"Unterliegen die Rechte, Freiheiten und Privilegien der Stände Böhmens einem königlichen Vorbehalt?"

Ein aktenmäßiger Beitrag

zur böhmisch-ständischen Verfassungsfrage.

Vieles ist schon über den königlichen Vorbehalt, der wie ein Schwert des Damokles über den verbrieften Rechten der böhmischen Stände hängen soll, vieles über ihre egoistischen Tendenzen geschrieben und gesprochen worden. Möge es daher vergönnt sein, dem vorurtheilsfreien Auge durch die Bekanntgebung der, diesen Gegenstand betreffenden und bisher dem großen Publikum vorenthaltenen Akten, welche lauter und deutlicher sprechen, als das beredteste Wort, das Licht der Wahrheit und Einsicht zu öffnen.

Aus Anlaß der noch im Laufe des Jahres 1845 projektirten Eröffnung der Wien-Prager Staatseisenbahn hatten die Stände Böhmens in ihrer Versammlung vom 7ten April 1845 beschlossen:

"Se. Majestät allerunterthänigst zu bitten, an jenem denkwürdig bleibenden Tage, wo die Staatseisenbahn von Ollmütz nach Prag eröffnet werden wird, das getreueste Königreich Böhmen mit Allerhöchst Ihrer Gegenwart zu erfreuen, Und den Ständen, wie dem gesammten Volke Gelegenheit zu geben, auch bei dieser Veranlassüng die Gefühle unwandelbarer Treue und kindlicher Liebe wiederholt aussprechen zu können, diese allerunterthänigste Bitte aber durch eine eigene Deputation als den einzigen hiezu schicklichen Weg Sr. Majestät zu Füßen zu legen, so wie endlich diese Deputation sogleich aus ihrer Mitte zu erwählen, und zwar, da es seit 50 Jahren wieder die erste Deputation ex dicta sein werde, ihr durch die Wahl von 12—15 Mitgliedern [Gewählt wurden: Josef Mathias Graf Thun, Johann Adolf Fürst Schwarzenberg, Albert Graf Nostitz, Wenzel Ritter v. Bohusch, der Generalgroßmeister des Kreuzherrenordens mit dem rothen Sterne, Jakob Beer, Karl Fürst Auersperg, Hugo Fürst Salm, Leopold Graf Thun, Rudolf Graf Mozzin, Christian Graf Waldstein, Friedrich Graf Deym, der Prager Vicebürgermeister Anton Keller, Graf Franz Harrach und Friedrich Fürst Schwarzenberg. Fürst Karl Schwarzenberg (Sohn) hatte die Wahl, da er hiebei blos die relative Stimmenmehrheit erhielt, mit dem Bemerken, daß sie dem bisher von den Ständen festgehaltenen Prinzipe "bei den Wahlen nur die absolute Stimmenmehrheit gelten zu lassen" widerstreite, dankend abgelehnt, obgleich die Versammlung in diesem speziellen Falle, von jenem Grundsatze abgehen zu wollen, sich er, klärte.] jene Ansehnlichkeit zu geben, die des Kaisers und der Stände würdig ist."

Diese Deputation wurde jedoch in weiteren ständischen Versammlungen auch mit mehren andern ständischen Bitten und Wünschen betraut, welche sie an den Stufen des Thrones niederzulegen hatten. [Eine nähere Bezeichnung dieser ständischen Desiderien ist aus der Beilage No. 2 ersichtlich.]

Se. Majestät geruhten, selbe in einer Audienz allergnädigst zu empfangen und die Besprechung der von ihr überreichten Bitten und Wünsche mit einem hiezu von Sr. Maj. delegirten Hofkanzleicomité allergnädigst zu bewilligen.

Als Einleitung dieser am 14ten Mai 1845 gemeinschaftlich gepflogenen Verhandlung, hielten Se. Excellenz der Oberstlandkämmerer Josef Mathias Graf Thun als Chef der Deputation zur Begründung der allerunterthänigst eingereichten Desiderien und zur Darstellung der ständischen Tendenzen, den beiliegenden Vortrag (Beilage No. 1.), dem die Referate der einzelnen Deputationsglieder über die erwähnten ständischen Desiderien folgten, welche alle jedoch, hier näher zu besprechen, außer der Tendenz dieses Aufsatzes liegt.

In Erledigung dieser Petitionen ersloß die allerhöchste Entschließung vom 18ten Juli, resp. das Hofkanzleidekret vom 25sten Juli 1845 (Beilage No. 2.), in welchem auf die gestellte erste Bitte, den eigentlichen Gegenstand unserer Besprechung:

"es möchten die Rechte und Privilegien der Stände, so wie ihre Stellung bei Vertretung der Interessen der Landesangelegenheiten bewahrt werden." —

Se. Majestät erklärten:

"daß Allerhöchstdenselben die ständischen Privilegien und  Freiheiten, wie solche in der erneueten Landes-Ordnung und den darauf   gefolgten Erlässen Höchstdero in Gott ruhenden Regierungsvorfahren enthalten  sind, bei Höchstihren Entschließungen in ständischen Angelegenheiten stets  eben so gegenwärtig waren und noch in Zukunft bleiben werden, wie der Vorbehalt, unter welchem deren ursprüngliche Verleihung erfolgt ist, ein Vorbehalt, auf welchen bei der Bestätigung derselben von Sr. Majestät Vorfahren und Sr. Majestät selbst nie Verzicht geleistet worden ist und welchen Se. Majestät in vollem Gefühle Höchstdero angeerbten Regentenpflichten stets aufrecht zu erhalten wissen werden."

Ueber diesen Punkt der allerhöchsten Entslicheßung vom 18ten Juli 1845 hat der Landesausschuß unterm 22sten November 1845 sein Gutachten berichtlich den Ständen vorgelegt (Beilage No. 3.) und in ihrer Versammlung vom 9ten December 1845 beschlossen dieselben, in Folge des von Friedrich Grafen Deym hierüber gehaltenen Vortrags (Beilage No. 4.):

a) mit 47 gegen 18 Stimmen: daß die allerhöchste Entschließung vom 18ten Juli 1845, Hofdekret vom 28sten Juli 1845, bezüglich des Vorbehaltes nicht bloß zur Nachricht genommen, sondern eine wettere Verfügung eingeleitet werden solle;

b) per majora: daß über das Einbringen einer Vorstellung gegenwärtig gar nicht abzustimmen sei, sondern daß derselben eine nähere Instruirung vorzugehen habe;

c) mit 48 gegen 4 Stimmen - da sich 13 ständische Mitglieder ihres  Votums enthielten: die Stände glauben sich durch die in der allerhöchsten  Entschließung vom 18ten Juli vorkommende Bezeichnung der ständischen Privilegien und Freiheiten und den damit in Verbindung gebrachten Vorbehalt, so wie durch die abermalige abweisliche Vorbescheidung ihrer Bitten, wegen Ansässigkeit der Oberstlandesoffiziere und ihren wohlhergebrachten, vom Könige Ferdinand II. und allen seinen erhabenen Nachfolgern confirmirten Rechten,  Privilegien und Herkommen beeinträchtigt und nicht gesichert;

d) per majora: eine Commission aus drei Mitgliedern unter Beiziehung des ständischen Kanzleidirektors mit einem Votum informativum zu wählen und zu ernennen, welche ihre dießfälligen wohlüberdachten Vorschläge einer künftigen ständischen Versammlung zu unterlegen hat: "auf welche wirksame und ehrerbietige Art die Stände die bedrohte Integrität ihrer wohlhergebrachten Rechte und Privilegien zu schützen vermögen."

Zu dieser Commission wurde am 10 ten December 1845 Johann Ritter von Neuberg, Friedrich Graf Deym und Johann Graf Lazansky gewählt [Wenzel Ritter v. Eisenstein hatte die aus ihn gefallene Wahl abgelehnt.], welche zu Folge des ständischen Beschlusses vom 9ten Mai 1846 durch die Wahl zweier Mitglieder: des Grafen Ervein Nostitz und des Fürsten Karl Wilhelm Auersperg verstärkt worden sind.

Ihre Aufgabe war höchst schwierig, da, abgesehen von der historischen und rechtlichen Begründung und Wahrung der ständischen Rechte, gegenüber den mächtigen Führern des Reiches, einerseits Collissionen mit der Regierung hervorgerufen, anderseits aber so manches Privatinteresse der Commissionsglieder durch eine freie männliche und feste Sprache gefährdet werden konnte. Der als Resultat von ihnen den Ständen vorgelegte Bericht vom 18ten Februar 1847 (Beilage No. 5.), die, diesem anverwahrte Deduktion über die Rechtsbeständigkeit der landesverfassungsmäßigen Gerechtsame und Freiheiten der böhmischen Stände (Beilage No. 6.), so wie der bei der einheimischen Berathung der Commissionsmitglieder gehaltenen Vorträge zweier Mitglieder (Beilage No. 7. und 7 1/2.) beurkunden, wie würdevoll, umsichtig und unbefangen sie gelöst wurde.

Der Commissionsbericht vom 18ten Februar 1847 ward sammt der Rechtsdeduktion von Sr. Excellenz dem Landtagsdirektor und zugleich Präsidenten des Landesausschusses einem geistlichen Beisitzer als Referenten zur Begutachtung beim Landesausschuß überwiesen, hier in einer Sitzung, bei welcher sämmtliche Beisitzer des permanenten Landesausschusses und Sr. Ercellenz der Oberstlandkämmerer gegenwärtig waren, in Berathung genommen, und hierüber in Folge des von dem Vorsitzenden Oberstlandhofmeister durch Dirimirung formirten Conclusums nach dem Antrage jenes Referenten - dem der zweite Beisitzer des geistlichen und die beiden Beisitzer des Bürgerstandes beitraten - der beifolgende Bericht des Landesausschusses vom 22sten März 1847 (Beilage No. 8.) an die Stände erstattet.

[Das Rathsgremium des permanenten ständischen Landesausschusses besteht aus dem Landtagsdirektor als Präsidenten, acht vota decisiva führenden Beisitzern und dem ständischen Kanzleidirekter mit einem votum informativum. Jeder der vier Stände wählt zwei Beisitzer aus seiner Mitte auf 6 Jahre, welche der allerhöchsten Bestätigung des Königs unterzogen werden müssen. Die in den ständischen Wirkungskreis gehörigen Gegenstände werden von den einzelnen Beisitzern als Referenten entweder im kurreuten Wege unter Approbation des Präsidenten, oder in den von diesem angeordneten Gremialsitzungen in Vortrag gebracht. Bis zum Jahre 1844 versah in Verhinderung oder Abwesenheit des Präsidenten der ältere Beisitzer des Herrenstandes die Approbation und den Vorsitz bei den Gremialberathungen; zufolge des, mit allerhöchster Entschließung vom 16ten November 1845 genehmigten ständischen Beschlusses vom 23sten März 1844, hat aber dermalen, in Ermanglung und Verhinderung des Landtagsdirektors der nächste Oberstlandesoffizier auch bei dem Landesausschusse den Vorsitz zu führen. Ob dieser Oberstlandesoffizier außer dem Falle der Vertretung des ihm vorgehenden Oberstlandesoffiziers, beim Ausschusse Sitz und Stimme habe, ist bisher gesetzlich nicht normirt, weßhalb auch zufolge des ständischen Beschlusses vom 11ten December 1845 der Landesausschuß beauftragt wurde, ein motivirtes Gutachten hierüber - das er aber noch nicht den Ständen vorgelegt hat - abzugeben. Die jedoch dießfalls bestehende Uebung betreffend, muß bemerkt werden, daß der Oberstlandkämmerer vom Landtagsdirektor zu den Ausschußsitzungen jedesmal eingeladen, gleich den Beisitzern sein votum decisivum abgab und abgiebt, da mit eben diesem Beschlusse vom 11ten December 1845 ihm zugleich der Wunsch ausgesprochen wurde, es einstweilen bei der bisherigen Uebung provisorisch zu belassen. Daß aber gerade der Oberstlandkämmerer hiezu berufen ist, kömmt daher, weil in Ermanglung eines Oberstburggrafen seit dem Monate Juni 1844 der Oberstlandhofmeister das Landtagsdirectorium und das Präsidium des Landesausschusses führt, und der ihn zu vertreten zunächst berufene Oberstlandmarschall, seines hohen Alters wegen sich dieser ehrenvollen Verpflichtung nicht unterziehen kann, der Oberstlandeskämmerer aber der, diesem nächste Oberstlandoffizier ist.]

Da durch ein solches Gutachten ihres Ausschusses sämmtliche Rechte, Freiheiten und Privilegien der Stände in Zweifel gezogen wurden, da ferner schon mit dem vom 9ten December 1845 gefaßten Beschlusse die Stände erklärt hatten, durch den allerhöchsten Ausspruch des Vorbehaltes in ihren Rechten, Freiheiten und Privilegien beeinträchtigt und nicht gesichert zu sein, und da endlich bei der erwähnten Sitzung des Landesausschusses die Majorität, wenn die Stimme des Öberstlandkämmerers nach der bestehenden Uebung gezählt worden wäre, nicht nach dem Referenten, sondern nach der am Schlüsse jenes Berichts beigefügten Ansicht der vier Beisitzer aus dem Herren- und Ritterstande ausgefallen wäre, so war eine lebhafte Debatte für die nächste ständische Versammlung, in welcher dieser so hochwichtige Gegenstand zur Berathung kommen sollte, um so mehr vorherzusehen, als die hierüber zu fassenden Beschlüsse über die Lebensfähigkeit der Stände ihre moralische Haltung und künftige Geltung zu entscheiden hatten.

Die ständische Versammlung ward am 3ten Mai 1847 eröfftet, und es wurden an diesem Tage, dann am 7ten Mai hierüber nachstehende Beschlüsse gefaßt:

1) per fere unanimia: lediglich über die Schlußanträge der Commission (vide diese in Beil. 6.) mit Beseitigung aller übrigen vorliegenden Darstellungen zu votiren.

2) per majora: sämmtliche unzulässiger Weise über die Vorlagen der Commission abgefaßten Ausschußberichte [Die Kommission hatte zufolge ständischer Beschlüsse nicht blos über den Vorbehalt, sondern auch über abweisliche allerhöchste Entschließungen, betreffend die Besetzung der Landesamter - die verweigerte Drucklegung und Kundmachung der Landtagseinführungs-Modalitäten - der Vorgang der königlichen Kreisämter bei der Steuerausschreibung und den allerhöchst bezeichneten Zeitpunkt der Steuerausschreibung - die Begutachtung zugewiesen erhalten, und selbe auch in abgesonderten Berichten, welche somit getrennte Gegenstände der ständischen Verhandlungen bildeten, gegeben. Die benannte Majorität des Landesausschusses hatte auch über diese Gegenstände ihr Gutachten und Anträge erstattet, welche Berichte aber alle, durch diesen ständischen Beschluß als nicht vorhanden erklärt würden.]als nicht vorhanden zu betrachten, sofort aber nicht in eine Diskussion über die von der Commission in ihren Elaboraten niedergelegten Ansichten und Sätze einzugehen, sondern blos über deren Anträge zu stimmen.

3) Mit 51 gegen 40 Stimmen: in der Vorbehaltsfrage eine  alleruntertheinigste Adresse an Se. Majestät den König zu richten.

4) per majora: die Virilabvotirung zwischen den Anträgen der Commission und jenem des Ritter von Bergenthal und zwar durch Nennung der Namen "Commission" oder "Ritter von Bergenthal" vor sich gehen zu lassen.

5) Mit 53 gegen 8 Stimmen (27 Mitglieder hatten sich des Votums enthalten) nach dem Antrage des Ritter von Bergenthal:

a) "Im Kontexte einer allerunterthänigst zu verfassenden Adresse an Se. Majestät die von der Commission gegebene Rechtsdeduktion, - ohne jedoch die am Schlusse derselben angeführten Verwahrungsmittel zu berühren ohne Protokollauszüge und weitere Beilagen, allerunterthänigst zu unterbreiten, zugleich aber auch den allerunterthänigsten Dank für die in der allerhöchsten Entschließung vom 18ten Juli 1845 wiederholt ausgesprochene Zusicherung der Aufrechthaltung der ständischen Rechte und Privilegien mit der festen Ueberzeugung, dem vollen Vertrauen, der vollen Beruhigung auszusprechen, daß Se. k. k. Majestät den allerhöchst ausgesprochenen Vorbehalt mit den ständischen Privilegien und Rechten in Verbindung zu bringen, nicht beabsichtigen wollten."

b) "Mit 46 gegen 35 Stimmen: der Commission für die bei Lösung ihrer  Aufgabe gehabte Mühe und insbesondere für die Verfassung der Rechtsdeduktion, wodurch die Stände zum sicheren und klaren Bewußtsein ihrer selbstbegründeten Rechtsbeständigkeit, gelangten, den Dank auszusprechen"; und

c) "zu Protokoll zu erklären: daß Hochdieselben von ihren und des Landes Gerechtsamen und deren Gewicht vollkommen überzeugt, sich gegen jede Aenderung derselben ohne ihre Zustimmung verwahren und in dem - jedoch gar nicht vorauszusetzendem - Falle einer solchen, selbe nach Recht und Pflicht aufrecht zu erhalten gedenken."

6) per majora: daß die Verfassung der Adresse einem aus dem  Proponenten und noch zwei andern Landständen zu bildenden Comité unter Beziehung des Kanzleidirektors überlassen [Zu diesem Comité wurde nebst dem Proponenten Ritter v. Bergenthal auch Albert Graf Nostitz und Se. Excellenz der Obersthoflehnrichter Leopold Graf Thun gewählt.], das Elaborat aber in einer künftigen Sitzung der gegenwärtigen Diät, vorzulegen sei; endlich

7) Per majora: über Antrag des Grafen Thun (Sohn): "die von der ständischen Verwährungskommission verfaßte Deduktion lithographiren und die   Exemplare unter die bereits eingeführten Landstände vertheilen zu lassen, so  wie auch Eines, jedem künftighin einzuführenden Landstande auszufolgen."

Am 11ten Mai 1847 übergab das Comité der ständischen Versammlung den Entwurf dieser Adresse an Se. Majestät zur Prüfung: Sie genehmigte diesen seinem vollen Inhalte und seiner gewählten Tertirung nach (Beilage No. 9.), nachdem früher die Beibehaltung der darin gegen den Schluß vorkommenden und von mehren Votanten beanständeten Berufung an den deutschen Bundestag mit 49 gegen 6 Stimmen anerkannt und beschlossen worden war.

In wenigen Tagen folgte ex dicta die allerunterthänigste Vorlage dieser gewiß denkwürdigen Adresse an Se. Majestät, den König, welche wohl unbezweifelt im Zusammenhange mit den hier der Oeffentlichkeit übergebenen Akten, die dieser kurzen Darstellung vorgesetzte Frage zu lösen, und zugleich die wahre Tendenz und Haltung der böhmischen Stände darzuthun vermag.

Im Juli 1847.



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