Úterý 21. dubna 1936

Příloha k těsnopisecké zprávě

o 36. schůzi poslanecké sněmovny Národního shromáždění republiky Československé v Praze v úterý dne 21. dubna 1936.

1. Řeč posl. Esterházyho (viz str. 14 těsnopisecké zprávy):

Tisztelt képviselőház! Hosszú szünet után, amikor boldog husvétot kívánt nekünk itt a házelnök, abban a feltevésben voltam, hogy mire megint össze fogunk jönni, a kormány olyan törvényjavaslatokat fog a Ház elé terjeszteni, melyek alkalmasak lesznek arra, hogy a Szlovenszkón és Ruszinszkón uralkodó általános nyomort, amely minden egyes embert egyformán érint, valamiképen mérsékelje. Nem gondoltam azonban semmi esetre sem azt, hogy a kormánynak annyira közömbös lehet, hogy milyen viszonyok vannak nálunk, hogy ilyen törvényjavaslatokkal foglalkoztassa a Házat, amiből senkinek semmi haszna nincs és egyes egyedül azt a célt szolgálja, hogy a kormánynak teljes impotenciáját és rossz gazdálkodását leplezze és ezzel elhárítsa magáról azt a felelősséget, amely ha megvolna és ha tényleg tisztességesen akarnák szolgálni ezt az országot - akkor ez a kormány már régen lemondott volna.

Tisztelt képviselőház! Nagyon jól emlékezünk arra, hogy amikor Hodža miniszterelnök úr itt bemutatkozott, olyan programmot adott, amely szerint majdnem azt mondotta, hogy rövid időn belül ebben az országban paradicsomi állapotokat fog elővarázsolni. Hodža miniszterelnök úr ugyanakkor nem elégedett meg csak a miniszterelnöki székkel, hanem féllábbal beleült a külügyminiszteri székbe, kiutazott a külföldre s nem törődve azzal, hogy Szlovenszkón és Ruszinszkón milyen nyomor van, próbálta megoldani azokat a nagy problémákat, amikhez nekünk semmi közünk nincs, vagyis világpolitikába kezdett bele ahelyett, hogy itthon igyekezett volna javítani az összlakosság nyomoruságos helyzetén.

Tisztelt képviselőház! Természetes dolog, hogy normális körülmények között a kormánynak joga és kötelessége törődni azzal, hogy a belső békét az országban biztosítsa, de ezt nem érheti el ilyen diktatorikus módon, hanem azzal, hogy lelkiismeretesen gazdálkodik és hameghallgatja azon elemek kívánságát és panaszát, akik itt nem egy, nem száz, hanem százezreknek véleményét nyilvánítják akkor, amikor azt mondják, hogy ez az ország nem konszolidálódik fokozatosan, hanem ellenkezőleg, fokozatosan lezüllesztik a kormányintézkedések.

Ez a parlament egy évi működése óta semmit sem tett a szlovenszkói és ruszinszkói nyomor enyhítésére és hogy munkaképtelenségét leplezze, a pártok feloszlatásáról szóló javaslattal foglalkozik. Ismétlem: elismerem a kormánynak joggát és kötelességét arra, hogy törődnie kell azzal, hogy az ország belsejében béke és rend legyen, de semmi sem hatalmazza fel a kormányt arra, hogy ilyen törvényjavaslatokkal itt egyszerüen elüsse az időt és a maga gyöngeségét, a koalicionak elvénhedését ezzel leplezze.

Az egyéneknek az alkotmánytörvény értelmében joguk, sőt kötelességük politizálni. Az egyéneknek kötelességük fajuk, nemzetiségük és kulturájuk érdekében csoportosulni, politikai pártokat alakítani és ezzel szemben a kormány azt mondja, hogy egy politikai pártot fel kell oszlatni, ha az az állam ellen cselekszik. Ha el is ismerném ezt a jogát bár el nem ismerem - kérdem én, ki fogja megállapítani az államellenes cselekvés kritériumát és ki lesz az, aki ki fogja mondani a szentenciát, hogy államellenes a párt, vagy sem. A náčelník, a jegyző, vagy egy más helyi potentát alkalmas annak megitélésére, hogy egy párt államellenes-e vagy sem?

Hát ez tisztelt képviselőház, nem demokrácia, ez megcsúfolása a demokráciának. Minden hatóságnak jogában áll egy politikai pártnak bármely tagját, ha az az állam ellen, vagy a törvények ellen vét, perbe fogni, jogában van azt felelősségre vonni, jogában van azt hosszabb időre is, mint amennyit megérdemelne, elzárással büntetni, de semmiféle kormánynak nincs joga és nincs erkölcsi alapja arra, hogy azért mert egyes emberek valahol elkeseredésükben elszólják magukat, egész pártokat feloszlatni és tömegeket képviselet nélkül hagyni. Ebben az országban különösen szeretik hirdetni, hogy az államforma demokratikus. Én erre csak azt mondom: bárcsak látnám. Azok a törvények azonban, amelyek a Házat és a Ház bizottságait mostanában foglalkoztatják, mindent igazolnak, csak azt nem, hogy ebben az országban a demokráciát komolyan gondolják. Itt minden éppen ellenkezőleg, a koaliciónak impotenciája folytán, katonai diktaturára megy ki, amely katonai diktatura merő ellentétben van mindennel ami demokratikus és épp ezért a legélesebben tiltakoznunk kell ellene.

Kérdem, vajjon összeegyeztethető-e a demokráciának alapelveivel és felfogásával az, ami ennek a törvényjavaslatnak 7. §-ában foglaltatik, amely szerint a járásfőnöknek olyan jogokat biztosítanak, hogy egyszerüen felbonthat minden egyes levelet, cenzurázhat minden egyes táviratot, kitilthat egyeseket hosszabb vagy rövidebb időre lakóhelyükről és internálhat. És ezt mind a demokráciának nagyobb dicsőségére állítják ide és ezzel akarják igazolni a köztársaság konszolidálását.

Nem a pártok feloszlatásáról kellene törvényjavaslatot hozni, hanem a kormánynak elkergetéséről, amely annyi nemtörődömség és impotencia után még mindig itt ül és meri uzurpálni magának azt a jogot, hogy itt a demokrácia nevében kormányoz.

Tisztán a demokrácia nevében, mert mi a demokrácia kereteit soha túl nem léptük és mert mi mindig is kívántuk a maradék nélküli demokráciát, mondom azt ki, hogy ezzel a kormánnyal szemben annál nagyobb bizalmatlansággal vagyunk, minéljobban bástyázza magát körül ilyen törvényjavaslatokkal, amelyek csak arra jók, hogy hatalmát ideigóráig még tovább megtartsa. Mi nem félünk semmi fajta rendtörvénytől, mi a demokratikus jogok teljes biztosítását kívánjuk népünknek és amíg ez meg nem történik, mindig ellene fogunk szavazni az ilyen diktatorikus törvényeknek.

2. Řeč posl. dr Kellnera (viz str. 20 těsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Wenn ich heute als Sudetendeutscher Stellung nehme zum Regierungsentwurf Druck Nr. 159, wird wahrscheinlich die Mehrzahl von Ihnen mit den Achseln zucken und sich aus einer mir zu bekannten Mentalität heraus sagen oder denken: "Es ist ja ganz klar, daß die SDP gegen das Parteiauflösungsgesetz ist, wer spricht im Hause des Gehängten schon gerne vom Strick!" Trotzdem irren Sie, wenn Sie glauben, daß ich ein grundsätzlicher Gegner jedweder Auflösung politischer Parteien durch die Behörden bin. O nein, ich erkenne durchaus das Recht und die Pflicht des Staates an, sich gegen Gefahren, die ihm durch hochverräterische staatsfeindliche Aktionen von welcher Seite immer drohen, energisch zu verteidigen. Ich bejahe damit auch grundsätzlich die Möglichkeit und die Zulässigkeit der amtswegigen Auflösung politischer Parteien, wenn der gesetzliche Rahmen hiezu vorhanden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen dazu da sind. Diese Feststellung erscheint mir notwendig, denn da die Regierung die Vorlage als weiteres Glied in der Reihe der Maßnahmen zum Schutze der Republik und ihrer Verteidigung bezeichnet hat, könnten sonst böswillige Gegner, an denen es uns weder bei den Deutschen noch bei den Čechen mangelt, leicht zu der unwahren Behauptung gelangen, wir seien etwa Gegner solcher Maßnahmen. Das ist keineswegs der Fall. Ungeachtet dessen muß ich verlangen, daß solche Maßnahmen im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Normen stehen, insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen der Verfassung, und wenn ich die heutige Vorlage unter diesem Gesichtswinkel betrachte, muß ich zu den allerschwersten Bedenken gegen diese Vorlage gelangen.

So sehr auch der Motivenbericht streng auf dem Boden der Verfassung zu bleiben behauptet, so wenig kann ein Zweifel darüber obwalten, und das muß eindeutig festgestellt werden, daß das Parteienauflösungsgesetz in der uns vorliegenden Fassung sich mit wesentlichen Bestimmungen der Verfassung nicht in Einklang bringen läßt, vielmehr einen weiteren bedenklichen Schritt auf dem Wege darstellt, die Verfassung, die es zu hüten vorgibt, außer Kraft zu setzen und an ihre Stelle die Willkür der politischen Parteien zu setzen, die jeweils die Regierungsmehrheit bilden.

Zu den Fundamenten einer jeden demokratischen Verfassung gehört zweifelsohne der Montesquieusche Satz von der Teilung der Gewalt. Von dem Gedanken ausgehend, daß niemand, auch die Behörden daher nicht, Richter in eigener Sache sein kann, verfügt schon Artikel 202 der französischen Verfassung vom Jahre 1791: "Die richterlichen Funktionen können weder von der gesetzgebenden Körperschaft noch von der Vollzugsgewalt ausgeübt werden." Dieser Grundsatz hat wie übrigens alle Ideen der Aufklärung sehr bald auch in den Sudetenländern eine weite Verbreitung gefunden, wobei sich die historische Entwicklung in erster Linie darum dreht, die Justiz von den politischen Einflüssen der Verwaltung zu befreien. Es ist daher nur selbstverständlich, daß dieser Grundsatz der Gewaltenteilung, der in allen neuzeitlichen Verfassungen, die sich demokratisch nennen, vorkommt, auch in der Verfassungsurkunde der Čechoslovakischen Republik seinen Niederschlag gefunden hat. Denn § 96 besagt: "Die Rechtspflege ist in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt." Aus diesem Gedankengange heraus ergibt sich von selbst der Ausschluß, das Verbot einer jeden Kabinettsjustiz, das ebenfalls zu den Fundamenten der Demokratie gehört. § 94 der Verfassungsurkunde, der diesen Grundsatz beinhaltet, lautet: "Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden." Wirkliche Richter müssen, wenn sie ihre Funktion erfüllen sollen, unabhängig sein, wie dies § 98 der Verfassungsurkunde bestimmt. Ihre Entscheidung darf sich nur nach Recht und Gesetz richten und darüber hinaus von niemandem, auch von keiner Behörde, beeinflußt werden; denn nur so ist die Garantie gegeben, daß Recht und Gesetz objektiv gehandhabt werden. Genügt ein Gesetz den veränderten Verhältnissen nicht mehr, so ist es Sache des Gesetzgebers, der Entwicklung folgend durch neue Normen Abhilfe zu schaffen. Es geht aber ohne Rückfall in das Zeitalter des Absolutismus nicht an, die Korrektur unzulänglich gewordener Normen etwa auf Kosten der Rechtspflege dem freien Ermessen der Vollzugsgewalt, den Verwaltungsbehörden zu überlassen. Gegen beide Grundsätze u. zw. sowohl gegen das Prinzip der Gewaltenteilung als auch gegen das Verbot der Kabinettsjustiz verstößt das Parteiauflösungsgesetz in geradezu eklatanter Weise.

Untersuchen wir zunächst sein Verhältnis zu dem Prinzip von der Teilung der Gewalten. § 1 des Parteienauflösungsgesetzes verfügt (čte): "Wurde durch die Tätigkeit einer politischen Partei die Selbständigkeit, die verfassungsmäßige Einheit, die Integrität der demokratischen republikanischen Form oder die Sicherheit der Čechoslovakischen Republik bedroht, so kann die Regierung die weitere Tätigkeit einer solchen Partei einstellen, oder sie auflösen."

Damit werden der Regierung, also der Inhaberin der Vollzugsgewalt, zweifelsohne eindeutig Kompetenzen eingeräumt, die ihr nach dem Wortlaut der Verfassungsurkunde nicht zukommen, die vielmehr einzig und allein den Gerichten, u. zw. den Strafgerichten, gebühren. Die Rechtsgüter, die § 1 des Parteienauflösungsgesetzes geschützt wissen will, sind uns nicht fremd. Wir kennen sie längst aus dem § 1 des Schutzgesetzes vom Jahre 1923, das ganz genau diesbezügliche Angriffe auf Regierungsform und Staatsgebiet sanktioniert, die man gewöhnlich unter dem Kollektivum "Hochverrat" zusammenfaßt. Hochverrat ist aber zweifelsohne seit jeher nicht nur bei uns sondern fast in allen europäischen Staaten eine Strafsache. Im alten Österreich war er Gegenstand des § 58 des Strafgesetzes vom Jahre 1852. Die Schweiz verfolgt ihn nach Artikel 37, 38 und 45 des Bundesstrafgesetzes, England nach einem Spezialgesetz vom Jahre 1352. In Frankreich wird Hochverrat durch Artikel 87 des Code penale, in Italien durch Artikel 104 und 118 des Strafgesetzes, in Norwegen durch die §§ 83, 98 und 99 des Strafgesetzes den Strafgerichten zur Behandlung zugewiesen.

Übrigens bezeichnet auch unser Gesetz zum Schutze der Republik den Hochverrat ausdrücklich als Verbrechen. Festgestellt und erwiesen ist somit, daß Hochverrat eine Strafsache ist. Dann sind aber nur die Strafgerichte und niemand anderer als sie berufen, seinen Tatbestand zu qualifizieren und abzuurteilen.

"Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden" bestimmt § 94 der Verfassungsurkunde. "Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen steht den bürgerlichen Strafgerichten zu" bestimmt § 95 der Verfassungsurkunde, wobei Ausnahmen nur zugunsten der Militärgerichte, der Polizei- und Finanzstrafbehörden zulässig sind. Wenn nun aber, was feststeht, einerseits Hochverrat eine Strafsache ist, andererseits aber für Strafsachen nur die Strafgerichte zuständig sind und niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf, dann ist es sonnenklar, daß das Parteienauflösungsgesetz, indem es die Strafsache "Hochverrat" in dieser Hinsicht den Verwaltungsbehörden überläßt, die zitierten Bestimmungen der Verfassungsurkunde verletzt und praktisch außer Kraft setzt. Damit tritt aber an Stelle von Recht und Gesetz wieder jener Geist des Opportunismus, den unsere Vorfahren durch nahezu 150 Jahre auszurotten bemüht waren.

Aber nicht nur gegen die von mir bisher erwähnten Bestimmungen verstößt das Parteienauflösungsgesetz. Es beschränkt weitestgehend die freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, die Vereinsfreiheit, die Preßfreiheit, das Brief- und Telegraphengeheimnis, die Freiheit der Person, die Freiheit des Vermögens sowie die Freiheit der privatwirtschaftlichen Betätigung. Es stellt somit einen weitgehenden Angriff auf alle jene demokratischen Requisiten dar, die das 5. Hauptstück unserer Verfassung unter der Überschrift "Die Rechte und Freiheiten sowie die Pflichten der Bürger" zusammenfaßt.

Die Regierung selbst war sich dieser Mängel offenbar bewußt, als sie das erstemal von dem Parteienauflösungsgesetz Gebrauch machte und im Jahre 1933 die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei auflöste. Denn damals berief sie sich in ihrer Verordnung des langen und breiten auf das sogenannte Volkssporturteil, obwohl das Gesetz ein gerichtliches Präjudiz keineswegs zur Voraussetzung für die Auflösung einer politischen Partei macht. Die Regierung ist also hier mit einer gesetzlich gar nicht vorgesehenen Gewissenhaftigkeit vorgegangen, welche offenbar die gerügten Mängel maskieren soll und eben der Überzeugung entsprungen sein dürfte, daß hier die Regierung die ihr verfassungsgemäß zugewiesenen Kompetenzen verläßt und daß es deswegen einer besonderen Begründung bedürfe. Freilich könnte ja nun einer sagen, daß das Gesetz diesem Mangel insofern steuert, als gegen die Verfügung der Regierung, mit der eine politische Partei aufgelöst wird, der Instanzenzug an das Oberste Verwaltungsgericht offen steht. (Předsednictví převzal místopředseda Taub.)

Allein wer in diese Möglichkeit irgendwelche Hoffnungen gesetzt hat, ist bitter enttäuscht worden. Es war bisher in Theorie und Praxis völlig unbestritten, daß die politischen Parteien wohl vereinsähnliche Gebilde sind, keineswegs aber als Vereine qualifiziert werden können. So sehr sich die Gelehrten vielleicht auch sonst über das Wesen der politischen Parteien gestritten haben mögen, darüber waren sie sich einig, daß eine politische Partei kein Verein ist. Trotzdem hat sich das Oberste Verwaltungsgericht, u. zw. entgegen seiner ganzen bisherigen und konstanten Judikatur bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der eingestellten deutschen Nationalpartei nicht davon abhalten lassen, die politische Partei unter das Vereinsgesetz zu subsummieren, und hat seine Entscheidung mit den Bestimmungen des Vereinsgesetzes begründet.

Ich könnte Ihnen nun an Hand einer ganzen Reihe von Paragraphen und ebenso einer ganzen Reihe von Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes aufzeigen, wie unhaltbar diese Entscheidung ist. Ich will Sie damit nicht aufhalten, muß aber darauf verweisen, daß z. B. die Zivilgerichte der Republik diese Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben; denn als vor einiger Zeit bei einem westböhmischen Krei sgericht ein von der deutschen Gewerbepartei ausgestellter Wechsel eingeklagt wurde, wies das Gericht die Einwendung der persönlich beklagten Parteifunktionäre, daß sie den Wechsel ja nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gewerbepartei unterzeichnet hätten, daß ihnen daher die passive Legitimation zur Klage fehle, daß nicht sie, sondern die Gewerbepartei zur Bezahlung herangezogen werden müsse, zurück mit der Begründung, daß einer politischen Partei der Charakter der Rechtspersönlichkeit fehle, daß eine politische Partei privatrechtlich weder Rechte erwerben, noch Pflichten übernehmen könne; somit könnten vorliegenden Falles nur die Funktionäre, die den Wechsel gezeichnet haben, nicht aber die Gewerbepartei zur Haftung herangezogen werden, auch wenn der Wechsel im Namen und in Vollmacht der Gewerbepartei gezeichnet worden sei. Eine solche Entscheidung wäre unmöglich, wenn eine politische Partei wirklich einen Verein darstellen würde. Denn ein Verein gilt als juristische Person, ein Verein genießt den Schutz der Rechtspersönlichkeit, er kann Rechte erwerben und Pflichten übernehmen, er kann ein Vermögen ansammeln oder auch Schulden machen, für die dann eben nicht die einzelnen Funktionäre oder Mitglieder, sondern nur der Verein als solcher haftet.

Im übrigen will ich die Unhaltbarkeit dieser Entscheidung auch noch an zwei weiteren Argumenten aufzeigen. Erstens, daß diie politischen Parteien nicht Vereine sind, haben die Regierung und die Juristen der Regierung und auch das Parlament selbst schon damit anerkannt, daß sie das Parteienauflösungsgesetz geschaffen haben. Denn wären die politischen Parteien Vereine, so würden sie dem Vereinsgesetz unterliegen und könnten auch nach Artikel 113 des Vereinsgesetzes ohne weitere Ermächtigung aufgelöst werden, es bedürfte dazu keines Spezialgesetzes, insbesondere keines Parteienauflösungsgesetzes. Zweitens stellt sich die Čechoslovakische Republik staatsrechtlich als eine parlamentarische Demokratie dar, in der gemäß § 1 alle Souverenität vom Volke herkommt. Die parlamentarische Demokratie ist nun gekennzeichnet durch die Existenz der politischen Parteien. Diese allein geben dem Volke die Möglichkeit der politischen Willensbildung. Werden nun die politischen Parteien dem Vereinsgesetz unterworfen, dann werden sie notwendigerweise von den einzelnen Bezirksbehörden kontrolliert werden müssen. Dann wird aber die Willensbildung des Volkes letzten Endes vom Gutdünken der einzelnen Bezirkshauptleute überwacht und abhängig gemacht werden. Dann bleibt es letzten Endes den einzelnen Bezirkshauptleuten überlassen, ob sie vielleicht aus irgendwelchen Stammtischbedenken heraus eine Partei auflösen wollen oder nicht. Was uns allen dann bevorsteht, das will ich Ihnen an einem kleinen Beispiel erläutern, das gerade ganz ausgezeichnet die Blüten beleuchtet, die das freie Ermessen treibt, insbesondere, wenn die unteren Instana zen davon Gebrauch machen: Bei einer Bezirksbehörde in Ostböhmen, die ich nicht näher nennen will, ist der Bund der Deutschen, der zusätzlich überall dort helfen will, wo die staatlichen Fürsorgemaßnahmen ungenügend sind, um die Bewilligung eingeschritten, zu Sammlungszwecken Osterabzeichen zu verkaufen. Diese Osterabzeichen schauten so aus. (Ukazuje odznaky.) Es stellt, wenn mich meine Schulbildung und meine Augen nicht trügen, ein frisch aus dem Ei gekrochenes Huhn, ein Hühnchen dar. Ich hätte es bei Gott nie herausgebracht, was an diesem Abzeichen staatsgefährlich sein könnte, oder in wieweit es die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden könnte. Die Bezirksbehörde hat mich bald und sehr rasch eines bessern belehrt. Sie hat zwar erklärt, sie werde die Sammlung zulassen, sie könne aber den Verkauf dieses Abzeichens nicht gestatten. Warum? Die Bezirksbehörde hat offenbar weit bessere Augen als ich, auch mehr zoologische Kenntnisse. Sie hat nämlich festgestellt, daß das kein Hühnchen, sondern ein Hähnlein ist. Nun ist Henlein gleichbedeutend mit der Sudetendeutschen Partei. Wenn also der Bund der Deutschen ein derartiges Abzeichen verkauft, so betätigt er sich damit in einer für ihn parteipolitisch verbotenen Weise, ergo muß der Verkauf dieses Abzeichens verboten werden. Wenn diese Bezirksbehörde recht behält, meine Damen und Herren, dann werden wir uns noch auf allerhand gefaßt machen müssen (Různé výkřiky.), dann wird zunächst den sudetendeutschen Hennen das Ausbrüten von Hähnlein überhaupt verboten werden, dann wird wahrscheinlich im nächsten Jahre der Verkauf von Ostereiern überhaupt verboten werden, denn gegen die Behauptung, daß jedes Hühnerei ein verkapptes Hähnlein darstellen könne, dagegen gibt es keinen Gegenbeweis. (Potlesk poslanců sudetskoněmecké strany.) Es bleibt dann nur noch die Frage offen, inwieweit Lächerlichkeit tötet. Die Beantwortung dieser Frage muß ich aber der Regierung und den Behörden überlassen.

Doch zurück zum eigentlichen Thema meiner Ausführungen, zum Parteienauflösungsgesetz. Das Parteienauflösungsgesetz ist für mich leider keine einmalige, keine Einzelerscheinung, es ist für mich vielmehr ein Glied in der Kette, die man augenblicklich unserer Verfassung anzulegen bemüht ist. Die Konsequenz dieser Bemühungen will mir einigermassen bedenklich erscheinen. Die Grenzen zwischen Diktatur und Demokratie zieht die Verfassung, indem sie gewisse Grundsätze und gewisse Grundrechte der Willkür wechselnder Regierungen entzieht und ihre Änderung nur möglich macht, wenn 3/5 der Nationalversammlung einer sosolchen Änderung zustimmen, um so in den wichtigsten Fragen der Souveränität des Volkes, die in den Fragen des Alltags durch die Souveränität der Regierungsparteien ersetzt wird, einen etwas breiteren Raum einzuräumen. Überschreitet eine die vorgeschriebenen 3/5 nicht erreichende Mehrheit diese Grenzen, dann tut sie zweifelsohne den Schritt von der Demokratie zur Diktatur dieser Mehrheit; und wenn dann noch in der Hand der Regierung, also der Vollzugsgewalt, wie dies durch das Ermächtigungsgesetz geschehen ist, legislative Kompetenzen vereinigt werden, wenn in der Hand der Vollzugsgewalt, der Verwaltungsbehörden, wie dies durch das Parteienauflösungsgesetz gescheh en soll, judizielle Funktionen vereinigt werden sollen, daß also alle drei Funktionen: die richterliche, die gesetzgebende und die exekutive, in einer Hand vereinigt werden sollen, dann nähern wir uns offenbar einem System, das die modernen Staatsrechtler als faschistisch bezeichnen, Sie gehen dann eine Entwicklung, die zu bekämpfen Sie täglich vorgeben. Herr Dr. Stránský hat mir zwar unlängst auf meine Einwendung gesagt, es nütze nichts, die Zeiten seien eben derart, daß man die Demokratie auch mit undemokratischen Mitteln schützen müsse. Ich habe ihm daraufhin eine alte deutsche Fabel vorgehalten, die ich hier wiederholen will. Es lebte einmal irgendwo im Walde ein Einsiedler, dem es vermöge außerordentlicher Fähigkeiten gelungen war, einen Bären zu zähmen. Als sich der Einsiedler eines Tages nach dem Essen zu einem Mittagsschläfchen niederlegte, setzte sich der Bär neben ihn, um seinen Schlaf zu bewachen. Da kam eine große Fliege und setzte sich auf das Gesicht des Einsiedlers. Diese Fliege ließ sich auch mit dem dumpfsten Brummen nicht verscheuchen, und so nahm der Bär einen zentnerschweren Stein und tötete damit die Fliege, aber nicht nur die Fliege, sondern auch den Einsiedler. Hüten Sie sich davor, daß Sie nicht vielleicht eines Tages unbeabsichtigt der Demokratie gegenüber in jene Rolle kommen, die der Bär gegenüber dem Einsiedler gespielt hat. (Potlesk poslanců sudetskoněmecké strany.)



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