Kaiserliche Postulateninstruction.
Wir Ferdinand der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, etc. etc. etc.
Instruktion und Befehl für die Hoch- und Wohlgebornen, Wohlgebornen, Edlen, Unsere lieben Getreuen, Unseren wirklichen geheimen Rath, Kämmerer und Leopold-Ordens-Kommandeur, dann Erbvorschneider im Königreiche Böhmen, Christian Grafen Waldstein-Wartenberg, dann Unseren wirklichen Kämmerer Ervin Grafen Schönborn und Unseren Appellationsgerichts-Vicepräsidenten Johann Limbek Ritter von Lilienau, was sie, als zu dem auf den 17ten Mai 1847 ausgeschriebenen Landtage verordnete k. k. Kommissäre in Unserem Namen den treugehorsamsten Ständen Unseres Königreiches Böhmen vortragen sollen, und zwar werden sie k. k. Kommissäre längstens den Abend vor dem hiezu bestimmten Tage in Unserer königlichen Stadt Prag zusammen kommen, und nach weiser Erwägung der in gegenwärtiger Instruction vorkommenden Postulate bei Unserem wirklichen geheimen. Rathe, Kämmerer und zweiten Präsidenten des Guberniums, dann Oberstlandhofmeister des Königreichs Böhmen Robert Altgrafen von Salm-Reifferscheid sich als Unsere k. k. Landtagskommissäre legitimiren, darauf bei Unsern treugehorsamsten Ständen den gewöhnlichen Vorlaß begehren, nach deswegen gepflogenem Einverständnisse sich in Ihre Mitte verfügen, und denselben mit Überreichung Unserer hier beiliegenden Kredentialien, dann Entbietung über ihre treugehorsamste Erscheinung tragenden gnädigsten Wohlgefallen und hiernach Folgendes zu erkennen zu geben:
Da die Ehre Gottes und die Fortpflanzung des herrschenden katholischen Glaubens die wahre Grundfeste ist, auf welcher das Wohl des Staates beruht, so finden Wir Uns bewogen. Unsere treuen Stände zum ferneren Beharren in dem bisher bewiesenen Religionseifer und zur Mitwirkung zu allen Anstalten aufzumuntern, welche im Einklänge mit Unseren höchsten Anordnungen diesen wichtigen Zweck zu fördern vermögen.
Von dem Streben geleitet, die Lasten Unserer getreuen Unterthanen in dem Maße zu erleichtern, als es mit der Sorge für die Bedeckung der Staatsbedürfnisse nur immer vereinbar ist, haben Wir Uns bewogen gefunden, an der Zuschußquote der früher angelegten Steuersumme eine Nachsicht von 68 92/100 pCt. zuzugestehen.
Wir finden demnach für das Jahr 1848 im Wege der direkten Besteuerung zu fordern, und zwar
1) Die Summe der Grundsteuer mit dem Betrage von 5,507,603 fl. 16 kr. C.-M. festzusetzen, wovon 4,990,551 fl. 4 kr. als ordentliche Quote und 517,052 fl. 12 kr. worunter der nach Unserer Entschließung vom 1sten Februar 1845 die Grundsteuer betreffende Zuschlag zur Bedeckung des bisher von einigen Städten bestrittenen Theils an den Kosten für die Criminalgerichtspflege begriffen ist - als Zuschuß zu derselben erklärt werden.
2) Sowohl die ordentliche Quote als auch der Zuschuß zu derselben ist im Allgemeinen nach denselben Verhältnissen zu repartiren, welches im Jahre 1847 bestanden hat, sonach mit Rücksicht auf die schon damals in Wirksamkeit erhaltenen Aenderungen, welche durch Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer in der Besteuerung der Weingartenbesitzer eingetreten sind.
3) Die Gebäudezinssteuer ist im Jahre 1848 mit Inbegriff des Zuschlags zur Bedeckung des bisher von einigen Städten getragenen Theils an den Kosten der Criminalgerichtspflege mit 18 16/100 pCt. von dem für deses Jahr entfallenden steuerbaren Zinsertrage, und die Gebäudeklassensteuer für das Jahr 1848 in dem nemlichen Ausmaße zu berichtigen, welches für das Jahr 1847 festgesetzt war.
Wenn Wir nun bei Abfassung dieses Unseres gnädigsten Ansinnens das Hauptaugenmerk auf das wahre Beste Unserer getreuen Länder gerichtet haben, und daher nicht zweifeln, daß die treugehorsamsten Stände ihre bereitwillige Erklärung hierauf nach ihrem vielseitig bewährten Eifer für Uns, dann Unser kaiserlich und königliches Haus durchgehends abfassen, und den Landtag bei Zeiten zu beenden, vorher aber die Art und Weise, durch welche sie die Postulate einzuheben gedenken, vorläufig uns zur Genehmigung anzuzeigen bedacht sein werden, als haben auch Sie, Unsere k. k. Kommissäre, deren bekanntem Eiser Wir die Bewirkung einer vollständigen Bewilligung Alles dessen, was vorsteht, gnädigst zutrauen. Uns über den Erfolg bei Zeiten ihren gehorsamsten Bericht zu erstatten, und in Unserem höchsten Namen den treugehorsamsten Ständen die Versicherung zu geben, daß ihnen wegen der treugehorsamsten Verwilligung seiner Zeit der gewöhnliche Revers, wie solcher über die verwilligten Postulate für das Jahr 1847 bereits ertheilt worden ist, zukommen, und alles dieses ihren wohlhergebrachten Rechten und Freiheiten unabbrüchig sei; - Uns aber niemals entfallen werde, die treugehorsamste Willfährigkeit mit kaiserlich königlichen Gnaden und Hulden zu erkennen, mit welchen Wir denselben ohnehin sammt und sonders, gleich wie Ihnen, k. k. Kommissäre wohlgewogen verbleiben.
Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den fünften Monatstag April im Eintausend achthundert sieben und vierzigsten, Unserer Reiche im dreizehnten Jahre.
Ferdinand m/p.
Karl Graf von Iazaghy m/p.
Franz Freiherr von Pillersdorf m/P.
Johann Freiherr von Krticzka v. Jaden m/p.
Vice-Kanzler.
Nach Sr. k. k. apostol. Majestät Höchsteigenem Befehle
Franz Ritter v. Höniger m/p.
k. k. Hofrath.