Votum

des Herrenstandes, über das geistliche Votum der Postulate pro 1848.

In Betreff der Frage an tritt die Herrenstube dem geistlichen Votum insoweit bei, als es sich um die wie bisher geforderten Summen handelt, was aber die Erhöhung des Postulats bei dem Grundsteuerzuschusse um 47,057 fl. 50 kr. und bei der Gebäudezinssteuer um 16/100 (nach dem Voranschlage daher um 3242 fl. 40 kr.) handelt, glaubt die Herrenstube diese Erhöhung im Ganzen in runder Summe von 50,000 fl. ablehnen zu müssen, weil dieselbe nur zur Enthebung einiger Städte von dem ihnen obliegenden Antheile an den Criminalgerichtskosten gewidmet erscheint, und den Ständen nicht bekannt ist, ob eine Verbesserung der Criminalgerichtspflege wirklich im Zuge ist, und ferner weil, wenn es sich bloß um die Erleichterung des Gemeindevermögens einiger Städte, und nicht um die höchst nothwendige Organisation der allen Staatsbürgern gleich zu Gute kommenden öffentlichen Sicherheit handelt, die Uebernahme dieses Betrages von 50,000 fl. als eine Landeslast wohl um so weniger gerechtfertigt erscheint, als die Summe so gering ist, daß bei einem Staate wie Oesterreich auch deren Ablehnung von durchaus keinem Einflusse auf den ganzen Staatshaushalt sein kann.

Sollten jedoch Se. Majestät diesen Gründen der Stände, welche nie säumen werden, selbst eine größere Summe bereitwillig zu übernehmen, sobald sie die gegründete Ueberzeugung haben, daß hiedurch eine zweckmäßigere Reorganisation der Criminalgerichtspflege zum allgemeinen Wohle befördert und bald erzielt wird, nicht Rechnung tragen und auf der Postulirung der Erhöhung von 50,000 fl. beharren, dann müssen Stände gleich im Vorhinein erklären, daß sie dann auch nur pflichtgemäß auf die Uebernahme dieser 50,000 fl. als Landeslast eingehen können, wenn ihnen bekannt gegeben wird, daß diese Summe zur Criminalgerichtspflege unumgänglich wirklich nöthig ist, und deren Reorganisirung auch wirklich sich im Zuge befindet, und wenn der betreffende Betrag auf sämmtliche directe Landessteuer im gleichen Maßstabe vertheilt wird, und zwar auf die Grundsteuer nach der Ziffer des Zuschusses, auf die Gebäudeklassen- und Zinssteuer, dann die Erwerbsteuer nach der Ziffer der Ausschreibung oder des Voranschlages für d. J. 1847.

Was die Reparation betrifft, so beschließt die Herrenstube, auf dieselbe für d. J. 1848 nach dem gleichen Maßstabe wie für d. J. 1847 ohne die im geistlichen Votum enthaltenen Beisätze einzugehen.

Die Herrenstube beschließt überdieß, den Landesausschuß zu beauftragen, den gesammten Ständen einen instruirten Antrag zu stellen, ob die Benennungen 0rdinarium und Extraordinarium für die landesfürstliche Grundsteuer von nun an überall aufzuhören haben und in den bezüglichen Schriften zu löschen seien.

Karl Graf Rumerskirch m/p.

H. Graf Chotek m/p.

Vidi Salm m/p.



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