Pátek 16. dubna 1937

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 93. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pátek dne 16. dubna 1937.

1. Øeè posl. Köglera (viz str. 20 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Vom Standpunkt der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei und des deutschen Arbeiters begrüßen wir selbstverständlich jeden Fortschritt in der Rechtsangleichung, wenn er auch, wie das bei der gegenständlichen Vorlage der Fall ist, in hohem Maße zunächst der slovakischen und ungarischen Bevölkerung zugute kommt, für sie ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem jetzigen Zustand ist. Wir begrüßen diesen Fortschritt deshalb, weil er ein Bestandteil des allgemeinen Fortschrittes ist, den wir wollen und der in unserem kulturellen und sozialen Lebensinteresse gelegen ist. Dieses kulturelle Lebensinteresse ist die Basis, auf der die Verständigung der Völker in der Èechoslovakischen Republik erfolgen muß, die diese Verständigung wesentlich erleichtert. Wir begrüßen es aber auch deshalb, weil es sich hiebei um deutliche Beweise des kulturellen Aufstieges der Arbeiterklasse handelt, der die Voraussetzung dafür ist, daß die Schwierigkeiten, die der engstirnige und rückfällige Nationalismus in einem Staate, der von mehreren Nationen bewohnt wird, immer wieder herbeiführt, überwunden werden, weil schließlich und endlich die Lösung der großen Kulturfragen doch nur von einem kulturreifen Europäertum kommen kann.

So notwendig und unbestreitbar das Bedürfnis nach Unifizierung des bürgerlichen Rechtes ist, so ist doch die Zeit für eine organische Fortentwicklung des bürgerlichen Rechtes jetzt nicht besonders günstig. Vom grundsätzlichen Standpunkte der deutschen Sozialdemokratie aus geht es nicht nur um die Unifizierung oder um die Schöpfung neuer authentischer Texte, sondern um die Bedachtnahme auf die großen Veränderungen, die die wirtschaftliche und soziale Ordnung im Verlaufe der Jahrzehnte durchgemacht hat, die dann wieder ihren Niederschlag finden müssen in einer mode rnen Gesetzgebung. Die Veränderungen am sozialen Körper haben auch das bürgerliche Recht geändert. Es konnte ja die Entwicklung von mehr als einem Jahrhundert auch am bürgerlichen Recht nicht spurlos vorübergehen. Das derzeit geltende bürgerliche Recht wurde geschöpft gewissermaßen in der historischen Geburtszeit unserer bürgerlichen Gesellschaft überhaupt. Es ist richtig, daß es ein monumentales Werk der bürgerlichen Rechtsschöpfung ist, daß seine Fundamente unerschütterlich geblieben sind durch länger als ein Jahrhundert und einige Revolutionen überdauert haben. Die Schöpfer dieses Gesetzes konnten selbstverständlich eine bestimmte Entwicklung nicht voraussehen. Die vorliegende Novelle baut auf dem alten Bürgerlichen Gesetzbuch auf. Nach unserer grundsätzlichen Einstellung sollen bei jeder Neuschöpfung des Rechtes die großen und einschneidenden Veränderungen, die sich im wirtschaftlichen und sozialen Leben vollziehen, ihren Niederschlag finden. Allerdings ist unsere schwierige Zeit mit ihren politischen Erschütterungen, mit ihren wirtschaftlichen Umwälzungen, mit ihren Spannungen in internationaler, nationaler und konfessioneller Hinsicht, mit ihrem Kampf um Kulturwerte kaum dazu angetan, eine Rechtsschöpfung zustande zu bringen, von der man sagen kann, daß sie ein halbes Jahrhundert im voraus die Beziehungen der Menschen zu einander und das Recht der Menschen zu regeln vermag.

In wesentlichen Teilen ist das derzeit geltende bürgerliche Recht im Laufe seiner Geltung und Entwicklung Einschränkungen unterworfen worden. Ich denke nur an das Privatrecht, an die handels- und gewerberechtlichen Best immungen, an die Fülle wirtschaftlicher Gesetze, die notwendig gewesen sind, um auf die allgemeine Entwicklung Rücksicht zu nel en, an die große Zahl moderner arbeitsrechtlicher Spezialgesetze, die den Einklang zu suchen haben zur Entwicklung des modernen Individualismus und des Finanzkapitalismus. Die teilweisen Novellierungen, die das bürgerliche Recht erlebt hat, waren ja nichts anderes als der Versuch, dieser Entwicklung gerecht zu werden.

Die Èechoslovakische Republik unternimmt die Unifizierung des Bürgerlichen Rechtes und die Novellierung der Zivilprozeßordnung inmitten einer im Umbruch befindlichen Welt, inmitten von Spannungen, aber auch von Systemen, die mehrfach den Beweis dafür erbracht haben, daß sie nicht willens sind, das geschriebene Recht, das persönliche Recht zu respektieren, die die Verträge zerreißen und das Rechtsbewußtsein und die Rechtlichkeit untergraben. Deshalb kommt der Unifizierung des Bürgerlichen Rechtes in der Èechoslovakei der Ch arakter einer geschichtlich bedeutsamen Demonstration und eines Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zum Recht überhaupt zu. Wir sind der Auffassung, daß die Demokratie im gegenwärtigen Zeitpunkt sich selbst keinen besseren Dienst zu erweisen vermag, als wenn sie in dieser Weise vor aller Welt die Tatsache demonstriert, daß sie auf der Rechtsauffassung fußt und dieser Entwicklung treu bleiben will.

So sehr die Neukodifizierung selbstverständlich begrüßt werden muß, so bedauerlich ist es, daß das Familienrecht im vorliegenden Entwurf keine Aufnahme gefunden hat. Dadurch entsteht eine bedauerliche Lücke im Entwurf, die aus Gründen des Systems und wegen der engen Verwobenheit der familienrechtlichen Bestimmungen mit dem übrigen Inhalt des Gesetzes zu vermeiden gewesen wäre. Wir geben aber der Erwartung Ausdruck, daß das Parlament hier doch noch einen Weg finden wird, um diese Lücke auszugleichen. Selbst wenn man der Meinung ist, daß weltanschauliche Gründe die Aufnahme des Eherechtes nicht opportun erscheinen lassen, so ist doch nicht zu erklären, warum nicht jener Teil des Familienrechtes in die Vorlage aufgenommen wurde, der die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, als besonderes Recht die Fragen der unehelichen Kinder und Pflegebefohlenen regelt. Es bleibt auf diesem Gebiet bei der bisherigen Regelung und es kommt dabei leider auch nicht zur Unifizierung.

Soweit das Arbeitsrecht in Frage kommt, tritt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Hintergrund. Es ist zu bedauern, daß das Arbeitsrecht keine selbständige zusammenfassende Kodifikation erfahren hat. Auf diese Weise bleibt der heutige Zustand, daß die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in einer großen Zahl von Gesetzen unübersichtlich zersplittert und zerstreut sind. Die Widerstände dürften vorne hmlich auf politischem Gebiet zu suchen sein, wenn auch nicht verkannt werden darf, daß bedeutsame sachliche Schwierigkeiten, vor allem die Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Arbeitsverhältnisse, einen Behinderungsgrund darstellen. Aber in diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, daß die formelle Geltung des Dienstbotenrechtes einen Anachronismus darstellt, dessen Beseitigung unbedingt notwendig ist. Vom materiellen Inhalt der veralteten Dienstbotenordnung ist an sich nicht mehr allzu viel übrig. Das Dienstbotenbuch ist abgeschafft, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unbestreitbar für das Dienstverhältnis der Dienstboten gegeben. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs könnten ganz gut auf die Rechtsverhältnisse der Hausgehilfinnen angewendet werden. Andere Staaten sind hierin auch in Sondergesetzen schon vorausgegangen. Ich erinnere an das Hausgehilfinnengesetz in Österreich und an die Landarbeiterordnungen, die allerdings eine landesgesetzliche Regelung darstellen. Nach meiner Auffassung ist es hoch an der Zeit, daß auch bei uns der Versuch gemacht wird, den Anachronismus zu überwinden und für eine Modernisierung Platz zu schaffen.

Das vorliegende Gesetzgebungswerk, was in einer allgemeinen Beurteilung gesagt werden kann, unstreitig auf anerkannter wissenschaftlicher Höhe. Es bemüht sich um eine klare, oft im besten Sinne volkstümliche Sprache. Es wird aber eine hervorragende Aufgabe der Justizverwaltung bleiben, für eine mustergiltige sprachliche, schöne und im Ausdruck klare Übersetzung in die Minderheitssprachen vorzusorgen.

Grundsätzlich sprechen wir aus, daß die Vorlage neben ihren Vorzügen allerdings auch Mängel aufweist, vor allem das sie sich unbeschränkt und grundsätzlich auf den Standpunkt der gegebenen gesellschaftlichen Tatsachen stellt. Dem entspricht der Grundsatz des unbeschränkten Privateigentums, der unbeschränkten Testierfreiheit und der Aufrechterhaltung des gesetzlichen Erbrechtes, so wie es bisher bestanden hat, im bisherigen Ausmaße. Der neue § 144 der Vorlage steht wie sein Vorbild, der § 365 des alten Gesetzes, hinsichtlich des Schutzes des Privateigentums weitaus orthodoxer da, als die Bestimmungen des § 109 der Verfassungsurkunde, in der es heißt, daß eine Enteignung nur gegen Entschädigung möglich ist, soweit nicht durch ein Gesetz festgesetzt ist oder werden wird, daß keine Entschädigung zu leisten ist. Die Fiktion, daß jeder das Gesetz kennt, resp. zu kennen hat, hält der Entwurf aufrecht. Das ist, wie wir hervorheben müssen, eine antisoziale Norm, solange vor allem der ärmeren Bevölkerung nicht hinreichend die Möglichkeit geboten ist, von staatswegen Informationen und Aufklärungen über Gesetze in weitreichendem Maße zu erlangen. Soweit das internationale Privatrecht in Frage kommt, erscheint ein Vorbehalt im Interesse des sogenannten Ordre publique dringend geboten, da die Èechoslovakische Republik sich unmöglich der Gefahr aussetzen kann, daß auf dem Wege über das internationale Privatrecht im Inland No rmen zur Anwendung kommen, die den Grundsätzen der Èechoslovakischen Republik als eines demokratischen Rechtsstaates widersprechen und mit ihnen unvereinbar sind. Man denke beispielsweise an die Nü rnberger Rassengesetze, die nach dem vorliegenden Entwurf vorbehaltslos zu respektieren wären.

Auf dem Gebiete des Erbrechtes hält die Vorlage an der bisherigen Ausschließung der unehelichen Kinder vom gesetzlichen Erbrecht und demgemäß auch vom Pflichtteilsrecht gegenüber dem unehelichen Vater und der Familie des Vaters fest. Die Bestimmungen des Hauptstückes 34 über den Arbeitsvertrag befriedigen uns nicht. Abgesehen davon, daß das Verhältnis zwischen den arbeitsrechtlichen Sondergesetzen und den Normen des bürgerlichen Gesetzbuches weder hier, noch im Einführungsgesetz klar geregelt ist, muß insbesondere in der Art und Weise der Behandlung der Kollektivverträge die entsprechende Rechtssicherheit geboten werden. Mit der bloßen Definition des Kollektivvertrags ist nichts gewonnen. Bei der Tatsache, daß auf Grund der Verordnung Nr. 89/1935 über eine Million Staatsbürger in ihrem Arbeitsverhältnis der Verbindlichkeit der Kollektivverträge unterliegt, kann es das neue bürgerliche Gesetzbuch nicht bei einer bloßen Verbeugung von der Institution der Kollektivverträge bewenden lassen. Ja, die Bestimmung des § 982 ist geradezu eine Gefahr für den Bestand der Kollektivverträge und kollektivverträglichen Regelungen. Wir sprechen hier insbesondere unsere Bedenken aus, daß unter schriftlicher Form das Erfordernis der Unterschrift der Parteien zu verstehen ist. Es gelten heute eine Unzahl von kollektivvertragsartigen Bestimmungen, Dienstordnungen, Dienstpragmatiken, die nicht schriftlich in diesem Sinne abgeschlossen wurden, die aus Gedenkprotokollen, Aktennotizen oder mündlichen Vereinbarungen hervorgehen. Wenn darin ein formeller Mangel bestünde, dann wären die Dienstverträge für Hunderttausende in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit gefährdet. Der Entwurf sieht leider auch die Unabdingbarkeit der Kollektivverträge nicht vor. Das ist ein Rückschritt gegenüber der Norm des § 4 der Verordnung Nr. 89/1935, deren ausdrückliche Weitergeltung im Motivenbericht, nicht aber im Einführungsgesetz statuiert ist. Auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechtes sei darauf hingewiesen, daß die bekämpfte Rechtsvermutung des § 1237 des ABGB abgeschafft wird, wonach im Zweifel der Erwerb vom Manne herrührt. Die Vorlage ersetzt diese Rechtsve rmutung durch die Präsumption, daß das, was während der Ehe erworben worden ist, von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen erworben wurde. Es wird wahrscheinlich unsere Finanzbehörden noch beschäftigen, um zu prüfen, welche Wirkung diese Norm auf die Eingänge aus der Erbschaftssteuer haben wird. Wenn, was noch statistisch zu prüfen ist, die Frau den Mann in der Regel überlebt, würde die neue Bestimmung besagen, daß ein großer Teil der erbgebührenpflichtigen Übertragungen des Vermögens des Mannes auf die Witwe von todeswegen der Besteuerung entgehen wird.

Bei den Beratungen im Verfassungsausschusse wird, soweit das Hauptstück über den Schadenersatz in Frage kommt, im Interesse der unbemittelten Volksschichten noch mancher Verbesserungsantrag zu stellen sein. Wir streben an, daß die Bestimmungen über den Schadenersatz für körperliche Beschädigungen verschärft werden, damit derjenige, der mit seiner Familie auf seine Arbeitskraft angewiesen ist, bei Schädigung oder Vernichtung seiner Arbeitskraft wirklich volle Genugtuung erlangt, ohne im Beweisnotstand zu geraten. Es ist trotz den Belehrungen im Motivenberichte nicht verständlich, warum für solche Schadenersatzansprüche, die auf Grund der §§ 1152 und 1153 entstanden sind, einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Gegensatz zu allen anderen Bestimmungen nicht besteht. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß es zweckmäßig erscheint - was im Gesetze nicht geschieht - die Zuständigkeit der Bezirksgerichte bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 10.000 Kè zu erweitern. Der Motivenbericht wendet dagegen ein, daß die Bezirksgerichte überlastet sind. Hier ist die Frage aufzuwerfen, ob nicht die Kreisgerichte zu entlasten sind und den Bezirksgerichten mehr Richter zugewiesen werden sollten. Vom Standpunkte des rechtsuchenden Menschen ist es sicher besser, wenn er in Streitigkeiten bis 10.000 Kè bei dem näheren Bezirksgerichte, das eine gründliche Behandlung garantiert, sein Recht finden kann. Schließlich kommt hinzu, daß auch der Wert des Geldes durch die Devalvation herabgesetzt wurde, sodaß ein Betrag von 10.000 Kè noch kein Streitobjekt sein muß, welches die Rechtssprechung durch einen Gerichtshof unbedingt rechtfertigen würde.

Vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit wäre zu erwägen, ob nicht die noch dringlichere Modernisierung des materiellen Strafrechtes und des Strafprozeßrechtes zeitlich vor der Einführung eines neuen Zivilgesetzrechtes in die Wege zu leiten wäre. ImGegensatze zum Bürgerlichen Recht ist das Strafrecht, insbesondere das materielle Strafrecht, inhaltlich unzeitgemäß, äußerlich zersplittert und unübersichtlich geregelt. Während bei dem bürgerlichen Rechte in erster Linie das Streben nach Unifizierung und nach einem authentischen èechischen Texte zutage tritt, tritt im Strafrechte auch seine inhaltliche Unhaltbarkeit, Veraltung und mangelhafte Übereinstimmung mit dem zeitgewäßen Rechtsbegriffen hervor. Durch die Verhandlung des neuen Zivilgesetzbuches und Zivilprozeßgesetzes ist die dringende Reform des des Strafgesetzes wahrscheinlich aufgeschoben. Dies ist zu bedauern. Es wäre daher trotz der erhöhten Schwierigkeit, die für die Rechtspraxis entsteht, vielleicht in Erwägung zu ziehen, ob nicht gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetzgebungswerk auch das neue Strafgesetz in Kraft treten soll, zumal die Zivil- und die Strafgesetzgebung in vieler Hinsicht zusammnmenhängen und das eine Rechtsgebiet mit den Begriffen des anderen zu arbeiten gezwungen ist.

Der vorliegende Entwurf ist das Werk gründlicher Arbeit hervorragender Juristen, sowohl èechischer wie deutscher. Seine außerordentliche Bedeutung ist schon daraus ersichtlich, daß das Parlament ein besonderes Verfahren durch einen gemeinsamen Ausschuß geschaffen hat und zum erstenmal vor der Ausschußberatung eine allgemeine Aussprache im Plenum des Hauses stattfindet. Es ist nur zu wünschen, daß sich unser parlamentarisches System dieser Aufgabe mit der notwendigen Bewährung unterzieht. Wir teilen nicht die juristische Illusion, daß die Gesellschaft auf dem Gesetze beruht, weil wir wissen, daß das Recht nur zum Überbau der ökonomischen Grundlagen der Gesellschaftsordnung gehört. Worauf es aber ankommt ist, daß es sich hier um einen justizpolitischen Fortschritt handelt, um die Vertiefung des Rechtsgefühls, um die Stärkung der Demomokratie. Es ist das Rechtsgefühl, das heute insbesondére in deutschsprachigen Gebieten beinahe dauernd Verletzungen unterworfen ist. (Posl. dr Neuwirth: Bravo!) Ja, ich denke nur daran, was sich gestern abend in einer Versammlung in Nie dergrund bei Warnsdorf ereignet hat, an die Tatsache, daß ein Volksvertreter, ein Parlamentarier, an der Spitze von Ordnern in eine sozialdemokratische Vers ammlung eindringt und sich nicht geniert, Kräfte auszulösen, die mit gefüllten Biergläsern und Bierflaschen gegen eine wehrlose Frau, eine Parlamentarierin, auf der Tribüne losgehen. (Posl. dr Neuwirth: Ich werde eine Gegendarstellung geben!) Wir verstehen, daß Sie das aufregt. Aber ritterlich ist es nicht. (Posl. Birke: Ihr könnt von Ritterlichkeit reden!) Es hat den Anschein, als ob die Nervosität, die die Herren von der Sudetendeutsche Partei ergriffen hat (Výkøiky poslancù sudetskonìmecké strany.), darauf zurückzuführen ist, daß sie mit allen Mitteln verhindern wollen, daß die deutsche Öffentlichkeit, daß ihre Wähler die Wahrheit über die Möglichkeit und die Wege der Verständigung der Nationen in diesem Staate hören. Sie wollen verhindern, daß die Wahrheit ins Volk dringt, daß irregeleitete Arbeiter, Bürger und Bauern ihren verhängnisvollen Irrtum einsehen und erkennen, zur Überlegung und Besinnung kommen, die gleichbedeutend mit der Verurteilung ihrer Bewegung und der Abkehr von ihr ist.

Was wir wünschen, das ist die Achtung vor den Gesetzen und vor den Spielregeln der Demokratie. Der neue Radikalismus, den die Sudetendeutsche Partei entwickelt, ist ja allzu durchsichtig. Er soll die Tatsache der Erfolglosigkeit Ihrer Politik verdecken, meine Herren. (Výkøiky poslancù sudetskonìmecké strany.) Schließlich liefert man dadurch wieder Stoff für den Leipziger Sender, der von Unruhen im deutschen Siedlungsgebiete der Èechoslovakischen Republik spricht. Aber die Organe der demokratischen Republik werden gut tun, und sie werden das wahrscheinlich auch besorgen, daß der friedliche unnd ordentliche Gang der Entwicklung gesichert bleibt. Die sozialdemokratische Arbeiterschaft wird ihre Kraft dafür einsetzen, daß dieser Zustand der Rechtsverletzungen, die sich in der letzten Zeit geradezu systematisch wiederholt hat, aufhört.

Die Leistung unseres Parlamentes kann in dem neuen Gesetzgebungswerke für die Zukunft durchaus denkwürdig gestaltet werden, womit es sich - und damit möchte ich schließen - wohltuend in der gegenwärtigen schwierigen Zeit vom fascistischen Scheinparlamentarismus anderer Länder abheben wird. (Potlesk.)


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