Beilage Nr. 9.
Eure Majestät!
Langjährige Kriegsereignisse haben die Theilnahme der treugehorsamsten Stände an den Berathungen und Verhandlungen in öffentlichen Angelegenheiten nach und nach so gelähmt, daß als dessen weitere Folge die Wirksamkeit der Landstände durch beinahe ein halbes Jahrhundert sich nur allein auf eine behördliche Geschäftsführung ihres Ausschuffes beschränkte.
Eure Majestät weise und väterliche Regierung wußte einen bleibenden Frieden zu begründen, unter dessen grünender Palme sich das Wohl und Glück der Nationen immer mehr und mehr entwickeln und vervollkommnen läßt, und unter dessen segensvollem Schutze daher auch allenthalben die Thatkraft für gemeinnütziges Wirken ins Leben tritt.
So erwachte denn auch das eifrige Interesse der treugehorsamsten Stände für ein Mitwirken zu des Landes Wohlfahrt wieder, und so wurde ihnen die Bestimmung wieder klar und heilig, zu der sie die Verfassung des Königreiches beruft.
Leider veranlaßte diese neuerwachte ständische Wirksamkeit und wohl nur aus Ursache der bei Eurer Majestät Regierungsbehörden mit der Zeit eingetretenen minder genauen Kenntniß der Verfassungsverhältniffe, einzelne Konflikte mit diesen Behörden, ja die treugehorsamsten Stände mußten selbst die traurige Erfahrung machen, daß ihre, doch nur von der Liebe und Sorgfalt für das Vaterland geleitete, sowie mit der unerschütterlichen Treue zu Eurer Majestät und das allerhöchste Kaiserhaus eng verbundene Tendenz, verkannt zu werden schien.
Unter solchen Verhältnissen sahen sich die treugehorsamsten Stände nothgedrungen, sich mittelst einer besondern Deputation an Eure Majestät in aller Ehrfurcht unmittelbar zu wenden, und unter getreuer Darstellung ihres Berufes und ihrer Absichten Eure Majestät als gerechten und liebenden Vater seiner Völker, mit kindlichem Vertrauen um die allergnädigste Aufrechthaltung der ständischen Privilegien und Freiheiten zu bitten.
Die allerhöchste Gnade, mit welcher Eure Majestät die ständische Deputation huldvollst zu empfangen und derselben zu gestatten geruhten, die ständischen Bitten und Wünsche vor einem, von Eurer Majestät allergnädigst verordneten besondern Hofkanzleicomité vorzutragen, war für die treugehorsamsten Stände im Voraus eine kräftige Beruhigung, welcher Eure Majestät mit der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 die allergnädigste Zusichernng allerhöchst nachfolgen zu lassen geruhten: "daß Euer Majestät die ständischen Privilegien und Freiheiten, wie solche in der verneuerten Landesordnung und in den darauf gefolgten Erlässen Höchstdero in Gott ruhenden Regierungsvorfahren enthalten sind, bei allerhöchst Dero Entschließungen in ständischen Angelegenheiten stets ebenso gegenwärtig waren, und auch in Zukunft bleiben werden, wie der Vorbehalt, unter welchem deren ursprüngliche Verleihung erfolgt ist, auf welchen bei der Bestätigung derselben von Eurer Majestät Vorfahren, und von Eurer Majestät selbst, nie Verzicht geleistet worden ist, und welchen Eure Majestät im vollen Gefühle Höchstdero angeerbten Regentenpflichten stets aufrecht zu erhalten wissen werden."
Die in diesem allerhöchsten Ausspruche enthaltene allergnädigste Zusicherung der Aufrechthaltung der ständischen privilegien und Freiheiten ist eine neue feste Begründung des Vertrauens, mit welchem die treugehorsamsten Stände für ihre verkannten und bedrohten Gerechtsamen den alerhöchsten Schutz an jenem Throne suchten, dessen Grundfeste die strengste Gerechtigkeit ist, und die vereint mit der, dem allerhöchsten Kaiserhause angestammten landesväterlichen Huld und Milde den Ersten wie den Letzten aller Unterthanen zu einer solchen Liebe und Treue begeistert, daß Jeder mit Freuden Gut und Blut für den Monarchen und sein erhabenes Kaiserhaus zu opfern bereit ist.
Geruhen Eure Majestät mit dieser ungeheuchelten ehrerbietigsten Aeußerung zugleich den tiefgefühlten Dank huldvollst aufzunehmen, den die treugehorsamsten Stände Böhmens für die allergnädigste Zusicherung der Aufrechthaltung ihrer Privilegien und Freiheiten in aller Ehrfurcht auszusprechen sich erlauben.
Wie glücklich würden sich die treugehorsamsten Stände fühlen, könnten sie diesen ehrfurchtsvollst innigsten Dank einfach zu den Stufen des Thrones niederlegen, und könnten sie hiebei die, wegen der Art und Weise der allerhöchsten Bezeichnung der ständischen Privilegien, und wegen des, der allerhöchsten Zusicherung der Aufrechthaltung dieser Privilegien beigefügten allerhöchsten Vorbehalts, hervortretende Besorgniß für alle Zukunft unterdrücken!
Unerschütterlich ist zwar, wie die Treue, auch das Vertrauen zu Euer Majestät Huld und Gerechtigkeit, aber Zeit und Verhältnisse können die Räthe des Thrones bestimmen, der in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 enthaltenen Bezeichnung der Privilegien, und dem beigefügten Vorbehalte eine den treugehorsamsten Ständen nachtheilige Deutung dann um so mehr zu geben, wenn der wahre Rechtsbestand der Verfassung des Königreiches nicht klar festgestellt ist.
Gestützt auf den neuerdings allerhöchst selbst ausgesprochenen Willen, daß E. M. sich die Privilegien und Freiheiten der treugehorsamsten Stände gegenwärtig hatten, daher auch gegen die Stände Recht und Gerechtigkeit handhaben wollen; gestützt ferner auf das Bewußtsein der redlichsten Treue und Liebe zu Eurer Majestät und das allverehrte Kaiserhaus, und gestützt endlich auch auf die Ueberzeugung, daß den treugehorsamsten Ständen nebst der Treue zu Eurer Majestät auch die Pflicht für die ungeschmälerte Aufrechthaltung der Verfassung des Königreiches heilig sein muß, und daß Eure Majestät einer solchen Achtung der Pflicht die gerechte und huldvolle Rücksicht allergnädigft nicht versagen werden, haben die treugehorsamsten Stände ihre Rechte und Privilegien einer nochmaligen weitern Prüfung unterzogen, und wagen, das Resultat dieser Prüfung Eurer Majestät im Nachstehenden in tiefster Ehrfurcht zu unterlegen.
Der Ursprung der ständischen Verfassung in Böhmen reicht weiter zurück, als die vorhandenen Urkunden; sie entwickelte sich naturgemäß aus den Sitten und Gebräuchen seiner Bewohner wenigstens so weit, daß ihre Grundzüge, nämlich: die Vertretung des Landes auf Landtagen durch die begüterten Insassen, in deren Händen die Wahl des Regenten und die Bewilligung der Steuern ausschließlich lag, Anwendung und allseitige Anerkennung fanden, ehebevor man auch nur daran achte, diese Institutionen anders, als auf traditionellem Wege festzuhalten.
Erst später, als das mit dem Fortschreiten der Kultur stets Hand in Hand gehende Streben nach sistematischer Gliederung der Verhältnisse und Konsolidirung der Gewalten das Bedürfniß fühlbar machte, die Rechte und Bedürfnisse der im Staate befindlichen Autoritäten zu regeln, und die aus ihren Konflikten hervorgegangenen Streitigkeiten abzuschneiden, wurde ein Theil des rechtsbeständigen Herkommens in staatsrechtliche Akte und Urkunden aufgenommen, die nebst den, in den Landtagsschlüssen und Verhandlungen vorkommenden, auf die Landesverfassung und ständischen Gerechtsamen Bezug nehmenden Vereinbarungen die Fundamentalgesetze des Landes bilden.
Kaiser Carl IV. hat durch die am 7ten April 1348 meist unter goldenen Bullen ausgestellten 13 Urkunden die wichtigsten staatsrechtlichen Verhältnisse Böhmens nach Außen und Innen in seiner doppelten Eigenschaft, als deutscher Kaiser und König von Böhmen, und zwar, was die Rechte der böhmischen Stände betrifft, durch deren besondere Anerkennung festgestellt, wobei insbesondere dessen Abrogationsbrief vom Jahre 1355, durch welchen die für Böhmen entworfene Majestas Carolina wegen Nichtvernehmung und Nichtzustimmung der Stände widerrufen wurde, einen, den großen König ehrenden, thatsächlichen Beweis für die Beachtung der ständischen Rechte, insbesondere des Rechtes der Mitwirkung bei der Landesgesehgebung, liefert.
Die erste Landesordnung Böhmens vom Jahre 1500 war ein Werk der böhmischen Stände, bei welcher die denkwürdige Rechtsverwahrung beigesetzt erscheint, daß daran von keinem Menschen ohne Zustimmung des Herren- und Ritterstandes etwas geändert werden solle; denn der Herren- und Ritterstand habe seit jeher die Macht und Freiheit gehabt, seine Gesetze zu mehren oder zu mindern, nur was den Bürgerstand beträfe, so solle ohne Zustimmung des Landes nichts gemehrt und nichts gemindert werden.
Auch die Landesordnungen von den Jahren 1550 und 1564 enthalten eine ähnliche Rechtsverwahrung der Stände in Bezug auf ihr Recht, die Gesetze, über die sie sich auf den Landtagen vereinbaren würden, mit Zustimmung Ihrer kaiserlichen Majestät zu erweitern und zu beschränken.
Aus diesem verfassungsmäßigen Standpunkte der böhmischen Stände erklären sich auch die wichtigsten Landtagsschlüsse und Landesverträge der früheren Zeit, so z. B. die im Landtage vom Jahre 1321 beschlossene Errichtung und Organisirung der Landtafel, die Regulirung der Gerichtsstellen im Jahre 1502, und die im Landtage vom Jahre 1541 beschlossene Wiederherstellung der abgebrannten Landtafel, - der zwischen König Maxmilian II. und den Ständen im Jahre 1575 abgeschlossene Bergwerksvergleich, dann der zwischen dem Herren- und Ritterstande und den Städten zu Stande gekommene sogenannte St. Wenzelsvertrag; ferner das von den Ständen ununterbrochen geübte, vom König Ferdinand II. unbedingt bestätigte Steuerverwilligungsrecht, die Leitung und Verwaltung des Landeskatasters, so wie endlich, um auch Staatsakten noch der späteren Zeit zu berühren, die zwischen weiland der Königin Maria Theresia und den Ständen abgeschlossenen Recesse.
Nebst den urkundlichen Daten besteht aber noch das Herkommen, das ist, eine in gewissen Fällen ungestörte, besondere Uebung, durch welche mehre fundamentale Gewohnheitsrechte begründet sind, die um so unzweifelhafter auch in voller Kraft aufrecht stehen, als das Herkommen in allen Privilegienkonfirmationen und in den jährlichen Landtagsreversen bestätigt wird.
Auf solchen Momenten, die die Geschichte des Landes und die Landtagsschlüfse in ununterbrochener Reihe noch mehrseitig liefern, gründet sich auch das böhmische Staatsrecht, gründen sich die Fundamentalgesetze des Landes, die ständischen Freiheiten und Gerechtsamen.
Es zeigt sich aber vor Allem, daß, so weit die Geschichtsquellen, Landesurkunden und Gesetze reichen, die monarchische Regierungsform mit landständischer Verfassung ununterbrochen bis zum heutigen Tage in Böhmen geherrscht hat, wie nicht minder, daß die landständischen Prärogative auf den Landtagen durch begüterte Insassen in vollgültiger Vertretung des ganzen Landes ausgeübt wurden und noch werden, welche Prärogative auf nachfolgenden drei Hauptbefugniffen ruhen, nämlich:
1) Auf dem Rechte der Königswahl, und zwar gegenwärtig nach dem Absterben der männlichen und weiblichen Deszendenz des allerhöchsten Kaiserhauses, was Gott verhüten wolle, durch welches Recht sich insbesondere die fortdauernde Stabilität der Stände begründet.
2) Auf dem Rechte der Verwilligung, Ausschreibung und Einhebung der Steuer, endlich
3) Auf dem Rechte der Mitwirkung bei der Landesgesetzgebung und Verwaltung des Königreiches.
Auf diesen Grundformen ruht nun auch der Rechtsboden der ständischen Verfassung.
Femer ergiebt sich, daß, da nach den bestehenden fundamentallandesgesetzen die Gesammtvertretung des Königreiches von den Ständen ausgeübt wird, alle diejenigen Akte, welche die Rechte, Freiheiten und Privilegien der böhmischen Stände begründen, anerkennen oder modifiziren, als die wichtigsten Bestandtheile gelten, indem das Recht, welches den einzelnen Ständen zukommt, nothwendig Einfluß auf das gesammte Staatsrecht aus dem einfachen Grunde haben muß, weil es sich hier um die Rechte der Landesvertreter und sofort um das Land selbst handelt.
Es können daher die Privilegien und Freiheiten der Stände auch nicht in dem Sinne genommen werden, als wären selbe bloß der betreffenden Person oder Körperschaft zu ihrem Privatgebrauch und Nutzen zuständig, und ließen sich daher unter dem Begriffe eines Privilegiums im engeren Sinne subsumiren, sondern es müssen diese Akte vielmehr als wahre, jederzeit mit den Ständen vereinbarte Staatsakte angesehen werden, die das Staatsrecht des Königreiches in seiner Gesammtheit regeln.
Das Königreich Böhmen war unter König Ferdinand II. durch die aus Religionsmeinung erzeugte, theilweise Auflehnung, durch innere Unruhen erschüttert, die im Jahre 1620 ihre Endschaft erreichten.
König Ferdinand II. gab die verneuerte Landesordnung vom 10ten Mai 1627 und nennt zwar in dem Kundmachungspatente zu dieser Landesordnung das Königreich Böhmen ein erobertes Land; aber er wollte der treugebliebenen Ständemitglieder und Städte wegen, von dem Standpunkte eines Eroberers nicht ausgehen, wollte dieß um so weniger, als er unterm 28sten Juni 1617 den Ständen den Revers gegeben, daß er nach, seiner Krönung die böhmischen Privilegien bestätigen werde.
König Ferdinand's Sorge ging daher auch nur dahin, die Angriffe gegen die Thronfolgeordnung, so wie den Aufschwung des Protestantismus zu zerstören, und die eigentliche Ruhe im Lande wieder herzustellen. Er hat daher auch die Fundamentalgesetze des Landes aufrecht erhalten, und dem Lande eine bloß erneuerte Landesordnung gegeben.
Schon die Bezeichnung dieser Landesordnung, als einer verneuerten, liefert den Beweis, daß König Ferdinand II. die Verfassung dieses Königreiches, so wie dessen Fundamentalgesetze im Allgemeinen aufrecht erhalten hat.
Noch bestimmter geht dieß aus Folgendem hervor. König Ferdinand II. sagt nämlich in seinem Kundmachungspatente zur Landesordnung:
"So sind wir nicht unbillig aus königlicher, väterlicher Fürsorge darauf bedacht, wie obgedachtes, erobertes Königreich wiederum in eine solche Verfassung gebracht werde, daß der Respekt und Gehorsam Unserer Unterthanen gegen Uns und Unsere Erben erhalten werde, deren Ursachen halber" (heißt es in einem späteren Absatze:) "Wir dann Unsere verneuerte Landesordnung publiciren wollen, darinnen Wir neben denen Fundamenten und Grundfesten, so alle christliche Potentaten in Verfassung eines Regiments billig ihnen angelegen sein lassen, die jura privatorum so viel möglich hei dem alten Herkommen gelassen, jedoch theils nach jetzigem des Königreichs Zustand, als welches von vershiedenen Zungen und Völkern bewohnt wird, gerichtet, auch etlicher Maßen nach Unseren kaiserlichen und andern im heiligen römischen Reiche und Unsern Königreichen gewöhnlichen Satzungen korrigiret."
Ferner stützt sich der erste Artikel der Landesordnung auf die goldene Bulle und auf (wie es daselbst heißt) andere Fundamentalgesetze des Königreiches; durch die Landesordnung selbst wird daher die Unverletzbarkeit der Fundamentalgesetze anerkannt.
Was aber den ständischen Theil der böhmischen Landesverfassung, beziehungsweise die ständischen Rechte und Freiheiten betrifft, so liegt für deren besondere Aufrechthaltung noch ein bestimmterer, gesetzlicher und urkundlicher Beweis vor.
Der Artikel A. XXII. der verneuerten Landesordnung enthält nachstehende Bestimmung: "Obwohl die Privilegia, betreffend die Alienation der Güter, so zum Königreich gehören, voriger Landesordnung mehrentheils von Wort zu Wort einverleibt gewesen; weil Wir Uns aber dieser und anderer Privilegien halber gegen Unsere gehorsamen Stände absonderlich erklären und resolviren wollen, als haben Wir gnädigst befunden, daß es unvonnöthen, die Worte derselben Privilegien dießorts inseriren zu lassen."
König Ferdinand II. hat sich aber auch wirklich mittels dem, im ständischen Archive der königl. Landtafel, 1. Band, Seite 56 p. v. eigetragenen, und dem Landesausschuffe vom 15ten November 1627 eingeschalteten Majestätsbriefe vom 29sten Mai 1627 gegen die Stände erklärt, und mit dieser Konsirmationsurkunde, mit einziger Ausnahme der zwei Majestätsbriefe weiland Kaiser Rudolph II. betreffend die Religion und die Nachlassung allerlei Strafen, alle, den böhmischen Ständen von Höchstdero Vorfahren verliehenen Privilegien, Rechte und Freiheiten mit den Worten: "welche gegen die verneuerte Landesordnung nicht streiten und weil Wir ihretwegen keine andere Anordnung verfügten" - genehmigt, erneuert und bestätiget, übrigens für sich und Allerhöchstdero Erben, die künftigen Könige von Böhmen gelobet, alle vier Stände und die ganze Gemeinde des Erbkönigreiches Böhmen, so auch einen jeden Stand insbesondere bei ihren Rechten und Gerechtigkeiten und der verneuerten Landesordnung zu schützen und zu erhalten.
Insbesondere erklärte König Ferdinand II., daß er keine Steuern und Giebigkeiten von den Ständen anders, als in den Landtagen nach dem, in derselben Landesordnung unter lit. A. V. gesetzten Artikel (das ist nach Inhalt dieses Artikels: "anders nicht, denn gegen gewöhnliche Reverse") verlangen, und über dieß, was und wann die Stände verwilligen, ihnen keine andern Steuern und Giebigkeiten auflegen wolle, welche Reverse in Verbindung mit dem Steuerverwilligungsrechte den treugebliebenen Ständen nebst einer Garantie auch das Recht, an ihren Privilegien, und hierunter insbesondere an dem wichtigen Privilegium, daß die Steuern nur gegen gewöhnlichen Revers allerhöchst postulirt werden können, festzuhalten.
Aus dem Dargestellten ergeben sich nun nachstehende Folgerungen, und zwar:
1) Durch die verneuerte Landesordnung ist die frühere Verfassung des Königreiches Böhmen aufrecht erhalten worden.
2) Die Privilegien und Freiheiten der böhmischen Stände haben ihre abgesonderte, auf der Konfirmationsurkunde vom 29sten Mai 1627 beruhende Bestätigung.
3) Die Landesordnung ist daher auch nicht die eigentliche Grundfeste der ständischen Privilegien und Freiheiten; die Basis der Privilegien und Freiheiten sind vielmehr die, sie begründenden Fundamentalgesetze und Majestätsbriefe und eigentlich die Privilegien und Freiheiten selbst.
König Ferdinands II. Gerechtigkeitssinn für die Aufrechthaltung der von ihm bestätigten Privilegien und Freiheiten der Stände sorgte aber auch zugleich für eine künftige Garantie dieser Privilegien, indem er durch den, in seiner Landesordnung unter A. III. vorgeschriebenen feierlichen Krönungseid und durch die bei jedesmaliger Postulirung der Steuern den Ständen zu ertheilenden königlichen Reverse auch die Aufrechthaltung der ständischen Privilegien und Freiheiten sicherte.
Ew. Majestät geruhten in gerechter Anerkennung und Aufrechthaltung der wohlhergebrachten Fundamentalgesetze und Institutionen des Königreiches Böhmen bei der Krönungsfeier auch den von atterhöchstdero glorreichen Ahnherrn festgesetzten Krönungseid huldvollst zu leisten, so wie Eure Majestät als König von Böhmen auf Grundlage der schon näher berührten Privilegiums-Confirmation König Ferdinands II. vom 29sten Mai 1627 den treugebliebenen Ständen auch alljährlich bei Eröffnung des Landtages durch die königliche Landtagscomité die verfassungsmäßigen Reverse zu ertheilen geruhen.
Bei solchen faktischen Garantien bedarf die Stabilität der ständischen Verfassung keiner weitern Begründung, entfällt auch von selbst jede nähere Beziehung auf die Bestimmungen der deutschen Bundesakte vom 18ten Juni 1815 und der Wiener Schlußakte vom 15ten Mai 1820.
Geruhen Ew. Majestät diese ehrerbietigste Darstellung der böhmischen ständischen Verfassungsverhältnisse mit gewohnter allerhöchster Huld und Gnade aufzunehmen! Gestützt hierauf, erlauben sich nun die treugebliebenen Stände mit voller Beruhigung und vollem Vertrauen die feste Ueberzeugung auszusprechen, daß Ew. Majestät den in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juni 1845 berührten Vorbehalt mit den ständischen Privilegien und Rechten in Verbindung zu bringen, Allerhöchst nicht beabsichtigen wollten.
Bei dieser Ueberzeugung von jeder Besorgniß befreit, werden die treugebliebenen Stände auch mit um so rastloserem Eifer für die Wohlfahrt ihres Vaterlandes mitzuwirken immer bereit sein, als diese Wohlfahrt das Höchste ist, was dem Vaterherzen Ew. Majestät so nahe liegt, und sie bei dieser Mitwirkung ihre unerschütterliche Treue und Anhänglichkeit an Ew. Majestät und das allerhöchste Kaiserhaus immer bethätigen werden. In iieser Bethätigung finden sie auch stets ihr erstes Ziel, ihren höchsten Stolz und ihre schönste Bestimmung.
Aus der ständischen Versammlung ob dem Präget Schlosse den 11ten Mai 1847.