Zweite kaiserliche Instruktion
an die Landtagskommissäre in Erwiederung der ersten Landtagserklärung.
Wir Ferdinand der Erste von Gottes Gnaden etc. etc. etc. Hoch und Wohlgeborne Edle Liebe Getreue!
Wir haben aus der von Euch am 4ten Juni 1847 an Uns unterthänigst eingeleiteten, aus dem Landtage am 17ten Mai 1847 ergangenen Erklärung Unserer treugehorsamsten Stände des Königreichs Böhmen ad I. zu Unserer Zufriedenheit den beruhigenden kirchlichen Zustand des Landes und die gegebene Versicherung des festen Beharrens in ihrem bisher bewiesenen Religionseifer Und ihrer Bereitwilligkeit zur Mirwirkung für alle, diesen wichtigen Zweck zu fördern vermögenden Anstalten entnommen, und ermächtigen Euch den Ständen zu bedeuten, daß die Abwendung und Milderung der großen Noth, welche das Land theilweise drückt, so wie das Loos der arbeitenden Classe der Bevölkerung unausgesetzt der Gegenstand Unserer landesväterlichen Sorge waren und sein werden, wobei Ihr jedoch die Stände aufmerksam zu machen habt, daß in dem eifrigen Zusammenwirken der Behörden, der Korporationen und aller Wohlgesinnten, in dem festen Anschließen an die Regierung und in der pünktlichen Befolgung ihrer Anordnungen, auf welche sie als Dominien und erste politische Organe vorzugsweise zu halten in der Lage sind, das sicherste Mittel gelegen ist, den von ihnen angedeuteten bedenklichen Folgen und den unlautern Tendenzen einzelner Verführer kräftig zu begegnen und das Vertrauen zu befestigen.
Uebrigens waren wir von jeher geneigt, Anträgen der Stände, welche Sie zum Wohle Unseres Königreiches Böhmen im verfassungsmäßigen Wege und wohlbegründet durch ihre genaue Kenntniß des moralischen und phisischen Zustandes des Landes zur Verhandlung bringen, die reiflichste Erwägung und vollste Anerkennung zu Theil werden zu lassen.
Ad II. Finden Wir es in Bezug auf die Erwähnung des Nachlasses an der Zuschußquote in dem Postulate bei dem, was bisher beobachtet wurde, zu belassen.
Ad. III. Habt Ihr den Ständen zu bedeuten, daß Wir mit Befremden die von Ihnen vorgenommene unstatthafte Ausscheidung des in dem Steuerpostulate begriffenen bereits zwei Jahre unbeanstandet votirten Zuschlages in Ansehung der städtischen Criminalkosten wahrgenommen haben, und daher auf der ganzen vom Lande für das Verwaltungsjahr 1848 geforderten Steuersumme zu beharren finden. Insofern aber die Stände hinsichtlich der Art der Repartition jener Kosten Einwendungen zu machen haben, habt Ihr sie auf Unsere höchste Entschließung vom 8ten Juli 1845 zu verweisen, in Folge welcher es Ihnen zugestanden wäre und noch zusteht, die ihrer Meinung nach entsprechenderen Vertheilungsmodalitäten, jedoch abgesondert von der Postulatserklärung in Antrag zu bringen, wobei Wir Uns versehen, daß die Stände nun ohne allen weitern Verzug zur bereitwilligen Annahme des gesammten Steuerpostulats, so wie zur Repartition der Steuerquote, sohin aber auch zum Schlusse des Landtags schreiten werden.
In Beziehung auf die besondern Bitten der Stände um Wiederaufnahme des Artikels hinsichtlich der Generallandesbegränzung und des Straßenbaues in die Steuerpostulate ist die Absicht der Stände nicht erkennbar.
Der erste dieser Artikel rührt aus alten Zeiten her, und wurde seit dem Jahre 1827, nachdem er weder eine Zusage enthielt, noch eine Verbindlichkeit auflegte, als veraltet aus dem Postulate weggelassen. Ein Artikel wegen des Straßenbaues kömmt aber in den altem Postulaten bis zum Jahre 1792 zurück nicht vor.
Den Ständen ist es daher zu überlassen, näher anzugeben, was sie in dieser Beziehung wünschen und auf was sie ihr Begehren stützen.
Ad IV. Werden Wir keinen Anstand nehmen, nach erfolgter Annahme des gesammten Steuerpostulats und geschehener Reparation der Steuerquote für das Jahr 1848 den herkömmlichen Revers den Ständen wie bisher allergnädigst zukommen zu lassen.
Uebrigens habt Ihr wegen Abschluß des Landtages für d. J. 1848 und Vorlage des Entwurfes des Landtagsschlusses zu Unserer Bestätigung das Erforderliche vorzukehren.
Gegeben in Unserer kaiserl. Haupt- und Residenzstadt Wien am 28sten Monatstage Juli im Jahre 1847. Unserer Reiche im dreizehnten Jahre.
Ferdinand m/p.
Kral Graf Jazaghy m/p.
Franz Freiherr v. Pillersdorf.
Jos. Freiherr v. Weingarten, Kanzler.
Nach Sr. k. k. apostol. Majestät Höchsteigenem Befehle
Peter Ritter von Salzgeber m/p. k. k. Hofrath.