Úterý 21. dubna 1936
Tisztelt képviselőház! Hosszú szünet
után, amikor boldog husvétot kívánt
nekünk itt a házelnök, abban a feltevésben
voltam, hogy mire megint össze fogunk jönni, a kormány
olyan törvényjavaslatokat fog a Ház elé
terjeszteni, melyek alkalmasak lesznek arra, hogy a Szlovenszkón
és Ruszinszkón uralkodó általános
nyomort, amely minden egyes embert egyformán érint,
valamiképen mérsékelje. Nem gondoltam azonban
semmi esetre sem azt, hogy a kormánynak annyira közömbös
lehet, hogy milyen viszonyok vannak nálunk, hogy ilyen
törvényjavaslatokkal foglalkoztassa a Házat,
amiből senkinek semmi haszna nincs és egyes egyedül
azt a célt szolgálja, hogy a kormánynak teljes
impotenciáját és rossz gazdálkodását
leplezze és ezzel elhárítsa magáról
azt a felelősséget, amely ha megvolna és
ha tényleg tisztességesen akarnák szolgálni
ezt az országot - akkor ez a kormány már
régen lemondott volna.
Tisztelt képviselőház! Nagyon jól
emlékezünk arra, hogy amikor Hoda miniszterelnök
úr itt bemutatkozott, olyan programmot adott, amely szerint
majdnem azt mondotta, hogy rövid időn belül ebben
az országban paradicsomi állapotokat fog elővarázsolni.
Hoda miniszterelnök úr ugyanakkor nem
elégedett meg csak a miniszterelnöki székkel,
hanem féllábbal beleült a külügyminiszteri
székbe, kiutazott a külföldre s nem törődve
azzal, hogy Szlovenszkón és Ruszinszkón milyen
nyomor van, próbálta megoldani azokat a nagy problémákat,
amikhez nekünk semmi közünk nincs, vagyis világpolitikába
kezdett bele ahelyett, hogy itthon igyekezett volna javítani
az összlakosság nyomoruságos helyzetén.
Tisztelt képviselőház! Természetes
dolog, hogy normális körülmények között
a kormánynak joga és kötelessége törődni
azzal, hogy a belső békét az országban
biztosítsa, de ezt nem érheti el ilyen diktatorikus
módon, hanem azzal, hogy lelkiismeretesen gazdálkodik
és hameghallgatja azon elemek kívánságát
és panaszát, akik itt nem egy, nem száz,
hanem százezreknek véleményét nyilvánítják
akkor, amikor azt mondják, hogy ez az ország nem
konszolidálódik fokozatosan, hanem ellenkezőleg,
fokozatosan lezüllesztik a kormányintézkedések.
Ez a parlament egy évi működése óta
semmit sem tett a szlovenszkói és ruszinszkói
nyomor enyhítésére és hogy munkaképtelenségét
leplezze, a pártok feloszlatásáról
szóló javaslattal foglalkozik. Ismétlem:
elismerem a kormánynak joggát és kötelességét
arra, hogy törődnie kell azzal, hogy az ország
belsejében béke és rend legyen, de semmi
sem hatalmazza fel a kormányt arra, hogy ilyen törvényjavaslatokkal
itt egyszerüen elüsse az időt és a maga
gyöngeségét, a koalicionak elvénhedését
ezzel leplezze.
Az egyéneknek az alkotmánytörvény értelmében
joguk, sőt kötelességük politizálni.
Az egyéneknek kötelességük fajuk, nemzetiségük
és kulturájuk érdekében csoportosulni,
politikai pártokat alakítani és ezzel szemben
a kormány azt mondja, hogy egy politikai pártot
fel kell oszlatni, ha az az állam ellen cselekszik. Ha
el is ismerném ezt a jogát bár el nem ismerem
- kérdem én, ki fogja megállapítani
az államellenes cselekvés kritériumát
és ki lesz az, aki ki fogja mondani a szentenciát,
hogy államellenes a párt, vagy sem. A náčelník,
a jegyző, vagy egy más helyi potentát alkalmas
annak megitélésére, hogy egy párt
államellenes-e vagy sem?
Hát ez tisztelt képviselőház, nem
demokrácia, ez megcsúfolása a demokráciának.
Minden hatóságnak jogában áll egy
politikai pártnak bármely tagját, ha az az
állam ellen, vagy a törvények ellen vét,
perbe fogni, jogában van azt felelősségre
vonni, jogában van azt hosszabb időre is, mint amennyit
megérdemelne, elzárással büntetni, de
semmiféle kormánynak nincs joga és nincs
erkölcsi alapja arra, hogy azért mert egyes emberek
valahol elkeseredésükben elszólják magukat,
egész pártokat feloszlatni és tömegeket
képviselet nélkül hagyni. Ebben az országban
különösen szeretik hirdetni, hogy az államforma
demokratikus. Én erre csak azt mondom: bárcsak látnám.
Azok a törvények azonban, amelyek a Házat és
a Ház bizottságait mostanában foglalkoztatják,
mindent igazolnak, csak azt nem, hogy ebben az országban
a demokráciát komolyan gondolják. Itt minden
éppen ellenkezőleg, a koaliciónak impotenciája
folytán, katonai diktaturára megy ki, amely katonai
diktatura merő ellentétben van mindennel ami demokratikus
és épp ezért a legélesebben tiltakoznunk
kell ellene.
Kérdem, vajjon összeegyeztethető-e a demokráciának
alapelveivel és felfogásával az, ami ennek
a törvényjavaslatnak 7. §-ában foglaltatik,
amely szerint a járásfőnöknek olyan
jogokat biztosítanak, hogy egyszerüen felbonthat minden
egyes levelet, cenzurázhat minden egyes táviratot,
kitilthat egyeseket hosszabb vagy rövidebb időre lakóhelyükről
és internálhat. És ezt mind a demokráciának
nagyobb dicsőségére állítják
ide és ezzel akarják igazolni a köztársaság
konszolidálását.
Nem a pártok feloszlatásáról kellene
törvényjavaslatot hozni, hanem a kormánynak
elkergetéséről, amely annyi nemtörődömség
és impotencia után még mindig itt ül
és meri uzurpálni magának azt a jogot, hogy
itt a demokrácia nevében kormányoz.
Tisztán a demokrácia nevében, mert mi a demokrácia
kereteit soha túl nem léptük és mert
mi mindig is kívántuk a maradék nélküli
demokráciát, mondom azt ki, hogy ezzel a kormánnyal
szemben annál nagyobb bizalmatlansággal vagyunk,
minéljobban bástyázza magát körül
ilyen törvényjavaslatokkal, amelyek csak arra jók,
hogy hatalmát ideigóráig még tovább
megtartsa. Mi nem félünk semmi fajta rendtörvénytől,
mi a demokratikus jogok teljes biztosítását
kívánjuk népünknek és amíg
ez meg nem történik, mindig ellene fogunk szavazni
az ilyen diktatorikus törvényeknek.
Hohes Haus! Wenn ich heute als Sudetendeutscher Stellung nehme
zum Regierungsentwurf Druck Nr. 159, wird wahrscheinlich die Mehrzahl
von Ihnen mit den Achseln zucken und sich aus einer mir zu bekannten
Mentalität heraus sagen oder denken: "Es ist ja ganz
klar, daß die SDP gegen das Parteiauflösungsgesetz
ist, wer spricht im Hause des Gehängten schon gerne vom Strick!"
Trotzdem irren Sie, wenn Sie glauben, daß ich ein grundsätzlicher
Gegner jedweder Auflösung politischer Parteien durch die
Behörden bin. O nein, ich erkenne durchaus das Recht und
die Pflicht des Staates an, sich gegen Gefahren, die ihm durch
hochverräterische staatsfeindliche Aktionen von welcher Seite
immer drohen, energisch zu verteidigen. Ich bejahe damit auch
grundsätzlich die Möglichkeit und die Zulässigkeit
der amtswegigen Auflösung politischer Parteien, wenn der
gesetzliche Rahmen hiezu vorhanden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen
dazu da sind. Diese Feststellung erscheint mir notwendig, denn
da die Regierung die Vorlage als weiteres Glied in der Reihe der
Maßnahmen zum Schutze der Republik und ihrer Verteidigung
bezeichnet hat, könnten sonst böswillige Gegner, an
denen es uns weder bei den Deutschen noch bei den Čechen
mangelt, leicht zu der unwahren Behauptung gelangen, wir seien
etwa Gegner solcher Maßnahmen. Das ist keineswegs der Fall.
Ungeachtet dessen muß ich verlangen, daß solche Maßnahmen
im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Normen stehen, insbesondere
im Einklang mit den Grundsätzen der Verfassung, und wenn
ich die heutige Vorlage unter diesem Gesichtswinkel betrachte,
muß ich zu den allerschwersten Bedenken gegen diese Vorlage
gelangen.
So sehr auch der Motivenbericht streng auf dem Boden der Verfassung
zu bleiben behauptet, so wenig kann ein Zweifel darüber obwalten,
und das muß eindeutig festgestellt werden, daß das
Parteienauflösungsgesetz in der uns vorliegenden Fassung
sich mit wesentlichen Bestimmungen der Verfassung nicht in Einklang
bringen läßt, vielmehr einen weiteren bedenklichen
Schritt auf dem Wege darstellt, die Verfassung, die es zu hüten
vorgibt, außer Kraft zu setzen und an ihre Stelle die Willkür
der politischen Parteien zu setzen, die jeweils die Regierungsmehrheit
bilden.
Zu den Fundamenten einer jeden demokratischen Verfassung gehört
zweifelsohne der Montesquieusche Satz von der Teilung der Gewalt.
Von dem Gedanken ausgehend, daß niemand, auch die Behörden
daher nicht, Richter in eigener Sache sein kann, verfügt
schon Artikel 202 der französischen Verfassung vom
Jahre 1791: "Die richterlichen Funktionen können weder
von der gesetzgebenden Körperschaft noch von der Vollzugsgewalt
ausgeübt werden." Dieser Grundsatz hat wie übrigens
alle Ideen der Aufklärung sehr bald auch in den Sudetenländern
eine weite Verbreitung gefunden, wobei sich die historische Entwicklung
in erster Linie darum dreht, die Justiz von den politischen Einflüssen
der Verwaltung zu befreien. Es ist daher nur selbstverständlich,
daß dieser Grundsatz der Gewaltenteilung, der in allen neuzeitlichen
Verfassungen, die sich demokratisch nennen, vorkommt, auch in
der Verfassungsurkunde der Čechoslovakischen Republik seinen
Niederschlag gefunden hat. Denn § 96 besagt: "Die Rechtspflege
ist in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt." Aus
diesem Gedankengange heraus ergibt sich von selbst der Ausschluß,
das Verbot einer jeden Kabinettsjustiz, das ebenfalls zu den Fundamenten
der Demokratie gehört. § 94 der Verfassungsurkunde,
der diesen Grundsatz beinhaltet, lautet: "Niemand darf seinem
ordentlichen Richter entzogen werden." Wirkliche Richter
müssen, wenn sie ihre Funktion erfüllen sollen, unabhängig
sein, wie dies § 98 der Verfassungsurkunde bestimmt. Ihre
Entscheidung darf sich nur nach Recht und Gesetz richten und darüber
hinaus von niemandem, auch von keiner Behörde, beeinflußt
werden; denn nur so ist die Garantie gegeben, daß Recht
und Gesetz objektiv gehandhabt werden. Genügt ein Gesetz
den veränderten Verhältnissen nicht mehr, so ist es
Sache des Gesetzgebers, der Entwicklung folgend durch neue Normen
Abhilfe zu schaffen. Es geht aber ohne Rückfall in das Zeitalter
des Absolutismus nicht an, die Korrektur unzulänglich gewordener
Normen etwa auf Kosten der Rechtspflege dem freien Ermessen der
Vollzugsgewalt, den Verwaltungsbehörden zu überlassen.
Gegen beide Grundsätze u. zw. sowohl gegen das Prinzip der
Gewaltenteilung als auch gegen das Verbot der Kabinettsjustiz
verstößt das Parteiauflösungsgesetz in geradezu
eklatanter Weise.
Untersuchen wir zunächst sein Verhältnis zu dem Prinzip
von der Teilung der Gewalten. § 1 des Parteienauflösungsgesetzes
verfügt (čte): "Wurde durch die Tätigkeit
einer politischen Partei die Selbständigkeit, die verfassungsmäßige
Einheit, die Integrität der demokratischen republikanischen
Form oder die Sicherheit der Čechoslovakischen Republik
bedroht, so kann die Regierung die weitere Tätigkeit einer
solchen Partei einstellen, oder sie auflösen."
Damit werden der Regierung, also der Inhaberin der Vollzugsgewalt,
zweifelsohne eindeutig Kompetenzen eingeräumt, die ihr nach
dem Wortlaut der Verfassungsurkunde nicht zukommen, die vielmehr
einzig und allein den Gerichten, u. zw. den Strafgerichten, gebühren.
Die Rechtsgüter, die § 1 des Parteienauflösungsgesetzes
geschützt wissen will, sind uns nicht fremd. Wir kennen sie
längst aus dem § 1 des Schutzgesetzes vom Jahre 1923,
das ganz genau diesbezügliche Angriffe auf Regierungsform
und Staatsgebiet sanktioniert, die man gewöhnlich unter dem
Kollektivum "Hochverrat" zusammenfaßt. Hochverrat
ist aber zweifelsohne seit jeher nicht nur bei uns sondern fast
in allen europäischen Staaten eine Strafsache. Im alten Österreich
war er Gegenstand des § 58 des Strafgesetzes vom Jahre 1852.
Die Schweiz verfolgt ihn nach Artikel 37, 38 und 45 des Bundesstrafgesetzes,
England nach einem Spezialgesetz vom Jahre 1352. In Frankreich
wird Hochverrat durch Artikel 87 des Code penale, in Italien durch
Artikel 104 und 118 des Strafgesetzes, in Norwegen durch die §§
83, 98 und 99 des Strafgesetzes den Strafgerichten zur Behandlung
zugewiesen.
Übrigens bezeichnet auch unser Gesetz zum Schutze der Republik
den Hochverrat ausdrücklich als Verbrechen. Festgestellt
und erwiesen ist somit, daß Hochverrat eine Strafsache ist.
Dann sind aber nur die Strafgerichte und niemand anderer als sie
berufen, seinen Tatbestand zu qualifizieren und abzuurteilen.
"Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden"
bestimmt § 94 der Verfassungsurkunde. "Die Gerichtsbarkeit
in Strafsachen steht den bürgerlichen Strafgerichten zu"
bestimmt § 95 der Verfassungsurkunde, wobei Ausnahmen nur
zugunsten der Militärgerichte, der Polizei- und Finanzstrafbehörden
zulässig sind. Wenn nun aber, was feststeht, einerseits Hochverrat
eine Strafsache ist, andererseits aber für Strafsachen nur
die Strafgerichte zuständig sind und niemand seinem ordentlichen
Richter entzogen werden darf, dann ist es sonnenklar, daß
das Parteienauflösungsgesetz, indem es die Strafsache "Hochverrat"
in dieser Hinsicht den Verwaltungsbehörden überläßt,
die zitierten Bestimmungen der Verfassungsurkunde verletzt und
praktisch außer Kraft setzt. Damit tritt aber an Stelle
von Recht und Gesetz wieder jener Geist des Opportunismus, den
unsere Vorfahren durch nahezu 150 Jahre auszurotten bemüht
waren.
Aber nicht nur gegen die von mir bisher erwähnten Bestimmungen
verstößt das Parteienauflösungsgesetz. Es beschränkt
weitestgehend die freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit,
die Vereinsfreiheit, die Preßfreiheit, das Brief- und Telegraphengeheimnis,
die Freiheit der Person, die Freiheit des Vermögens sowie
die Freiheit der privatwirtschaftlichen Betätigung. Es stellt
somit einen weitgehenden Angriff auf alle jene demokratischen
Requisiten dar, die das 5. Hauptstück unserer Verfassung
unter der Überschrift "Die Rechte und Freiheiten sowie
die Pflichten der Bürger" zusammenfaßt.
Die Regierung selbst war sich dieser Mängel offenbar bewußt,
als sie das erstemal von dem Parteienauflösungsgesetz Gebrauch
machte und im Jahre 1933 die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei
auflöste. Denn damals berief sie sich in ihrer Verordnung
des langen und breiten auf das sogenannte Volkssporturteil, obwohl
das Gesetz ein gerichtliches Präjudiz keineswegs zur Voraussetzung
für die Auflösung einer politischen Partei macht. Die
Regierung ist also hier mit einer gesetzlich gar nicht vorgesehenen
Gewissenhaftigkeit vorgegangen, welche offenbar die gerügten
Mängel maskieren soll und eben der Überzeugung entsprungen
sein dürfte, daß hier die Regierung die ihr verfassungsgemäß
zugewiesenen Kompetenzen verläßt und daß es deswegen
einer besonderen Begründung bedürfe. Freilich könnte
ja nun einer sagen, daß das Gesetz diesem Mangel insofern
steuert, als gegen die Verfügung der Regierung, mit der eine
politische Partei aufgelöst wird, der Instanzenzug an das
Oberste Verwaltungsgericht offen steht. (Předsednictví
převzal místopředseda Taub.)
Allein wer in diese Möglichkeit irgendwelche Hoffnungen gesetzt
hat, ist bitter enttäuscht worden. Es war bisher in Theorie
und Praxis völlig unbestritten, daß die politischen
Parteien wohl vereinsähnliche Gebilde sind, keineswegs aber
als Vereine qualifiziert werden können. So sehr sich die
Gelehrten vielleicht auch sonst über das Wesen der politischen
Parteien gestritten haben mögen, darüber waren sie sich
einig, daß eine politische Partei kein Verein ist. Trotzdem
hat sich das Oberste Verwaltungsgericht, u. zw. entgegen seiner
ganzen bisherigen und konstanten Judikatur bei seiner Entscheidung
über die Beschwerde der eingestellten deutschen Nationalpartei
nicht davon abhalten lassen, die politische Partei unter das Vereinsgesetz
zu subsummieren, und hat seine Entscheidung mit den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes begründet.
Ich könnte Ihnen nun an Hand einer ganzen Reihe von Paragraphen
und ebenso einer ganzen Reihe von Entscheidungen des Obersten
Verwaltungsgerichtes aufzeigen, wie unhaltbar diese Entscheidung
ist. Ich will Sie damit nicht aufhalten, muß aber darauf
verweisen, daß z. B. die Zivilgerichte der Republik diese
Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen haben; denn als vor einiger Zeit bei
einem westböhmischen Krei sgericht ein von der deutschen
Gewerbepartei ausgestellter Wechsel eingeklagt wurde, wies das
Gericht die Einwendung der persönlich beklagten Parteifunktionäre,
daß sie den Wechsel ja nicht im eigenen Namen, sondern im
Namen der Gewerbepartei unterzeichnet hätten, daß ihnen
daher die passive Legitimation zur Klage fehle, daß nicht
sie, sondern die Gewerbepartei zur Bezahlung herangezogen werden
müsse, zurück mit der Begründung, daß einer
politischen Partei der Charakter der Rechtspersönlichkeit
fehle, daß eine politische Partei privatrechtlich weder
Rechte erwerben, noch Pflichten übernehmen könne; somit
könnten vorliegenden Falles nur die Funktionäre, die
den Wechsel gezeichnet haben, nicht aber die Gewerbepartei zur
Haftung herangezogen werden, auch wenn der Wechsel im Namen und
in Vollmacht der Gewerbepartei gezeichnet worden sei. Eine solche
Entscheidung wäre unmöglich, wenn eine politische Partei
wirklich einen Verein darstellen würde. Denn ein Verein gilt
als juristische Person, ein Verein genießt den Schutz der
Rechtspersönlichkeit, er kann Rechte erwerben und Pflichten
übernehmen, er kann ein Vermögen ansammeln oder auch
Schulden machen, für die dann eben nicht die einzelnen Funktionäre
oder Mitglieder, sondern nur der Verein als solcher haftet.
Im übrigen will ich die Unhaltbarkeit dieser Entscheidung
auch noch an zwei weiteren Argumenten aufzeigen. Erstens, daß
diie politischen Parteien nicht Vereine sind, haben die Regierung
und die Juristen der Regierung und auch das Parlament selbst schon
damit anerkannt, daß sie das Parteienauflösungsgesetz
geschaffen haben. Denn wären die politischen Parteien Vereine,
so würden sie dem Vereinsgesetz unterliegen und könnten
auch nach Artikel 113 des Vereinsgesetzes ohne weitere Ermächtigung
aufgelöst werden, es bedürfte dazu keines Spezialgesetzes,
insbesondere keines Parteienauflösungsgesetzes. Zweitens
stellt sich die Čechoslovakische Republik staatsrechtlich
als eine parlamentarische Demokratie dar, in der gemäß
§ 1 alle Souverenität vom Volke herkommt. Die parlamentarische
Demokratie ist nun gekennzeichnet durch die Existenz der politischen
Parteien. Diese allein geben dem Volke die Möglichkeit der
politischen Willensbildung. Werden nun die politischen Parteien
dem Vereinsgesetz unterworfen, dann werden sie notwendigerweise
von den einzelnen Bezirksbehörden kontrolliert werden müssen.
Dann wird aber die Willensbildung des Volkes letzten Endes vom
Gutdünken der einzelnen Bezirkshauptleute überwacht
und abhängig gemacht werden. Dann bleibt es letzten Endes
den einzelnen Bezirkshauptleuten überlassen, ob sie vielleicht
aus irgendwelchen Stammtischbedenken heraus eine Partei auflösen
wollen oder nicht. Was uns allen dann bevorsteht, das will ich
Ihnen an einem kleinen Beispiel erläutern, das gerade ganz
ausgezeichnet die Blüten beleuchtet, die das freie Ermessen
treibt, insbesondere, wenn die unteren Instana zen davon Gebrauch
machen: Bei einer Bezirksbehörde in Ostböhmen, die ich
nicht näher nennen will, ist der Bund der Deutschen, der
zusätzlich überall dort helfen will, wo die staatlichen
Fürsorgemaßnahmen ungenügend sind, um die Bewilligung
eingeschritten, zu Sammlungszwecken Osterabzeichen zu verkaufen.
Diese Osterabzeichen schauten so aus. (Ukazuje odznaky.) Es
stellt, wenn mich meine Schulbildung und meine Augen nicht trügen,
ein frisch aus dem Ei gekrochenes Huhn, ein Hühnchen dar.
Ich hätte es bei Gott nie herausgebracht, was an diesem Abzeichen
staatsgefährlich sein könnte, oder in wieweit es die
öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden könnte.
Die Bezirksbehörde hat mich bald und sehr rasch eines bessern
belehrt. Sie hat zwar erklärt, sie werde die Sammlung zulassen,
sie könne aber den Verkauf dieses Abzeichens nicht gestatten.
Warum? Die Bezirksbehörde hat offenbar weit bessere Augen
als ich, auch mehr zoologische Kenntnisse. Sie hat nämlich
festgestellt, daß das kein Hühnchen, sondern ein Hähnlein
ist. Nun ist Henlein gleichbedeutend mit der Sudetendeutschen
Partei. Wenn also der Bund der Deutschen ein derartiges Abzeichen
verkauft, so betätigt er sich damit in einer für ihn
parteipolitisch verbotenen Weise, ergo muß der Verkauf dieses
Abzeichens verboten werden. Wenn diese Bezirksbehörde recht
behält, meine Damen und Herren, dann werden wir uns noch
auf allerhand gefaßt machen müssen (Různé
výkřiky.), dann wird zunächst den sudetendeutschen
Hennen das Ausbrüten von Hähnlein überhaupt verboten
werden, dann wird wahrscheinlich im nächsten Jahre der Verkauf
von Ostereiern überhaupt verboten werden, denn gegen die
Behauptung, daß jedes Hühnerei ein verkapptes Hähnlein
darstellen könne, dagegen gibt es keinen Gegenbeweis. (Potlesk
poslanců sudetskoněmecké strany.) Es
bleibt dann nur noch die Frage offen, inwieweit Lächerlichkeit
tötet. Die Beantwortung dieser Frage muß ich aber der
Regierung und den Behörden überlassen.
Doch zurück zum eigentlichen Thema meiner Ausführungen,
zum Parteienauflösungsgesetz. Das Parteienauflösungsgesetz
ist für mich leider keine einmalige, keine Einzelerscheinung,
es ist für mich vielmehr ein Glied in der Kette, die man
augenblicklich unserer Verfassung anzulegen bemüht ist. Die
Konsequenz dieser Bemühungen will mir einigermassen bedenklich
erscheinen. Die Grenzen zwischen Diktatur und Demokratie zieht
die Verfassung, indem sie gewisse Grundsätze und gewisse
Grundrechte der Willkür wechselnder Regierungen entzieht
und ihre Änderung nur möglich macht, wenn 3/5 der Nationalversammlung
einer sosolchen Änderung zustimmen, um so in den wichtigsten
Fragen der Souveränität des Volkes, die in den Fragen
des Alltags durch die Souveränität der Regierungsparteien
ersetzt wird, einen etwas breiteren Raum einzuräumen. Überschreitet
eine die vorgeschriebenen 3/5 nicht erreichende Mehrheit diese
Grenzen, dann tut sie zweifelsohne den Schritt von der Demokratie
zur Diktatur dieser Mehrheit; und wenn dann noch in der Hand der
Regierung, also der Vollzugsgewalt, wie dies durch das Ermächtigungsgesetz
geschehen ist, legislative Kompetenzen vereinigt werden, wenn
in der Hand der Vollzugsgewalt, der Verwaltungsbehörden,
wie dies durch das Parteienauflösungsgesetz gescheh en soll,
judizielle Funktionen vereinigt werden sollen, daß also
alle drei Funktionen: die richterliche, die gesetzgebende und
die exekutive, in einer Hand vereinigt werden sollen, dann nähern
wir uns offenbar einem System, das die modernen Staatsrechtler
als faschistisch bezeichnen, Sie gehen dann eine Entwicklung,
die zu bekämpfen Sie täglich vorgeben. Herr Dr. Stránský
hat mir zwar unlängst auf meine Einwendung gesagt, es nütze
nichts, die Zeiten seien eben derart, daß man die Demokratie
auch mit undemokratischen Mitteln schützen müsse. Ich
habe ihm daraufhin eine alte deutsche Fabel vorgehalten, die ich
hier wiederholen will. Es lebte einmal irgendwo im Walde ein Einsiedler,
dem es vermöge außerordentlicher Fähigkeiten gelungen
war, einen Bären zu zähmen. Als sich der Einsiedler
eines Tages nach dem Essen zu einem Mittagsschläfchen niederlegte,
setzte sich der Bär neben ihn, um seinen Schlaf zu bewachen.
Da kam eine große Fliege und setzte sich auf das Gesicht
des Einsiedlers. Diese Fliege ließ sich auch mit dem dumpfsten
Brummen nicht verscheuchen, und so nahm der Bär einen zentnerschweren
Stein und tötete damit die Fliege, aber nicht nur die Fliege,
sondern auch den Einsiedler. Hüten Sie sich davor, daß
Sie nicht vielleicht eines Tages unbeabsichtigt der Demokratie
gegenüber in jene Rolle kommen, die der Bär gegenüber
dem Einsiedler gespielt hat. (Potlesk poslanců sudetskoněmecké
strany.)