Votum

des geistlichen Standes über die Postulate pro anno 1848.

Inhaltlich der den hochansehnlichen Herren Landtagscommissarien unter dem 5ten April 1847 ertheilten, und bei der Landtagseröffnung am 17ten Mai 1847 in böhmischer und deutscher Sprache apertis valvis vorgetragenen Instruction, haben Se. Majestät den treugehorsamsten Ständen des Königreiches Böhmen Nachstehendes allergnädigst zu erkennen zu geben geruht:

1) Da die Ehre Gottes und die Fortpflanzung des herrschenden katholischen Glaubens die wahre Grundfeste ist, auf welcher das Wohl des Staates beruht, so finden Se. Majestät sich bewogen, allerhöchst Dero treue Stände zum fernern Beharren in dem bisher bewiesenen Religionseifer und zur Mitwirkung zu allen Anstalten aufzumuntern, welche im Einklange mit den allerhöchsten Anordnungen diesen wichtigen Zweck zu fördern vermögen.

2) Von dem allerhöchsten Streben geleitet, die Lasten der getreuen Unterthanen in dem Maße zu erleichtern, als es mit der Sorge für die Bedeckung der Staatsbedürfnisse nur immer vereinbar ist, haben Se. Majestät sich allerhöchst bewogen gefunden, an der Zuschußquote der früher angelegten Steuersumme eine Nachsicht von 68 92/100 pCt. zuzugestehen, und finden demnach  für das Jahr 1848 im Wege der direkten Besteuerung zu fordern, und zwar:

A. Die Summe der Grundsteuer mit dem Betrage von 5,507,603 fl. 16 kr.  C.-M. festzusetzen; wovon 4,990,551 fl. 4 kr. als ordentliche Quote, und 517,052 fl. 12 kr., worunter der, nach der allerhöchsten Entschließung vom 1sten Februar 1845 die Grundsteuer betreffende Zuschlag zur Bedeckung des bisher von einigen Städten bestrittenen Theils an den Kosten für die Criminalgerichtspflege begriffen ist, als Zuschuß zu derselben erklärt werden.

B. Sowohl die ordentliche Quote, als auch der Zuschuß zu derselben ist im Allgemeinen nach demselben Verhältnisse zu repartiren, welches im Jahre 1847 bestanden hat, sonach mit Rücksicht auf die schon damals in Wirksamkeit erhaltenen Aenderungen, welche durch Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer in der Besteuerung der Weingartenbesitzer eingetreten sind.

C. Die Gebäudezinssteuer ist im Jahre 1848 mit Inbegriff des Zuschlages zur Bedeckung des bisher von einigen Städten getragenen Theils an den Kosten der Criminalrechtspflege mit 18 l6/100 pCt. von dem für dieses Jahr entfallenden steuerbaren Zinsertrage, und die Gebäudeklassensteuer für das Jahr 1848 in dem nämlichen Ausmaße zu berichtigen, welches für das Jahr 1847 festgesetzt war.

3) Geruhten Se. Majestät allerhöchst zu erkennen zu geben, wie allerhöchst Dieselben bei Abfassung dieses allergnädigsten Ansinnens das Hauptaugenmerk auf das wahre Beste allerhöchst Dero getreuen Länder gerichtet haben, und daher nicht zweifeln, daß die treugehorsamsten Stände ihre bereitwillige Erklärung hierauf nach ihrem vielseitig bewährten Eifer für Se. Majestät, dann allerhöchst Dero k. k. Haus durchgehends abfassen und den Landtag bei Zeiten zu beenden, vorher aber die Art und Weise, durch Welche sie die Postulate einzuheben gedenken, vorläufig Sr. Majestät zur Genehmigung anzuzeigen bedacht sein werden.

4) Geruhten Se. Majestät, den treugehorsamsten Ständen die allergnädigste Versicherung zu ertheilen, daß Ihnen wegen der treugehorsamsten Verwilligung seiner Zeit der gewöhnliche Revers, wie solcher über die verwilligten Postulate pro 1847 mitfolge, zukommen, und alles dieses ihren wohlhergebrachten Rechten und Freiheiten unabbrüchig sei, allerhöchst Sr. Majestät aber niemals entfallen werde, die treugehorsamste Willfährigkeit mit k. k. Gnaden und Hulden zu erkennen, mit welchen Se. Majestät denselben ohnehin sammt und sonders allergnädigst wohlgewogen verbleiben.

Hierüber wird nun das Votum des geistlichen Standes im Nachstehenden ausgesprochen:

Ad. 1. Dürfte Sr. Majestät die allerunterthänigste Zusicherung ausgesprochen sein, daß die treugehorsamsten Stände die allerhöchste landesväterliche Aufmunterung zum fernem Beharren in ihrem bisher bewiesenen Religionseifer und zu ihrer Mitwirkung für alle, diesen wichtigen Zweck zu fördern vermögende Anstalten, wie bisher gewiß auch ferner nach dem ganzen Umfange ihrer Wichtigkeit zu beherzigen nicht unterlassen werden, und daß insbesondere die Ordinariate des Königreichs alle ihre Kräfte pflichtmäßig aufbieten, um die heilige Lehre des christkatholischen Glaubens in ihrer Reinheit zu erhalten, auf religiöse und moralische Ausbildung hinzuwirken, sowie auch allen irreligiösen Einflüssen eifrig entgegen zu arbeiten, weßhalb auch der kirchliche Zustand des Landes als ein beruhigender bezeichnet werden könne.

Ad. 2. Im Vergleiche der für das Jahr 1847 allerhöchst postulirten Grundsteuersumme mit dem allerhöchsten Postulate für d. J. 1848 ergibt sich, daß die für das Jahr 1848 postulirte Steuersumme sowohl hinsichtlich der Grund- als der Gebäudesteuer, jener für das laufende Jahr 1847 ganz gleich ist; betreffend die allerhöchst bezeichnete Repartirung der Grundsteuer, so hält sich der geistliche Stand für überzeugt, daß durch den vom Jahre 1792 bis ausschlüssig des Steuerjahrs 1847 befolgten Steuerrepartitionsmodus das Princip der gleichen Grundbesteuerung nicht verletzt, vielmehr der Dominikal- und Rustikalgrundbesitz nach gleichem Maßstabe besteuert gewesen ist.

In Anbetracht des Landtagsbeschluffes vom 25sten Mai 1846 und der Worttextirung der ständischen Uebernahmserklärung über das allerhöchste Postulat für das V. Jahr 1847 kann sich der geistliche Stand der Besorgniß nicht entschlagen, daß die allerhöchste Regierung die Meinung getheilt habe, es seien die Rustikalgrundbesitzer, beziehungsweise Unterthanen seit dem Jahre 1792 bei der Steuerrepartition zu Gunsten der Obrigkeiten in der Grundsteuer überhalten worden.

Der geistliche Stand ist keineswegs dagegen, auch nicht Willens, erst in Frage zu stellen, ob der auf das Extraordinarium für das Verw. Jahr 1847 anrepartirte höhere Betrag von 350,180 fl. 26 kr. C.-M. noch fernerhin übernommen und gezahlt werden wolle; derselbe muß sich jedoch lediglich gegen den Titel dieser Mehrzahlung aussprechen, insofern dieser Rechtsgrund aus einer vermeintlich früher bestandenen Ungleichheit in der Grundbesteuerung hergeholt, und diese Mehrzahlung auf diesen Titel basirt wird. Unter diesem Titel vermag der geistliche Stand die fernere Uebernahme jenes Betrages auf das Concretum der Dommikalgrundsteuer als gerechtfertigt nicht anzuerkennen, wohl aber erklärt sich derselbe nicht nur für das nächstfolgende Steuerjahr 1848, sondern nöthigenfalls für weitere Jahre zu dieser Uebernahme willig und bereit, wenn diese Mehrzahlung mit 350,180 fl. 26 kr. C.-M. ex domin. zu gemeinnützigen allgemeinen Landeszwecken, durch welche hauptsachlich den eigentlichen Bedürfnissen der unterthänigen Grundbesitzer abgeholfen wird, gewidmet werden wollte. Im Falle aber die hochlöblichen Herren drei Mitstände den im gegenwärtigen theilweisen Mißjahr eingetretenen Nothstand der Unterthanen berücksichtigend, ausnahmsweise unter diesem Titel der Unterstützung (nicht aber unter jenem der Ausgleichung einer frühern Ungleichheit) auch noch für d. J. 1848 bei der Repartition nach dem Beschlusse vom 25sten Mai 1846 zu verbleiben beschließen sollten, erklärt sich der geistliche Stand damit vollkommen einverstanden, indem hiedurch der Schein einer frühern langjährigen Steuerüberbürdung der Unterthanen vermieden, von Seite der hochlöblichen Herren Stände - als der Vertreter des Landes in Angelegenheit des öffentlichen  Wohles - aber den unterthänigen Grundbesitzern eine werkthätige Unterstützung gewährt würde.

Ad. 3. Der geistliche Stand ist von der innigsten Ueberzeugung durchdrungen, daß Se. Majestät nach Dero allerhöchst eigener allergnädigster Zusicherung jederzeit das Hauptaugenmerk nur auf das wahre Beste allerhöchst Dero getreuen Länder mit landesväterlicher Huld und Milde zu richten gewohnt sind, und daß, wenn Se. Maj. sich allergnädigst bewogen fanden, für d. J. 1848 dasselbe um circa 47,000 fl. C.-M. erhöhte Steuerquantum, wie in den beiden letzten Vorgangsjahren - allerhöchst zu postuliren, das nur - wie die allerhöchste Instruction ausdrücklich besagt, mit Rücksicht auf die nothwendige Bedeckung des vom Staate übernommenen, bis zum Jahre 1845 von einigen Städten bestrittenen Theils der jedenfalls eine Landeslast bildenden Criminaljustizpflegekosten geschehen sei, weßhalb der geistliche Stand auch der Meinung ist, daß die bereitwillige ständische Erklärung dem Postulate pro anno 1848 entsprechend abzugeben sein dürfte.

Uebrigens dürfte nach dem Erachten des geistlichen Standes der ständischen Schrift die ehrerbietigste Versicherung der treugehorsamsten Stände beigefügt werden, daß dieselben in ihrer unverbrüchlichen Treue und unerschütterlichen Anhänglichkeit an Se. Majestät und an das durchlauchtigste Kaiserhaus immerdar beharren werden, zugleich aber in Absicht auf die Art und Weise der Einhebung der Postulate ehrfurchtsvoll zu erwähnen, daß die Fortsetzung der bisherigen Einhebungsmodalitäten keinem Hindernisse unterliegen dürfte.

Ad 4. Glaubt der geistliche Stand die Ansicht aussprechen zu müssen, daß Se. Majestät für den herabgelangten allerhöchsten Revers pro anno 1847 für die allergnädigste Zusicherung, die wohlhergebrachten ständischen Rechte und Freiheiten ferner aufrecht erhalten zu wollen, sowie endlich für die allergnädigste Versicherung der fernern allerhöchsten Wohlgewogenheit der allerunterthänigste Dank der treugehorsamsten Herren Stände ehrfurchtsvoll auszusprechen, mit diesem Ausdrucke aber zugleich die allerunterthänigste Bitte um die allergnädigste Ertheilung eines gleichen Reverses für die gegenwärtige neue Verwilligung pro anno 1848 zu verbinden sein dürfte.

Alois Freiherr v. Schrenk m/p.

Fürsterzbischof von Prag.

Primas regni.



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