Beilage Nr. 2.

Von der k. k. vereinigten Hofkanzlei.

Seine Majestät haben über eine Bitte der böhmischen Stände, eine Deputation derselben in einer Audienz allergnädigst zu empfangen geruht, und derselben die Bewilligung ertheilt, unterm 14ten Mai d. J. bei dem von Sr. Majestät hierzu delegirten Hofkanzleicomité folgende an Se. Majestät gerichtete Bitte und Wünsche vorzutragen:

I. es möchten ihre Rechte und Privilegien, so wie ihre Stellung bei Vertretung der Interessen der Landesangelegenheiten bewahrt -

II. die Errichtung einer ständischen Hypothekenbank nach dem von den Ständen hierüber berathenen Entwürfe, so wie die Einführung einer Filial-Nationalbank und Börse in Prag allerhöchst bewilligt;

III. eine Reglung des Grundbuchswesens allergnädigst verfügt;

IV.  die Zahlenlotterie allergnädigst aufgelassen;

V. die Oberstlandesämter blos an Angesessene des Herrenstandes verliehen, und zwei Landesämter nicht in einer Person vereinigt;

VI. bei den Umlagen der Domestikalfondes-Abgänge, sich nur nach den Modalitäten des Hoskanzleidekrets vom 5ten Februar 1844 gehalten und hiernach das frühere Hofkanzleidekret vom 18ten März 1842 abgeändert;

VII. den Ständen die ganze Verwaltung der obristburggräslichen Güter gegen Zahlung der jährlichen Aversionalsumme pr. 14,500 fl. C.-M. überlassen werden, und es sonach von der allerhöchsten Entschließung vom 29sten Februar 1844, vermöge welcher ein diese Summe übersteigender Reinertrag gleichfalls an den jeweiligen Oberstburggrafen abzugeben ist, allergnädigst abkommen;

VIII. die Wahl der Glieder des verstärkten Landes-Ausschusses nach einer dreijährigen Dienstzeit allerhöchst gestattet, mithin die bisherige unbestimmte Dienstdauer dieser Ausschußglieder behoben; endlich

IX. die Vorstellung der Stände über die allerhöchste Entschließung vom  23sten Juni 1842 wegen einigen Bestimmungen bei dem Steinkohlenbau zu Gunsten der Staatseisenbahnen allergnädigst gewürdiget werden. -

Hierüber haben Se. Majestät unterm 18ten Juli l. J. Nachstehendes zu entschließen befunden:

"Immer geneigt, den Wünschen der getreuen Stände in den von Gottes Gnaden Höchstdero Herrschaften zugewiesenen Landern Gehör zu geben, wenn und in soweit Sr. Majestät Regentenplichten und Rechte es gestatten, finden allerhöchst dieselben dm von der Deputation der Stände des Königreichs Böhmen unterm 14ten Mai d. J. bei dem hiezu allerhöchst delegirten Hofkanzleicomité vorgetragenen Bitten in dem III. VI. und VIII. Punkte zu willfahren, jedoch mit der Beschränkung bei dem VIII. Punkte, daß die Wahl der Mitglieder des verstärkten ständischen Ausschusses, so wie jene der Mitglieder des Permanenten nur alle sechs Jahre einzutreten haben."

Ueber den II. und IX. Punkt der gedachten Bitten behalten sich Se. Majestät die weitere Bestimmung mit dem Bemerken vor, daß über die, in diesem letzteren zur Sprache gebrachten Diätalbeschwerde, die Verhandlungen bei den betreffenden Behörden in Zuge sind, bei deren Beendigung Se. Majestät nach Gerechtigkeit entscheiden werde."

"Was dagegen den IV. und V. Punkt anbelangt, so hat es bei Sr. Majestät Entschließungen vom 11ten Februar l. I., dann 30sten März und 12ten October 1844 zu verbleiben."

In Beziehung auf den I. Punkt erklären Se. Majestät: "daß Allerhöchstdenselben die ständischen Privilegien und Freiheiten, wie solche in der erneueten Landes-Ordnung und den darauf gefolgten Erlässen Höchstdero in Gott ruhenden Regierungsvorfahren enthalten sind, bei Höchstihren Entschließungen in ständischen Angelegenheiten stets eben so gegenwärtig waren und noch in Zukunft bleiben werden, wie der Vorbehalt, unter welchem deren ursprüngliche Verleihung erfolgt ist, ein Vorbehalt, auf welchem bei der Bestätigung derselben von Sr. Majestät Vorfahren und Sr. Majestät selbst nie Verzicht geleistet worden ist und welchen Se. Majestät in vollem Gefühle Höchstdero angeerbten Regentenpflichten stets aufrecht zu erhalten wissen werden."

"Rücksichtlich des III. Punktes geruhten ferner Se. Majestät die Einleitung der nothwendigen Verhandlungen mit der Obersten-Justizstelle anzuordnen." -

"Seine Majestät haben zugleich befohlen, daß die Hofkanzlei die böhmischen Stände hiernach durch das Gubernium in Höchstdero Namen bescheiden zu lassen habe."

Durch diese allerhöchste Entschließung erhalten auch die von den böhmischen Herrenständen aus ihren ständischen Versammlungen vom 43ten und 17ten April d. J. bei Sr. Majestät überreichten, die II. III. IV. V. und VI. betreffenden fünf Majestätsgesuche ihre Erledigung.

Das Gubernium wird nun angewiesen, hiernach die weitere Eröffnung an die Stände zu veranlassen.

Wien, am 23sten Juli 1845.

Pillersdorf.

Otto.



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