Kaiserliches Einberufungspatent.

Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte; König der Lombardei und Venedigs, von Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich u. u. Entbieten allen und jeden Unseren lieben Getreuen, und den gesammten Unterthanen in Unserem Königreiche Böhmen vom Prälaten-, Herren-, Ritter- und Bürgerstande, was Würden, Amtes oder Wesens sie sind, Unsere königliche Gnade und alles Gute, und geben denselben hiermit gnädigst zu vernehmen, daß Wir aus erheblichen, das allgemeine Beste zum Zweck habenden Beweggründen Uns entschlossen haben, einen neuen allgemeinen Landtag in Unserem Königreiche Böhmen ausschreiben zu lassen, und solchen hiermit auf den 17ten Mai dieses tausend acht hundert sieben und vierzigsten Jahres zu bestimmen. Damit nun dieser Landtag zur Aufnahme Unseres erstgedachten Königreiches Böhmen und des damit verbundenen allgemeinen Bestens den gewünschten Endzweck erreiche: So gebieten wir Unseren sämmtlichen treugehorsamsten Ständen im gedachten Königreiche Böhmen gnädigst und festiglich, daß sie am Abend vor dem obbestimmten Tage sich in Unserer königlichen Stadt Prag einsinden, den darauf folgenden Tag frühe Morgens an dem gewöhnlichen Orte gewiß und unfehlbar erscheinen, daselbst die Landtagsproposition, und was Wir sonst in Unserem Namen werden vortragen lassen, in allerunterthänigstem Gehorsam anhören, vernehmen, zu getreuen Herzen ziehen, reiflich und wohl erwägen, berathschlagen, und sodann zu einem solchen Entschlüsse bequemen, der Unseren, des sämmtlichen Königreiches Böhmen, und ihren selbst eigenen Bedürfnissen angemessen ist, und zu dem Wir Uns aus allergnädigstem Zutrauen zu ihrer Treue und ihrem Gehorsam versehen.

Wenn von ihnen treugehorsamsten Ständen ein oder anderer aus erheblicher Hinderniß nicht dabei erscheinen könnte, so sollen nichts desto weniger die Gegenwärtigen dießfalls zu tractiren und zu schließen vollkommene Macht und Gewalt haben, und die Abwesenden alles dasjenige gleich den Anwesenden zu vollbringen schuldig sein. Unsere königlichen Städte aber sollen aus ihren Mitteln sichere Personen zu gedachtem Landtage, so viel sie derselbe betreffen, oder ihnen dabei zu thun obliegen wird, mit genugsamer Vollmacht abfertigen.

Hieran geschieht Unser gnädigster Wille und Meinung. Gegeben in Unserer Stadt Wien den 5ten April im eintausend acht hundert sieben und vierzigsten. Unserer Reiche im dreizehnten Jahre.

Ferdinand.

(L. S.) Karl Graf von Inzaghi.

Franz Freiherr von Pillersdorf.

Johann Freiherr von Krticzka von Jaden.

Ad Mandatum Sacrae Caes. Regiae Majestatis proprium.

Franz Ritter von Höniger.



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