Beilage Nr.4.

Vortrag,

gehalten in der ständischen Versammlung vom 9ten December 1845 über die allerhöchste Entschließung vom 18ten Juli respec. Hofdekret vom 23sten Juli d. J. als Erledigung der von der ständischen Deputation vorgetragenen Bitten und Wünsche.

Von Friedrich Grafen von Deym.

Die in Erledigung der durch eine eigene ständische Deputation unter dem 7ten Mai d. J. Sr. Majestät unmittelbar überreichten ständischen Desiderien erstoffene allerhöchste Entschließung vom 18ten Juli d. J., welche dem ständischen Ausschuß im Wege des k. k. Guberniums mittelst Hofdekret vom 23sten Juli d. J. Z. 24923, ihrem wesentlichen Inhalte nach mitgetheilt worden ist, und uns gegenwärtig nebst dem Ausschußgutachten zur Berathung vorliegt, ist in mehr als einer Beziehung inhaltschwer, und erheischt nicht nur in vielen Punkten eine umfangreiche und gründliche, sondern ganz vorzugsweise eine völlig leidenschaftslose und loyale Prüfung und Erwägung.

Ehebevor ich jedoch die wichtigsten Punkte des oben angeführten Hofdekrets, nämlich die Punkte I. und V. berühre, erlaube ich mir den übrigen nicht minder wichtigen Inhalt desselben näher zu erörtern.

Vor allem erscheint die Form, unter welcher die Sr. Majestät unmittelbar durch die ständische Deputation unterbreiteten Bitten und Wünsche ihre Erledigung erhielten, dem feierlichen Akt ihrer Vorlage wenig zu entsprechen.

In früherer Zeit, ja noch 1764, bis wohin wir den Maßstab für unsere Gerechtsame anzulegen, durch das Hofdekret vom 12ten August 1791 angewiesen sind, erfolgten unmittelbare königliche Rescripte an die Stände bei viel geringfügigeren Anlässen, geschweige denn, daß anzunehmen wäre, die allerhöchsten Vorbescheidungen einer solennen Deputation seien damals nur auszugsweise, im Wege der Behörden veranlaßt worden.

Es hat übrigens eine solche Form bei wichtigen Gegenständen, ganz abgesehen von der hierin liegenden schmerzlichen Zurücksetzung für den ständischen Körper, den großen Uebelstand, daß wir die höchsteigene vollständige Ausdrucksweise Sr. Majestät über unsere Eingaben nicht kennen lernen, und oft die unwillkührliche Auslassung oder Veränderung eines Wortes oder einer Periode in den Auszügen dem ständischen Körper das Ganze in einem anderen Lichte erscheinen lassen, als dieß sonst der Fall wäre; geschweige denn, daß unseren Akten hiedurch nicht nur die wesentlichsten und kostbarsten Urkunden mangeln, sondern daß sogar bei bloßer abschriftlicher Intimirung eines Hofkanzleidekrets, wie dies bei dem hier in Rede stehenden der Fall war, dem überkommenen Geschäftsstück selbst jedes Merkmal der Authenticität abgehet.

Ich weiß wohl, daß die hier der Erörterung unterzogene Form seit längerer Zeit gebräuchlich ist, daß z. B. schon das wichtige Hofdekret vom Jahre 1791 hiernach erlassen wurde, doch dies hindert nicht, hierin einen Uebelstand anzuerkennen, und dürfte unschwer die Bitte sich begründen lassen, die der Landesordnung und dem uralten Herkommen gemäße Form unmittelbarer königlicher Erlässe an den ständischen Körper wieder einzuführen. Da jedoch die Begründung einer solchen Bitte zugleich ein umfassendes Eingehen in die Vorzeit so wie eine sorgfältige Erwägung erfordert, inner welchen Gränzen sie zu halten sei, so beantrage ich vorläufig bloß:

"den Landesausschuß zu beauftragen, zur nächstkünftigen ständischen Versammlung einen diesfalligen Antrag mit Berücksichtigung aller Umstände an die Stände zu bringen."

Um die Discussion nicht zu beirren, unterlasse ich in Conformität des Ausschußvortrages die Besprechung der allerhöchsten Vorbescheidungen über die Punkte II und VII. der Deputations-Desiderien; ferner schließe ich mich dem Ausschußantrage an, die Punkte III. und VIII. betreffend, dagegen halte ich es erforderlich, mich abweichend über die Punkte IV., VI. und IX. auszusprechen.

Ad.IV. Die Zahlenlotterie betreffend, sind die Stande auf die allerhöchste Vorbescheibung vom 11ten Februar d. J. verwiesen, welche dem Gesuche der Stände um Abschaffung der möglichsten Beschränkung der Zahlen-Lotterie keine Folge giebt. Da das Motiv der allerhöchsten Abweisung dieses für die Moralität und  den Wohlstand des Landes höchst wesentlichen Gegenstandes wahrscheinlicher Weise darin gesucht werden dürfte, daß die Gewährung der ständischen Bitte,   eine namhafte Quelle des Staatseinkommens versiegen ließe, und über dem die Abschaffung oder Beschränkung der Zahlen-Lotterie einer Provinz allein dem  beabsichtigen Zweck nicht entsprechen dürfte; so kann meines Dafürhaltens nur dann ein günstigerer Erfolg hinsichtlich der Gewährung des hier in Frage stehenden Wunsches angehofft werden, wenn die Stände Mittel und Wege anzugeben wissen, durch welche das Staatseinkommen bei Abschaffung der Zahlenlotterie in der Gesammtmonarchie nicht gefährdet werde.

Mir ist zufällig ein Manuscript in die Hände gerathen, in welchem unter Andern meines Dafürhaltens eine sehr glückliche Idee niedergelegt ist, das Einkommen der Zahlenlotterie zu furogieren.

Der Gedanke besteht nämlich darin, ein auf Staatsdomainen oder ständisches Vermögen, oder auch auf Privathypotheken fundirtes unverzinsliches Papiergeld unter dem Titel: Lotteriegeld, in einem solchen Betrage zu creiren, daß der dadurch resultirende Zinsengewinn nicht nur das bisherige Lotterie-Einkommen deckt, sondern annoch hinreicht, um mit dem Ueberfluß einige Geldprämien zu fundiren, welche durch Verloosung den Inhabern des Lotteriegeldes zu Gute kämen.

Auf diesem einfachen Wege wäre sofort allen Interessen Rechnung getragen, ja sogar jenem der Spielpassion, nur mit dem Unterschied, daß letztere, statt wie bisher Immoralität, die Moralität fördern würde, indem der Spielluftige nothwendig durch seine eigene Leidenschaft zur Sparsamkeit und Ordnung angetrieben wird, weil er, die Möglichkeit eines Gewinnes vor Augen habend, den einmal erworbenen Lotteriegeldzettel, soviel nur immer möglich nicht wieder auszugeben trachten wird.

Es wäre übrigens viel zu weitläufig, und ist hier nicht der Ort in die Details dieses Planes einzugehen. Ich mache Sie, meine Herren, nur darauf aufmerksam mit dem Antrag:

"selben einer näheren Prüfung zu unterziehen, und wenn er sich bewähren sollte, das Geeignete Höheren Ortes in Vorschlag zu bringen, sofort, aber nicht unbedingt, den Punkt IV., wie es der Ausschuß angetragen, gänzlich fallen zu lassen."

Ad. VI. Die domin. Fondszuschlags-Steuerausschreibung betreffend, bin ich der Ansicht, daß das Hofkanzleidekret vom 23sten Juli l. J. .dem Gegenstand der ständischen Bitte, nicht nur entgegen dem Wortlaut des durch die Deputation überreichten Majestätsgesuches, sondern auch im Widerspruch mit dem Inhalt des allseitig gefertigten Conferenzprotokolls vom 14ten März l. J., eine ganz abweichende Fassung gegeben hat.

Es entsteht nun die sehr wichtige Frage, ob die in der allerhöchsten Entschließung d. J. ausgedrückte einfache Willfahrung der unter VI. verzeichneten Bitte, die Willfahrüng dessen, was die Stände in ihrem Majestätsgesuch und durch ihre Deputation gebeten, ausspricht, oder ob hier unter die Willfahrung jenes Begehren verstanden ist, welches das Hofkanzleidekret unter Art. VI. aufführt. Im ersteren Falle sind alle unsere Wünsche erfüllt, im letzteren dagegen stünde unsere Sache schlimmer als früher; doch kaum ist letzterer Fall anzunehmen, und zwar aus folgenden Gründen:

1) Weil eine derartige Vorbescheidung einen offenbaren Widerspruch mit sich selbst enthielte, da das Hofdekret vom 5ten Februar 1844 sich ausdrücklich dahin ausspricht, daß es bei der Hofkanzlei-Verfügung vom 18ten März 1842 zu verbleiben habe, somit implicite eine Abänderung jenes Hofkanzleidekrets nicht stattfinden würde.

2) Weil in dem Hofkanzleidekret vom 23sten Juli v. J. ausdrücklich erklärt wird: "durch diese allerhöchste Entschließung erhalten auch die von den böhmischen Herren Stände aus ihren ständischen Versammlungen vom 13ten und 17ten April d. J. bei Sr. Majestät überreichten Punkte II., III., IV., V. und VI. betreffenden fünf  Majestätsgesuche ihre Erledigung," - welcher Beisatz  offenbar keine andere Schlußfolgerung zuläßt, als: auch das den Punkt VI. betreffende Majestätsgesuch ist nach dem ganzen Inhalt seiner Schlußbitte willfährig erlediget, indem Se. Majestät unterm 18ten Juli l. J. wörtlich zu erklären geruhten, "den von der Deputation der Stände des Königreichs Böhmens unterm 14ten März d. J. bei dem hierzu allerhöchst delegirten Hofkanzleicomité angetragenen Bitten in dem III., IV., VII. und VIII. Punkte zu willfahren."

3) Weil das von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern gefertigte und uns im Originale vorliegende Protokoll über die am 14ten Mai d. J. stattgehabte Conferenz der ständischen Deputation zwar nachweiset, daß von Seite, der k. k. Hofkanzlei die Bemerkung ausgesprochen wurde, daß der in Discussion befindliche Gegenstand, betreffend die Domestikalsteuerzuschlage, durch die in dem Hofkanzleidekret vom 5ten Februar 1844 ausgedrückten Modalitäten als behoben angesehen werden könnte, worauf die Deputation bloß ihren Dank zu äußern mit dem Bemerken sich veranlaßt fand, "daß sie die ausdrückliche Behebung des Hofkanzleidekrets vom 18ten März 1842 erbitten müsse, um denen Ständen für die Folge Nichts zu vergeben." Hieraus kann sofort weder gefolgert werden, daß die Deputation das Hofdekret vom 5ten Februar 1844, als unnachtheilig den ständischen Gerechtsamen, angesehen, geschweige denn die Bitte gestellt habe, daß sich künftighin nach den Modalitäten des Hofkanzleidekrets vom 5ten Februar 1844 von Seite der Stände gehalten werden dürfe. Abgesehen, daß eine solche Bitte zu stellen, welche im grellsten Widerspruch mit dem ständischen Diätalgesuch, was die Deputation zu bevorworten und zu unterstützen hatte - stünde ganz außer ihrem Vollmachtskreis, übrigens beweiset die ausdrückliche Bitte um Behebung des Hofdekretes vom 18ten Mai 1842 am bündigsten: daß die Deputation unmöglich gleichzeitig die Aufrechthaltung des Hoftanzleidekrets vom 5ten Febrnar 1844, welches die Verfügungen des ersteren nicht nur in Kraft bestehen läßt, sondern sogar sich eine Zurechtweisung gegenüber der Stände erlaubt, beantragt oder zugestanden haben könne.

Aus diesen Gründen glaube ich den Antrag stellen zu sollen:

"Der Landesausschuß wäre zu beauftragen, die k. k. Hofkanzlei auf die zu Irrungen Anlaß gebende Bezeichnung des Gegenstandes VI. in dem Hofkanzleidekret vom 23sten Juli d. J. mit der Bitte aufmerksam zu machen, jene Bezeichnung in Conformität mit dem Inhalt des durch die Deputation bezüglich dieses Gegenstandes überreichten Diätalgesuches und dem Conferenz-Protokoll vom 14ten Mai d. J. abzuändern.

Ad IX. Das Steinkohlengesetz vom 23sten Juni 1842 betreffend.

Die allerhöchste Vorbescheidung, "daß über diese Diätalbeschwerde die Verhandlungen bei den betreffenden Behörden im Zuge sind, und seiner Zeit nach Gerechtigkeit entschieden werden wird," ist wohl sehr beruhigend; jedoch bei der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Gegenstandes dürfte es angemessen erscheinen:

"Diese allerhöchste Vorbescheidung nicht blos zur Kenntniß zu nehmen, sondern außer dem noch eine Veranlassung zu treffen, wodurch die Verhandlung bei den Behörden beschleuniget werden könnte; und vielleicht auch ein Material zu liefern, um den Gegenstand noch näher aufzuklären."

Außerdem muß ich bei diesem Anlasse den Umstand berühren, daß wir ein eigenes Comité niedergesetzt haben, welches sich mit dem Stand der über den Bergbau bestehenden Gesetze bekannt zu machen, die Bedürfnisse des Bergbaues zu erörtern, und über etwaige Abänderungen des der Landesordnung eingeschalteten Bergwerks Anträge zu stellen hat.

Bis jetzt ist uns von der Wirksamkeit dieses Comités keine Kenntniß gegeben worden, es dürfte daher zweckmäßig sein:

"Dasselbe aufzufordern, den Ständen über seine bisherige Leistungen zu relationiren, und vielleicht unter Einem es zu beauftragen, bezüglich des Steinkohlengesetzes vom 23sten Juni 1842 eine ausführliche Denkschrift Behufs der Vorlegung höheren Orts auszuarbeiten."

Ich gehe nun zur Erörterung der hochwichtigen Punkte I. und V. des Hofdekrets vom 23sten Juli d. J. über. -

Wir sind leider durch die Art und Weise der hier erfolgten Erledigung auf den Standpunkt gestellt worden, den wir eben durch Absendung einer eigenen Deputation vor allem vermeiden wollten.

Eine unabsehbare Reihe von Prinzipienfragen müssen sich aus unseren gegenwärtigen Verhandlungen entwickeln, wenn einmal der Weg betreten ist, zu dem wir gewaltsam hingedrängt werden. Die Thore eines Abgrundes sind geöffnet, von dem kein Entrinnen, wenn der gleitende Fuß die Schwelle einmal überschritten hat.

Uns umringt Landesnoth, Mißwachs und Theuerung. Alle unsere Kräfte, alle unsere Bestrebungen sollten der Abhilfe und Linderung der gegenwärtigen Bedrängniß gewidmet sein. Hand in Hand mit einer väterlichen Regierung - könnte gewiß bei dem guten Geist und der regen Vaterlandsliebe, die uns Alle beseelt - Ersprießliches geleistet werden und jede getrocknete Thräne wäre ein neuer Edelstein in der Krone des geliebten Monarchen, indem sie die zarten Keime befruchtet, aus denen Liebe, Vertrauen und Hingebung entsprießen.

Bei solchen Betrachtungen, die gewiß jeder der Herren Mitstände mit mir theilt, ist es doppelt schmerzlich, das öde und lose Feld unfruchtbarer Prinzipienfragen aufwühlen zu müssen, geschweige denn, daß es jederzeit der tiefgewurzelten Ehrfurcht, vor dem geheiligten Thron und dem regen Vertrauen, mit dem wir seit Jahrhunderten gewohnt sind, die Aussprüche unserer Könige entgegen zu nehmen, widerstrebt, wenn auch in den ehrerbietigsten Formen über allerhöchste Erlässe eine abweichende Meinung zu äußern.

Es können daher nur die gewichtigsten Motive - die heiligsten Pflichten - es rechtfertigen, wenn ich es wage, an die allerhöchste Entschließung vom 18ten Juli l. J. die Erörterung von Fragen zu knüpfen, die wir Alle insgesammt so gerne unberührt gelassen hätten, doch es handelt sich hier um einen der wesentlichsten Punkte, um die Existenz des gesammten ständischen Körpers, um den Maßstab, mit welchem die Heiligkeit und Unverbrüchlichkeit feierlicher Akte ermessen, ja sogar um die Moralität unserer Stellung.

Das vorliegende Ausschußreferat zeiget, daß zwei sehr verschiedene Ansichten, nach welcher die allerhöchste Entschließung vom 18ten Juli l. J. über die Punkte I. und V. zu beurtheilen wären, - sich in dem Schoße des Gremiums geltend machten.

Nach der einen nämlich kann in diesem Theil der allerhöchsten Entschließung "keine Gefährde für ständische Rechte und Freiheiten, sondern vielmehr die allerhöchste Zusicherung der Erhaltung derselben wahrgenommen werden." Nach der anderen Ansicht sei  hierin "eine Lebensfrage für die Herren Stände und deren Verfassung, wie nicht minder ein beunruhigender, schwer zu lösender Widerspruch mit den allerhöchsten Zusicherungen des Krönungseides und der alljährlichen Reserve" zu erblicken.

Wenn eine solche Verschiedenheit der Ansichten unter Männern herrscht, die wir selbst gewählt, und mit unserem besonderen Vertrauen und Vollmacht, unsere Interessen eifrig zu wahren, umgeben haben - die noch überdies durch mehrjährige Routine und Geschäftserfahrung, so wie der vollständigen Kenntniß aller ständischen Akten — in hohem Grade befähiget sind, eine gründliche Meinung abzugeben, so kann nur die allseitigiste und vorurtheilsfreiste, ruhige Besprechung der hier in Mitte liegenden Fragen, die Mittel liefern, um zu einer Entscheidung zwischen beiden Meinungen zu gelangen.

Vor allem scheint es mir daher nothwendig, zu erörtern, was wir unter dem Begriff der ständischen Körperschaft im Königreich Böhmen zu verstehen haben.

Ist diese Körperschaft lediglich ein Organ der Regierung, welches von ihr nach Willkühr ein- und zusammengesetzt, mit Instruktionen versehen und verändert, oder gänzlich aufgelöst werden kann, oder ist diese Körperschaft eine Solche - die einmal constituirt, gewisse selbständige Rechte besitzt, welche ohne ihre Zustimmung einseitig nicht modisicirt werden können?

Wenn wir unsere vaterländische Geschichte zu Rathe ziehen, so ergibt sich das unläugbare Factum, daß Stände des Königreichs, d. i. Vertreter des Landes, sogar vor ihren Herzogen und Königen da gewesen und ununterbrochen bis  auf den heutigen Tag ihre Funktionen kraft ihrer Privilegien ausgeübt haben, und daß sie auch in Fällen der gänzlichen Erledigung des Thrones selbständig  fortbestehen, was auch die verneuerte Landesordnung in dem Art. A. I. anerkennt, indem das Recht der Wahl eines Königs bei gänzlicher Erlöschung des   königlichen Stammes denen Ständen mit Beziehung auf die goldene Bulle vom 7ten April 1348 und die Majestätsbriese Königs Wladislaus, Freitags nach dem h. drei Königstage anno 1570 und Ferdinand I. ad Mittwoch nach St. Egidi im Jahre 1545 reservirt wird, und in dem Artikel, eben dieser Landesordnung Art. III., so von dem Krönungseid handelt, in dessen Formel die Confirmirung der ständischen wohl hergebrachten Privilegien ausgesprochen ist.

Insbesondere aber hat König Ferdinand II. nach Promulgirung der verneuerten Landesordnung unter dem 29sten Mai 1627 alle Rechte und Privilegien der Herren Stände, welche Seine Vorfahren ertheilet, und nicht ausdrücklich durch diese Landesordnung aufgehoben worden sind, bestätiget, was seither von seinen Nachfolgern durch den Krönungseid ebenfalls geschehen ist.

König Ferdinand II., welcher, wie es das Patent vom 10ten Mai 1627 besaget, das Königreich Böhmen wiederum mit dem Schwert in die königliche Gewalt und Gehorsam gebracht hat, und sich somit als Eroberer des Landes betrachtete, hätte unter diesem Titel mit einigem Grund das Recht in Anspruch nehmen können, die Stände des Königreichs überhaupt gänzlich aufzuheben. Er that dies nicht, und wahrscheinlich eben so sehr aus angeborner königlicher Milde, als ans der Erwägung, daß hiedurch zugleich die große Zahl der gebliebenen Ständesglieder gestrafet, und überhaupt der Thron sich selbst einer seiner besten Stützen berauben würde. Damit aber dies Jedermann klar, und jede andere Auslegung seines königlichen Willens unmöglich werde, fand sich König Ferdinand II., wie bereits erwähnt, aus freiem Antrieb bewogen, die ständischen Privilegien und Rechte, so weit er sie als bestehend anerkannte, durch eine eigene Urkunde vom 29sten Mai 1627 feierlich zu bestätigen.

Durch diesen Akt ist offenbar jede Ausdehnung des in dem Patent vom 10ten Mai 1627 und der Artikel A. VIII. der verneuerten Landesördnung enthaltenen königlichen Vorbehalts auf Abanderung det wohlhergebrachten Rechte und Privilegien der Stände des Königreichs Böhmen - abgeschnitten, und sofort dürfte es in Zusammenhaltung aller nachfolgenden Krönungseibe und königlichen Reverse, die gleichfalls diese Privilegien feierlich bestätigen, unzweifelhaft sein, daß bie Stände bes Königreichs Böhmen als eine selbständige Rechte besitzende Körpetschaft angesehen werden müsse, deren Privilegien einseitig nicht abgeändert werden können.

Daß diese Ansicht die richtige sei, wird noch ferner erörtert durch die Art. A. IV., V., VI., VII. - der verneuerten Landesordnung, so von den Landtagen handeln, und nach denen sich bis auf den heutigen Tag gehalten wird; denn es hieße insbesondere die Nachkommung des Art. A. V. zu einer bloßen Scheinhandlung herabwürdigen, wenn denen auf dem Landtage versammelten Ständen des Königreichs kein selbständiger, einseitig unmodisizierbarer Charakter beigelegt wird, geschweige denn, daß sich der König selbst verunehren, und den Glanz seines erhabenen Thrones verdunkeln würde, sendete er an eine nach Willkühr vernichtbare Körperschaft eigene Commissarien ab, welche die allerhöchste Postulate apertis valvis zu ihrer Berathung und Schlußfassung vorzutragen haben, ja selbst verpflichtet sind, jedem einzelnen Glied dieser Körperschaft, wenn es begehrt wird; das allerhöchste Handschreiben bezüglich des abzuhaltenden Landtags legaliter, d. i. in Person bei feierlicher Auffahrt zu überreichen.

Bestehet nun, wie hier auf das Evidenteste gezeigt, die ständische Corporation mit den ihr inwohnenden Rechten als eine einseitig unauflösbare im Lande, so können deren Rechte und Privilegien nur unter dem Begriffe eines vollständigen Eigenthums subsumirt werden, welches, Dank den Grundprincipien, die uns regieren, jederzeit heilig gehalten wird, ebenso heilig als der Thron selbst, der eben nur auf seinem untastbaren Rechte ruht. Verordnungen und Gesetze berühren zwar auch mehr oder weniger das Eigenthum, jedoch niemals, wenn sie gerecht sind, in seiner Wesenheit, sondern bloß insofern, als die durch sie getroffenen Einrichtungen einen mittelbaren Einfluß aus den Eigenthümer ausüben. Hierin liegt der große Unterschied zwischen der direkten Antastung wohlerworbener Rechte, dem Confiscationsprincip und den nothwendigen Anordnungen, welche im Gesammtinteresse der Regierten nach Zeit und Umständen getroffen werden, ohne welche ein Staatsverband nicht denkbar ist, und wozu somit jeder Staatsbürger durch seinen Eintritt in jenen Verband seine Zustimmung faktisch ausgedrückt hat.

Dem in dem Einführungspatent und der verneuerten Landesordnung enthaltenen königlichen Vorbehalt: "Auch darbei uns nicht allein die königliche Macht solche unsere Landesordnung zu mehren, zu ändern, zu bessern, und was sonst das Jus legis ferendae mit sich bringt, vorbehalten" - kann daher kein anderer Sinn beigelegt werden, als die Verwahrung des Rechts im verfassungsmäßigen Wege die Landesordnung sofern abzuändern, als es ohne Gefährde wohlerworbener, insonderheit ständischer Gerechtsame geschehen kann.

Es wird jedoch von Vielen nicht näher Unterrichteten angenommen, daß die Gesammtheit der ständischen Rechte und Privilegien in der verneuerten Landesordnung enthalten, und durch dieselbe - somit nur unter obigem Vorbehalt ertheilet worden sind.

Diese Ansicht ist eine völlig irrige, welche sich schon aus dem bisher Gesagten vollständig widerlegt, wäre selbst der art. A. XXII. in der Landesordnung nicht vorhanden, der auf eine absonderliche Erklärung hinsichtlich der ständischen Privilegien hinweiset. Denn es sind, wie gezeigt, zwei von einander ganz unabhängige Akte wohl zu unterscheiden, worauf sich das Eine und das Andere gründet, nämlich die Promulgation der Landesordnung durch das Patent vom 10ten Mai 1627 und die unter dem 29sten Mai desselben Jahres im Landtag erfolgte feierliche Bestätigung der ständischen Privilegien, so wie die in deren Conformität ausgestellten königlichen Reverse und abgelegten Krönungseide.

Hieraus gehet hervor, daß die verneuerte Landesordnung, wie es auch ihr Inhalt sonderheitlich der art. A. XXII. der Landesordnung beweiset, keineswegs zu dem Zweck erlassen wurde, die ständischen Privilegien zu enumeriren und festzustellen, sondern lediglich, wie sich auch das Einführungspatent ausdrückt, damit "das Königreich wiederum in eine solche Verfassung gebracht werde, daß der Respekt und Gehorsam der Unterthanen gegen Uns und Unsere Erben, nachkommenden Königen, als ihren einzigen rechte nnatürlichen Erbherren, erhalten, die Unterthanen mit einander unterm Schutz eines gleich durchgehenden Rechtes, und einträchtigen Religion in Ruhe, Frieden und Einigkeit gehandhabt werde." -

Es ist also diese verneuerte Landesordnung nicht die Grundfeste der ständischen Privilegien und Freiheiten, sondern bloß eine Zusammentragung sehr verschiedenartiger gesetzlicher Bestimmungen, meist civil- und criminalrechtlicher Natur, welche nur insofern der Stände und ihrer Rechte gedenkt, als es zur Aufstellung nothdürftiger Normen, für Ablegung der Erbhuldigung, des Krönungs-und anderer Eide, Abhaltung der Landtage, Besetzung der Landesoffiziere u. dgl. erforderlich war, wogegen die späterhin erfolgte Bestätigung der ständischen Privilegien und ihrer bis daher Statt gehabten factischen Ausübung die einzige und wahre Grundlage für deren Beurtheilung abgeben kann.

Ueberblicken wir auch nur oberflächlich die Zeitverhältnisse und herrschenden Ansichten nach Beendigung der Kriege zu Anfang des siebenzehnten Jahrhunderts, so finden wir die Tendenzen der Regierung nicht sowohl gegen ständische Gerechtsame und Freiheiten, sondern vielmehr gegen die Theorien eines Wahlkönigthums und die - der katholischen Religion Abbruch thuenden Sekten gerichtet; darum sind auch nur einzig und allein solche Ständefreiheiten, in denen unter Ferdinand II. emanirten Staatsakten nicht bestätigt und aufrecht erhalten worden, die die Thronerbfolge oder die Religion betrafen, und mit obigen Grundsätzen im Widerspruch standen. Die Stände aber an und für sich, mit allen ihren sonstigen Rechten und Freiheiten blieben dieselben, vor wie nach der Schlacht am weißen Berge, und übten das Herrlichste aller ihrer Vorrechte, die Vertretung des Vaterlandes, ungeschmälert nach allen Richtungen aus. Davon geben Zeugniß die wichtigen, alle Landesverhältnisse berührenden Gegenstände, welche damals auf den Landtagen vorlagen, so wie die Verhandlungen selbst, welche in den meisten Fällen die Wechslung mehrerer Landtagsschriften erforderlich machten.

Wenn dies anders geworden und endlich die ständische Körperschaft so tief herab gesunken ist, daß es der hier gelieferten Beweise bedarf, um die hohe Stellung wieder in Erinnerung zu bringen und anschaulich zu machen, die wir einnehmen, so ist dies wahrlich vorzugsweise unserer eigenen Schuld beizumessen, der unverantwortlichen Lauheit, mit der schon unsere letzten Vorfahren ihren ständischen Verpflichtungen nachkamen, dem Mangel an Freimuth und gründlichen Eingehen bei den stattgehabten Berathungen, sowie denn endlich die momentane faktische Sistirung der ständischen Wirksamkeit, und die bald nach ihrem Wideraufleben eingetretene Kriegsperiode nicht minder zu den beklagenswerten Ursachen gehören; - an der Regierung war es doch wahrlich nicht, unser Recht gegen uns selbst zu vertreten. Wir mussen es handhaben - wir allein, und gewiß kann dies unserem Landesherrn nur erfreulich und erwünscht sein, wenn sich endlich wieder die eingerosteten Glieder eines der erheblichsten Räderwerke Seiner Regierung regelmäßig in dem Gebiet bewegen, das ihnen angewiesen ist.

Von diesem Gesichtspunkt angesehen, ist nicht sowohl die in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli d. J. geschehene Erwähnung des in der Landesordnung enthaltenen Vorbehaltes beunruhigend, sondern vielmehr der Vordersatz, nach welchem Se. Majestät bloß gegen ständische Privilegien und Freiheiten, wie solche in der verneuerten Landesordnung und den darauf gefolgten Erlässen Höchstdero in Gott ruhenden Regierungsvorfahren enthalten sind, Sich gegenwärtig zu halten erklären, ein völliger Umsturz des Rechtsbodens, auf welchem unsere Privilegien und Freiheiten wurzeln, denn dieser ist weder die verneuerte Landesordnung, noch die hierauf gefolgten königlichen Erlässe, sondern wie sattsam gezeigt, die unterm 29sten Mai 1627 geschehene feierliche Confirmation der ständischen Privilegien und Freiheiten in Zusammenhalt aller seither ertheilten königlichen Reverse, und die in jedem Krönungseid enthaltenen Worte: "und die Stände bei denen von Titulus N. N. confirmirten und wohlhergebrachten Privilegien zu handhaben."

Welchen Endzweck sollte übrigens dieser Satz in dem Krönungseide und das Versprechen in den alljährlichen Reversen: daß die geschehenen Verwilligungen unnachtheilig den ständischen Rechten, Privilegien und Herkommen sein sollen, haben, wenn der hohe Ertheiler dieser Zusagen an selbe nicht gebunden wäre; wohin käme es dann mit der Heiligkeit des Eides, mit der Moralität der Gesellschaft? und somit ist es ganz unmöglich anzunehmen, daß solche feierliche Akte durch irgend einen Vorbehalt schon in vorhinein unwirksam gemacht werden wollten.

In der Krönungs-Eidesformel ist der Landesordnung mit keinem Wort erwähnt, eben weil der Vorbehalt dieses Gesetzcompendium als ein Abänderungen zulassendes, erklärt, dagegen werden dort ausdrücklich die ständischen Privilegien genannt, eben weil sie anderer Natur sind. Die königlichen Reverse bestätigen diese Ansicht schon durch ihren Zweck, der kein anderer ist, als nach geschlossenem Landtag zu erklären, daß in demselben Nichts vorgekommen sei, welches als eine ständische Zustimmung zur Schmälerung ihrer Privilegien angesehen werden könnte, was offenbar in den Worten liegt: "daß die Verwilligungen unnachtheilig den ständischen Rechten sein sollen," welche Worte sich nur auf die königliche Rechtsansicht gründen können, daß ohne Zustimmung der Stände an ihren Rechten, Privilegien und Herkommen Nichts abgeändert werden könne.

Ueber den Punkt V. des Hofdekrets vom 23sten Juli d. J. habe ich bloß zu bemerken, daß, da die Beurtheilung dieser Frage im innigen Zusammenhang mit der Hauptfrage steht, woher wir nemlich die Quelle unserer Freiheiten und Gerechtsame herleiten, und diese Frage bereits hier ausführlich erörtert worden ist, es sich bloß um den Nachweis handeln könne, daß die Ansässigkeit der Landesoffiziere ein wohlhergebrachtes Privilegium der Stände sei.

Dieser Beweis ist nicht schwer zu führen, und scheint mir kurz in Folgendem enthalten zu sein.

Die Landesordnung besagt in art. A. XXIV. wörtlich (in Maßen dann sonst Niemand so im Lande nicht angesessen zu denen Landtagen zugelassen werden soll), das Hofdekret vom 12ten August 1791 besagt ad 29 und 30 wörtlich: "hat es bei dem art. A. IX. der Landesordnung allerdings sein Verbleiben, vermöge welcher Niemand eine königliche Landesoffizierstelle erlangen kann, der nicht im Lande angesessen ist."

Die allerhöchste Entschließung vom 9ten Mai 1840 drückt sich über die Frage der Landtags-Einführungs-Modalitäten nachstehender Maßen aus: "eigenberechtigte, männliche, in den Besitz bereits gelangte und landtäflich vorgeschriebene vollständige oder Nutzeigenthümer von im Königreich Böhmen gelegenen Herrschaften und Gütern haben auf die Einführung, dann auf Sitz- und Stimmberechtlgung im Landtage Anspruch, wenn sie die Eigenschaft als Angehörige des Herren- oder Ritterstandes und das verliehene Incolat nachweisen können."

Aus diesen drei mit der höchsten Sanction begleiteten Gesetzstellen ist das Privilegium, daß nur im Lande angesehene Personen im Landtage Sitz- und Stimmberechtigung haben, im Allgemeinen ersichtlich, so wie in der zweiten Gesetzstelle speziell anerkannt wird, daß Niemand eine Landesoffiziersstelle erlangen kann, welcher nicht im Lande angesessen ist. Hiermit aber wird gewiß der bündigste Beweis geliefert, der Inhabung des bei dem Punkt V. des Hofdekrets vom 23sten Juli d. J. in Frage kommenden ständischen Privilegiums, welches wie alle übrigen Se. Majestät aufrecht zu halten, durch den Krönungseid zugesagt haben.

Uebrigens verwahre ich mich schließlich im Vorhinein gegen die allenfallsige Bemerkung, daß ich einerseits die Landesordnung und andere bloße königliche Verfügungen nicht als die Grundlage der ständischen Privilegien anerkennen zu können behaupte, und andererseits dennoch beide zu deren Gunsten anrufe, denn dieser scheinbare Widerspruch klärt sich vollständig durch die Gegenbemerkung auf, daß die gerügte Anrufung lediglich als Beweismittel gebraucht wurde, um die vorkommenden Behanptungen klar zu stellen, wozu nicht nur öffentliche Akte, sondern jedes glaubwürdige Dokument und sonstige Zeugnisse geeignet sind.

Indem ich die Resultate dieser Erörterung übersehe, muß ich das Bekenntniß ablegen, daß ich, wenn auch zu demselben Schluß, den die Minorität des Ausschuffes ausgesprochen hat, gelangend, dennoch nicht in Allem mich der Ansicht dieser Minorität ebenso wenig als jener der Majorität anschließen kann, sondern zum Resultat gekommen bin: "daß nicht sowohl die Art unk Weise, wie des in der Landesordnung befindlichen königlichen Vorbehalts Erwähnung geschieht, beunruhigend für die ständischen Gerechtsame sei, sondern daß vielmehr in den Worten der oft angerufenen allerhöchsten Entschließung: ""daß allerhöchst Denselben die ständischen Privilegien und Freiheit, wie solche in der erneuerten Landesordnung und den darauf gefolgten Erlässen Höchstdero in Gott rubenden Regierungsvorfahren enthalten sind, bei Höchstihren Entschließungen in ständischen Angelegenheiten stets gegenwärtig waren und noch in Zukunft bleiben werden,"" eigentliche Gefährdung der ständischen Gerechtsame liege," - die wie sattsam nachgewiesen, durchaus nicht ihren Bestand von der erneuerten Landesordnung und nachfolgenden Regierungserlasse ableiten, sondern ihren Ursprung bis zu den fernsten Zeiten der vaterländischen Geschichte zurückführen können, und die durch die am 29sten Mai 1627 erfolgte feierliche Confirmirung von Seite des erlauchten Ahnherrn Sr. Majestät des Königs, dann die nachfolgenden Krönungseide und königlichen Reverse in ihrer ganzen Integrität aufrecht erhalten worden sind.

Es handelt sich nun um die Frage, auf welche wirksame und ehrerbietige Weise - wenn die Stände dieser Ansicht beitreten - die in einem Theil der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli l. J. liegende Gefährdung der alt- und wohlhergebrachten ständischen Rechte, Privilegien und Herkommen beseitigt und hintangehalten werden könne?

Die Lösung dieser Frage fordert um so größere Umsicht und Erwägung, als sie einerseits für den Bestand des ständischen Körpers eine Lebensfrage ist, und anderseits die treugehorsamsten Stände in Fällen solcher zarten und erheblichen Natur wie der gegenwärtige, stets bedacht gewesen waren, ihren Schritten den Stempel der höchsten Loyalität und Ehrfurcht vor dem geheiligten Throne aufzudrücken.

Meines unvorgreislichen Dafürhaltens ist es nicht wohl thunlich, eine solche wichtige und bei Berücksichtigung aller Umstände höchst umfangreiche Frage sogleich in der Session zu lösen, und es dürfte vorläufig genügen, den Beschluß zu fassen, welcher überdies ganz in Conformität mit den Grundsätzen ist, welche die ständische Deputation in dem bei ihrer Conferenz gehaltenen Vortrag über die Tendenzen der Stände - Namens derselben niedergelegt hat, als nämlich:

"Die Stände glauben sich durch die in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli d. J. vorkommende Bezeichnung der ständischen Privilegien und Freiheiten, und des damit in Verbindung gebrachten Vorbehalts, so wie durch die abermalige abweisliche Vorbescheidung Ihrer Bitte wegen Ansässigkeit der Oberst-Landesofsiziere in ihren wohlhergebrachten vom König Ferdinand II. und allen seinen erhabenen Nachfolgern konfirmirten Rechten, Privilegien und Herkommen beeinträchtigt und gefährdet."

Zu dem Ende aber, um in gründlicher Weise zu erfahren, auf welch wirksame und ehrerbietige Art die Stände die bedrohte Integrität ihrer wohlhergebrachten Rechte und Privilegien zu schützen vermöchten, wäre unmaßgeblich:

"Eine Commission aus drei Mitgliedern mit Beiziehung des Kanzleidirektors mit einem Votum infor-mativum zu wählen und zu ernennen, welche ihre dies-fälligen wohlüberdachten Vorschläge einer kräftigen ständischen Versammlung zu unterlegen haben wird."

Welche beiden Anträge ich hiermit zur Abstimmung zu bringen bitte.



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