In Protokoll gegebene

Verwahrung

des Freiherrn von Margelik, Ritter v. Peche und Math. Kallina v. Jäthenstein in der Landesversammlung vom 29sten Mai 1847.

Der gefertigte Landesunterkämmerer, dem der Herr Hofrath Ritter von Peche und der Ritter Math. Kalina von Jäthenstein beigetreten sind, erachtet der Behauptung durchaus nicht beitreten zu können, daß in so lange in die Berathung und Votirung des Zuschusses zu Handen des Kriminalfondsbeitrags, wie er entziffert und angenommen worden ist, sich nicht eingelassen werden könne, bis allerhöchst Se. Majestät sich darüber ausgesprochen haben werden, daß dieser Beitrag nicht bloß auf die Grundsteuer ausschließend, sondern auch auf die Gebäudeklassen- und Erwerbsteuer repartirt werden solle; sie glauben vielmehr, sich gegen diese Behauptung feierlichst verwahren zu müssen.

Sie glauben, daß von keinem der vier Herren Stände eine bloß bedingte Annahme, wie solche der Herrenstand zuerst votirt hat, sofort gleichsam eine Ablehnung für den Fall, wo die gesetzte Bedingniß allerhöchsten Orts nicht angenommen werden sollte, votirt und ausgesprochen werden sollte. Sie theilen ganz die Ueberzeugung von dem schlechten Zustande eines großen Theils der Criminaljustizpflege, von der Nothwendigkeit einer Reform und Reorganisirung dieses wesentlichen Mittels zur Erzielung der öffentlichen Sicherheit, allein sie erachten, daß der Ritterstand sein Votum folgendermaßen stylisiren sollte:  Es wird der Antrag auf obige Prämissen gestützt, dahin gestellt: es wolle beschlossen werden, die postulirten circa 50,000 fl. C.-M. für das Jahr 1848 mit der angehängten allerunterthänigsten Bitte zu bewilligen, daß dieser Criminalkostenbeitrag nicht bloß nach dem Schlüssel der Grundsteuer, sondern auch auf die Gebäude-, Klassen- und Erwerbsteuer umgelegt, und um diese allerhöchste Verfügung schon für das Jahr 1848 allerunterthänigst gebeten werden solle, weil mit Grund behauptet werden kann, daß aus der Klasse der Hülfsarbeiter bei Gewerben und Fabriken, dann aus der Klasse der unbefelderten Chaluppenbesitzer gewiß ebenso viele, wenn nicht mehr als aus der Klasse der Hülfsarbeiter bei Grund und Boden in die Kriminalgerichte eingeliefert werden, daher es auch gerecht ist, daß die Gebäude-, Klassen- und Erwerbsteuerpflichtigen zu den Kosten der erwähnten Justizpflege einen Beitrag leisten. Wird übrigens die Motivirung der Reparation dieses als Landeslast allgemein anerkannten Criminalfondsbeitrags auf alle Steuern in der Landtagsschrift noch umfassender und gründlicher, wird darin die Nothwendigkeit einer zeitgemäßen Verbesserung der Criminaljustizpflege mit aller Wärme noch anschaulicher gemacht und dargestellt, so wird damit nur den Wünschen der Gefertigten um so mehr entsprochen werden.

Prag am 29sten Mai 1847.

Freiherr von Margelik m/p., k. k. Landesunterkämmerer.

Ritter von Peche m/p.

Math. Ritter von Kalina (Vater) m/P.



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