Beilage Nr. 5.

Hochlöblichen Herren Stände!

Auf Anlaß der, über die von der ständischen Deputation Sr. Majestät überreichten ständischen Bitten und Wünsche laut des zuliegenden Berichtes des Landesausschusses herabgelangten allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 haben die hochlöblichen Herren Stände in ihrer Versammlung vom 9ten und 10ten Dezember 1845 beschlossen: Sie glauben sich durch die, in der allerhöchsten Entschließung vorkommenden a) Bezeichnung der ständischen Privilegien und Freiheiten, b) und durch den damit in Verbindung gebrachten Vorbehalt, so wie c) durch die abermalige höchste abweisliche Vörbescheidung Ihrer Bitten wegen Ansässigkeit der Oberstlandesoffiziere in ihren wohl hergebrachten,, vom König Ferdinand II. und allen seinen erhabenen Nachfolgern konfirmirten Rechten, Privilegien und Herkommen beeinträchtiget und nicht gesichert, und es habe daher eine ständische Commission ihre wohlüberdachten Vorschläge einer künftigen ständischen Versammlung zu unterlegen, auf welche wirksame und ehrerbietige Art die hochlöblichen Herren Stände die bedrohte Integrität ihrer wohlhergebrachten Rechte und Privilegien zu schützen vermöchten.

Demzufolge haben auch die hochlöblichen Herren Stände unter Einem, dann mit dem spätern Beschlüsse vom 9ten Mai 1846 die zu dieser Commission berufenen Mitglieder ernannt.

Die gefertigte Commission erstattet nun nach reiflicher Berathung über den ersten und wichtigsten Gegenstand., betreffend die in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 vorkommende ad a Bezeichnung der ständischen Privilegien und Freiheiten und den damit ad b in Verbindung gebrachten Vorbehalt nachstehenden Bericht:

Mit der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 haben Seine Majestät über die durch die Deputation vorgetragene Bitte wegen Aufrechthaltung der ständischen Rechte und Privilegien allerhöchst zu erklären geruht, daß allerhöchst Denenselben die ständischen Privilegien und Freiheiten, wie solche in der erneuerten Landesordnung und den darauf gefolgten Erlässen Höchstdero in Gott ruhenden Regierungsvorfahren enthalten sind, bei Höchstihren Entschließungen in ständischen Angelegenheiten ebenso gegenwärtig waren, und auch in Zukunft bleiben werden, wie der Vorbehalt, unter welchem deren ursprüngliche Verleihung erfolgt ist, ein Vorbehalt, auf welchen bei der Bestätigung derselben von Sr. Majestät Vorfahren, und Sr. Majestät selbst, nie Verzicht geleistet worden ist, und welchen Se. Majestät im vollen Gefühle Höchstdero angeerbten Regentenpflichten stets aufrecht zu erhalten wissen werden.

Bei der Wichtigkeit dieses, eine Lebensfrage der ständischen Integrität und Wirksamkeit umfassenden Gegenstandes hielt es die unterzeichnete Commission für ihre Pflicht, in eine Deduction über das Wesen der ständischen Verfassung und ihrer Privilegien und über die bestehenden Garantien derselben einzugehen, bei dieser Deduction jedoch nur von einem allgemeinen Gesichtspunkte auszugehen, weil es sich gegenwärtig nur um das allgemeine staatsrechtliche Princip der ständischen Rechte und Freiheiten handelt, und die Commission es um so minder an der Zeit fand, in eine Darstellung der einzelnen Rechte und Privilegien einzugehen, weil manches ständische Recht bloß auf dem, aus den verschiedenen Landtagsschlüssen und Diätalverhandlungen hergeleiteten Herkommen beruht, welches Herkommen jedoch allerdings als eine verfassungsmäßige Basis der ständischen Gerechtsamen angesehen werden muß, da es in dem allerhöchsten Rescripte Kaiser Ferdinands II. vom 29sten Mai 1627, in dem Krönungseide und in den Landtagsreversen seine Begründung findet. Aus dieser hier abgesondert beiliegenden Deduction wollen die hochlöblichen Herren Stände die beruhigende Ueberzeugung schöpfen, daß es nur eines festen Entschlusses der Herren Stände bedarf, an der Verfassung des Königreiches, ihren Rechten und Freiheiten festzuhalten, und eine dieser Verfassung entsprechende politische Geltung zum Wohle des Königreiches zu erringen.

Da jedoch durch die allerhöchste Entschließung vom 18ten Juli 1845 die ständischen Privilegien und Gerechtsamen nur mittelbar gefährdet erscheinen, und ein faktischer Anlaß noch nicht vorliegt, gegen eine Beschränkung ihrer Rechte die verfassungsmäßig zu Gebote stehenden Maßnahmen eintreten zu lassen, so erachtet die Commission, daß sich die hochlöblichen Herren Stände bestimmt finden dürften, auf eine ehrerbietige und würdevolle Art Nachstehendes zur allerhöchsten Kenntniß Sr. Majestät des Königs zu bringen, und zwar:

1) daß sich die hochlöblichen Herren Stände von dem Gewichte und Umfange Ihrer und des Landes Gerechtsamen vollkommenen Rechenschaft zu geben vermögen; daß sie

2) sich gegen jede einseitige Abänderung ihrer Gerechtsamen und Freiheiten und der Konstitution des Landes feierlichst verwahren, und

3) den ernsten Entschluß hätten, ihre und des Landes Gerechtsamen in vorkommenden Fällen pflichtgetreu durch jedes verfassungsmäßige Mittel zu schützen und aufrecht zu erhalten.

Mit dieser ehrfurchtsvollen Eingabe an Se. k. k. Majestät wären auch die betreffenden Protokollauszüge der ständischen Versammlung vom 9. und 10. Dezember 1845, und jener Versammlung, in welcher die hochlöblichen Herren Stände über das vorliegende Kommissionsgutachten den Schluß fassen, im gewöhnlichen Dienstwege, sammt allen Beilagen, zur allerhöchsten Kenntnißnahme zu unterbreiten.    

Von der zur Wahrung der ständischen Rechte niedergesetzten ständischen Commission.

Prag, den 18ten Februar 1847.

Karl Wilhelm Fürst Auersperg m. p.

Lazansky m. p.

Friedrich Graf Deym m. p.

Erwein Graf Nostitz m. p.

Johann Ritter von Neuberg m. p.



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