Beilage Nr. 8.

Hochlöbliche vier Herren Stände.

Der Landesausschuß hat die Ehre, den, von der zur Wahrung der ständischen Rechte niedergesetzten ständischen Commission, zu Folge der Beschlüsse der Herren Stände vom 9ten und 10ten December 1845 und vom 9ten Mai 1846 erstatteten Bericht, bezüglich der, in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 vorkommenden Bezeichnung der ständischen Privilegien und Freiheiten, und des damit in Verbindung gebrachten Vorbehalts im Anschlüsse vorzutragen. Der Landesausschuß erlaubt sich zur Beleuchtung des eigentlichen Sach- und Rechtsverhältnisses dieses Verhandlungsgegenstandes mit Beziehung auf die, im Berichte der ständischen Commission enthaltenen dießfälligen Anträge, und die, diesen zum Grunde liegenden Ansichten, wie selbe in der Beilage (Deduktion über die Rechtsbeständigkeit der landesverfassungsmäßigen Gerechtsamen und Freiheiten der böhmischen Herren Stände dargelegt sind, nachstehende drei Fragen der näheren Erörterung zu unterziehen:

I. Läßt sich gegen die, in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 vorkommende Bezeichnung der ständischen Privilegien und Freiheiten mit Grund etwas erinnern?

II. Hat der, in dieser allerhöchsten Entschließung berührte Vorbehalt, bestehend in der, durch das Kundmachungspatent der erneuerten Landesordnung vom 10ten Mai 1627 sanktionirten königlichen Macht, diese Landesordnung zu mehren, zu ändern und zu bessern, seine Giltigkeit auch in Ansehung der ständischen Privilegien, Rechte und Freiheiten?

III. Ist die allerhöchste Erinnerung dieses Vorbehalts für die hochlöblichen Herren Stände, hinsichtlich der Aufrechthaltung der bestehenden ständischen Verfassung, der ständischen Gerechtsamen und Freiheiten von irgend einer beunruhigenden Art? -

Der Landesausschuß übergeht zur Beantwortung dieser Fragen:

Zu I. In der, dem Commissionsberichte, und zwar der, demselben beiliegenden Deduktion angeschlossenen Beilage, erklärt Se. Majestät Ferdinand II. ausdrucklich, daß, wie es bekannt und offenbar sei, sich allerhöchst dessen Erbkönigreich Böhmen gegen allerhöchstselben in forma universitatis gewaltsam empört und eine schändliche Rebellion erregt habe. Weiland Kaiser Ferdinand II. hat also sein Erbkönigreich Böhmen mit Gewalt der Waffen wieder erobert; er konnte mithin, nach bezwungener Empörung und Aufruhr, als Eroberer sprechen und handeln; er konnte Gesetze geben, wie er sie für gut fand, er konnte die Staatsverfaffung Böhmens nach Belieben bestimmen, und den Landständen ihre Privilegien und Freiheiten einschränken, wie es nach allerhöchstdessen Ermessen nur immer Zeit und Umstände erforderten.

Er that es nicht; er zog Milde der Strenge vor. Nur was ihm nöthig schien, mußte er allerdings ändern, insbesondere suchte er die Ursachen, welche die Empörung veranlaßt und begünstigt hatten, für jetzt und alle Zukunft zu beseitigen. Er ertheilte dem Königreiche die erneuerte Landesordnung, die in dem Artikel sub. A. das neue böhmische Staatsrecht, und in den übrigen Artikeln von B. bis Z. das Privatrecht enthält, und am 10ten Mai 1627 kundgemacht wurde. Die erneuerte Landesordnung ist also das neueste Fundamentalgesetz Böhmens, welches fortan aufrecht besteht, und so lange bestehen muß, als Se. Majestät der König selbst eine nothwendige Veränderung vorzunehmen sich nicht bestimmt findet; in anderer Art läßt die erneuerte Landesordnung eine Aenderung nicht zu. Kaiser Ferdinand II. verwahrte sich kraft des Kundmachungspatents vom 10ten Mai 1627, diesen Vorbehalt ausdrücklich mit den Worten: Auch dabei Uns die königliche Macht, solche Unsere Landesordnung zu mehren, zu ändern, zu bessern und was sonst das jus legis leren dae mit sich bringt, vorbehalten.

Kraft dieses Kundmachungspatents hat auch Kaiser Ferdinand II. die frühern Landesordnungen, namentlich in Bezug auf das Staatsrecht, ausdrücklich behoben, indem er am Schlüsse desselben verordnete, daß der Prozeß die Decision und Erörterung selbst Alles desjenigen, das sich in Hinsicht des juris publici noch vor jener Publication der erneuerten Landesordnung zugetragen hatte und anhängig wäre, nicht mehr nach den frühern Gesetzen, sondern nach den Bestimmungen der Landesordnung (sub Lit. A.) gerichtet und geurtheilt werden solle, u. s. w.

Die erneuerte Landesordnung ist also das Fundamentalgesetz, die Grundlage der ständischen Verfassung, der ständischen Privilegien, Rechte und Freiheiten. Denn ungeachtet weiland Kaiser Ferdinand II. eine neue Regierungsform einführte und festsetzte, und als König rein monarchisch handeln und verfügen konnte, ertheilte Er doch den böhmischen Ständen wesentliche, höchst wichtige Privilegien, Vorrechte und Freiheiten, wie solche im ersten Hauptstücke der erneuerten Landesordnung, in den Artikeln sub L. A. enthalten sind; Er bestätigte überdies mittelst kaiserlich königlichen Briefes vom 29sten Mai 1627 alle Privilegien, Rechte und Freiheiten, welche das Königreich überhaupt, und die böhmischen Stände insbesondere unter den Regierungen der frühern Könige besessen haben, insoweit solche, dem von allerhöchst Ihm sauktionirten neuen Staatssysteme, d. i., der erneuerten Landesordnung nicht zuwider sind.

Hieraus folgt, daß, wenn Se. k. k. Majestät, unser glorreich regierender Monarch, in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 alle jene ständischen Privilegien und Freiheiten, wie selbe in der erneuerten Landesordnung, und in den nachgefolgten Erlässen allerhöchstihrer Regierungsvorfahren enthalten sind, allerhöchst anerkennen, gegen diese nähere allerhöchste Bezeichnung der ständischen Privilegien und Freiheiten sich in der That nichts erinnern lasse, weil in derselben offenbar auch jenes allerhöchste Rescript Kaiser Ferdinands II. vom 29sten Mai 1627, unier den bezogenen Erlässen der allerhöchsten Regierungsvorfahren subsumirt und in seiner Giltigkeit mitbegriffen ist. Was die

Zu II. gestellte Frage betrifft, so wird der aufrechte Bestand der königlichen Macht, der Mehrung, Aenderung und Besserung der erneuerten Landesordnung in ihrer allgemeinen Giltigkeit und Wirksamkeit, auch in Ansehung der ständischen Privilegien und Freiheiten, durch folgende Beweispunkte begründet:

1) Die erneuerte Landesordnung enthält in den Artikeln des ersten Hauptstückes sub L. A. die wesentlichsten und wichtigsten Privilegien, Vorrechte und Freiheiten der böhmischen Herren Stände und ihrer einzelnen Glieder.

2) Der im Kundmachungspatente vom 10ten Mai 1627 sanktionirte königliche  Vorbehalt, die erneuerte Landesordnung zu mehren, zu ändern, zu bessern, bezieht sich auf den ganzen Inhalt dieser erneuerten Landesordnung, in ihrer Vollständigkeit und Integrität.

3) Der Sinn des Art. A. 22. der Landesordnung ist kein anderer, als daß sich Se. Majestät Kaiser Ferdinand II. vorbehalten haben, den Ständen, nebst den bereits durch die erneuerte Landesordnung verliehenen Privilegien, noch weitere zu ertheilen.

4) Das allerhöchste Rescript vom 29sten Mai 1627 behebt keineswegs den aufrechten Bestand des königlichen Vorbehalts, eben so wenig steht

5) Der königliche Krönungseid der Geltung dieses Vorbehalts entgegen.

Dies erlaubt sich nun Referent nachstehend näher nachzuweisen:

Ad I. Die erneuerte Landesordnung zerfällt nach ihrem Inhalte in zwei Haupttheile, in das jus publicum oder das Staatsrecht, das in den Artikeln der Lit. A. enthalten ist, und in das jus privatum oder das Privatrecht, von welchem die übrigen Artikel von Lit. B. bis Z. handeln. Daß aber das sub lit. A. enthaltene jus publicum wirkliche und höchstwichtige Privilegien festsetzte, ist aus dem klaren Inhalte desselben ersichtlich. Es bestimmt die ständische Verfassung, die Organisirung der Stände, ihre Wirksamkeit, ihre Rechte und Freiheiten. Gleich der Art. A. 1. "von der Erbsuccession int Königreiche Böhmen," ertheilt den Herren Ständen das große Vorrecht der freien Königswahl nach gänzlichem Erlöschen des männlichen und weiblichen Stammes des allerhöchst regierenden Kaiserhauses (was Gott verhüten wolle). Oder hätte etwa Kaiser Ferdinand II. hierin nicht auch eine andere Verfügung treffen, z. B. die Bestimmung der Thronfolge dem letzten Sprossen allerhöchstseines Regentenhauses überlassen können? -

Die Art. A 4. 5. 6. bestimmen die Art und Weise der Abhaltung der Landtage und die Postulirung der Kontributionen von den Ständen, nicht anders als auf den Landtagen. Die Art. A. 9. 39. sprechen die Ertheilung der Landesämter den im Lande angesessenen Mitgliedern des Herrn- und Ritterstandes, mit dem weitern Erfordernisse der Amtsqualification zu. Der Art. A. 19. setzt die Privilegien der Nobilitirten fest; die Artikel 24. 27. 28—35 bestimmen die Rechte und Vorzüge der einzelnen, der durch die erneuerte Landesordnung eingesetzten Vier Herren Stände. Die Art. 36 bis 48. bemessen die Rechte, Vorzüge und Obliegenheiten der verschiedenen Landesämter. Es werden sogar durch mehrere Artikel der erneuerten Landesordnung sub A. mehrfache, schon vor der erneuerten Landesordnung bestandene ständische Privilegien neuerdings bestätigt, namentlich nebst dem Art. A. 1., das den Herren Wänden im Artikel A. 5. zugestandene Recht der Steuerbewilligung, die sub A. 36 und 37 verliehenen Privilegien der Herren obersten Landesofficiere, die diesen bereits vom König Wladislaus, auf dem gemeinen Landtage im Jahre 1497, ertheilt Worden waren u. s. w. Dies sind offenbar wirkliche und höchstwichtige, vom Kaiser Ferdinand II. mittelst der erneuerten Landesordnung ertheilte Vorrechte und Freiheiten - ob aber diese, durch die erneuerte Landesordnung ertheilten ständischen Privilegien, unbedingt und unabänderlich verliehen worden seien, oder ob selbe dem, durch das Kundmachungspatent sanktionirten königlichen Vorbehalt, "des Mehrens, Aenderns und Besserns" unterliegen? - hierüber entscheidet das Kundmachungspatent der erneuerten Landesordnung vom 10ten Mai 1627.

Ad 2. Dies Kundmachungspatent, durch welches die erneuerte Landesordnung eingeführt wurde und ihre Giltigkeit erhielt, welches also als das promulgirende Gesetz mit dem promulgirten gleiche Gesetzkraft hat, enthält keineswegs die Verfügung folgenden Inhalts: "Wir Ferdinand der Andere behalten Uns die Macht vor, das in dieser erneuerten Landesordnung sanktionirte jus privatum (wie solches sub B. bis Z. enthalten ist) mit Ausnahme des juris publici (in dem Artikel sub Lit. A.) zu mehren, zu ändern, zu bessern, sondern es heißt unbedingt und unbeschränkt:

"Dabei Wir Uns die königliche Macht, solche Unsere Landesordnung (also diese erneuerte Landesordnung nach ihrem ganzen Inhalte und in allen ihren Bestandtheilen) zu mehren, zu ändern, zu bessern, vorbehalten."

Dies bewährt auch der Art. A. 5. der erneuerten Landesordnung, nach dessen Inhalte weiland Kaiser Ferdinand II. Sich, für Sich und die nachkommenden Könige, aus Gnaden resolvirten, die Contributiones nicht anders als auf den Landtagen und gegen gewöhnliche Reverse von den Ständen begehren lassen zu wollen. Diese Reverse sind königliche schriftliche Erklärungen über die Aufrechthaltung der ständischen Privilegien und Freiheiten: - allein wozu sollen diese königlichen Bestätigungsreverse dienen? Was soll ihr Zweck und ihre Wirkung sein, wenn die ständischen Privilegien, nach Ansicht der ständischen Commission außer die Sphäre der königlichen Macht des Mehrens, Aenderns und Besserns gesetzt sind? -

Daß die ständischen Privilegien keineswegs aus dem Gebiete der Landesordnung ausgeschieden seien, beweist der Inhalt der letztern, die, wie ad I. gezeigt worden, im ersten Hauptstücke sub lit. A. die wichtigsten und wesentlichsten ständischen Privilegien enthält. Belangend dagegen:

Ad 3. Die Bestimmung der erneuerten Landesordnung Art. A. 22., so führt dieser Artikel die Ueberschrift: "Von denen Privilegiis wegen Alienation der zum Königreiche gehörigen Güter." Dieser Artikel bespricht also die Privilegien der Alienation der Güter betreffend, so zum Königreiche gehören und in der ältern Landesordnung mehrentheils von Wort zu Wort enthalten gewesen. Se. Majestät Ferdinand II. erklären nun dieser Privilegien wegen und anderer sich gegen die Stände absonderlich erklären und resolviren zu wollen.

Welcher ist der Sinn dieses Artikels? daß sich Se. Majestät hinsichtlich der Privilegien in Absicht auf die Alienation der Güter absonderlich erklären wollen, ist klar und deutlich, indem von diesen Alienations-Privilegien in der erneuerten Landesordnung nichts enthalten ist. Da aber wie ad I. dargelegt worden, das in der erneuerten Landesordnung sub A. enthaltene Staatsrecht oder das jus publicum in allen seinen Beziehungen wirkliche, und zwar die wichtigsten Privilegien, Rechte und Freiheiten festsetzt, und durch mehrere Artikel desselben ausdrücklich mannigfache, bereits vor der erneuerten Landesordnung bestandene Privilegien und Vorrechte neuerdings bestätigt werden: so hat und kann der Art. A. 22. keinen andern Sinn haben, als daß sich Se. Majestät Kaiser Ferdinand II. vorbehalten haben, den Ständen nebst den ihnen bereits durch die erneuerte Landesordnung verliehenen Rechten und Freiheiten noch absonderlich weitere, insbesondere jene, die Alienation der Güter betreffend, zu ertheilen. Hierüber erfolgte:

Ad. 4. Die königliche Resolution mittelst Majestätsbriefes vom 29sten Mai 1627, kraft dessen die dem Königreiche Böhmen überhaupt und insbesondere den Herren Ständen von den allerhöchsten Vorfahren, den frühern Königen, ertheilten Privilegien, insoweit sie der erneuerten Landesordnung nicht zuwider sind, bestätigt wurden.

Diese Bestätigung der vor der erneuerten Landesordnung bestandenen ständischen Privilegien und Freiheiten wird also ausdrücklich von der auflösenden Bedingung, insoweit selbe der erneuerten Landesordnung nicht zuwider, d. i. mit derselben nicht im Widerspruche sind, abhängig gemacht. Die erneuerte Landesordnung dient also der Beschränkung der alten (durch diese erneuerte Landesordnung nicht ausdrücklich wieder bestätigten) Privilegien zum Ziel und Maaß, mithin auch der königliche Vorbehalt des Mehrens, Aenderns und Besserns derselben, da dieser königl. Vorbehalt durch dieselbe erneuerte Landesordnung ausdrücklich festgesetzt ist, und mit derselben fortan aufrecht besteht.

Würde man aber doch die vorbehaltene königliche Macht des Mehrens, Aenderns und Besserns in Bezug auf ständische Privilegien, als schon zu Zeiten Kaiser Ferdinands II., nicht aufrecht bestehend, oder durch das allerhöchste Rescript vom 29sten Mai 1627 als behoben achten wollen, so würde sich die Frage aufdringen: Wienach die nachfolgenden Kaiser und Könige Majestäten von diesem Vorbehalte wirklich haben Gebrauch machen können? Und wienach die Herren Stände sich jederzeit damit zufrieden stellen konnten?

Denn wie ist es geschehen, daß weiland Kaiser Leopold I. in Betreff der Landesansässigkeit von der Vorschrift des Art. A. 24. der erneuerten Landesordnung, eine Ausnahme statuirend, mittelst allerhöchsten Reseripts ddto. Linz 5ten Jänner 1681, dem unangesessenen, unbegüterten Probste des Kollegiatstiftes zu Altbunzlau, und allen seinen künftigen Nachfolgern, die Landtagsfähigkeit ertheilte, mit der in diesem allerhöchsten Rescripte enthaltenen Motivirung, daß die Pröbste zu Altbunzlau die Session im Landtage vor etlich hundert Jähren genossen, und für selbige auch vortreffliche rationes und motiva militiren?

Wie hat es geschehen können, daß die durch die erneuerte Landesordnung eingesetzten obersten Landesämter als wirkliche böhmische Staatsämter mit Ausnahme des Oberstburggrafen-, des Oberstlandrichter-, des Appellationspräsidenten-, des Oberstlehnrichteramtes, aus dem Herren- und des Unterkammeramtes, aus dem Ritterstande, in ihrer Stellung und Wirksamkeit dermaßen beschränkt wurden, daß einzelne, namentlich das Oberstmünzmeisteramt gänzlich abgeschafft, andere aber zu bloßen Ehrenämtern geworden sind? -

Wie ist es geschehen, daß das in der erneuerten Landesordnung gegründete große Landrecht, dessen Beisitzer die sämmtlichen obersten Landesofsiciere waren, aufgelöst worden? -

Wie war es geschehen, daß der wichtige und große Wirkungskreis der Kreishauptleute, wie dieser im Art. A. 48. vorgezeichnet wird, so sehr vermindert wurde, und daß, da die Kreishauptleute nur aus den, in Kreisen angesessenen Personen des Herren- und Ritterstandes ernannt werden konnten, seither zu diesen Aemtern auch Personen, die nicht angesessen, noch Mitglieder des Herren- oder Ritterstandes sind, ernannt werden? -

Was ist aus dem ehemaliges Oberstkanzleramt in Böhmen geworden? - So wie das Oberstmünzmeisteramt ist auch das Karlssteiner Burggrafenamt gänzlich eingegangen, und sind an die Stelle der ehemaligen zwei Burggrafen in Karlsstein erst in Folge allerhöchsten Rescripts vom 25sten Juli 1791 zwei Kronhüter, einer aus dem Herren- der andere aus dem Ritterstande, eingesetzt worden. -

Aus diesen historischen Daten ergibt sich die richtige Folgerung, daß die mit allen diesen Oberlandesämtern seither vollzogene vielfache Aenderung nicht anders geschehen konnte, als in Folge der, dem regierenden Könige vorbehaltenen Macht der Mehrung, Aenderung und Besserung der erneuerten Landesordnung.

Kraft dieses königl. Vorbehalts haben Ihre Majestät Kaiserin Maria Theresia mittelst allerhöchsten Rescripts vom 3ten Juli 1763 die ehemals bestandene königl. Repräsentation und Kammer, deren Präsident in ältern Zeiten der oberste Landeskämmerer war, aufgehoben, und statt deren ein allgemeines k. k. Landesgubernium eingesetzt, dessen Präsident für allezeit der jeweilige Oberstburggraf sein soll.

Der Landesausschuß übergeht die Regierungsperiode Sr. Majestät Kaiser Josephs II., und erlaubt sich, um nicht weitwendig zu sein, nur zu bemerken, daß weiland Kaiser Leopold II. laut §. 2. Abs. 1. des Hofdekrets vom 12ten August 1791 die allerhöchste Zusicherung ertheilte, die ständischen Privilegien auf die nämliche Art, wie unter Kaiserin Maria Theresia geschehen, zu bestätigen, insoweit solche der erneuerten Landesordnung und der itzigen (d. i. dermaligen) Landesverfassung nicht zuwider sind.

Diese Bestätigungsbeschränkung ist also nicht blos durch die erneuerte Landesordnung, sondern zugleich durch die damalige, von weiland Kaiser Joseph eingeführte Landesverfassung vorgezeichnet. Hiedurch hat mithin auch Kaiser Leopold II. von dem königlichen Vorbehalte des Mehrens, Aenderns und Besserns in der That Gebrauch gemacht u. s. w.

Welches Bewandniß es endlich mit dem königlichen Krönungseide und den königlichen Bestätigungsreversen als Garantien der ständischen Verfassung und der Privilegien der Herren Stände habe, hierüber erlaubt sich der Landesausschuß Nachstehendes zu bemerken.

Ad 5. Der von der katholischen Kirche, und durch selbe in den Gerichtsordnungen aller christlichen Völker untersagte Eidesvorbehalt besteht in dem innern, geheimen trügerischen Rückhalte des Schwörenden, der während der Ablegung des Eides in seinem Innern eine von dem Inhalte der Eidesformel abweichende Absicht hegt, oder eine von dem wahren Sinne derselben verschiedene Auslegung aufstellt, somit mittelst innern Rückbehaltes etwas anderes beschwört, als die klaren Worte des Schwurs andeuten. Es ist dies die in der theologischen Sprache sogenannte Mantel-Reservation, bei der der Schwörende seinem Bewußtfein nach nicht die Absicht und den Willen hat, den Eid zu erfüllen, sondern in seinem Innern Trug und Falschheit ansinnet, um durch diese heiligste Handlung das Vertrauen Anderer zu täuschen

Dieser verbotene, höchst sündhafte Eidesvorbehalt ist also ein innerer, geheimer, mithin subjektiv, wogegen der königliche Vorbehalt, d. i. die königliche Macht des Mehrens, Aenders und Besserns deutlich und offen vor der ganzen Welt in der erneuerten Landesordnung als ein königliches Recht geschrieben steht, daher als Objekt außerhalb der Person des Königs, für Jedermann lesbar und bekannt ist.

Durch den Krönungseid schwört nämlich der König "über die katholische Religion festiglich zu halten, männiglich die Justiz zu administriren, und die Stände bei denen von allerhöchsten Vorfahren konfirmirten und wohlhergebrachten Privilegien handhaben zu wollen, u. s. w.," Landesordnung Art. 3. Diese Eidesformel ist durch denselben Kaiser und König Ferdinand II., der dem Erbkönigreiche Böhmen die erneuerte Landesordnung ertheilte, und Sich in dieser zugleich offen die königliche Macht vorbehielt, selbe zu mehren, zu ändern, zu bessern, vorgeschrieben. Schon in diesem Anbebetrachte kann wohl dieser königliche Vorbehalt mit dem festgesetzten Krönungseide nicht im Widerspruche stehen. Oder hätte etwa Kaiser Ferdinand II. diese Eidesformel in dieser Art zu dem Zwecke normirt, um durch selbe die ausdrücklich vorbehaltene königliche Macht der Mehrung, Aenderung und Besserung erneuerter Landesordnung sogleich wieder unwirksam zu machen? - Der königliche Eid wird nach Vorschrift und auf Grundlage der erneuerten Landesordnung abgelegt, mithin schließt derselbe die durch dieselbe Landesordnung speciell sanktionirte Macht des Mehrens, Aenderns und Besserns derselben nicht nur nicht aus, sondern wird an und für sich mit Rücksicht auf diese königliche Machtvollkommenheit abgelegt.

Auch bewährte endlich das über die zweite Abtheilung der ständischen Bitten und Desiderien herabgelangte höchste Hofdekret vom 12ten August 1791 im §. 2. Abs. 2 des Inhalts: "Die Ablegung eines andern als in der erneuerten Landesordnung lit. A. 3. enthaltenen Krönungseides findet nicht Statt," - daß die Herren Stände im Jahre 1790 dem königlichen Krönungseide nicht jenes Gewicht absoluter Garantie beilegten, als es in der vorliegenden Deduktion der ständischen Commission geschieht. Selbst wenn durch den königlichen. Krönungseid die ständischen Privilegien wenigstens für die ganze Regierungsperiode des jeweiligen gekrönten Königs unerschütterlich bestätiget sein sollten, so entstünde die Frage: warum dessen ungeachtet alljährlich bei jedesmaliger Uebernahmserklärung des königlichen Steuerpostulates, wie dieß auch durch den Art. A. 5. der erneuerten Landesordnung festgesetzt ist, Se. Majestät der König um neuerlichen Revers, hinsichtlich der Aufrechthaltung der ständischen Gerechtsamen und Freiheiten gebeten, und dieser Revers auch stets jährlich vom Könige ertheilt werde? Dieß beruht unbezweifelt auf der sowohl den Herren Ständen als Se. Majestät dem Könige vorschwebenden Ueberzeugung von dem aufrechten Bestände des dießfälligen königlichen Vorbehaltes auch während der Regierungsperiode des gekrönten Königs. Denn wozu sollte das ununterbrochene alljährlich wiederholte Ansuchen und Ertheilen der königlichen Bestätigungs-Reverse dienen, wenn der König schon die ständischen Privilegien mittelst des Krönungseides ein für allemal, für Seine ganze Regierungszeit, dergestalt bestätiget hätte, daß der königliche Vorbehalt auf selbe während der Regierung Allerhöchst Desselben durchaus von keiner Wirkung mehr sein könnte?

Es dürfte daher außer allen Zweifel gestellt sein, daß der dießfällige königliche Vorbehalt allerdings aufrecht steht, und für die erneuerte Landesordnung in ihrer Vollständigkeit und Integrität, nach ihrem ganzen Inhalte, auch in Ansehung der durch selbe festgesetzten ständischen Verfassung, der ständischen Gerechtsamen und Freiheiten giltig ist.

Nun ist noch die allerdings wichtige Frage von wirklicher praktischer  Bedeutung zu erörtern:

Zu III. Ob die in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 enthaltene Erinnerung dieses königlichen Vorbehaltes für die ständische Verfassung, für ständische Privilegien und Freiheiten von irgend einer beunruhigenden Art ist? - Diese Frage erlaubt sich der Landesausschuß mit einem unbedingten Nein zu beantworten. Denn, daß es Se. k. k. Majestät keineswegs auf eine Schmälerung der wohlerworbenen ständischen Privilegien, Rechte und Freiheiten absehen, beweist die in der allerhöchsten Entschließung ertheilte allerhöchste Zusicherung, daß allerhöchst Dieselben die ständischen Privilegien und Freiheiten, wie solche in der erneuerten Landesordnung und den nachstehenden Erlässen Allerhöchstihrer Regierungsvorfahren enthalten sind, Sich stets gegenwärtig gehalten haben, und auch in Zukunft in allen allerhöchsten Entschließungen gegenwärtig halten wollen.

Bei dieser ausdrücklichen neuerlichen allerhöchsten Zusicherung der Wahrung und Aufrechthaltung der ständischen Rechte und Freiheiten ist der Nachsatz der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845, in welchem des dießfälligen Vorbehaltes erwähnt wird, von keiner beunruhigenden Art, und hat selber offenbar keine weitere Bedeutung als jene, daß, nachdem die hochlöblichen Herren Stände in jüngster Zeit in mehrfachen Remonstrationen gegen allerhöchste Entschließungen, endlich durch eine eigene an das allerhöchste Hoflager abgesendete Deputation um Bewahrung ihrer Rechte und Freiheiten u. gebeten haben, Se. Majestät im allerhöchsten Bewußtsein, diese ständischen Gerechtsamen und Freiheiten stets aufrecht erhalten zu haben, und auch in alle Zukunft aufrecht erhalten zu wollen, für angemessen fanden, auch dieß allerhöchst Ihr Majestätsrecht des königlichen Vorbehaltes in Erinnerung zu bringen.

Es wird in diesem Nachhange dem erwähnten königlichen Worbehalte keine besondere Auslegung oder Deutung, die den ständischen Rechten ißt oder in Zukunft Nachtheil bringen könnte, gegeben, sondern sich einfach auf selben berufen, wie er im Kundmachungspatente der erneuerten Landesordnung ausgesprochen steht.

Es wird sich nur auf ein bestehendes Gesetz bezogen, daher aus diesem Beisatze auch keine, gegen die ständischen Rechte gerichtete Anwendung gefolgert werden kann.

Es ist daher nicht der mindeste Anlaß vorhanden, in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 eine Gefährdung der ständischen Privilegien zu besorgen, um so weniger, als Se. Majestät fortfahren und gewiß niemals allerhöchst anstehen werden, über jedesmalige ständische Uebernahme der jährlichen königlichen Postulate die allerhöchsten Bestätigungsreverse, die allerdings eine Garantie der ständischen Gerechtsamen und Freiheiten sind, allergnädigst zu ertheilen.

Aus diesen Gründen kann der Landesausschuß dem von der ständischen Commission ausgesprochenen Erachten, beziehungsweise dem im selben enthaltenen Antrage, womit sich die hochlöblichen Herren Stände bestimmt finden dürften. Folgendes zur allerhöchsten Kenntniß Sr. Majestät zu bringen, und zwar:

1) daß sich die hochlöblichen Herren Stände von dem Gewichte und Umfange ihrer und des Landes Gerechtsamen vollkommen Rechenschaft zu geben vermögen; daß sie

2) sich gegen jede einseitige Abänderung ihrer Gerechtsamen und Freiheiten und der Konstitution des Landes feierlichst verwahren, und

3) den ernsten Entschluß hätten, "ihre und des Landes Gerechtsamen in vorkommenden Fällen durch jedes verfassungsmäßige Mittel zu schützen und aufrecht zu erhalten," keineswegs beitreten, weil

ad 1 Se. k. k. Majestät nach klarem Inhalt der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 alle ständischen Gerechtsamen und Freiheiten vollständig nach ihrem ganzen Umfange anerkennen, wie selbe nicht nur in der erneuerten Landesordnung, sondern auch in dem allerhöchsten Rescripte vom 29sten Mai 1627 und weitern allerhöchsten Erlässen der allerhöchsten Regierungs-Vorfahren enthalten sind, und aufrecht bestehen; weil ferner

ad 2 von einer Verwahrung der hochlöblichen Herren Stände gegen eine einseitige Abänderung der ständischen Gerechtsamen und Freiheiten und der sanktionirten Verfassung des Landes im vorliegenden Falle, wo eine derlei Aenderung von Sr. Majestät nicht im Mindesten beabsichtiget wird, als durch nichts veranlaßt, folgerecht gar keine Rede sein dürfte, vielmehr in dieser allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1843 auch das Hofdekret vom 12ten August 1791 in seiner Giltigkeit und Wirksamkeit anerkannt wird, gemäß dessen §. 2. Abs. 3. im Falle, als Se. k. k. Majestät eine Abänderung der bestehenden ständischen Verfassung als nothwendig allerhöchst erachten sollten, hierüber die hochlöblichen Herren Stände allerdings vernommen werden würden.' Bei dieser offenen Sachlage dürfte auch der Antragspunkt

ad 3 von selbst um so mehr entfallen, als selber, auch ganz abgesehen von der in der Deduktions-Beilage (über die Rechtsbeständigkeit der ständischen Gerechtsame, zweite Hälfte, vorletzte Seite) angedeuteten Worte Wahrungsmitteln, mindestens als eine Drohung, daher als eine Verletzung der Sr. Majestät gebührenden Ehrfurcht angesehen werden dürfte, welche das so nothwendige innige Band des Vertrauens zwischen Sr. Majestät dem Könige und den getreuen Herren Landständen wohl eher zu lockern, als enger zu knüpfen geeignet wäre. Der Landesausschuß erlaubt sich daher zu beantragen: Die hochlöblichen Herren Stände wollen diese Anträge des ständischen Comité nicht genehmigen, vielmehr beschließen, daß, da weder eine wirkliche Beeinträchtigung der ständischen Privilegien und Rechte vorliegt, noch ein Vorhaben zu derselben vermuthet werden kann, dieser Gegenstand bloß zur Wissenschaft zu nehmen sei.

Bei diesem Vortrage äußerte Se. Excellenz der Herr Oberstlandeskämmerer, sich wiederholt aussprechen zu müssen, daß er den Landesausschuß nicht dazu berufen halte, den dießfälligen Vorbehalt zu deuten, und die Eingabe des Comité  zu vergutachten.

Am allerwenigsten habe der Landesausschuß den Herren Ständen zu sagen, Se. Majestät habe das Recht, an der Verfassung etwas zu ändern, wie es - wie Herr Votant über eine Interpellation des Herrn Referenten bemerkte, - in dem Passus geschehe, in welchem von den jährlichen Reversen die Rede ist - sich also zum Vertheidiger des allerhöchsten Vorbehalts gegen die Herren Stände unbefragt aufzuwerfen, zumal da diese Letzteren sich bereits früher ausgesprochen hatten, daß sie sich durch diesen Vorbehalt gefährdet erachten, und eben in dieser Beziehung die Beurtheilung dieses Gegenstandes in Absicht auf die Wahrung ihrer verfassungsmäßigen Rechte dem Comité übertragen.

In merito scheine es dem Herrn Votanten, daß bezüglich dieses von Sr. Majestät ausgesprochenen Vorbehaltes, eine Diätalschrift unerläßlich nothwendig werde; er halte aber die Vorlage des von dem Comité erstatteten Berichts an Se. Majestät den König und den angenommenen drohenden Ton nicht für angemessen, und könne die Anträge des Comité weder für ehrerbietig, noch wirksam ansehen, viel zweckmäßiger schiene es ihm, wenn die Herren Stände diese Deduktion mit Weglassung aller Hindeutungen auf die den Herren Ständen zur Wahrung ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu Gebote stehenden Mittel als Majestätsschrift selbst benützten.

Hierauf bemerkte Herr Referent, daß derselbe gerade in jenem von Sr. Excellenz berührten Passus des Referats, wo von den jährlichen königlichen Reversen die Rede ist, diese königlichen Bestätigungsreverse als eine rechtsgültige Garantie der ständischen Privilegien und Gerechtsamen erklärt, und hieraus gefolgert habe, daß so lange Se. Majestät diese Reverse über die alljährliche ständische Uebernahmserklärung des königlichen Steuers Postulats allerhöchst zu ertheilen, geruhen werden, nicht der mindeste Anlaß vorhanden  ist, eine Gefährdung der ständischen Privilegien und Freiheiten zu besorgen.

Uebrigens beweise schon selbst ad factum, daß, da die ständische Commission sich nicht bloß auf die Verwahrungsmittel der ständischen Rechte rücksichtlich dieses königlichen Vorbehalts beschränkte, wohl aber in der Berichtsbeilage (Deduktion) eine förmliche doktrinelle umständliche Abhandlung über den Nichtbestand und die Giltigkeit eines königlichen Vorbehalts in Ansehung der ständischen Rechte einbrachte, das Comité selbst den Ausspruch der Herren Stände bezüglich des Nichtbestandes dieses königlichen Vorbehaltes als definitiv mit Ausschuß jeder weiteren Discussion hierüber nicht angesehen habe.

Die Herren Landesausschußbeisitzer, Se. Durchl. Fürst Auersperg, Graf Nostiz, Ritter von Bohusch und Ritter von Bergenthal beharrten bei der Ansicht, der Incompetenz des Landesausschusses zur Instruirung des Gegenstandes.

Prag, am 22sten März 1847.



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