthafte Ausscheidung des in den Steuerpostulaten bereits zwei Jahre unbeanständet votirten Zuschlages in Ansehung der städtischen Criminalkosten wahrgenommen haben, und daher auf der ganzen vom Lande für das Verwaltungsjahr 1848 geforderten Steuersumme zu beharren finden, und versehen sich ferner, daß die Stände nun ohne allen weitern Verzug zur bereitwilligen Annahme des gesammten Steuerpostulats wie zur Repartition der Steuerquote sohin aber auch zum Schluß des Landtags schreiten werden.
Es ist nicht zu verkennen, daß die Stände bei dieser Sachlage in einen argen und doppelten Conflict gerathen und zwar
1) mit der heiligen Pflicht als treue und gehorsame Unterthanen dem hier, so bestimmt ausgesprochenen Befehle ihres vielgeliebten Monarchen nachzukommen.
2) Mit der ebenso heiligen Pflicht gegen sich selbst sowohl, als auch gegen jenen Stand, welcher hier abwesend und von ihnen zu vertreten ist, indem die Stände bei Abgang eines genügenden Nachweises über die Verwendung des in Rede stehenden Zuschlags, ob nemlich derselbe zur Deckung der laufenden Criminalkosten, oder zur Creirung eines Fonds für jene Zeit bestimmt ist, wo die Criminalgerichtspflege einer Reorganisirung unterzogen, somit auch einer bessern Dotirung theilhaftig geworden sein wird, außer Stande sind, die mehr zu votirende Summe zu rechtfertigen, und dies um so weniger, als sie zugleich über einen fremden Säkel zu einer Beitragsleistung absprechen würden, zu welcher sie wohl nicht ausschließend berufen sein dürften, indem die Criminalgerichtspflege nicht bloß einzelnen ohnedies schon sehr in Anspruch genommenen Ständen, sondern allen Landeseinwohnern ohne Unterschied zu Gute kömmt, mithin es nur in der Billigkeit gegründet wäre, daß die Beitragsleistung zu diesem Staatsbedürfnisse auf das Universum umgelegt würde, in Folge dessen alle Landeseinwohner ohne Unterschied zu diesen Zwecken verhältnißmäßig beizusteuern hätten.
Wenn aber der so bestimmt ausgesprochene Befehl Seiner Majestät im Auge behalten, und der weitere Amstand erfolgen wird, daß Seine Majestät dem Wunsch der Stände schon gleichsam dadurch einigermaßen entsprochen haben, daß allerhöchst Dieselben in dem allerhöchsten Rescripte ausdrücklich ausgesprochen haben, daß der verlangte Zuschuß für die städtischen Criminalkosten bestimmt sein und es bei unserer Verfassung unter die rein unerreichten Wünsche gehört, wenn wir uns die Mittheilung des Budgets für das Land Böhmen erbitten wollten, da solches für das Universum und nicht für jedes einzelne Land verfaßt wird; so bleibt nach meiner unvorgreiflichen Ansicht gegenwärtig wohl nichts anderes übrig, als die in Frage stehenden 50,000 fl. in Folge allerhöchst bestimmten Befehls Sr. Majestät allerunterthänigst zu Füßen zu legen, um einen allfälligen, nicht wahrscheinlichen, wohl aber möglichen Ausfall in dem Staatseinkommen zu vermeiden.
Nachdem uns aber Se. Majestät ausdrücklich das Befugniß zugestanden haben, für den Fall, als wir mit dieser Art der Repartition jener Kosten nicht zufrieden sein sollten, entsprechende Vertheilungsmodalitäten in Anspruch bringen zu können, so wäre Antragsteller ferner der Meinung, aus diesem Anlasse einen neuen entsprechenden Steuerrepartionsmodus in Ansehung der Criminalkosten durch den Landesausschuß vorbereiten zu lassen, damit derselbe in einer nächsten ständischen Versammlung gehörig erwogen, und Sr. Majestät zur Genehmigung unterbreitet werden könne.
Nach dem Gesagten wäre daher des Herrn Redners Antrag folgender:
"Sr. Majestät allerunterthänigst zur Kenntniß zu bringen, daß die Stände von dem allerhöchsten Zugeständnisse "Einwendungen gegen die gegenwärtige Art der Repartition der Criminalkosten machen zu dürfen", dankbarst Gebrauch machend, ihrem Landesausschusse den Auftrag ertheilt haben, einen neuen entsprechenden Steuerrepartitionsmodus in Ansehung dieser Kosten zu entwerfen, nach dessen endlicher Berathung durch die Stände, Letztere nicht säumen werden, diese Repartitionen Sr. Majestät allerunterthänigst abgesondert zur allerhöchsten Schlußfassung zu unterbreiten, einstweilen aber in Folge des so bestimmt ausgesprochenen allerhöchsten Befehles und um einen möglichen Ausfall im Staatseinkommen zu vermeiden, als treugehorsame Unterthanen allerhöchst Denselben den verlangten Zuschlag von 50,000 fl. vorschußweise gegen seinerzeitige Abrechnung, nemlich dann wenn Sr. Majestät in allerhöchst Ihrer Weisheit den von den Ständen proponirten neuen, verhältnißmäßig alle Landeseinwohner zur Beitragsleistung beiziehenden Steuerrepartitionsmodus zu genehmigen geruhen werden, allerunterthänigst zu Füßen legen. Hiervon wäre der Landesausschuß zur weiteren Veranlassung mittelst Protokollsauszugs zu verständigen.
Herr Graf Wurmbrand erklärte, er sehe durch dieses allerhöchste Rescript die Herren Stände bis an den äußersten Rand gedrängt, so daß nach seiner Ansicht den Ständen nichts mehr erübriget, als entweder sich selbst zu morden, oder sich morden zu lassen, und geduldig abzuwarten, bis man ihnen den letzten Todes stoß giebt, oder aber endlich einen kräftigen Entschluß fassen und ihn männniglich durchzuführen, um das Ihnen gebührende Terrain um jeden Preis wiederzugewinnen.
Daß aber Stände durch die Regierungsbehörden soweit gekommen sein, sei allerdings größtentheils die Schuld der Herren Stände selbst. Sie hätten vor mehreren Jahren den Rechtsboden für zwei Geldfragen zu wahren gehabt. -
Die Eine sei die Sublevirung der Städte, rücksichtlich der Kosten für das Criminal; die Andere die neustädter Academie gewesen.
Durch längere Zeit hätten sie diese Aufgabe glücklich und die letzte - nemlich die der neustädter Academie - in einer Hinsicht sogar ganz durchgeführt, auf einmal aber hätten sie geglaubt, den einfachen geraden Weg des Rechts und der Wahrheit verlassen und den der Politik einschlagen zu müssen. Da hätten sie nun angefangen, sich zu fügen und zu schmiegen, es zu vermeiden unliebsame Worte zu sagen, hätten durch zwei Jahre die Postulirung der Criminalkosten auf hie Grund- und Häuserzinssteuer übernommen, um nemlich auf dem Wege der Politik andere zum Besten des Landes allerhöchsten Orts gestellte Anträge durchzusetzen.
Auf dem Wege der Politik seien aber die Stände, Kinder, und sollten es auch immer bleiben, weil sie es aber waren, so stolperten und fielen sie auf ihn bei jedem Anlasse. Von allen Desiderien, welche auf diesem Wege zu erhalten sie sich geschmeichelt hatten, als Hypothekenbank, bessere Berggesetze etc. etc., sei ihnen keines erfüllet worden, von allen Concessionen aber, welche sie gemacht hatten, sei keine genügend gewesen, es seien stets wieder neue oder wenigstens die alten neuerdings verlangt worden.
Es sei eine der peinlichsten und mißlichsten Aufgaben, ein Landstand zu sein. Wollte ein Landstand das sein, was in alten Pergamenten geschrieben steht, daß er sein solle; so genüge jedem Vernünftigen ein flüchtiger Blick auf die Jetztzeit, um ihn zu überweisen, daß man es ihn nie mehr sag en lassen würde, daß er selbst nicht mehr wünschen könne, es zu sein.
Was die Aufgabe eines heutigen, österreichischen Landstandes sei? wo seine Gränzen sind? und wie weit sie gehen, sei in neuerer Zeit auf paciscirendem Wege nicht bestimmt worden; der österreichische Landstand habe also keinen anderen Anhaltspunkt, als seinen Kopf, sein Herz, Recht und Billigkeit.
Es genüge aber nicht, daß er sich seinen Wirkungskreis von Kopf und Herz bestimmen lasse, es würden auch Anforderungen an ihn gestellt, und zwar nicht nur von Seite der Regierung, sondern auch von der des Volkes. Genüge er der ersteren nicht in allem und jedem, so werde er, wenn nicht als Hochverräther, doch als malcontente geschildert und ist zu erwarten, daß irgend eine Regierungsanforderung in einer ständischen oder Landtagsversammlung Widerstand finden dürfte, so wird diese von den Staatsbehörden im Voraus so perhorrescirt, daß höchstachtbare Landstände, welche im Staatsdienste stehen, trotz des ernsten Befehles, sicher beim Landtage zu erscheinen, welchen Sr. Majestät Einberufungsschreiben entfaltet, sich dennoch scheuen, eine solche Landtagsversammlung zu besuchen. Genügen nun aber die Landstände nicht den Anforderungen des Volkes, so träfe sie die schwerste Strafe, nemlich Mißtrauen und Verachtung.
Die Herren Stände möchten sich doch über den Standpunkt, welchen sie in den Augen des Volkes einnehmen, keine Illusion machen.
Vor mehreren Jahren, als sie endlich wieder zum Leben erwachten, hätten sie in der Nation nicht zwar Verachtung, aber doch Nichtachtung und Gleichgültigkeit gefunden. Dies sei ein trauriges Erbtheil gewesen, welches ihnen ihre Vorfahren hinterlassen hätten. Die heutigen Stände könnten ihren Nachkommen dies Erbtheil - Gleichgültigkeit - nicht hinterlassen; - sie könnten nur Achtung und Vertrauen oder aber Mißtrauen und Verachtung vererben.
In die schwierigste, peinlichste Lage kämen nun die Stände unter diesen Umständen, wenn die Anforderungen der Regierung denen der Nation so diametral entgegenständen, wie es bei der vorliegenden Frage der Fall sei.
Aus diesem, wie aus allen andern Dilemmas, könnten die Stände nur dann herauskommen, wenn sie den Weg der Politik ein für allemal verließen, und unbekümmert um das, was ihnen von Seite des Volkes oder der Regierung werden würde, den Weg der Wahrheit ein für allemal würden einschlagen.
Herr Votant könne daher dem Antrage Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten Auersperg in so lange nicht beitreten, so lange er nicht noch andere Discussionen über diesen Gegenstand vernommen haben werde, nur müsse er die Herren Stände bitten. Recht und Wahrheit zu achten in Allem, was sie in dieser hochwichtigen Angelegenheit beschließen werden, denn ein unzeitiges Stillschweigen sei oft eine größere Lüge als unwahre Worte.
Hierauf las Herr Friedrich Graf Deym den beiligenden schriftlichen Vortrag ab, in welchem Herr Redner zur Begründung des Rechtes der Stände der quaestio an und quomodo, so wie der übrigen Rechte sich vor allem auf das alljährlich herablangende allerhöchste Einberufungspatent der Herren Stände zu dem Postulatenlandtage, auf die Instruktion für die k. k. Commissaire, auf die allerhöchste Entschließung vom 12ten August 1791 auf den Krönungseid und endlich auf die Landesverordnung Art. A. V. beruft und auf frühere Landtagsschlüsse vom Jahre 1636, 1637, 1654, 1655, wo von den damaligen Ständen ebenfalls Abänderungen und theilweise Ablehnungen der postulirten Steuern erfolgten, endlich sich auf die sonstigen noch aufrecht bestehenden Privilegien der Herren Stände bezieht und den Schlußantrag stellt: Stände wollen beschließen, das aufrecht zu erhalten, was sie pflichtmäßig in ihrer Erklärung vom 27sten Mai 1847 auf das allerhöchste Postulat niedergelegt haben, indem es Sr. Majestät nicht gefallen habe, in allergnädigster Erwiederung hierauf die Motive zu entkräften, aus welcher die gedachte Erklärung hervorgegangen sei.
Herr Erwin Graf Nostiz: Auch mich hat das so eben vernommene allerhöchste Rescript sehr schmerzlich berührt, indem dadurch eine höchst traurige Collision herbeigeführt worden ist.
Denn entweder mussen wir gegen den allerhöchsten Befehl ungehorsam sein, oder auf unseren Beschluß verzichten, unsere feste Ueberzeugung vom 27sten Mai l. J. aufgeben und blindlings dem allerhöchsten Befehle gehorchen.
Bei näherer Prüfung dieses allerhöchsten Rescriptes hege ich jedoch die frohe Ueberzeugung, daß es doch nicht so arg sei, denn der allerhöchsten Befehl kann eine Ueberzeugung nicht umändern. Nur durch Gründe kann dies geschehen. Es kann dies auch nicht die Absicht seiner Majestät sein, wir leben nicht unter der seidenen Schnur, sondern unter einem gerechten Regentenhause. Se. Majestät kann uns nicht als bloße Figuren hingestellt haben, sondern muß nur wollen, daß wir unsere freie Ueberzeugung aussprechen, und unsere Pflichten streng erfüllen.
Der im allerhöchsten Rescripte vorkommende Ausdruck "unstatthaft" bietet einen Anhaltspunkt, weil darin die Meinung zu liegen scheint, daß Stände einen Uebergriff gemacht haben. Ich glaube, daß es unsere Pflicht sei, in einer zweiten Landtagsschrift zu zeigen, daß unser Beschluß nicht unstatthaft sei, sondern daß wir nur unsere wahre Ueberzeugung ausgesprochen haben, und nur unseren heiligsten Pflichten nachgekommen sind.
Außerdem könnte ich in dem allerhöchsten Rescripte nur einen Machtspruch erblicken, durch welchen unsere sämmtlichen Rechte vernichtet worden sind, denn damit würde der allerhöchste Wille ausgesprochen: "ihr müßt gehorchen, seid zwar Stände, aber ohne Rechte" oder aber: "die Form will ich zwar erhalten, die Sache aber vernichten". Dies kann aber doch Niemand von uns von der Wahrheit und Gerechtigkeit Sr. Majestät, unseres allergnädigsten Königs, vermuthen, und aus diesem Grunde beantrage ich: bei dem Beschlusse vom 27sten Mai l. J. stehen zu bleiben, daher eine zweite Landtagsschrift zu verfassen, in welcher wir darthun, daß wir nur innerhalb unserer Pflichten gehandelt haben, und der gefaßte Beschluß vom 27sten Mai l. J. nicht unstatthaft gewesen sei.
Herr Franz Graf Thun (Sohn) erklärte: Es sei nicht zu leugnen, daß bei Ablesung des allerhöchsten Rescriptes jeder von uns von dem Gefühle der tiefsten Trauer erfaßt worden sei.
Es beweise abermals, wie mangelhaft Se. Majestät in Bezug auf unsere Verfassung berathen sei, und daß die höchsten Organe Sr. Majestät sich nicht Mühe geben, sie kennen zu lernen, die Bureaukratie sich nicht entblöde Sr. Majestät Worte in den Mund zu legen, die den früheren allerhöchsten Zusicherungen offenbar widersprechen.
Man könne aber nicht annehmen, daß Se. Majestät die beschworene Verfassung nicht beachten, und ein früher gegebenes Wort zurücknehmen oder sich widersprechen würde.
Beides sei aber leider der Fall in dem allerhöchsten Rescripte!
Herr Redner wolle übrigens den traurigen Passus gar nicht hervorheben, wo es heiße: Se. Majestät seien immer geneigt, den Anträgen der Stände Gehör zu geben, dies müsse mehr für Spott als Anerkengung gelten, indem das allerhöchste Rescript diesem geradezu widerspreche, da zwei Punkte daselbst das Wesen der ständischen Verfassung bei Seite fetzen.
Was den ersten Punkt betreffe, nämlich: die Quaestio quomodo et an, so sei hierüber bereits früher von einem Redner gesprochen worden.
Was jedoch den zweiten Punkt, die Sublevirung der Städte von der Tragung der Criminalkosten belangt, so wolle Herr Redner nur im kurzen den historischen Vorgang berühren. Die in Frage stehenden 50,000 fl. zur Deckung der Criminalkosten sollten ursprünglich auf den Domesticalfond übernommen werden. Die Stände haben erklärt, daß der Dominicalfond zur Uebernahme dieses Betragss nicht berufen seien könne, da dieser Fond seine Abgänge sich aus den Steuern refundire, die auf dem Landtage berathen werden und haben die allerunterthänigste Bitte gestellt, diese Criminalkosten auf den Staatsschatz zu übernehmen.
Auf diese unterthänigste Bitte haben Se. Majestät allergnädigst zu bewilligen geruht, daß diese Auslagen aus dem Staatsschatz übernommen werden sollen.
Wenn aber diese 50,000 fl. im Wege des Grundsteuerpostulats hereingebracht werden sollen, so trage diese Auslagen nicht der Staatsschatz, weil in selben nicht allein die directen, sondern auch die indirecten Steuern als Zölle, Accis etc. einfließen, mithin widerspreche diese Postulirung der früheren allerhöchsten Zusicherung.
Nachdem nun beide Punkte klar seien, daß
1) das allerhöchste Rescript die Verfassung des Landes verkenne, und
2) einen offenbaren Widerspruch enthatte, so sei die Verfassung eines Landtagsschlusses absolut unmöglich, und Herr Votant bedaure die peinliche Lage des Herrn Verfassers desselben, welches auch der vorgelesene Entwurf beweise, indem im Eingange desselben auf der Aufrechthaltung des gefaßten ständischen Beschlusses vom 27sten Mai l. J. beharrt werde, während der Schluß die ganze Argumentation bei Seite setze und dem Eingänge widerspreche. -
Dies gelte auch von dem Vortrage Sr.Excelenz des Herrn Leopold Grafen Thun, da im Eingange seines Vortrags die Inkonsequenz hervorgehoben und am Schlusse auf alles verzichtet wird.
Welche Inconsequenz sei aber darin, wenn wir uns diesem allerhöchsten Rescripte unbedingt fügen wollten! -
Auch dem Schlußantrage Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten Karl Auersperg, wegen Ernennung eines Comité, könne Herr Votant sich nicht anschließen, denn er sehe nicht ein, was ein Comité nützen soll, da die Sache so klar und zur Fassung eines Beschlusses reif sei.
Er trete daher ganz den Meinungen des Herrn Friedrich Grafen Deym und des Herrn Erwein Grafen Nostitz bei, denn dies sei der Weg der Wahrheit und des Rechtes. Es handle sich um die Vertretung der Rechte des Landes, die wir um so weniger aufgeben können, als wir hier auch Abwesende zu vertreten haben, und wir müßten daher ohne Rücksicht auf Popularität den Weg der Wahrheit gehn.
Das Land betrachte die Stände mit aufmerksamen Augen. Es sei zwar leider wahr, daß sie bis jetzt selbst unter den Gebildeten wenig Anklang finden, doch dies müsse jetzt ganz gleich sein.
Durch unglückliche Maßregeln der Regierung sei der Weg der Oeffentlichkeit abgeschnitten, und der vorliegende Fall sei einer der wichtigsten Momente, denn es handle sich um das Aufgeben der Rechte des Landes, die treu der Nachwelt bewahrt werden müssen. Die Stände haben einen höhern Richter, ihr Gewissen!
Die Geschichte werde diese Blätter nachschlagen, und daraus ersehen, wer diese Rechte als ein werthvolles Vermächtniß treu bewahrt und vertheidigt habe oder wer sich durch Einschüchterung von Wahrheit und Recht entfernt habe.
Nehmen Stände den verfaßten Landtagsschluß an, so würden sie sich vor den Augen der ganzen Nation und der Geschichte auf den Pranger stellen, und müssen ebenso die Achtung Sr. Majestät verlieren.
Herr Johann Graf Lazansky erklärte: Ich sehe nicht so rosenfarb, wie Herr Erwein Graf Nostitz, sondern glaube, daß es der erste Akt des Trauerspieles sei, das im Jahre 1845 mit der Deputation begonnen hat, und daß Stände ihrer Auflösung nahe sind. Ich kenne nur drei Wege, die wir gehen können, von welchen aber zwei nicht sehr ruhmvoll sind.
Entweder:
1) dem Willen Sr. Majestät unbedingt Folge leisten, oder
2) Stände betrachten sich durch dieses allerhöchste Rescript als aufgelöst.
Der erste Weg ist servil, der zweite aber ist Selbstmord; mithin bleibt nur noch der dritte Weg übrig, nämlich: Schritt für Schritt den Rechtsboden vertheidigen, wie die Spartaner, denn ein Landstand soll Gut und Blut für sein Vaterland opfern. Ich würde nie ein Rebell gegen meinen König werden, aber gern gebe ich meinen Kopf für mein Vaterland her.
Ich stimme daher auch für die Verfassung einer zweiten Landtagsschrift, welche aber von einem zu wählenden Comité zu verfassen sei, weil diese Schrift zu wichtig ist, und daher jedes Wort überlegt werden muß.
Herr Albert Graf Nostitz: Ich will mich nicht darauf einlassen, auch meine Gefühle über den Inhalt des allerhöchsten Rescripts auszusprechen, da sie dieselben sind, welche die Redner vor mir entwickelt haben. Auch ich erkenne an, daß uns hier eine gefährliche Verletzung, ja Vernichtung unseres Steuerverwilligungsrechts droht.
Im wesentlichen schließe ich mich den Anträgen des Herrn Friedrich Grafen Deym und Herrn Erwein Grafen Nostitz an, und führe sie nur detaillirter aus.
Ich erlaube mir nur einige Worte als Motivirung vorauszuschicken. Steht es den Ständen nicht mehr zu, die Summe des Postulats des einen Jahres mit jener des andern Jahres zu vergleichen und den allenfälligen Mehr- oder Minderbetrag zu berechnen, steht es denselben nicht mehr zu, darüber zu berathen, ob dieser Mehrbetrag, mag er nun in frühern Jahren schon da gewesen und bewilliget worden sein, oder nicht, auch noch ferner mit Grund bewilliget werden könne, und unter welchen Repartitionsverhältnissen er auf das Land mit Billigkeit übernommen werden könne oder nicht, dann schrumpft das schöne durch das Herkommen, die vorhandenen Dokumente und die Krönungseide fest begrünndete Steuerverwilligungsrecht der Stände zu einer bloßen Ceremonie und Scheinhandlung zusammen, dann sind wir nicht mehr die Vertreter des Landes, die dasselbe in allen seinen Interessen und ebenso in der Steuerfrage ihrem gnädigen und gerechten Könige gegenüber treu und ehrfurchtsvoll, aber auch offen und männlich vertreten, nein! dann sind wir nur ein behördliches Organ mehr im Lande, das den Willen des Monarchen stumm vernimmt und pünktlich im vorgeschriebenen Wege ausführt.
Soll ich noch darauf hinweisen, daß eine solche Stellung uns in der gegenwärtigen Zeit, wo nicht mehr bloße Titeln und Uniformen, Staatskutschen und Paradirungen, sondern nur der Geist des Wirkens und Handelns jedem Einzelnen ebenso wie ganzen Korporationen Würde und Ansehen gewährt, vor den Augen des Landes herabsetzen müßte, soll ich - doch genug hievon, ich zweifle nicht, daß einer unter uns ist, der nicht lieber mit stummem Gehorsam seine Mission als Landstand in die Hände Sr. Majestät zurücklegen, und als treuer Unterthan in den Privatstand zurücktreten würde, als in einer Stellung zu verharren, in welcher er seinen besten Ueberzeugungen nicht mehr folgen darf, und sein wohlgemeintes Wirken zum Besten des Landes gehemmt ist.
Stehen wir aber wirklich ans einem so beschränkten Boden, wie können wir uns dann die Feierlichkeit, den Ernst erklären, mit welchen die Abhaltung des Postulatenlandtags in seiner ganzen Form und Weise umgeben ist, welchen nur Se. Majestät der König ausschreiben und bei welchen nur allerhöchst Dieselben in Person oder allerhöchst Dessen eigens ernannte Kommissäre unmittelbar mit den Ständen in Verhandlung treten?
Wie kömen wir uns die ernsten Worte erklären, die Se. Majestät in allerhöchst Ihrem Einberufungsedikte feierlich an die Stände richten, und welche folgends lauten: - So gebieten Wir Unseren sämmtlichen treugehorsamsten Ständen im gedachten Königreiche Böhmen gnädigst und festiglich, daß sie am Abend vor dem bestimmten Tage sich in Unserer königlichen Stadt Prag einfinden, den darauf folgenden Tag früh Morgens an dem gewöhnlichen Ort gewiß und unfehlbar erscheinen, daselbst die Landtagsproposition und was Wir sonst in Unserem Namen werden vortragen lassen, in allerunterthänigstem Gehorsam anhören, vernehmen, zu getreuen Herzen ziehen, reiflich und wohl erwägen und berathschlagen, und sodann sich zu einem solchen Entschlüsse bequemen, der Unsern, des sämmtlichen Königreiches Böhmen und ihren selbsteigenen Bedürfnissen angemessen ist; - ferner: so sollen nichts desto weniger die Gegenwärtigen dießfalls zu traktiren und zu schließen vollkommen Macht und Gewalt haben. -
Was nun die weitere Hinweisung auf die für die Jahre 1846 und 1847 erfolgte unbeanständete Bewilligung des ganzen Postulates betrifft, so muß es den Ständen wohl höchst schmerzlich erscheinen, daß ihr loyaler Eifer, dem allerhöchsten Verlangen so lange es sich nur immer mit ihrer Ueberzeugung vereinigen ließ, zu entsprechen, nun selbst die Ursache zur Beschränkung ihres guten Rechts werden soll.
Hier zeigt es sich praktisch, zu welchem Zwecke die Ausstellung jährlicher Reverse schon in der verneuerten Landesordnung Art. A 5 als ein nothwendiger Bestandtheil jedes Postulats erklärt wurden, denn nicht die jährliche Bestätigung der Rechte der Herren Stände, die ja bei Bestand des Herkommens der allerhöchsten Rescripte, der Landesordnung und des Krönungeides nicht nothwendig erscheint, kann als der eigentliche Zweck dieser Reverse angesehen werden, sondern derselbe liegt vielmehr darin, den Ständen die vollkommene Sicherheit und Beruhigung zu geben, daß keine wie immer geartete Verwilligung eines Jahres den Verwilligungsrechten in den nachfolgenden Jahren abträglich sein könne. Aus diesem Grunde wird auch dieser Revers gleich bei Einlangung der Postulate durch den königlichen Kommissär den Vorsitzenden des Landtags übergeben und von selben den versammelten Ständen vorgezeugt, damit sie mit der vollen Beruhigung zur Berathung des Postulates schreiten können, daß eine Verwilligung desselben durchaus zu keinem Präjudiz für das nächste Jahr werden könne.
Wird nun einerseits erwogen, wie präjudicirlich es für die Herren Stände wäre, über den Vorwurf eines unstatthaften Vorgangs bei diesem Landtage - der ja offenbar auch den Landtagsdirektor in den Anklagestand versetzen müßte, - über die Begründung, daß die Verwilligung in früheren Jahren das Recht behebe, später in die Erörterung des Postulats einzugehen, ohne gründliche Remonstration hinwegzugehen, und wenn anderseits beachtet wird, daß alle Gründe noch aufrecht bestehen, welche die Stände bewogen haben, die Bewilligung des für die mit den Criminalkosten belasteten Städte erforderlichen Betrags nicht anszusprechen, so kann ich mich unmöglich für den Landtagsschluß aussprechen, welcher um das Resultat einer Uebereinstimmung des Königs und der Stände sein kann, die durchaus hier nicht vorliegt. Ich beantrage daher:
1) Stände beschließen eine zweite Landtagsschrift einzureichen.
2) Um bei der bereits sich nähernden Periode der Steuereinhebung die nöthige Vereinbarung allenfalls noch möglich zu machen, wollen Stände diesmal ausnahmsweise über die Berathung in einzelnen Stuben hinweggehen, und gleich hier in Pleno den Inhalt der zweiten Landtagsschrift berathen und beschließen.
3) Zu diesem Zwecke hat die Kanzleidirektion den Entwurf dieser Schrift auf Grundlage der ersten ständischen Erklärung mit Rücksicht auf diesen Vortrag und die allenfälligen weitern Beschlüsse der Stände über die einzelnen Punkte des allerhöchsten Rescripts gleich zu verfassen und morgen den versammelten Ständen vorzulegen.
4) Um aber auch für den Fall, daß die Vereinbarung und der Landtagsschluß bis zum Eintritte der neuen Steuereinhebungsperiode doch nicht zu Stande kommen sollte, keine Stockung in der gewöhnlichen Steuereinhebung eintreten zu lassen, bevollmächtigen die Stände den Landesausschuß in diesem Falle die Ausschreibung des Postulates nach Abrechnung des noch im Zuge der Verhandlungen befindlichen Theilbetrages, daher in der Summe zu veranlassen, wie dies für das Steuerjahr 1845 der Fall war, mit Rücksicht auf den, auch für das Steuerjahr 1848 beibehaltenen Repartitionsmodus des Jahres 1847.
5) Um für den Fall, daß Se. k. k. Majestät den Herren Ständen die erbetene Aufklärung allergnädigst ertheilen, und so eine Vereinbarung zu Stande kommen sollte, die Ausschreibung des noch in Verhandlung stehenden Zuschlages dann gleich veranlassen zu können, wird der Landesausschuß beauftragt, einen gutachtlich instruirenden Bericht über die zweßmäßige Vertheilung des Betrages im Sinne des ständischen Landtagsbeschlusses vom 27sten Mai l. J. in der Art vorzubereiten, daß derselbe der nächsten Landtagsversammlung ad informationem vorliege.
Herr Franz Graf Thun (Vater) erklärte sich mit den Anträgen des Herrn Albert Grafen Nostitz einverstanden, indem wir
1) dadurch in den Augen Sr. Majestät an Achtung nur gewinnen können, wenn wir unsern Pflichten streng nachkommen,
2) Um nicht wieder in eine Art von Präcedentien zu kommen und für alle Zukunft Ja sagen zu müssen, wie wir durch das allerhöchste Rescript belehrt worden sind, indem bereits in eben diesem allerhöchsten Rescripte hingewiesen wird, daß wir diesen Betrag durch zwei Jahre unbeanstandet übernommen haben.
Herr Freiherr von Ehrenburg. Ich erlaube mir auf das bereits Gesagte zu bemerken, daß es vor Allem mir nöthig erscheint, die Motive sich vor Augen zu stellen, die Se. Majestät veranlaßt haben möchten, das gegenwärtige allerhöchste Rescript an die Stände in der Art, wie es gestellt ist, herablangen zu lassen.
Es dürfte seinen Grund in den Art. V. der erneuerte Landesordnung haben.
Das Rescript vom 29sten Mai 1627 bestätiget unsere Rechte und Privilegien blos insofern, als dieselben der früher erlassenen erneuerten Landesordnung nicht zuwider sind. Eben so ist das den Ständen in dem erwähnten Rescripten bestätigte Steuerbewilligunsrecht ausdrücklich durch den Art. V. der Landesordnung bedingt, in welchem weiland Se. Majestät Ferdinand II. für sich und die nachkommenden Könige sich dahin aus Gnade resolvirte, daß die Contributiones blos auf den Landtägen von den Ständen begehrt werden, jedoch hochselben zugleich erklärte, nicht nachsehen zu können noch zu wollen, daß die begehrten Contributiones durch Conditiones, so etwan gegen den königlichen Stand, Hoheit und Würden laufen möchten, als durch Suchung neuer Privilegien und Freiheiten oder dergleichen der allerhöchsten Proposition nicht anhängige Einwenden, wie früher geschehen, conditionirt oder aufgehalten werden.
Wird nun dieser Art. V. der erneuerten Landesordnung, von welchem unser Steuerbewilligungsrecht bedingt ist, gehörig erwogen, so können wir gegen die ausgeschriebene Steuer blos dann eine Einwendung erheben, wenn gewichtige, billige Gründe obwalten.
Ein solcher Fall wäre die Unerschwinglichkeit der Steuer von Seite der Steuerpflichtigen. Ich frage nun, wer wird in einem andern Falle die Billigkeit der Bedingungen an Seite der Stände prüfen, als Se. Majestät selbst, und ich zweifle sehr, daß in dem gegenwärtigen Fall der wiederholten bedingungsweisen Ablehnung der fraglichen 50,000 fl. C.-M. die Billigkeit klar ersichtlich sein wird, und dies um so weniger, als dieser Betrag zu geringfügig ist, um dessen Verweigerung mit der Unvermögenheit der Contribuenten zu entschuldigen, und Se. Majestät in diesem Jahre den ständischen Wünschen dadurch entsprochen hat, die Bestimmung dieser postulirten 50,000 fl. C.-M. zum Criminalfonde auszusprechen.
Ich erachte demnach, daß diese 50,000 fl., welche ich als ein Aggregat der aus dem Staatsschatze zu bestreitenden Criminalkosten betrachte, unbedingt bewilliget werden sollen, da uns das Königswort für die wirkliche Verwendung genügender Bürge ist.
Im entgegengesetzten Falle jedoch die Kluft der Mißverständnisse vermehrt, welche unseren so vielfachen pendenten Wünschen zum Wohle des Landes nur hinderlich sein würden.
Ich trage sonach darauf an, die postulirten 50,000 fl. zum Behufe der Verbesserung der Criminalrechtspflege unbedingt zu genehmigen und erst nach der Genehmigung das von Sr. Durchlaucht dem Herrn Karl Fürsten von Auersperg beantragte Comité zur Berathung aufzustellen, ob und wie weit weit wir uns in unsern Rechten durch das fragliche allerhöchste Rescript verletzt zu fühlen Ursache haben, wornach uns gemäß der novella declaratoria A. a. 9 das Recht unbenommen bleibt, unsere diesfälligen als nothwendig erscheinenden Bitten und Wünsche an den Thron Sr. Majestät gelangen zu lassen.
Hierauf erwiderte:
Herr Franz Graf Thun (Sohn). Es scheine ihm, daß der Herr Vorvotant die Begriffe von Bedingungen verwirre. Uebrigens müsse er sehr bedauern, daß es Jemanden in der Versammlung gebe, der für die unbedingte Annahme des allerhöchsten Rescripts stimmt, sich den Inconsequenzen fügt und für den Selbstmord ist.
Herr Freiherr von Ehrenburg: Ich glaube nicht, behauptet zu haben, daß wir uns allen Inconsequenzen fügen sollen. Das Repartitionsrecht z. B. steht uns unbeschränkt zu, auch das Recht in die quaestio an einzugehen, wenn z. B. das Land es nicht leisten kann, alle anderen Conditiones aber sind unbillig, wenn wir auf die erneuerte Landesordnung zurückgehen.
Herr Graf Wurmbrand erklärte: Stände haben das von der Regierung gestellte Ansinnen, die Kosten für die Criminalgerichtspflege aus dem Domestikalfonde zu zahlen, nicht angenommen, weil sie es für unbillig hielten, daß blos die Grundbesitzer und nicht alle Contribuenten diese Kosten tragen sollten. Das sei nun auch der Grund, warum die Herren Stände am 27sten Mai l. J. jene 50,000 fl. nicht bewilliget haben. Jetzt sollen die Herren Stände ihre Loyalität dadurch beweisen, daß sie diese Unbilligkeit bewilligen. Ein Unrecht zu begehen sei aber durchaus kein Beweis von Loyalität; diese bestehe vielmehr darin, den König vor dem Begehen eines Unrechtes zu wahren.
Weiteres bemerkte Herr Friedrich Graf Deym in Entgegnung auf das Votum des Herrn Freiherrn von Ehrenburg, daß der Herr Redner den citirten Art. A V. der Landesordnung nicht recht verstanden zu haben scheine, denn dieser Art. spreche blos von unbilligen Conditiones, so gegen den königlichen Stand, Hoheiten und Würden läuft. Nach Herrn von Ehrenburgs Meinung aber sollte es Pflicht sein, so lange man einen Gulden im Sacke habe, zu zahlen, die Stände haben blos zu fragen: haben wir Geld oder nicht. Im Uebrigen trete Herr Votant der Meinung des Herrn Grafen von Wurmbrand bei, denn er halte es für keine Loyalität, etwas zu votiren, was uns unserer Ehre beraubt. Unsere Ueberzeugung wissentlich aufzuopfern, sei gegen die Ehre, worauf
Herr Freiherr von Ehrenburg erwiderte: Se. Maj. der König habe gesagt, daß jene 50,000 fl. C.-M. zur Deckung der Crimininalkosten postulirt worden sind, und die Stände sollten auf das Königswort vertrauen und keine weitere Vorlage verlangen. Uebrigens handle es sich nach seiner Ansicht bei der Berathung über das Steuerpostulat allerdings um die Beantwortung der Frage: Ob jene 50,000 st. das Volk gegenwärtig drücken und in Verlegenheit bringen oder nicht.
Herr Bürgermeister Ritter von Müller bemerkte. Herr Friedrich Graf Deym und mehrere andere Herren Redner haben behauptet, daß durch das allerhöchste Rescript das Recht der quaestio an und quomodo vernichtet sei. Ich glaube aber, daß dies nach meiner persölichen Ueberzeugung nicht der Fall sei, am allerwenigsten aber bezüglich der quaestio quomodo, denn das allerhöchste Rescript sagt ja ausdrücklich, daß es die Rechte der Stande nicht beirren wolle. Die Herren Stände haben wohl diese Frage movirt, aber nichts bestimmtes beantraget, kein anderes quomodo vorgelegt. Die Regierung hat keinen anderen Modus vorliegen gehabt, und der König mußte daher bei dem bisherigen Modus stehen bleiben, weil kein anderer vorgelegen ist. Es liegt mithin kein Beweis einer Gefährdung der Rechte der Stände, und ich habe auch keine Furcht, daß dieses geschehen sei. Es kommt alles darauf an, wie man die Sache nimmt. Herr Franz Graf Thun hat den historischen Hergang dargestellt. Es ist richtig, daß die Criminalauslagen aus dem Domestikalfonde bestritten werden sollten. Dies ist abgelehnt worden, und die Herren Stände haben gesagt, daß diese Auslagen nur dann werden übernommen werden, wenn sie auf dem Postulatenlandtage verlangt würden.
Jetzt sind sie postulirt worden, und die Herren Stände wollen sie wieder nicht bewilligen. Wenn die Herren Stände ein anderes Mittel vorgeschlagen hätten, so würde es Se. Majestät gewiß genehmigt haben.
Woher soll nun die Regierung Geld nehmen; der Staat ist kein Alchymist, der Staatsschatz kann nur durch Steuern, und zwar auch durch indirecte, seine Auslagen bestreiten. Vor der Hand giebt es daher kein anderes Mittel, als Steuern auszuschreiben, insolange nichts anderes vorgeschlagen ist. Wenn ich selbst Finanzminister wäre, so wüßte ich kein anderes Mittel als entweder Steuern auszuschreiben oder Schulden zu machen.
Der Criminalfond erfordert mehr als jene 50,000 fl., vielleicht noch viermal so viel und diese Mehrauslagen werden schon faktisch aus dem Staatsschätze bestritten.
Nun haben die Herren Stände so viel Gerechtigkeit dadurch geübt, daß sie im Gefühle der Gerechtigkeit vor kurzem die bestehende Ungleichheit in der Besteuerung der Dominikalisten und Rustikalisten behoben haben. Dieses Gerechtigkeitsgefühl soll sie auch jetzt leiten. Wie kommen aber die Städte dazu, daß sie die Criminalkosten allein tragen sollen? Wie kommt z. B. die Stadt Prag dazu, daß sie alle Verbrecher aus dem berauner und kaurczimer Kreise erhalten soll? Ist das eine gerechte gleichmäßige Vertheilung der Lasten? Der König hat die beste und gerechteste Absicht, wenn er diese Ungerechtigkeit beheben will, und es ist die Pflicht der Stände, dem Könige zu helfen, daß eine solche Ungerechtigkeit behoben und ausgeglichen werde.
Herr Erwin Graf Nostiz ersuchte nur Einiges gegen die vom Herrn Freiherrn von Ehrenburg und dem Herrn Bürgermeister Ritter von Müller ausgesprochenen Ansichten bemerken zu dürfen.
Herr Freiherr von Ehrenburg habe gesagt, daß die Summe von 50,000 fl. nicht so bedeutend, und daher das Land in der Lage sei, diese Last zu bestreiten.
Nach seiner persönlichen Ansicht handle es sich hier aber nicht um die Bedeutendheit oder Unbedeutendheit der Summe, sondem um das Princip. Die Bedeutendheit oder Unbedeutendheit der Summe könne noch zu andern bedauerlichen Consequenzen führen, so daß bei fortwährenden Anforderungen wir die geforderte Summe nicht mehr erschwingen können.
Bei der Postulirung einer Steuer könne aber nie die Größe der Summe, sondern die Zweckmäßigkeit derselben die Stände bei der Berathung über das Postulat leiten.
Was die Bemerkung des Herrn Ritter von Müller betreffe, so sei bisher noch von keinem Mitgliede behauptet worden, daß es gerecht sei, daß die Criminalauslagen die Städte allein tragen, die Ungerechtigkeit sei vielmehr anerkannt, und eben darum die Bitte gestellt worden, es auf den Staatsschatz zu übernehmen. Alle Einwürfe des Herren Bürgermeisters gelten auch dafür, wenn die Grundeigenthümer allein die Criminalkosten tragen sollen. Warum soll nur der Grundsteuerpflichtige die Kosten allein tragen? Dadurch würde eine Ungerechtigkeit wieder durch eine andere Ungerechtigkeit gutgemacht, eine Last von den Schultern des Einen abgenommen werden wollen, um sie auf die eines zweiten zu übertragen.
Weiter bemerkte
Herr Franz Graf Thun (Sohn). Er wolle zwar durchaus dem Herrn Bürgermeister Müller seine Meinung nicht benehmen, jedoch sei es ihm unbegreiflich wie Herr Ritter von Müller in dem allerhöchstes Rescripte, in welchem Se. Majestät gestatten Vorschläge zu machen,
1) eine Bestätigung des verfassungsmäßigen Rechtes der quaestio quomodo erblicken könne.
Dies sei aber ganz anders, denn das quomodo sei im allerhöchsten Rescripte getrennt,
2) sage Herr Ritter von Müller: Selbst wenn er Finanzminister wäre, so wüßte er diese Auslage nur durch Besteuerung oder durch Schuldenmachen hereinzubringen.
Allein zwischen Besteuerung der Grundbesitzer allein, und Besteuerung der Gesammtsteuerpflichtigen sei ein himmelweiter Unterschied. Es gäbe nicht nur eine Grundsteuer, sondern auch noch andere Steuern, die der Finanzminister benutzen könnte. Wenn er dies Mittel nicht kenne, so tauge er nicht zum Finanzminister.
Endlich 3) habe Herr Ritter von Müller das Gerechtigkeitsgefühl erwähnt.
Das Prinzip sei vollkommen richtig und als richtig anerkannt worden.
Allein auch hier sei verschwiegen worden, daß die Ungerechtigkeit auf eine andere Classe übertragen werde, wenn die ganze Steuer blos von den Grundbesitzern getragen werden. Unsere Pflicht ist eine gerechte, gleiche Vertheilung, wir wissen aber nicht, wie viel die Criminalkosten betragen, denn es ist blos offiziell bekannt, daß 50,000 fl. C.-M. als Criminalkostetn von den Grundbesitzern getragen werden sollen, welches aber ungerecht ist, weil diese Auslagen von dem ganzen Lande getragen werden sollen.
Wenn aber die bestimmte Entscheidung herablangen sollte, daß von den gesammten Criminalkosten ein Betrag von 50,000 fl. auf Grundsteurerpflichtigen in Böhmen entfalle, so werden wir sie bereitwilligst übernehmen, auch wenn ein noch größerer Betrag verlangt werden sollte.
Herr Graf Wurmbrand erklärte: obwohl vom Herrn Erwein Grafen Nostitz und Herrn Franz Grafen Thun (Sohn) der Herr Bürgermeister bereits in drei Punkten widerlegt worden ist, so erlaube ich mir noch einige andere Behauptungen desselben hervorzuheben, und selbe als irrig zu widerlegen.
Herr Bürgermeister behauptet nämlich: das Recht der Herren Stände über die quaestio quomodo sei durch das allerhöchste Rescript nicht beirrt. Die hierauf Bezug nehmende Stelle lautet: daß, wenn Stände hinsichtlch der Art der Repartition jener Kosten Einwendungen zu machen haben, sie die ihrer Meinung nach entsprechenden Vertheilungsmodalitäten in Antrag bringen können, daß dieses jedoch abgesondert von der Postulatserklärung zu geschehen habe.
Dieser Absatz lautet klar, daß wir am Postulatenlandtage über das quomodo nicht berathen dürfen, mithin ist die Behauptung des Herrn Bürgermeisters irrig.
Was die von dem Herrn Ritter von Müller erwähnte Ungerechtigkeit anbelangt, die gegen die Städte geübt werde, wenn sie die Criminalkosten allein tragen sollen, so haben die Herren Stände diese Ungerechtigkeit mit Nachdruck erkannt, und diese Ungerechtigkeit dadurch beheben wollen, daß die Criminalkosten von Wenigen auf Viele übertragen werden.
Der Staatsschatz hat aber viele Quellen, welche ihm 160 Millionen tragen, 54 Millionen trägt die Grundsteuer allein, von allen diesen Steuern müßte beigesteuert werden, ein Drittel würde ungefähr auf die Gesammtgrundsteuer entfallen, folglich viel weniger, etwa 5000 fl. auf Böhmen, und es müßte als eine unwürdige Spekulation angesehen werden, wenn die Regierung die ganzen Criminalkosten blos auf die Grundsteuer umlegen wollte, da sie doch erklärt hatte, daß sie diese Kosten auf den Staatsschatz übernommen hat.
Was endlich den Vorwurf betrifft, den der Herr Bürgermeister den Ständen gemacht, daß sie die Criminalkosten auf den Domestikalfond verweigert und die Postulirung verlangt, und als dies geschehen, sie die Zahlung abermals verweigern, welches so viel heiße, als hätten die Stände mit der Regierung ein Spiel treiben wollen, so muß entgegnet werden, daß die Herren Stände gebeten haben, die Frage auf dem Landtage zur Verhandlung zu bringen, um über die Gesammtcriminalauslagen zu berathen, und nicht blos über 50,000 fl. C.-M.
Herr Friedrich Graf Deym bemerkte: Er beabsichtige zwar nicht den Herrn Bürgermeister zu widerlegen, da dies ohnehin bereits von andern Herrn Rednern geschehen sei, doch zu unserer eigenen Aufklärung sei es nothwendig, ganz klar zu sehen. Aus dem ganzen Vortrage des Herrn Bürgermeisters Ritter von Müller gehe hervor, daß er das allerhöchste Rescript wenig inne gehabt zu haben scheine. Denn er habe blos gesagt, daß durch dieses Rescript das Recht der quaestio quomodo uns nicht benommen sei, von der quaestio an aber habe er gar nichts gesprochen, und dennoch liege gerade in dem allerhöchsten Befremden, wenn auch nicht Se. Majestät uns in unseren Rechten zu beschränken beabsichtigen sollten, faktisch die Vernichtung dieses allerwichtigsten ständischen Rechtes, wodurch sogar die, die bestehenden Landesverfassungen garantirende deutsche Bundesakte verletzt wird. Se. Majestät haben unter dem 30sten März 1845 erklärt: "Ich werde die Criminalkosten auf den Gesammtstaatsschatz übernehmen," und dennoch im Widerspruch mit dieser feierlichen Zusicherung postulirten Höchstdieselben den erforderlichen Betrag bloß auf die Grund- und Gebäudesteuer des Königreiches Böhmen. Wie ist dieser Widerspruch zu lösen, ohne in das dilemma hineingetrieben zu werden, entweder die Grund- und Gebäudesteuer Böhmens als den Gesammtstaatsschatz der österreichischen Monarchie anzusehen, oder anzunehmen, daß uns nicht Wort gehalten werden will.
Ein Redner wollte die Stände sogar zu Privatleuten machen, indem gesagt wird, daß ja den Ständen gestattet werde, Anträge allerhöchsten Orts zu stellen. Dies sei aber jedem Unterthan, jedem Privaten erlaubt. Beruhigen können wir uns aber nicht, dies können nur diejenigen, die sich berufen fühlen das Unmögliche möglich zu machen.
Herr Graf Wurmbrand habe bemerkt, daß in den Staatsschatz 160 Millionen fließen, wovon 54 Millionen - daher der dritte Theil des Einkommens - die Grundsteuer betragen, wozu die Provinz Böhmen etwa den zehnten Theil beizutragen habe. Die Criminalkosten sollen ziffermäßig 50,000 fl. ausmachen und hiezu hätte daher die Provinz Böhmen auch nur mit dem verhältnißmäßigen zehnten Theil und zwar mit 5000 fl. zu koncurriren, alles andere ist Sophisterei. Se. Maj. hätten daher nur 5000 fl. C.-M. auf Böhmen verlangen sollen. Da dies aber nicht geschehen, so sei dies ein Widerspruch des königlichen Wortes, wozu Sr. Majestät nur seine Räthe verleitet haben können. Sie haben daher den Kaiser zum Bruch seines Wortes bewogen, weßwegen sie es auch mit ihrem Gewissen dem Himmel, der Geschichte, und den Völkern zu verantworten haben, daß sie den Kaiser kompromittiren.
Auf diese Bemerkungen entgegnete Herr Bürgermeister Ritter von Müller: Er habe bloß über die Frage quomodo, nicht aber über jene des an gesprochen, könne auch nicht gezwungen werden über etwas zu sprechen oder zu schweigen. Er habe auch Pflichten, rede frei und nach seiner Ueberzeugung. Er werde auch reden, wo er stehe und wie es seine Ueberzeugung gebiete. Uebrigens habe er nicht so genau wie Herr Graf Deym die Staatsweisungen eingesehen, und könne nicht gerade 5000 fl. Herausziffern. Was die Bemerkung des Herrn Franz Grafen Thun wegen des Finanzministers betrifft, so müsse Herr Votant bemerken, daß er sich ja nicht als ein Finanzminister aufgestellt habe.
Nach allen diesen vorangegangenen Debatten erklärte Se. Excellenz der Herr Landtagsdirector die Discusion für geschlossen, und er werde den verfaßten Entwurf des Landtagsschlusses für das Jahr 1848 zur Abstimmung bringen, müsse jedoch noch Allen bemerken: Es seien von verschiedenen Seiten Meinungen geäußert und deren Motive angeführt worden, von einem Jeden hänge es nun ab, selbe zu prüfen, zu würdigen, dann nach eigener Ueberzeugung, ohne eine fremde sich aufdringen zu lassen, sein Votum abzugeben.
Er sei mit einem der frühern Redner vollkommen einverstanden, daß man offen und wahr seine Ueberzeugung aussprechen müsse, - offen und wahr werde auch er nunmehr die seinige aussprechen.
Er finde durch das allerhöchste Rescript die Rechte der Herren Stände durchaus nicht verkürzt. Diese Rechte hätten noch alle ihre früher bestandenen Garantien, als Se. Majestät beschwornen Krönungseid, die allerhöchst ertheilten Reverse, in welchen allerhöchst dieselben die Aufrechthaltung der Rechte und Privilegien der Herren Stände zugesichert hat, von allen diesen sei durch das allerhöchste Rescript nichts aufgehoben, nichts geändert worden.
Se. Majestät haben das Postulat nach dem Bedürfnisse des Landes bemessen; die Einrichtung im Staatshaushalte sei so geordnet, daß, nachdem von den einzelnen Provinzen nach genauen Erhebungen das Bedürfniß erkannt, dann alle Provinzialpräliminarien der Centralregierung eingesendet worden, diese sodann das Gesammtbedürfniß auf alle gesammten Daten gestützt, mit der größten Gewissenhaftigkeit und Bestimmtheit zu bemessen in der Lage ist.
Dies wird dann nach dem schon festgesetzten Betragsmaßstabe der einzelnen Provinzen auf dieselben vertheilt, und darnach das vor die Stände gebrachte Postulat gebildet.
Daß dieses Postulat das wirkliche unentbehrliche Staatsbedürfniß sei, dafür bürge das Wort des Monarchen, auf welches seine loyale Stände doch alles Vertrauen setzen könnten und sollten, umsomehr, als sie in ihrer Eigenschaft als Provinzialstände nicht in der Lage seien, über das Bedürfniß des Gesammtstaates zu urtheilen.
Sonst wurde vom Throne gefordert, so viel man fordern konnte, und sodann abgehandelt, jetzt wird nur das strengste Bedürfniß begehrt.
Dies gelte für das Postulat in allen seinen Theilen, namentlich für die, gegen die frühern Jahre, nun seit drei Jahren mehr geforderten circa 50,000 fl. C.-M.
Es sei zwar gesagt worden, daß die Stände dem Kaiser verächtlich werden müßten, und nicht loyal handeln könnten, als daß man das bewillige, was Se. Majestät als wahres Erforderniß des Landes erklärt, und als solches postulirt, ja nunmehr ungeachtet erhobener Einwendungen wiederholt verlangt habe, was also der Staatshaushalt, ohne Verlegenheiten in den Finanzen ausgesetzt zu sein, nicht entrathen könne.
Nicht blos durch Worte, sondern mehr noch durch Thaten müsse Loyalität sich bewähren. -
Das Wohl des Staates müsse man berücksichtigen, und was zur Erreichung dieses Zweckes nothwendig sei, müsse man berücksichtigen, und was zur Erreichung dieses Zweckes nothwendig sei, müsse man bewilligen, worauf schon der Art. A. V. der Landesordnung hinweise, mit welchem die Postulirung der Steuer zugesagt wurde.
Aus diesen Gründen trete der Herr Vorsitzende den Schlußanträgen Sr. Excellenz des Herrn Leopold Grafen Thun, Freiherrn von Ehrenburg und des Herrn Bürgermeisters Ritter von Müller bei, weil den Herren Ständen durch das allerhöchste Rescript das Recht über das Steuerpostulat zu berathen (wie von einigen Seiten behauptet worden) durchaus nicht benommen sei, sondern dieselben blos dringend aufgefordert worden seien, die Summe, die zum Wohle des Staates nothwendig sei, zu bewilligen, wodurch im Gegentheil ihr Steuerbewilligungsrecht anerkannt sei.
Diesem juridischen Rechte der Stände, über die Steuer zu votiren, entspreche jedoch eine moralische Pflicht, diese nämlich, ihr Recht - wie jedes Recht zum Wohle des Landes zu gebrauchen, widrigens die Ausübung desselben im andern Sinne ein Mißbrauch des Rechts wäre.
Was die quaestio quomodo betreffe, so sei auch in dieser Beziehung keine Beschränkung vorhanden, denn Se. Majestät verlangen ja ausdrücklich die diesfälligen Vorlagen der Herren Stände. Uebrigens eröffnen Se. Majestät zugleich, daß diese circa 50,000 fl. für die Criminalkosten für Böhmen bestimmt seien.
Daß aber Se. Majestät jene 50,000 fl. blos auf die Grund- und Gebäudezinssteuer und nicht auch auf die Gewerb- und Gebäudeklassensteuer postulirt haben, dürfte nach des Vorsitzenden Vermuthung blos aus dem Grunde geschehen sein, weil dieser ohnehin sehr geringfügige Betrag sich auf diese letztgenannten im Verhältnisse zu den übrigen sehr geringen Steuergattungen nicht leicht repartiren lasse.
Endlich könne der im allerhöchsten Rescripte vorkommende Ausdruck unstatthaft nicht auf die Ausübung des ständischen Rechtes, sondern nur auf das Bedürfniß des Staats gerichtet sein, daß nämlich etwas von dem, was das Bedürfniß des Staates erfordert, wegzunehmen, unstatthaft sei. Se. Majestät habe bisher als ein guter Vater geredet, als Vater gewarnt, man solle sich hüten, die Sache auf den Punkt zu treiben, daß das Befremden des Vaters sich in die Ungnade des Herrn verwandle.
Hierauf erhob sich Herr Franz Graf Thun (Sohn) und nahm das Wort:
Se. Excellenz der Herr Vorsitzende erklärte jedoch die Discussion nach bereits geschlossener Debatte nicht fortsetzen lassen zu können, und wollte neuerdings zur Abstimmung über den vorliegenden Entwurf des Landtagsschlusses schreiten. Herr Franz Graf Thun vindicirte sich jedoch das Recht der weitern Debatte aus Ursache der von Sr. Excellenz durch das abgegebene Votum und die darin enthaltenen neuen Gründe provocirten Fortsetzung der Verhandlung, indem er bemerkte: Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor haben gesagt, daß uns das Recht der quaestio quomodo zwar nicht benommen ist, wir müssen jedoch alles bewilligen, was Se. Majestät für nothwendig finden, Se. Majestät haben uns ja den Revers gegeben, daß diese Verwilligung unseren Rechten nicht abträglich sein werde. Nach dem Gesagten, wenn es als richtig angenommen werden sollte, können aber die Reverse, wenn wir immer alles hewilligen sollten, was verlangt wird, gar keinen Werth mehr haben; wir sind bloße Komödianten in Uniform, denn was nützt uns ein Recht, was wir nicht ausüben können.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor bemerkte: Ich habe vielleicht den Fehler begangen, zu sagen, dies sei meine Meinung, aber ich habe doch nichts neues gesagt.
Herr Erwin Graf Nostitz erwiderte, Se. Exc. der Herr Vorsitzende habe gesagt. Wir müssen aus persönlichem Vertrauen, daß Se. Majestät nur das postuliren wird, was zum Bedürfnisse des Staats nothwendig ist, das Postulat bewilligen.
Allein den Entwurf zu dem Staatshaushalte macht nicht der Kaiser selbst, fondern seine Räthe, warum sollen wir als unabhängige Korporation unserm König hierüber nicht unsere Meinung sagen können; wir sollten dasselbe Recht des Vertrauens genießen, wie seine Räthe.
Hierauf erhob sich Herr Graf Wurmbrand mit der Bemerkung, daß, nachdem Se. Excellenz der Herr Vorsitzende bei der Reassumirung der Verhandlungen die Liberalen durch Drohung einzuschüchtern, den Nichtliberalen aber anzudeuten versucht hatte, wie sie zu stimmen hätten; bei dieser Gelegenheit auch bemerkt hatte, daß er nicht begreifen könne, wie ein Redner Ungehorsam gegen den Monarchen als einen Akt der Loyalität erklären könne; nachdem hochderselbe ferner hierauf sogleich zur Abvotirung schreiten wollte, durch Herrn Franz Grafen Thun (Sohn) und Herrn Erwin Grafen Nostitz aber daran verhindert worden war, er protestiren müsse:
1) Feierlich gegen die seinen Worten gegebene Deutung und erklärte, daß wenn er es loyal finde, seinen König vor dem Begehen eines Unrechts zu wahren, dies aus seinem unerschütterlichen Vertrauen entspringe, der König könne kein Unrecht wollen, werde daher von dem fraglichen Verlangen abstehen, sobald er einsehen werde, wie irrig er berichtet worden sei; - und dieses Vertrauen in des Königs Gerechtigkeit sei ein neuer Beweis seiner (des Herrn Grafen Wurmbrand) Loyalität.
2) Bemerkte Herr Votant, daß, wenn der Herr Vorsitzende statt die Anträge einfach zu reassumiren und dann abvotiren zu lassen, früher noch sein eigenes Votum abgeben wolle, dies zwar immer mit voller Achtung und Aufmerksamkeit gehört werden würde, dies jedoch eine Fortsetzung der Debatte sei, worauf
Se. Excellenz der Herr Präsident entgegnete: Er kenne seine Rechte und Pflichten, und könne keine Belehrung von einem einzelnen Herrn Landstande auch nicht von dem ganzen Landtage annehmen, dies kann nur von Sr. Majestät geschehen. Uebrigens sei die Sache von keinem Gewichte, er glaube nichts neues gesagt zu haben, widersetze sich jedoch einer Entgegnung darauf keineswegs.
Herr Graf Wurmbrand erwiderte: daß er weit entfernt sei, Verhaltungsregeln diktiren zu wollen, und daß das früher Gesagte nur dahin zu deuten sei, daß er sich für alle Zukunft im Voraus entschuldige, wenn er sich der Abvotirung widersetze und die von Sr. Exc. dem Herren Vorsitzenden ängeregte Debatte auch seinerseits wieder fortsetze.
Se. Durchlaucht Herr Karl Fürst Auersperg erklarte: Se. Excellenz der Herr Vorsitzende habe gesagt, Stände sollen es nicht dahin treiben, daß das Befremden des Vaters sich in die Ungnade des Herrn verwandle, welches dahin zu deuten ist, als ob wir am 27sten Mai l. J. einen Beschluß gefaßt hätten, der verfassungswidrig und gegen die Ehrfurcht Sr. Majestät, die wir ihm schuldig sind, sei. Diese Auslegung können wir nicht annehmen und Herr Votant müsse feierlichst dagegen Protestiren.
Herr Friedrich Graf Deym erklärte: Er müsse gleichfalls gegen die Worte Sr. Excellenz des Herrn Vorsitzenden Protestiren, denn wenn solche Worte fallen, so sei dies eine Influencirung der Meinungsäußerung. Entweder haben Se. Excellenz in officieller Stellung oder als Privatmann diese Worte gesprochen. In ersterer Beziehung ist es Influencirung. Herr Votant müsse daher Sr. Excellenz im hocheigenen Interesse und im Interesse der ganzen Versammlung bitten, zu sagen, ob Se. Excellenz in officieller Stellung oder als Privatmann diese Worte gesprochen haben, denn im erstern Falle werden wir zu Hochverräthern gestempelt, was wir doch nicht zugeben können.
Se. Excellenz der Herr Vorsitzende erklärte, er könne seine Persönlichkeit von seiner officiellen Stellung nicht trennen.
Herr Friedrich Graf Deym drang aber wiederholt auf eine nähere Erklärung, ob jenen, von Sr. Excellenz gesprochenen Worten ein höherer Auftrag zum Grunde liege.
Se. Excellenz der Herr Präsident erwiderte: was den ersten Theil der Frage betreffe, so seien seine Worte allerdings nach seiner vollen Ueberzeugung gewesen, er müsse über jeden diesfälligen Zweifel sich wundern. Was die zweite Frage betreffe, so müsse er, wenn mit dem Worte officiell die Meinung verbunden sei, er habe zu dem, was er gesagt, einen höhern Auftrag gehabt, erklären, daß dies nicht der Fall sei. Im Uebrigen besitze und zeige er nur zweierlei Gestalten, einmal als Landstand, einmal als Diener des Königs, er kenne nur eine Wahrheit und eine Ueberzeugung, sowie nur ein Gewissen. Jene habe er ausgesprochen, weil es die seinige ist, sowohl als Privatmann als in jeder officiellen Stellung, die er bekleiden könne.
Hierauf gab Herr Friedrich Graf Deym nachstehende Protestation zu Protokoll: Ich Protestire und kann nur in der Voraussetzung votiren, als ich annehmen muß, daß Se. Excellenz der Herr Vorsitzende die obberührten Worte nur als Privatmeinungsäußerung und nicht officiell ausgesprochen haben, welchem Proteste sich mit Ausnahme der geistlichen Bank, Se. Durchlaucht des Herrn Fürsten Schönburg, Se. Excellenz Herrn Leopold Grafen Thun, Herrn Freiherrn von Ehrenburg und der vier Herren Deputirten der prager Städte alle übrigen anwesenden Herren Landstände anschlossen, und
Herr Graf Lazansky noch beifügte, daß er auch dann gestimmt haben würde, wenn wirklich Gefahr drohe, weil eine Drohung auf ein freies Gemüth keinen Einfluß üben könne. Ich würde, sagte er, eben so votiren, wenn Bajonnette vor der Thüre ständen; welcher Meinung auch
Herr Erwin Graf Nostitz beitrat, indem auch ihn in der gewissenhaften Abgabe seiner Ansichten Menschenfurcht nie bestimmen könne. Er schließe sich daher nur wegen der Influencirung dem Proteste an.
Herr Albert Graf Nostitz erklärte, daß er sich der Protestation aus dem Grunde angeschlossen habe, weil eine jede freie Discussion dann aufhören würde, wenn die Herrn Stände durch ähnliche Aeußerungen, wie die eben Vernommene, zu ihren Beschlüssen geleitet würden, weil sie sich dann immer unter drohenden Einflüssen stehend betrachten müssen.
Hierauf stellte
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirector die Frage, ob die Herren Stände das ganze Steuerpostulat für das Jahr 1848, wie es Se. Majestät begehren, annehmen wollen oder nicht?
Wurde per majora mit 26 gegen 10 Stimmen beschlossen: das Steuerpostulat für das Jahr 1848, wie es Se. Majestät begehren, nicht anzunehmen.
Nach diesem gefaßten Beschlusse ließen Se. Durchlaucht, Herr Karl Fürst Auersperg, Herr Friedrich Graf Deym und Herr Graf Wurmbrand ihre gestellten Anträge fallen und schlössen sich dem Antrage des Herrn Albert Grafen Nostitz an, worauf
Herr Albert Graf Nostitz seinen Antrag bezüglich des ersten Punktes des allerhöchsten Rescriptes, dann die übrigen fünf Punkte vorlas, und
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirector stellte die Umfrage, ob dem ganzen Antrage des Herrn Albert Grafen Nostitz beigetreten werden wolle.
Wurde durch Aufstehen per majora der Antrag des Herrn Albert Grafen Nostitz, sammt den fünf Punkten angenommen.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor erwähnte hierauf, daß nachdem der Antrag des Herrn Albert Grafen Nostitz angenommen worden ist, so wird zur Berathung der zweiten Landtagsschrift geschritten werden und zwar sogleich in pleno, da von der vorgeschriebenen Berathung der vier Stände in den Curien oder Stuben Umgang genommen worden; übrigens werde der ständische Kanzleidirektor beauftragt, nach Maßgabe des Berathungsresultates die zweite Schrift zu verfassen, und morgen den Herren Ständen vorzutragen. Zugleich wird der Landesausschuß zur Ausschreibung der verwilligten Steuer bevollmächtigt, und unter Einem beauftragt werden, die Modalitäten vorzulegen, wie eventuell die Vertheilung der Criminalkosten geschehen soll. Gegenwärtig also handelt es sich zuvörderst um die Punkte, die diese zweite ständische Schrift enthalten soll.
Herr Albert Graf Nostitz: Meine Anträge beziehen sich bloß auf den Punkt 3 des allerhöchsten Rescripts, die andern, z. B: politische Zustände, sind übergangen.
Herr Franz Graf Thun (Sohn) wünschte, daß in der Begründung das Factum hervorgehoben werde, daß Se. Majestät die Criminalkosten auf dm Staatsschatz übernommen haben.
Herr Graf Wurmbrand hingegen beantragte: daß zu den drei Punkten noch nachstehende 17 Punkte beizufügen wären:
1) daß die Stände wohl wissen, wie ein Staat ohne genügende Steuern gar nicht bestehen kann, und von dem Wunsche, die Staatsmaschine stets im ungestörten Gange erhalten zu sehen, durchdrungen, weit entfernt sind, ihr durch Schwierigkeiten bei der Steuerbewilligung auch nur die geringste Verlegenheit bereiten zu wollen;
2) daß die Provinzen Oesterreichs so viele und so nachhaltige Grundelemente des Wohlstandes besitzen, daß der Kaiserstaat bei glücklicherer Ausbeutung derselben wenn nicht der reichste Staat in Europa, doch so reich werden könnte, daß er alle seine Geldbedürfnisse leicht und höchst wahrscheinlich ohne zu anderen Hülfsmitteln, als zu Steuern greifen zu müssen, decken könnte;
3) daß Oesterreichs Provinzen, wenn anders der Nationalreichthum so gefördert würde, wie dies das verfügige aber größtentheils noch todte Kapital zuließe, obige Deckung sämmtlicher wie immer gearteter und genannter Staatsbedürfnisse nicht nur übernehmen könnten, sondern auch sicherlich gern übernehmen würden, und um so lieber und sicherer, als sich Oesterreichs Völker in den Jahren der größten Bedrängniß mit blindem Vertrauen den unerhörtesten Opfern mit einer ganz beispiellosen Hingebung unterzogen haben, was nicht nur das Jahr 1811, sondern auch eine lange Reihe von Jahren vor und nach dem verhängnißvollen Finanzpatente beweisen;
4) daß dieser Enthusiasmus, diese bis zur Selbstvernichtung aufopfernde Hingebung und dieses blinde Vertrauen heute aber leider nicht mehr herrschen und auch nicht mehr bestehen können;
a) weil in den langen Friedensjahren wohl einzelne Personen Millionen auf Millionen gehäuft haben, der Nationalreichthum aber und der nationelle Wohlstand der Provinzen in den besten Fällen nicht vorwärts, in allen andern aber mit gewaltigen Schritten rückwarts, also der Verarmung entgegenschreitet, was auch die Stände Niederösterreichs schon vor mehreren Jahren Sr. Majestät ans Herz gelegt und bewiesen haben;
b) weil dieses Stillstandes oder Rückschrittes ungeachtet, die directen Steuern dieselben geblieben sind, welche sie in den Kriegsjahren waren, die indirecten aber sich vermehrt, und durch die Systeme, auf welche sie aufgebaut wurden, so wie durch die Art, in welcher sie erhoben werden, im höchsten Grade drückend, verhaßt und demoralisirend sind,
c) weil, gegründet oder ungegründet, nichts desto weniger faktisch der Glaube besteht, daß Millionen von diesen so schwer zu erschwingenden Steuern nicht einmal zur Deckung der Staatsbedürfnisse verwendet, sondern in das Ausland versendet wurden, um Zwecke und Personen zu unterstützen, welche für Oesterreich wenigstens fremd und gleichgültig sind;
d) weil der Glaube herrscht, daß fast 1/3 der Steuer schon jetzt zur Deckung der Interessen der Staatsschuld verwendet werden muß, und sich deßhalb jährlich ein bedeutendes Deficit ergiebt, welches (wenn auch sonst keine andern, neuern Erfordernisse eintreten) wieder durch neue Staatsanleihen gedeckt werden muß, die natürlicherweise die Interessensumme wieder vermehren, und das Deficit um dieselbe Ziffer wieder vergrößern;
e) weil diese Manipulation, für deren Bestehen Erscheinungen sprechen, und über welche die Ansichten des Publikums, wenn sie anders irrig sein sollten, bei dem undurchdringlich dichten Schleier des Geheimnisses, in welchen sich die Regierung hüllt, auch nicht berichtiget werden können - weil diese Manipulation also nothwendig und selbst während des tiefsten Friedens zum vollkommenen Ruin zur Staatscrida führen muß, eine Staatscrida aber der That nach, und wie dies die von den Oesterreichern erlebte praktische Erfahrung lehrt, immer der Banquerot phisischer Personen, nemlich Einwohner ist, wenn er auch nur der der moralischen Person, Staat, genannt wird;
f) weil dieser bei einem solchen Vorgang in einer nicht mehr sehr langen Reihe von Jahren, und wie gesagt, schon in Friedenszeiten unvermeidliche Banquerot bei einem plötzlich ausbrechenden Kriege oder bei andern Unglücksfällen nicht nur sehr beschleunigt werden muß, sondern auch wirklich eintreten kann;
g) weil sich der Pauperismus auf eine fürchterliche Weise vermehrt - jedes halbwegs ungünstige Jahr auch außer Oesterreich - sogleich eine Hungersnoth im Lande hervorruft, und die Ursache dieser allseitigen und allortigen Verarmung hauptsächlich in dem Vorgange der Regierung gesucht wird, und wirklich dort gefunden wird, weil die, dem Publikum nicht zu verheimlichenden Erscheinungen und Thatsachen gerade darauf hindeuten.
5) daß ein so unbedingtes Vertrauen, welches die Völker zu übernatürlichen Anstrengungen und Opfern zu bringen im Stande ist - in Oesterreich erst dann wieder auftauchen kann, wenn die volle Oeffentlichkeit an die Stelle des Geheimnisses tritt, und wenn Se. Majestät bei großartigern Stäatsmaßregeln nicht nur die Meinung der Regierungsbehörden, sondern auch die der Völker in Gnaden entgegennehmen werden wollen;
6) daß es bei den obbeschriebenen höchst betrübenden Zuständen den treugehorsamsten Ständen vollkommen unmöglich ist, den Grundsteuerkontribuenten eine neue Steuer oder die Erhöhung der bestehenden zuzumuthen, wenn sie ihnen nicht zugleich klar und deutlich erweisen können, daß und auf welche Art sich diese Last wieder und zwar schnell compensirt, weil die Contribuenten, wenn auch dieses Vertrauen bestünde, doch und zwar vorzüglich durch die direkten und indirekten Steuern so ausgebeutet sind, daß sie schlechterdings keine neuen Lasten auf sich nehmen können.
7) daß es den Ständen unmöglich ist, bei dem angesonnenen Zuschlage von 50,000 fl. zur Sublevirung der Städte den Grundsteuercontribuenten obigen Beweis der schnellen Compensation zu liefern, weil die Ständen erweisen müßten:
a) daß die Criminalverwaltung bereits Verbesserungen und welche erfahren hat, welches die Stände nicht erweisen können, weil Se. Majestät, wenn es auch wirklich geschehen ist, den Ständen die Kenntnißnahme und folglich die Mittel, selbe weiter zu verbreiten verweigert haben, weil die Stände ferner erweisen müßten;
b) daß die vermehrten Kosten der verbesserten Kriminaljustiz billiger Weise von den Contribuenten allein und nicht von allen wie immer gearteten und genannten Unterabtheilungen der Nation getragen werden sollen, was zu beweisen den Ständen nie gelingen wird und kann, weil sie diese Vertheilung als vollkommen unbillig erkannt, sich auch dahin gegen Se. Majestät selbst ausgesprochen haben, deßhalb auch vor Jahren Se. Majestät unterthänigst baten, von dem Ansinnen, den Domestikalfond mit dieser Zahlung zu beschweren, allergnädigst abstehen zu wollen;
8) daß Se. Majestät diese letztere Ansicht der Stände auch damals getheilt zu haben scheine, als allerhöchst Dieselben die Kosten der Criminaljustiz als Staatslast zu erklären geruhten;
9) daß die Belastung der Grundsteuercontribuenten durch eine Steuerhöhung doch nur unter einem andern Namen dasselbe wäre, wie die Belastung des Domestikalfonds, Se. Majestät demnach diese erste Steuer nothwendig ebenfalls als unbillig, und als unstatthaft anerkennen müssen, nachdem allerhöchst Dieselben die erst angesonnene Belastung des Domestikalfonds als solche anerkannt, und deßhalb von ihr abgelassen haben;
10) daß Se. Majestät die Erklärung "die Kosten des Criminals seien fürder eine Staatslast" zu einer Zeit erlassen haben, wo allerhöchst dieselben den Steuerzuschlag noch nicht verlangt hatten, - diese nachträgliche Postulirung also im Widerspruche mit der ersten Entscheidung ist, und dieser Widerspruch nur dann erklärt werden könnte, wenn man annehmen würde, daß einzelne Staatsdiener Se. Majestät zur Uebernahme besagter Lasten auf den Staatsschatz anrathend, die Absicht, die Contribuenten statt sub titulo Domestikalfond sub titulo Steuer, nichts desto weniger aber nur die Contribuenten mit derselben Ziffer zu beschweren, schon damals im Rückhalte hatten, eine Annahme, welche, so sehr sich das Gefühl dagegen sträubt, sich doch unvermeidlich aufdringen würde, so bald Se. Majestät auf dem Steuerzuschlage bestehen wollten, weil nur sie den Widerspruch erklären könnte - eine Annahme, welche aber nicht nur das Vertrauen der Nation in die Loyalität der Regierungsbehörden erschüttern, sondern das die Stände geradezu vernichten müßte, weil diese in den Augen des denkenden Theiles der Nation im besten Falle als das Opfer eines Wortspieles erscheinen, und dies sie im hohen Grade lächerlich machen müßte;
11) daß die Stände Se. Majestät demnach wiederholt dringend bitten müssen, von diesem Steuerzuschlag abzustehen, insolange Se. Majestät Regierung die Stände nicht in die Lage setzt, sich über die Vortheile, welche aus dieser Auflage erwachsen und über die Billigkeit der Zuweisung auf die Contribuenten allein selbst klar zu werden;
12) daß die Stände, um Sr. Majestät Regierung jede Verlegenheit zu ersparen, den Landesausschuß beauftragt haben, die alte Steuersumme, wie sie pro 1840 vorgeschrieben war, ohne weiters und ohne den Landtagsschluß abzuwarten, auszuschreiben;
13) sollen die Vorträge der Herren Albert Grafen Nostitz und Friedrich Grafen Deym noch ganz besonders zur Grundlage gelegt, und benutzt werden, um Sr. Majestät zu beweisen, wie wenig allerhöchst dieselben von ihren Regierungsbehörden über die Verhältnisse der Stände Böhmens überhaupt, namentlich aber hinsichtlich ihres gesetzlich zu beobachtenden Verfahrens bei den Landtagen berichtet worden sind;
14) daß sich auf die frühern Reverse, namentlich auf den vom vorigen Jahre berufen werden solle und Se. Majestät in Unterthänigkeit darauf aufmerksam gemacht werde, daß, nachdem dieser Revers nicht im Stande war, die Stände vor dem Ansinnen zu wahren, ihr wichtigstes Recht aufzugeben, der in Aussicht gestellte Revers pro 1848, einerseits wenig mehr zu sichern hätte, und er anderseits im Voraus das Vertrauen verlieren würde, welches einem kaiserlichen Worte gebührt, und ihm von den Ständen so gern gezollt wird;
15) daß auch das königliche Versprechen, den Revers erst dann zu geben, wenn das ganze Verlangen bewilligt ist, in Widerspruch mit der Landesordnung ist, nach welcher die Postulate nur gegen den Revers verlangt werden sollen;
16) daß die Stände die Achtung Sr. Majestät selbst verlieren müßten, und derselben auch vollkommen unwürdig wären, wenn sie unter dem Scheine des Gehorsams ihren heiligsten Pflichten ungehorsam würden;
17) daß das Ansinnen Sr. Majestät, wie bewiesen, die ständische Verfassung abändern, und hiedurch gegen den Art. 56. der Bundesakte verstoßen würde, indem dieser Artikel dahin lautet: daß in Wirksamkeit bestehende Verfassungen nur verfassungsmäßig abgeändert werden können; die Verfassung der Stände nun in Wirksamkeit bestehe, das von Sr. Majestät gemachte Ansinnen eine bedeutende Aenderung involvire, und diese nicht in Verein mit den Ständen, sondern einseitig von Sr. Majestät, also verfassungswidrig geschehen würde.
Herr Franz Graf Thun erklärte: diesen Anträgen im Ganzen entschieden entgegen treten zu müssen, und wünschte, daß Herr Antragsteller seine Anträge zurücknehme, weil bereits mehrere von denselben in jenem des Herrn Albert Grafen Nostitz enthalten sind, einige andere hingegen tiefeingreifende politische Raisonnements. Hindeutungen auf Finanzverwaltung und ganz neue Desiderien enthalten. Der Moment ist jetzt so wichtig, daß wir blos bei der Wahrung unserer Rechte stehen bleiben, und alles andere fallen lassen sollen.
Hingegen dürften doch einige dieser Anträge bei Verfassung der zweiten ständischen Schrift zu berücksichtigen sein, und zwar:
1) die Berufung, daß Se. Majestät die Criminalkosten auf den Staatsschatz zu übernehmen geruht haben, und daß daher die Umlegung dieser Kosten auf die Grundsteuerpflichtigen dieser allerhöchsten Entscheidung widerspreche;
2) die Berufung auf den Krönungseid;
3) daß Stände alle Achtung verlieren müssen durch bloßes blindes Gehorchen;
4) daß die Drohung wegen Vorenthaltung des Reverses bis die ganze Steuer bewilliget ist, verfassungswidrig sei.
Die übrigen Unterstützungsgründe des Herrn Grafen Wurmbrand sollten, so wesentlich sie auch sind, aus den eben angeführten Gründen weggelassen werden, weil sie mit dem heutigen Gegenstand in keiner Verbindung stehen.
Se. Durchlaucht Herr Karl Fürst Auersberg schloß sich dem Antrage seines Herrn Vorvotanten an, und glaubt, daß Herr Graf Wurmbrand alle jene Artikel, die sich nicht auf jene 50,000 fl. beziehen, zurücknehmen sollte, indem er es nicht für angemessen halte, weitläuftig zu sein.
Die Aufnahme aller dieser Anträge würde den Werth der zweiten ständischen Schrift verringern, der Wirkung schaden, und der Kern der Vertheidigung der ständischen Rechte würde verschwinden, welcher Ansicht sich auch
Herr Franz Graf Thun (Vater) mit dem Bemerken anschloß, daß alles vermieden werden müsse, was oben mißliebig aufgenommen werden dürfte.
Herr Graf Wurmbrand hingegen bemerkte, daß die Weitläufigkeit seiner Anträge ihn nicht bestimmen könne, selbe zurückzunehmen; das Wort was gesprochen ist, gehört Allen. Er habe sich bereits ausgesprochen, daß die Herren Stände verpflichtet wären, Sr. Majestät und der Nation die ganze Wahrheit zu sagen, und nicht ein Zehntel oder ein Hundertstel, weil wir sonst den Weg der Politik betreten würden. Er finde daher keinen Punkt auslassen zu können, denn ein Punkt unterstütze den andern und mehrere seien im höchsten Grade wichtig, glaubt daher, daß Alles bleibe wie er es angetragen, und bittet hierüber abvotiren zu lassen, worauf
Herr Franz Graf Thun entgegnete: es sei ein großer Unterschied, nicht die ganze oder nur einen Theil der Wahrheit zu sagen. Wo würde man im ersten Fall hinkommen?
Se. Excellenz der Herr Präsident erklärte: daß Herr Franz Graf Thun (Sohn) in der Priorität sei, daher erst abgestimmt werden müsse, ob in die zu verfassende Landtagsschrift mit aufzunehmen sei, daß die Postulirung der 50,000 fl. C.-M. auf die Grundsteuerpflichtigen mit der frühern allerhöchsten Entschließung, laut welcher die Criminallosten auf den Staatsschatz übernommen werden sollen, im Widerspruche stehe.
Herr Friedrich Graf Deym glaubt, daß bei Verfassung der zweiten Landtagsschrift Nachstehendes als Grundlage betrachtet werden soll:
1) der Vortrag des Herrrn Albert Grafen Nostitz;
2) sein schriftlicher Vortrag;
3) die vom Herrn Franz Grafen Thun gestellten Anträge;
4) daß bezüglich des im Steuerpostulate bisher vorgekommenen Nachlasses, dann der Zuschußquote ehrerbietigst bemerkt werde, daß Stände sich für den Fall, daß dieser Nachlaß wieder in das Steuerpostulat aufgenommen werden sollte, genöthigt sehen würden, jedesmal ein entsprechendes Reservat in den Landtagsschluß aufzunehmen.
5) daß bezüglich der Generallandesbegränzung und des Straßenbaues allunterthänigst bemerkt werde, daß die Landesgränzcommissaire fortwährend in Activität sind, daß von Hörensagen bereits Austausche geschehen. So sei z. B. Schirgiswald und Öttengrün, worauf sogar noch ein Steuerrest haftet, fremdländig geworden. So gut Öttengrün, ebenso könne halb Böhmen abgetreten werden. Wenn die Stände aber hievon nicht in Kenntniß gesetzt werden, so kann der Fall eintreten, daß bei gleichem Steuerpostulat, welches die Stände verwilligen, der Einzelne auch noch die doppelte Steuer zahle, und dies seien schlagende Gründe, warum die Aufnahme der Generallandesbegränzung in das Postulat begehrt werde. Was die Straßen betreffe, so haben Se. Majestät schon im Jahre 1844 befohlen, daß das Project vorgelegt werde, die Aufnahme der Straßen in das Postulat sei aber deswegen nothwendig, weil die Straßen als Communicationsmittel einen großen Einfluß auf die Verwerthung der Bodenerzeugnisse und daher auch auf die Steuerfähigkeit der Unterthanen haben. Herr Votant glaube daher, daß wenn Se. Majestät die Aufnahme dieses Artikels verweigern sollten, so wären die Stände nicht in der Lage zu wissen, welche Summen zu bewilligen sind, oder sie würden sich in die Nothwendigkeit versetzt sehen, hierüber von den k. k. Landtagscommissairen eine Auskunft zu verlangen. Auch seien noch im Jahre 1823 die Straßen im Landtagsschlusse vorgekommen.
Herr Ritter von Bohusch erklärte: die Abtretung von Ottengrün sei um so auffallender und bedenklicher, weil blos über eine einfache Note der Grenzberichtigungscommission an die ständische Buchhaltung die Abschreibung der Steuer angesucht wurde.
Hierauf fand Herr Erwin Graf Nostitz zu bemerken: Er könne aus eigener Erfahrung bestätigen, daß im elbogner Kreise immer Verhandlungen stattfänden, und bei ihm selbst eine Aenderung vorgegangen sei. Es könnten auch bedeutende Aenderungen eintreten, ohne daß Stände etwas davon erfahren, und es fei daher ganz in der Ordnung, hiervon in der Landtagsschrift Erwähnung zu thun.
Nachdem Herr Friedrich Graf Deym über Aufforderung Sr. Excellenz des Herrn Landtagsdirectors seine Anträge noch einmal vorgetragen hatte, stellte Hochderselbe die Frage: soll bei Verfassung der zweiten Landtagsschrift der Vortrag des Herrn Albert Grafen Nostitz und des Herrn Friedrich Grafen Deym zur Grundlage genommen worden?
Herr Graf Wurmbrand bemerkte: Ich habe gesagt, daß diese beiden Vorträge noch ganz besonders zur Grundlage dienen und benützt werden sollen, um Sr. Majestät zu beweisen, wie wenig allerhöchst Dieselben von ihren Regierungsbehörden über die Verhältnisse der Stände Böhmens überhaupt, namentlich aber hinsichtlich ihres gesetzlich zu beobachtenden Vorganges bei den Landtägen berichtet worden sind.
Se. Excellenz, der Herr Landtagsdirector stellte die Frage: ob nach dem Antrage des Herrn Grafen Wurmbrand gesagt würde, daß Se. Majestät von den Regierungsbehörden schlecht berichtet sind.
Se. Durchlaucht Herr Karl Fürst Auersperg meint, man soll dem Concipienten der zweiten Landtagsschrift nur im Allgemeinen andeuten, was in die Landtagsschrift aufzunehmen sei, und
Se. Durchlaucht Herr Vincenz Fürst Auersperg bemerkte, daß Se. Majestät es selbst merken würden, daß er schlecht berichtet worden sei, ohne daß wir es ausdrücklich sagen.
Bei der hierauf gestellten wiederholten Umfrage wurde per majora beschlossen, daß die Anträge des Herrn Albert Grafen Nostitz und Herrn Friedrich Grafen Deym bei der Verfassung der zweiten ständischen Schrift zur Grundlage zu dienen haben, ohne daß das vom Herrn Grafen Wurmbrand gestellte Amendement einzubeziehen sei.
Herr Albert Graf Nostitz erklärte: Die Landtagsschrift wäre ein Unsinn, wenn wir uns nicht vertheidigen würden, daß wir am 27sten Mai l. J. nichts Unstatthaftes gemacht haben, und wir müssen daher dem Verfasser sagen, was er zur Begründung in dieser Schrift hineinzunehmen habe, worauf
Se. Excellenz, der Herr Landtagsdirector, entgegnete, daß ja der Beschluß gefaßt worden sei, bei Verfassung dieser Landtagsschrift die Anträge des Herrn Albert Grafen Nostitz und des Herrn Grafen Friedrich Deym zu benützen, und es sei blos das Amendement des Herrn Grafen Wurmbrand gefallen.
Herr Friedrich Graf Deym meinte: Daß vielleicht alle Herren Landstände in der Wahrheit mit dem Herrn Grafen Wurmbrand einverstanden wären, nur solle man nicht überall die Sache gerade so grell hinsetzen. - Herr Votant brachte seinen weiteren Antrag wegen Nichtaufnahme des alljährlich in dem Postulate wiederkehrenden Beisatzes des Nachlasses der 68 92/100 Proc. an der Zuschußquote der früher angelegten Steuersumme zur Abstimmung: daß nämlich ehrerbietigst gesagt werde, daß für den Fall, als Se. Majestät sich allerhöchst bestimmt finden sollte, in den Postulaten dieses Nachlasses wieder zu erwähnen, die Stände in dem Landtagsschluß eine entsprechende Verwahrung jedesmal einlegen müßten.
Herr Albert Graf Nostitz erklärte sich mit der angetragenen Verwahrung nicht einverstanden, sondern beantragte, Se. Majestät auf den Nachtheil aufmerksam zu machen, daß, wenn bei der Promulgation des allerhöchsten Steuerpostulats die Steuerpflichtigen immer von einem Nachlaß hören, während doch die Steuern immer gleich bleiben, in praktischer Hinsicht irrige Meinungen im Publikum hervorgerufen werden müssen.
Der ständische Herr Kanzleidirector Falk erlaubte sich hier folgende Aufklärung zu geben: Das Nachlaßprocent ändert sich allerdings und in dieser Beziehung kann auch die Steuerschuldigkeit nicht als gleichbleibend angesehn werden.
So hat noch für das Jahr 1845 die Nachsicht an der Zuschußquote 71 3/4 pCt. betragen, beträgt aber für das Jahr 1846, 1847 und 1848 nach den allerhöchsten Postulaten nur 68 72/100 pCt. und es gründet sich diese Nachsichtsbestimmung auf jenes allerhöchste Postulat früherer Jahre, in welchem 100 pCt. Zuschuß zur Grundsteuer angenommen und von Sr. Majestät allerhöchst ausgesprochen wurde, daß allerhöchst Dieselben sich die Mäßigung oder gänzliche Aufhebung dieses Zuschusses vorbehalten. -
Herr Franz Graf Thun entgegnete: Wenn diese Aufklärung auch historisch richtig ist, so sei die Erwähnung dieses Nachlasses sehr uachtheilig in praktischer Hinsicht und hat gar keinen Nutzen, denn wer es zum ersten Male hört, glaubt, es sei wirklich ein Nachlaß und wundert sich, wenn er eben so viel Steuern zahlen muß, wie früher. Aus diesen Gründen glaubt Herr Votant, daß diesem Beisatze allerdings eine verwahrende Erklärung beizufügen wäre.
Herr Graf Wurmbrand meint, daß wenn dieser Nachlaß im Postulate bestehe, dies den Anschein habe, als ob bei einer jeden neuen, auch erhöhten Steuer, immer noch ein Nachlaß eintrete, was doch nicht der Fall sei, und deswegen schließe er sich dem Antrage des Herrn Friedrich Grafen Deym an, und bitte die Verwahrung aufzunehmen.
Herr Friedrich Graf Deym aber glaubt, daß unter so betrübenden Umständen es höchst wichtig sei, jedes Wort wohl zu erwägen, und daher nothwendig, einen festen Grundsatz festzustellen. Denn geben wir zu, daß der Nachlaß von 68 pCt. richtig sei, so könnte uns bei jeder Steuererhöhung gesagt werden: "Was wollet ihr, ihr habt immer noch 15 - 20 pCt. Nachlaß. Auch könnte die nachtheilige Folgerung daraus gezogen werden, das dies von so vielen Landtagen anerkannt worden, und auf diese Art würde unser Steuerverwilligungsrecht angegriffen werden. Unsere Väter haben sich immer verwahrt und sind dabei gut gefahren. Dies sollten wir auch thun, mag auch immerhin eine fortwährende Verwahrung langweilig erscheinen. Solche Langweiligkeiten verdanken wir unserer Verfassung.
Als Se. Excellenz, der Herr Landtagsdirector erklärte, daß er über die vorliegenden zwei Anträge abstimmen lassen wolle, erhob sich
Herr Albert Graf Nostitz und bemerkte, daß er seinen im vorliegenden Falle gestellten Antrag zurücknehmen wolle, und schließe sich dem Antrage des Herrn Friedrich Grafen Deym auf eine Verwahrung aus dem Grunde an, weil er sich gar nicht denken könne, daß Se. Majestät im Voraus eine Normalsumme bestimmt habe und so unser Steuerverwilligungsrecht gefährdet wäre. Auf die hierauf von
Sr. Excellenz, dem Herrn Landtagsdirector, gestellten Fragen wurde
durch Aufstehen per majora beschlossen, in der zu verfassenden zweiten Landtagsschrift bezüglich des in dem allerhöchsten Steuerpostulate erwähnten 68 72/100 pCt. Steuernachlasses ehrerbietigst zu sagen, daß die Stände für den Fall als Se. Majestät sich nicht bestimmt finden sollten, von der Aufnahme dieses Steuernachlasses abzugehen, sich genöthigt sehn würden, in dem Landtagsschlusse dagegen jedesmal eine Verwahrung einzulegen.
Hierauf stellte Herr Friedrich Graf Deym den Antrag, daß in der zweiten Landtagsschrift auch der Passus wegen der Landesgränzen und der Straßen aufgenommen werde, weil doch den Ständen viel daran gelegen sein müsse, nicht nur zu wissen, welche Objekte der Besteuerung entzogen, sondern was den Steuercataster neu zugewachsen sei. Ebenso nothwendig erscheint die Aufnahme der Straßen, weil sie als Communicationsmittel einen großen Einfluß auf die Zahlungsfähigkeit her Steuerpflichtigen üben.
Soll der Aufnahme dieser beiden Artikel in das Steuerpostulat nicht Statt gegeben werden, so müßte von den kaiserlichen Landtagscommissarien erbeten werden, hierüber berathen zu dürfen.
Der ständische Herr Kanzleidirector Falk ersuchte, hier die Aufklärung geben zu dürfen, daß jede Ab- und Zuschreibung dem Landesausschusse angezeigt wird, und es dürfte daher genügen, wenn der Landesausschuß den hochlöblichen Herren Ständen hiervon jedesmal die Anzeige erstatte, worauf
Herr Ritter von Bohusch entgegnete: daß wegen der Abtretung des Gutes Ottengrün die Verständigung blos an die ständische Buchhaltung von der Landesgränzregulirüngskommission gelangt sei. Auch sei dieser Ort bereits im Jahre 4846 abgetreten worden, und doch sei im Jahre 1847 die Steuer repartirt worden.
Der ständische Herr Kanzleidirektor Falk meint, daß dies blos ein Versehen sei, weil alle Ab- und Zuschreibungen an den Landesausschuß gelangen.
Herr Friedrich Graf Deym glaubt, daß es jedenfalls für die Stände nothwendig ist, über diese Gegenstände in Kenntniß zu sein. Der Krönungseid giebt uns ein Recht hiezu, Ee. Majestät schwören: von dem Königreiche nichts zu veralieniren, sondern vielmehr dasselbe zu vermehren und zu erweitern. Wir sind aber die Wächter der Rechte und der Integrität des Landes, und müssen daher jede Veränderung kennen. Uebrigens verlangt Se. Majestät hierüber von uns eine Aufklärung, warum sollen wir sie nicht geben?
Herr Graf Wurmbrand erklärte sich zwar einverstanden, daß der Artikel wegen der Landesgränzen in das Steuerpostulat aus den angeführten Gründen aufgenommen werde, was jedoch die Straßen betrifft, so glaubt Herr Votant, daß da bereits Anträge wegen Straßenbau dem Landesausschuß zur Instruirung zugewiesen worden sind, hierüber ein andermal etwas ausführlicheres als heute gesagt werden könnte, bis der Landesausschuß das von ihm abverlangte Gutachten abgegeben haben wird.
Herr Friedrich Graf Deym beharrte bei seinem Antrage, und findet die Aufnahme der Straßen um so nothwendiger, als sonst die Regierung sagen könnte, es sei bloß eine Laune gewesen oder wir hätten nichts darüber zu sagen gehabt. Die Straßen sind die wichtigsten Lebensadern des Landes, und da wir über alle Landesangelegenheiten zu sprechen berufen sind, so sei auch dieser Artikel wegen den Landesgränzen und Straßenzügen um so mehr wieder aufzunehmen, als dieser Artikel sonst dagewesen sei, und diese Sachen Sr. Maj. nicht präjudiciren können. Selbstbei aber haben Se. Maj. einen Grundsatz ausgesprochen, der unserer Verfassung präjudiciren könnte, denn allerhöchst Dieselben sagen: Alle Artikel im Postulate können wegbleiben, worin, nichts zugesagt werde.
Das allerhöchste Postulat gebe aber keine Zusicherungen, die Stände wünschen bloß, daß Se. Majestät die Stände alle Jahre befrage, so gut wie über den religiösen Zustand des Landes, so auch über Grenzen, Straßen etc., um hierüber ihre Meinung zu erfahren.
Herr Albert Graf Nostitz erklärte: Aus dem allerhöchsten Rescripte gehe hervor, daß es Sr. Majestät nicht recht klar zu sein scheine, was die Stände wollen. Die Stände wollen aber alle Jahre in die Kenntniß gesetzt werden, was in Straßenbauangelegenheiten geschehen, da der Straßenbau doch sehr wichtig für das Land sei. Wenn Se. Majestät den Ständen alle Jahre bekannt geben, daß diese oder jene Straße gebaut worden sei, oder daß diese oder jene gebaut werden wird, so sei Ihnen dadurch die Gegenheit gegeben, die Wünsche des Landes in Betreff der nothwendigen Straßen Sr. Majestät bekannt zu geben.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor stellte die Frage, ob die Herren Stände mit den ausgesprochenen Grundsätzen über die Landesgränzen und die Straßen einverstanden sind, und ob hierin in der zweiten Landtagsschrift Erwähnung geschehen soll.
Wurde durch Ausstehen per majora beschlossen, daß in die zweite Landtagsschrift unter Anführung der für die Wiederaufnahme des Artikels wegen der Landesbegränzung und des Straßenbaues sprechenden Gründe wiederholt die allerunterthänigste Bitte um Aufnahme dieser Artikel zu stellen sei.
Hierauf ersuchte Herr Graf Wurmbrand um Aufnahme seiner 17 Anträge in die Landtagsschrift, und las hierauf nochmals den ersten Antrag vor, daß Stände weit entfernt sind, dein Staate durch Schwierigkeiten bei der Steuerbewilligung die geringste Verlegenheit zu bereiten.
Nachdem aber bei der von
Sr. Excellenz dem Herrn Landtagsdirektor gehaltenen Umfrage, die Aufnahme dieses Antrages in die Landtagsschrift von den Herren Ständen abgelehnt wurde, eine gleiche Ablehnung bei dem 2ten, 3ten, 4ten und 5ten Antrage erfolgte, stellte
Se. Excellenz der Herr Präsident die weitere Frage, ob von den gestellten Punkten des Herrn Grafen Wurmbrand Umgang genommen werden wolle?
Wurde per majora beschlossen, von den 17 Punkten des Herrn Grafen Wurmbrand Umgang zu nehmen.
Hiemit wurde die heutige Landtagsversammlung geschlossen, und auf den 31sten August l. J. um 11 Uhr vertagt.
Fortgesetzt am 31sten August 1847.
Vorsitz und Gegenwärtige wie am 30sten August l. J. mit Ausnahme nachstehehender Herren Landstände: Se. Hochwürden Herrn Franz Pöllner, Domprobst, Rudolph Graf Morzin, Johann Freiherr von Ehrenburg, Johann Graf Nostitz, Vinzenz Graf Waldstein, Herr Adolph Graf Ledebour, Maria Freiherr von Enis, Karl Ritter Korb von Weidenheim.
In allem 28 Herren Votanten.
Vor Allem bemerkte Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor, daß der Entwurf der in der gestrigen Landtagsversammlung beschlossenen zweiten Landtagsschrift vom ständischen Herrn Kanzleidirektor verfaßt und heute berathen werden soll, und fordert daher den ständischen Herrn Kanzleidirektor auf, selbe den versammelten Herren Ständen vorzutragen.
Nachdem der Entwurf per extensum von dem Herrn Kanzleidirektor vorgelesen worden, stellte
Se. Excellenz der Herr Vorsitzende die Frage, ob die Herren Stände mit diesem Entwürfe einverstanden seien, oder ob Jemand einige Bemerkungen zu machen habe?
Se. Durchlaucht Herr Karl Fürst Auersperg bemerkte: Er habe bei der Ablesung des Entwurfes statt des Wortes: "Kriminalfond" "Krönungsfond" gehört, welcher Anstand sich jedoch durch die Aufklärung behob, daß wirklich das Wort Kriminalfond in der Landtagsschrift stehe, und daher nur ein Versehen im Verlesen der Landtagsschrift unterlaufen sei:
Weiters bemerkte der Herr Redner, in deck Entwurfe heiße es: daß Se. Majestät die Kriminalkosten auf das Konkretaleinkommen des Königreichs Böhmen zu verweisen geruht haben. Nachdem aber Se. Majestät die Kriminalkosten auf den Staatsschatz zu übernehmen geruht haben, so sollte es heißen: auf das Konkretaleinkommen der Monarchie.
Herr Albert Graf Nostiz meint: man solle sagen auf das ganze Einkommen des Staates oder auf das gesammte Staatseinkommen.
Se. Excellenz Herr Leopold Graf Thun erklärte: Wenn wir eine Folgerung wollen, müssen wir sie aus der Textirung des allerhöchsten Rescripts ziehen, und glaubt bei den Worten: "als Staatsaufwand" stehen zu bleiben.
Herr Friedrich Graf Deym bemerkte: Es frägt sich: hat man unter Staat die Gesammtmonarchie oder bloß Böhmen zu verstehen. Se. Majestät würde uns die letzte Auffassung sehr verargen. Bloß "Staatsaufwand" zu sagen, genüge nicht, denn Böhmen sei auch ein Staat. Se. Majestät habe die Sublevirung ursprünglich auf den Domestikalfond umlegen wollen, wir haben aber gebeten, sie als Staatsaufwand zu erklären, weil es unbillig wäre, daß die Criminalkosten bloß die Grundbesitzer zahlen sollen.
Wenn es ein Konkretaleinkommen von Böhmen gäbe, so müßten wir hievon Kenntniß haben.
Der ständische Herr Kanzleidirektor lieset die vorgenommene Aenderung, indem er statt: "auf das Konkretalemkommen des Königreichs Böhmen" gesetzt hatte: "auf das Konkretum des Staatseinkommens."
Herr Friedrich Graf Deym beantragte, anstatt des Wortes: "Konkretum des Staatseinkommens" zu setzen gesammte Staatseinkommen.
Wurde per majora beschlossen, statt der Wörter: "auf das Konkretaleinkommen des Königreichs Böhmen" zu setzen: auf das gesammte Staatseinkommen."
Weiters bemerkte: Herr Friedrich Graf Deym bei dem Passus wegen der Vorlagen, daß Wir nämlich am 27sten Mai in der ersten Landtagsfchrift ausdrücklich um die Vorlagen über die Ziffer und über die Vertheilung gebeten, dann zu welchen Zwecken diese Gelder verwendet werden, wie viel z. B. die Besoldungen betragen. In dem uns vorgelesenen Entwurfe der zweiten Landtagsschrift wird zwar, aber ganz einfach, auf die Vorlagen über die Ziffer und die Vertheilung dieses Beitrags hingewiesen, jedoch sollte dieser Umstand in der zweiten Landtagsschrift etwas ausführlicher besprochen und durchgeführt werden.
Der ständische Herr Kanzleidirektor las den betreffenden Passus vor, und wies auf die Textirung der ersten Landtagsschrift hin, - worauf
Herr Friedrich Graf Deym bemerkte: daß in dieser Begründung die Ziffer ausgelassen sei.
Herr Albert Graf Nostitz hingegen glaubt, daß in der zweiten Landtagsschrift dieselben Worte beibehalten werden sollten, welche in der ersten Landtagsschrift stehen, jede Amplificirung sei unzulässig.
Hierauf las der ständische Herr Kanzleidirekor die geänderte Textirung vor, welche dahin lautete: die treugehorsamsten Stände glaubten sich diesen Vorgang um so mehr erlauben zu dürfen, als sie weit entfernt sind, die von Sr. k. k. Majestät als nothwendig anerkannte Bedeckung des Staatsaufwandes nur im Geringsten zu schmälern oder störend in das erforderliche Staatseinkommen einzugreifen, sondern lediglich von der, mit dem Steuerverwilligungsrechte verbundenen Verpflichtung ausgegangen sind, dort, wo ihnen die ziffermäßige Kenntniß eines Steuerzuschlages fehlt, und ihnen die nähere Bestimmung und Verwendung desselben unbekannt ist, sich vor der Berathung und Schlußfassung vorerst die nöthigen aufklärenden Vorlagen zu erbitten, wenn der gerechte und billige Vertheilungsmaßstab für die allerhöchst postulirte Grundsteuer gestört erscheint, und auf dieses eingetretene Mißverhältniß das allerhöchste Augenmerk Sr. Majestät zu leiten, und auf die Erzielung eines gerechten Maßstabes hinzuwirken; welche geänderte Stylisirung
per majora als entsprechend angenommen wurde.
Weiters bemerkte Herr Franz Graf Thun (Sohn), daß ihm in dem Entwurfe die Vernichtung der quaestio quomodo nicht genug herausgehoben zu sein scheine, da durch die Trennung der quaestio an von quomodo die Rechte der Herren Stände sehr gefährdet erscheinen, worauf der
ständische Herr Kanzleidirektor den Passus vorlas, welcher dahin lautet: untrennbar erscheint übrigens die Frage der Verwilligung von der Berathung über die Art und Weise der Vertheilung und Ausschreibung des postulirten Steuerquantums, da die Stande nicht bloß berufen sind, in die Prüfung einzugehen, ob das Land die postulirte Steuer zu leisten im Stande sei, sondern hiebei zugleich hauptsächlich auch darauf zu sehen, daß bei der Steuer keine Klasse der Staatseinwohner überbürdet oder bevorzuget werde.
Se. Durchlaucht der Herr Karl Fürst Auersperg meint, es sei dadurch die quaestio quomodo nur durch die Nützlichkeit, nicht aber durch das Recht motivirt worden.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor stellte die Frage, ob eine solche Amplificirung stattfinden soll?
Wurde per majora beschlossen, bei diesem Passus diese Amplificirung vornehmen zu lassen.
Nach diesem Beschlusse forderte Se. Excellenz der Herr Vorsitzende den Herrn Franz Grafen Thun auf, die beantragte Stylisirung zu diktiren, welche dahin lautete: "daß durch die allerhöchste Erklärung, es bleibe den Ständen überlassen, ihre Vorschläge über Vertheilung u. s. w. abgesondert einzubringen, das Jus quomodo vollkommen in Frage gestellt wäre, weil das bloße Recht, unvorgreifliche Anträge zu stellen, wohl unbezweifelt jedem Unterthan zusteht, die Stände daher durch diese allerhöchste Weisung von ihrer Stellung in die bloßer Privatpersonen herabgewiesen werden, während ihnen das unbezweifelte Recht zusteht, über die quaestio quomodo bei der Postulatenberathung in ihrer Eigenschaft als verfassungsmäßige Vertreter des Landes zu entscheiden," welchem Antrage über die Motion des Herrn Grafen Wurmbrand der Beisatz gemacht wurde, welches Recht sie auch, und zwar wie sie glauben, zu Sr. Majestät allerhöchsten Zufriedenheit im vorigen Jahre thatsächlich ausgeübt haben." - Auf Grundlage dieses vorstehenden Antrages bei welchem
Herr Albert Graf Nostitz wünschte, daß die Worte, "zu bloßen Privatpersonen" geändert und gesagt würde; aus ihrer eigentlichen Stellung verrückt würden, in dem ihnen das unbezweifelte Recht u. s. w. "formulirte der ständische Herr Kanzleidirektor nachstehenden Zusatz, welcher nach den Worten:" überbürdet oder bevorzuget werde," zu folgen hat. "Bei der allerhöchsten Erklärung es bleibe den Ständen überlassen, ihre Vorschläge über die Vertheilung der Grundsteuer abgesondert von dem allerhöchsten Postulate einzubringen, wäre das jus quomodo vollkommen in Frage gestellt, weil das bloße Recht, unvergreifliche Anträge zu stellen, wohl unbezweifelt jedem Unterthan zusteht, die Stände aber bei der obigen allerhöchsten Entschließung aus ihrer eigentlichen Stellung verrückt würden, indem ihnen doch das unzweifelhafte Recht zusteht, über die quaestio quomodo bei der Postulatenberathung in ihrer Eigenschaft als verfassungsmäßige Vertreter des Landes zu entscheiden, welches Recht sie auch und zwar wie sie glauben zu Sr. k. k. Majestät allerhöchsten Zufriedenheit im vorigen Jahre thatsächlich ausgeübt haben."
Mit welcher Textirung die Majorität der Herren Stände einverstanden sich erklärte.
Ferner bemerkte Herr Franz Graf Thun: er vermisse in dem vorgelesenen Entwurfe, daß der Widerspruch zwischen der allerhöchsten Entschließung vom 1sten Februar 1845 und der Postulateninstruktion für das Jahr 1848 nicht deutlich und klar genug ausgesprochen erscheine. Der Gegenstand sei wohl historisch richtig dargestellt, die Wortbrüchigkeit müsse jedoch deutlich und concis hingestellt werden, und beantragte daher einen Zusatz.
Hierauf las
der ständische Herr Kanzleidirektor den im Entwurfe vorkommenden Passus noch einmal vor, worauf
Herr Albert Graf Deym beantragte, daß bei den Worten: die Grund- und Gebäudezinssteuerpflichtigen gesetzt werde, in Böhmen, welche Berichtigung vorgenommen wurde.
Herr Franz Graf Thun las folgenden Zusatz: Als die Postulirung der Criminalkosten, d. h. die Aufforderung, daß diese Kosten dennoch blos auf die Grund- und Gebäudezinsteuerpflichtigen zu repartiren, dem, über die Weigerung der Stände dieselben auf den Domestikalfond resp. aber auch auf die Grundsteuer zu übernehmen, erflossenen kaiserlichen Worte, wodurch diese Kosten als auf den Staatsschatz übernommen erklärt wurden, geradezu widerspricht.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor stellte die Frage, ob in dem Sinne und Geiste des Herrn Franz Grafen Thun dieser Zusatz gemacht werden soll?
Wurde per majora beschlossen, in dem Sinne und Geiste des Herrn Franz Grafen Thun den Widerspruch zwischen der allerhöchsten Entschließung vom 1sten Februar 1845 und dem Steuerpostulate für das Jahr 1848 in der zweiten Landtagsschrift darzustellen.
Herr Friedrich Graf Deym glaubt, daß der zu Ende des Antrags des Herrn Grafen Thun vorkommende Ausdruck, geradezu widerspricht, zu modificiren wäre, um nicht eine Ungenauigkeit zu sagen, weil durch die Repartirung eines Theilbetrags von circa 3000 fl. auf die Gebäudezinssteuer eine Modification eingetreten sei. Man könnte vielleicht sagen mit Ausnahme der unbedeutenden Auflage eines geringen Theils auf die Gebäudezinsteuer.
Herr Albert Graf Nostitz beantragt den Zusatz: was einen Widerspruch zwischen dem Sinn der allerhöchsten Entschließung vom 1sten Februar 1845 und der allerhöchsten Instruction vom 14ten April 1847 herausstellt.
Se. Excellenz der Herr Vorsitzende erklärte: Nachdem die Herren Stände eine Amplification beschlossen haben, so sei sich nunmehr auszusprechen, ob die Amplification des Herrn Albert Grafen Nostitz angenommen werden wolle?
Herr Franz Graf Thun erklärte sich ganz einverstanden mit dem vom Herrn Grafen Deym gemachten ganz richtigen Beisatze.
Herr Albert Graf Nostitz ersuchte, den Passus der Herren Grafen Deym und Thun und seinen Beisatz zusammen verlesen zu lassen.
Se. Excellenz der Herr Präsident erklärte jedoch, er wolle früher abstimmen lassen, ob der Beisatz des Herrn Grafen Deym angenommen wird oder nicht. Im Falle als er angenommen werden sollte, lasse er sich eben so gut dem Antrage des Herrn Albert Grafen Nostitz als jenem des Herrn Franz Grafen Thun anhängen.
Herr Albert Graf Notzitz bemerkte: Man müßte dann die ganze Deduction wiederholen, und mein Antrag müßte ganz anders stilisirt werden.
Herr Friedrich Graf Deym erklärte: Er theile ganz die Ansicht des Herrn Albert Grafen Nostitz, denn er beabsichtige blos, keine nachherige Wortfangerei der Stelle abzuschneiden und wolle deßwegen gleich den Unterschied bezeichnet haben.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor stellte hierauf die Frage, ob die Herren Stände einverstanden sind, daß nach dem Antrage des Herrn Grafen Deym auf die Gebäudezinsteuer hingewiesen werde.
Nachdem hierüber durch Aufstehen und Sitzenbleiben kein bestimmter Beschluß zu Stande kam, wunde viritim abgestimmt, und
per majora mit 16 gegen 12 Stimmen beschlossen, in der Landtagsschrift bei der Darstellung des Widerspruches zwischen der allerhöchsten Entschließung vom 1sten Februar 1845 und dem Steuerpostulate für 1848 auf die Gebäudezinssteuer nicht hinzuweisen.
Mit Beachtung dieser Beschlüsse hatte der ständische Herr Kanzleidirektor die Textirung zusammengesetzt, und las den ganzen Passus sammt der Amplificirung vor, welche dahin lautet: Es war ursprünglich die allerhöchste Willensmeinung Sr. Majestät, die Tragung dieser Kosten dem ständischen Domestikalfond zuzuweisen, über allerunterthänigste Vorstellung der Stände geruhten jedoch Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 1sten Februar 1845 die Criminalgerichtspflege und den damit verbundenen Aufwand in Böhmen vom Jahre 1846 anzufangen als Staatsaufwand zu erklären.
Aus dieser allerhöchsten Entschließung konnten die treugehorsamsten Stände folgern, daß Se. Majestät die dießfälligen Kosten auf das gesammte Staatseinkommen allerhöchst zu verweisen geruhten. Die allerhöchste Postulateninstruction gab ihnen jedoch die Ueberzeugung daß Se. Majestät für diese Kosten blos die Grund- und Gebäudezinssteuerpflichtigen in Böhmen in Concurrenz ziehen allerhöchst beabsichtigen, daß daher diese Kosten beinahe auf demselben Wege ihre Bedeckung finden sollen, auf welchen sie selbe durch den Domestikalfond gefunden hätten, indem dieser Landesfond für den Abgang seiner Erfordernisse nur in Grundsteuerzuschlägen seine Deckung findet.
Hiernach würde sich, mit einer kleinen Ausnahme der durch die allerhöchst bestimmte Mitkoncurrenz der Gebäudezinssteuerpflichtigen eingetretenen Modificirung, zwischen der allerhöchsten Entschließung vom 1sten Februar 1845 und der allerhöchsten Postulateninstruktion für das Jahr 1848 ein Widerspruch herausstellen, indem nicht mehr nach dem kaiserlichen Worte die Criminalkosten von dem Staatsschatze übernommen erscheinen, sondern mit Ausnahme eines kleinen Theilbetrages jenen Steuerpflichtigen, aus deren Besteuerung der Domestikalfond dotirt wird, zugewiesen sein würden; welche geänderte und amplificirte Textirung per majora angenommen wurde.
Nach diesem Beschlusse erhob sich abermals
Herr Franz Graf Thun (Sohn) und bemerkte: daß in dem vorgelesenen Entwürfe der zweiten Landtagsschrift ein Punkt des allerhöchsten Rescripts vom 28sten Juli d. J. ganz übergangen sei, nämlich des Vorbehalts, daß Se. Majestät erst nach erfolgter Annahme des gesammten Steuerpostulats und geschehener Repartition der Steuerquote für das Jahr 1848 den herkömmlichen Revers den Ständen zukommen lassen werden. Herr Graf Wurmbrand habe jedoch bereits gestern nachgewiesen, daß der Vorbehalt des Reverses bis nach der Annahme des Steuerpostulats im Widerspruch mit der Landesordnung sei, nach welcher die Postulate nur gegen die Reverse verlangt werden sollten.
Herr Albert Graf Nostitz hält es gleichfalls für nothwendig, daß sich hier auf die betreffenden Artikel der Landesordnung berufen werde, indem uns Se. Maj. vermöge Krönungseides den Revers zugesichert habe, und derselbe uns daher mit vollem Rechte gebühre.
Se. Durchlaucht Herr Karl Fürst Auersperg aber finde den Ausdruck "Vorbehalt" unrichtig, indem in dem allerhöchsten Rescript blos eine Zusicherung enthalten ist, daß nämlich der Revers erfolgen wird, wenn die ganze Steuer bewilliget werde.
Herr Friedrich Graf Deym macht aufmerksam, es sei bedingnißweise in der allerhöchsten Entschließung aufgenommen, daß früher der Revers nicht gegeben wird, bis nicht die ganze postulirte Steuer angenommen wird, das sei ein Vorbehalt, der unsern Rechten, zuwider sei.
Der ständische Herr Kanzleidirektor hatte mittlerweise den Passus wegen des Reverses aufgenommen und las ihn vor, wobei lediglich Herr Friedrich Graf Deym beantragte, daß vor dem Worte: "Wortlaute" gesetzt würde: nach dem bisherigen Herkommen nicht üblichen" wonach dieser Passus lautet, wie folgt:
"In Bezug auf die allerhöchste Zusicherung, daß Se. Majestät keinen Anstand nehme, nach erfolgter Annahme des gesammten Steuerpostulats und geschehener Reparation der Steuerquote für das Jahr 1848 den herkömmlichen Revers den Ständen, wie bisher allergnädigst zukommen zu lassen, erlauben sich endlich die treugehorsamsten Stände gegen diesen, das bisherige Herkommen derogirenden Wortlaut der allerhöchsten Zusicherung ehrfurchtsvoll zu bemerken, daß nach der Privilegiums-Bestätigung Kaiser Ferdinand II. vom 29sten Mai 1627, und nach dem Art. A. V. der Landesordnung die Steuer nur gegen Revers von den treugehorsamsten Ständen begehrt werden könne."
welche Textirung per majora angenommen wurde.
Endlich bemerkte
Herr Friedrich Graf Deym, daß Herr Albert Graf Nostitz gestern alles in Absätzen bezeichnet habe, was wir provisorisch thun wollten. Ihm scheine, daß in dem Entwürfe zur zweiten Landtagsschrift nicht alles deutlich enthalten sei, so habe er das Wort "Vereinbarung" nicht gehört.
Der ständische Herr Kanzleidirektor las hierauf einen im Entwurf vorkommenden Passus vor und bemerkte, daß er alles bis auf das Wort "Vereinbarung" aufgenommen habe, was in dem Antrage des Herm Albert Grafen Nostiz enthalten sei.
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor stellte die Frage, ob die Herren Stände wünschen, daß das Wort "Vereinbarung" aufgenommen werde?
Wurde durch Aufstehen per majora beschlossen, das Wort "Vereinbarung" in die ständische zweite Landtagsschrift aufzunehmen.
Weiteres bemerkte Herr Albert Graf Nostiz in seinem Vortrage hieße es: bevollmächtigen die Herren Stände den Landesausschuß in diesem Falle die Ausschreibung des Postulats etc. zu veranlassen, welche Worte er in dem vorgelesenen Entwürfe vermisse, worauf der
Ständische Herr Kanzleidirektor erklärte, es heiße: für den gegebenen Fall etc.
Se. Durchlaucht Herr Karl Fürst Auersperg beantragte, daß in dem Entwürfe gesagt werde, daß die erbetenen Vorlagen noch zu rechter Zeit herablangen mögen, damit der Landtag zur gehörigen Zeit geschlossen werden könne.
Herr Albert Graf Nostitz klärte auf, daß er nur deswegen dem Landesausschusse die Information übertragen habe, damit dieser instruirte Bericht des Landesausschusses für jede nächste Landtagsversammlung gelten könne, um Sr. Majestät zu beweisen, wie die Stände beflissen sind, alles mögliche zur schnellen Beendigung vorzubereiten.
Herr Friedrich Graf Deym wünscht, daß der Antrag des Herrn Albert Grafen Nostitz wörtlich in die zweite Landtagsschrift aufgenommen werde, und ersuchte daher diese Anträge noch einmal zu lesen, worauf der vierte und fünfte Absatz dieser Anträge gelesen wurden, und in Folge dessen Herr Votant bemerkte, daß sich bei Verfassung des Entwurfes nicht genau an die Worte dieser Anträge gehalten wurde, denn auch er glaube, Stände sollen sagen: Sie wollen sich beeilen, alles zum gehörigen Schlüsse des Landtags vorzubereiten. Wenn jedoch die Textirung so belassen wird, so setzen wir schon voraus, daß uns der Kaiser entweder keinen, oder sehr spät einen Aufschluß geben wird, welches doch nicht angenommen werden könne. Se. Majestät würden wünschen, daß wir in Ordnung sind. Herr Votant bringt daher nachstehende Textirung in Antrag: In dem Falle, als Sr. Majestät es gefallen sollte, die Aufklärungen resp. Vorlagen herabgelangen zu lassen, so würden wir uns beeilen, den Landtag zu schließen und die Steuerausschreibung zu veranlassen.
Herr Graf Wurmbrand aber meint: Wir sind schon aus der Ordnung gekommen, denn wir haben vor dem Landtagsschlusse dem Landesauschusse aufgetragen, die Steuern für das Jahr 1848 auszuschreiben.
Herr Graf Deym erwiderte: Wir haben den Landesausschuß nur für den Fall, daß die gewünschten Aufklärungen von der hohen Regierung nicht herablangen sollten, angewiesen, die Steuern ausnahmsweise auszuschreiben.
Nach diesen vorangegangenen Bemerkungen hatte der ständische Herr Kanzleidirektor den ganzen Passus in dem Entwürfe berichtiget, welcher dahin lautet:
Um aber für den Fall, daß die Vereinbarung und der Landtagsschluß bis zum Eintritte der neuen Steuereinhebungsperiode doch nicht zu Stande kommen sollte, keine Stockung in der gewöhnlichen Steuereinhebung eintreten zu lassen, beauftragen die treugehorsamsten Stände unter Einem ihren Landesausschuß, die Ausschreibung des Postulats nach Abrechnung des noch im Zuge der Verhandlung befindlichen Theilbetrags, daher in derselben Summe wie für das Steuerjahr 1845, jedoch nach jenem Maaßstabe zu repartiren, wie solcher für das Jahr 1847 festgesetzt wurde. Um aber endlich auch für jenen Fall, daß den treugehorsamsten Ständen die in ihrer Erklärung erbetene aufklärende Vorlage so rechtzeitig zukommen sollte, daß sie in die Lage gesetzt wären, zum Schlusse zu schreiten, und die Ausschreibung auch des noch in Verhandlung stehenden Zuschlages noch vor Eintritt des Steuerjahres 1848 veranlassen zu können, wird der Landesausschuß beauftragt, einen gutächtlich instruirenden Bericht, wie der diesfällige Kriminalkostenzuschlag nach dem gegenwärtigen Verhältnisse der direkten Steuern auf selbe am billigsten zu vertheilen wäre, im Sinne der allerunterthänigsten ständischen Erklärung vom 27. Mai vorzubereiten, und der nächsten ständischen Landtagsversammlung ad informationem vorzulegen,
mit welcher Textirung sich die Majorität der Herren Stände einverstanden erklärte.
Herr Johann Graf Lazansky wünschte den im Entwurf vorkommenden Ausdruck "angebeteten" Monarchen, als nicht gebräuchlich, in "allgeliebten" Monarchen umgeändert zu sehen, welche Aenderung auch vorgenommen wurde.
Ebenso beantragte Se. Durchlaucht Herr Karl Fürst Auersperg, daß bei den daselbst vorkommenden Worten: "beauftragen die treugehorsamsten Stände unter Einem ihren Landesausschluß" das Wort ausnahmsweise beigesetzt werde.
Ueber die von Sr. Excellenz dem Herrn Landtagsdirektor gestellte Frage, ob dieses Wort beigefügt werden soll,
wurde per majora beschlossen, das Wort "ausnahmsweise" beizusetzen,
welche Beifügung auch sogleich erfolgte.
Hierauf stellte Herr Friedrich Graf Deym den Antrag, daß dieser bereits corrigirte Entwurf der zweiten Landtagsschrift noch einmal in der heutigen Versammlung vorgelesen werde, welcher Antrag vom Herrn Grafen Wurmbrand unterstützt wurde.
Herr Albert Graf Nostiz beantragte, daß zu Ende des eben berichtigten Passus wegen der ausnahmsweisen Steuerausschreibung noch gesagt werde, warum die Herren Stände diese provisorische Verfügung getroffen haben, um nämlich Sr. Majestät zu zeigen, wie sehr es ihr Wille sei, den Wünschen Sr. Majestät entgegenzukommen, wo es nur halbwegs mit ihrer Pflicht und Ueberzeugung im Einklänge sei.
Se. Ercellenz der Herr Landtagsdirektor stellte die Frage: ob die Herren Stände die vom Herrn Grafen Albert Nostitz beantragten Zusatz wünschen, wurde per majora beschlossen: den vom Herrn Albert Grafen Nostitz beantragten Beisatz in die Landesschrift aufzunehmen.
Nach diesem Beschlusse diktirte Herr Albert Graf Nostitz nachstehenden Zusatz, welcher angenommen und nach den Worten ad informationem vorzulegen, beigefügt wurde: "Durch diese Vorkehrungen glauben die treugehorsamsten Stände ihre loyale Hingebung und ihren Eifer für das allgemeine Beste, so wie ihr ernstes Streben bewiesen zu haben, den Wünschen und Willen Sr. k. k. Majestät, insofern es ihre Pflichten und Ueberzeugung nur immer zulassen, möglichst entgegen zu kommen."
Hierauf erklärte Se. Ercellenz der Herr Landtagsdirektor, daß nunmehr noch einmal die bereits corrigirte zweite Landtagsschrift vorgelesen werden wird.
Herr Albert Graf Nostitz wünschte, daß, da diese Schrift fünf Passus enthalte, jeder einzeln besprochen werden möchte.
Nachdem der ständische Herr Kanzleidirektor diese Landtagsschrift in den bestimmten Absätzen vorzulesen begonnen hatte, bemerkte Herr Graf Wurmbrand bei den im Anfang vorkommenden Worten: "und hiebei zugleich ihre verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten vertreten", daß es weit entsprechender wäre, wenn es hieße: "die Kontribuenten vertreten". Denn es betreffe hier nicht die Privilegien und Rechte der Stände, sondern die Kontribuenten sowie den Wohlstand der Kontribuenten.
Herr Erwin Graf Nostitz beantragte: statt "ihre" zu sagen "die Verfassung des Königreiches" zu vertreten.
Herr Friedrich Graf Deym meint, zwischen ihre "sowie der gesammten Landesverfassung" Rechte, einzuschieben.
Der ständische Herr Kanzleidirektor schlägt vor, statt "ihre", "die" zu setzen, welcher Antrag
per unanimia angenommen und daher statt ihre verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten gesagt wurde: die gefährdeten landesverfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten.
Herr Graf Wurm band beantragte: daß statt der im 1sten Bogen 4te Seite vorkommenden Worte: "von den redlichsten Motiven geleitet werden" gesagt werde: "von den heiligsten Motiven,"
welche angetragene Aenderung von der Majorität der Herren Stände nicht angenommen wurde.
Herr Friedrich Graf Deym beanstandet in der im 3ten Bogen 1ste Seite vorkommenden Stelle "ehebevor nicht aufklärende Vorlagen über die Ziffer und die Reparation dieses Beitrages auf alle Klassen, direkt besteuerten Staatseinwohner den treugehorsamsten Ständen zugekommen sein werden" - den Ausdruck "direkt besteuerten", indem er sich nicht zu erinnern wisse, daß dies jemals gesagt worden wäre.
Der ständische Herr Kanzleidirektor wies auf die erste Landtagsschrift hin, wo es heißt: daß Stände in die Abvotirung über die Verwilligung der von ihnen muthmaßlich entzifferten Beitragsquote für die Kriminalkosten in so lange nicht eingehen können, ehebevor nicht aufklärende Vorlagen über die Ziffer und Repartition dieses Beitrags auf alle Klassen direkt besteuerter Staatseinwohner als auf die Grund-, Gebäude-, Klassen-, Gebäudezins-, dann Erwerbsteuerpflichtigen im Königreiche den treugehorsamsten Ständen von allerhöchsten Orten zugekommen sein werden.
Nach welcher Aufklärung Herr Friedrich Graf Deym seine Bemerkung zurücknahm.
Bei dem Endsatze im 4ten Bogen 1te Seite - "dann auf das in diesem Hofdekrete unbedingt anerkannte Recht des quomodo der Steuerausschreibung sich zu stützen" - beantragte Herr Friedrich Graf Deym, daß vordem Worte "sich zu stützen" gesagt werde: "so wie auch auf die in früheren Landtagen stattgehabten Abminderungen und Ablehnungen der Postulate sich zu stützen."
Herr Graf Wurmbrand aber wünschte die Aufzählung der Landtagsverhandlungen mit Angabe der Jahre.
Wurde beschlossen, den Zusatz nach dem Antrage des Herrn Friedrich Grafen Deym zu verfassen.
Auf Grundlage dieses Beschlusses wurde nach der Steuerausschreibung nachstehender Zusatz verfaßt und angenommen: "so wie auf die Vorgänge in einzelnen frühern Steuerjahren, in welchen die Stände die allerhöchsten Postulate abzuändern oder theilweise gänzlich abzulehnen sich veranlaßt sahen," sich zu stützen.
Herr Albert Graf Nostitz bemerkte: Er vermisse im 3ten Bogen 3te Seite der zweiten Landtagsschrift das Wort "Befremden", welches Se. Maj. in dem alerhöchsten Rescripte vom 28sten Juli l. J. nebst der Unstatthaftigkeit bezüglich der Ausscheidung des in dem Steuerpostulate begriffenen Zuschlages für die Kriminalkosten ausdrücken.
Wurde beschlossen, diesen Ausdruck in der zweiten Landtagsschrift zu berühren.
In Folge dieses Beschlusses wurde dieser Ausdruck aufgenommen und der Absatz lautet: "Mit tiefem und schmerzlichem Bedauern mußten die treugehorsamsten Stände aus der ihnen bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 28sten Juli l. J. entnehmen, daß Se. Majestät die von den treugehorsamsten Ständen vorgenommene Ausscheidung des Zuschlages für die städtischen Kriminalkosten mit Befremden wahrgenommen, und selbe als unstatthaft allerhöchst zu erklären geruht haben etc. etc."
Im 3ten Bogen 4te Seite der Landtagsschrift heißt es: Nochmals sei es den treugehorsamsten Ständen erlaubt, ihren tiefen Schmerz über diese allerhöchste Entschließung ehrfurchtsvoll auszudrücken, weil sie sich hiedurch in die bitterste Lage versetzt sehen, eines ihrer wichtigsten Rechte, nämlich das Steuerwilligungsrecht ihrem allgeliebten Monarchen gegenüber zu vertreten.
Herr Albert Graf Nostitz beantragte: Statt "ihrer Rechte und Privilegien" zu sagen "ihrer und des Landes Rechte und Privilegien."
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor erklärte: daß statt "eines ihrer" gesagt werde "eines der wichtigsten landesverfassungsmäßigen Rechte."
Wurde beschlossen, überall, wo ihre (ständische) Rechte steht zu sagen, ein landesverfassungsmäßiges Recht.
Bei dem im 5ten Bogen 4te Seite vorkommenden Passus, wo von der Ablehnung des für die Criminalgerichtspflege postulieren Betrags gesprochen wird, beantragte Herr Friedrich Graf Deym den Zusatz, daß die Stände diesen Betrag auch aus dem Grunde nicht übernehmen könnten, weil sie die eigentliche Summe der Criminalkosten und den Zweck nicht kennen, welcher
Zusatz abgelehnt, und daher beschlossen wurde, es bei der Textirung zu belassen.
Ferner wurde auf Antrag des Herrn Friedrich Grafen Deym im 7ten Bogen 1te Seite das Wort "Wichtigkeit" in "Belang" geändert.
Endlich wurde im 7ten Bogen 2te Seite über die Motion des Herrn Albert Grafen Nostitz, um Sr. Majestät es deutlicher zu machen, daß es den Ständen höchst wichtig sei, von dem Stande und Fortgang der Straßen im ganzen Lande unterrichtet zu werden, ein Beisatz gemacht, so daß es daselbst heißt:
Se. Majestät um die Wiederaufnahme dieser beiden Artikel in die Postulate, insbesondere um die allergnädigste Mittheilung des Zustandes und des Fortschreitens des Straßenbaues wiederholt zu bitten."
Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor stellte hierauf die Frage: ob bei der zum zweiten Male vorgelesenen und redigirten zweiten Landtagsschrift noch Jemand etwas zu bemerken habe, und nachdem von keinem Herrn Landstande etwas zu erinnern befunden worden ist, so wurde
hiedurch diese Landtagsschrift von den versammelten Herren Ständen gut geheißen und angenommen.
Nach dieser Annahme erhob sich Se. Durchlaucht Herr Vinzenz Fürst Auersperg und stellte den Antrag, daß dem ständischen Herrn Kanzleidirektor Falk für diese in so kurzer Zeit mit so vieler Umsicht verfaßte zweite Landtagsschrift der Dank der Herren Stände zu erkennen gegeben würde, welcher Dank demselben auch durch Se. Excellenz dem Herrn Präsidenten im Namen der Herren Stände ausgedrückt wurde.
Hiermit erklärte Se. Excellenz der Herr Landtagsdirektor die heutige Landesversammlung für geschlossen. Womit das gegenwärtige Protocoll geschlossen und gefertigt wurde.
Actum ut supra.
Karl Graf Rummerskirch m/p, als Corrector.
Vinzenz Freiherr Zeßner von Spitzenberg m/p, als Corrector.
Joseph Rauch m/p, Domscholaster, als Corrector.
Hieron. Joseph Zeidler m/p, Abt am Strahof, als Corrector.
Wenzl Ritter von Bohusch m/p, als Corrector.
Wenzl Ritter vor Bergenthal m/p, als Corrector.
Joseph Tögl m/p, Magistratsrath, als Corrector.
Jos. Rokos m/p, Magistratsrath, als Corrector.