Anlage B.

Zölle bei der Einfuhr nach der Èechoslovakischen Republik.

Nummer des

èechoslowakischen Zolltarifes

   

Benennung

Zollsatz

 

in Kè

   
   

für 100 kg

 

VII. Obst, Gemüse, Pflanzen und Pflanzenteile.

 

aus 52

Sämereien, nicht besonders benannte:

 
 

Fichtensamen...............

120-

aus 62

Pflanzen und Pflanzenteile, nicht besonders benannte:

 

aus b)

getrocknet oder zubereitet (gepulvert oder sonst zerkleinert oder gefärbt):

 
 

Holzmehl.................

10.50

 

XIII. Getränke.

 

aus 109

Wein, Obstwein, Wein- und Obstmost, Frucht-, Obst- und

 
 

Beerensäfte, nicht eingedickte; Met:

 

aus a)

in Fässern:

 
 

Weine österreichischer Herkunft und österreichischen Ursprungs aus den Weingegenden Grinzing, Nußberg, Klosterneuburg, Bisamberg, Langenzersdorf, Stammersdorf, Falkenstein, Herrenbaumgarten, Matzen, Mistelbach, Zistersdorf, Poysdorf, Heiligenstein, Langenlois, Zöbing, Haugsdorf, Mailberg, Unter-Markersdorf, Pulkau, Retz, Krems, Loiben, Wachau, Baden, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Pfaffstätten, Traiskirchen, Vöslau, Mörbisch, Oggau, Rust, St. Margareten, Deutsch-Landsberg, Stainz, wenn sie von einer durch die hiezu berufene österreichische Behörde ausgestellten Ursprungsbescheinigung begleitet sind...

210-

 

Obstwein.................

210-

aus b)

in Flaschen:

 
 

Weine österreichischer Herkunft und österreichischen Ursprungs aus den Weingegenden Grinzing, Nußberg, Klosterneuburg, Bisamberg, Langenzersdorf, Stammersdorf, Falkenstein, Herrenbaumgarten, Matzen, Mistelbach, Zistersdorf, Poysdorf, Heiligenstein, Langenlois, Zöbing, Haugsdorf, Mailberg, Unter-Markersdorf, Pulkau; Retz, Krems, Loiben, Wachau, Baden, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Pfaffstätten, Traiskirchen, Vöslau, Mörbisch, Oggau, Rust, St. Margareten, Deutsch-Landsberg, Stainz, wenn sie von einer durch die hiezu berufene österreichische Behörde ausgestellten Ursprungsbescheinigung begleitet sind....

487.50

 

XXIII. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus,

 
 

ohne Beimischung von Baumwolle, Wolle oder Seide.

 

aus 205

Hanfgarne (aus Hanffaser und Hanfwerg, auch gemischt mit anderen zu dieser Klasse gehörigen Spinnstoffen); nicht besonders benannte Garne:

 

a)

einfach, roh.................

72-

 

XXIV. Wolle, Wollengarne und Wollenwaren,

 
 

auch gemengt mit anderen Spinnstoffen, ausschließlich der Seide.

 

aus 225

Kammgarne, nicht besonders benannte:

 

aus a)

roh, einfach:

 

aus 1.

bis Nr. 45 metrisch:

 
 

Anmerkung. Garne aus Menschen-, Roß- oder Ziegenhaaren und dergleichen, auch untereinander gemischt

 
 

(ohne Beimischung von Schafwolle), bis Nr. 5 metrisch

120-

aus b)

roh, dubliert oder mehrdrähtig:

 

aus 1.

bis Nr. 45 metrisch:

 
 

Anmerkung. Garne aus Menschen-, Roß- oder Ziegenhaaren und dergleichen, auch untereinander gemischt

 
 

(ohne Beimischung von Schafwolle), bis Nr. 5 metrisch

170-

aus 229

Wollene Webewaren, nicht besonders benannte, auch bedruckt:

 

aus b)

im Gewichte von mehr als 200 bis 700 g per Quadratmeter:

 
 

Steirer- und Tiroler-Loden nach Art der hinterlegten Muster

 
 

über besonders ermächtigte Zollämter........

1.450-

aus 233

Wirk- und Strickwaren:

 

aus d)

nicht besonders benannte:

 
 

im Gewichte über 1 kg per Dutzend Stücke oder Dutzend

 
 

Paare..................

3.125-

 

XXV. Seide und Seidenwaren,

 
 

auch mit anderen Spinnstoffen gemischt.

 

aus 244

Kunstseide:

 

a)

roh oder weiß, nicht gefärbt:

 

1.

einfach

1.050-

2.

gezwirnt.................

1.400-

aus 253

Bandwaren:

 

c)

andere:

 

1.

nicht fassonierte:

 
 

aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide..................

10.000-

 

andere..................

12.000-

2

fassonierte:

 
 

aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide oder Florettseide

11.000-

 

Seide..................

 
 

andere...................

13.000-

aus 259

Bandwaren:

 

c)

andere:

 

1.

ripsartig gewebte halbseidene Bänder in der Breite von 6 cm

 
 

oder darunter, schwarz, grau oder braun gefärbt (Hutbänder).................

5.850-

2.

nicht fassonierte andere.............

7.000-

3.

fassonierte.................

8.450-

 

XXVI. Konfektionswaren.

für Stück

269

Hüte aller Art, aufgeputzt.............

16-

aus 272

Regen- und Sonnenschirme mit überzögen aus Zeugstoffen:

 

aus a)

ohne Montierung mit Edelmetallen:

 

3.

aus Halbseide................

17-

   

für 100 kg

aus 274

Kleidungen, Wäsche, Putzwaren und andere genähte Gegenstände aus Zeugstoffen, nicht besonders benannte (mit Aussnahme der Herrenkleiderkonfektion, schweren Damenkonfektion, des Pelzwerks der T. Nr. 346, gefüttert, der Herrenkrägen und Herrenmanschetten, der Damen-, Mädchen- und Kinderwäsche, mit Spitzen oder Stickereien verziert, sowie der Seichten Konfektion für Damen, Mädchen und Kinder, mit spitzen oder Stickereien verziert), sind nach ihrem Hauptbestandteile, als welcher bei Damenkonfektionen und Putzwaren der höchstbelegte Bestandteil gilt, mit einem Aufschlage von 40 von Hundert zu verzollen.

 
 

Herrenkrägen und Herrenmanschetten:

 
 

aus Baumwollgeweben der T. Nr. 189.........

1.100-

 

aus anderen Baumwollgeweben...........

4.100-

 

Damen-, Mädchen- und Kinderwäsche, mit Spitzen oder

 
 

Stickereien verziert, sowie leichte Konfektion für Damen,

 
 

Mädchen und Kinder, mit Spitzen oder Stickereien verziert:

 
 

aus Baumwollgeweben der T. Nr. 189 oder 190......

6.500-

 

aus Baumwollgeweben der T. Nr. 191 oder 192 sowie aus

 
 

Leinen- oder Wollgeweben............

10.000-

 

aus Geweben der Klasse XXV...........

23.000-

 

Pelzwerk der T. Pos. 346a), gefüttert:

 
 

mit Ganzseidengeweben aus Naturseide........

15.000-

 

mit anderen Geweben..............

9.000-

 

Anmerkungen.

 
 

Im vertragsmäßigen Verkehre sind der Berechnung des Zolles samt Aufschlag nach T. Nr. 274, soweit der letztere im vorstehenden gebunden ist, die Vertragszölle des für die Verzollung maßgebenden Bestandteiles zugrunde zu legen.

 
 

Bänder, Maschen, Posamente, Einfassungen, Krägen und Manschetten, auch aus Seide, bleiben bei der Verzollung der unter T. Nr. 274 fallenden Waren außer Betracht.

 
 

Bei der Verzollung der schweren Damenkonfektion bleiben außerdem auch Krägen und Manschetten, bestickt, außer Betracht.

 
 

Zu "Allgemeine Anmerkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI".

 
 

Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels bestehen, nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 10 vom Hundert zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.

 
 

Seidene und halbseidene Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels bestehen, nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.

 
 

Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücher aus Garnen von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestückes hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgendwelcher Art versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt.

 
 

Für diese Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 5, Absatz 2, der Allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XXII bis XXVI vorgesehene Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum, durch besondere Nähfäden hergestellt ist. Hiebei bleiben die an den Kreuzungsstellen der Durchbrüche vorkommenden sogenannten Spinnen (sternförmige Fadengebilde) außer Betracht.

 
 

Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungen oder in sich selbst verziert (Monogramme, Zierbuchstaben u. dgl.) oder Namen, Nummern u. dgl. eingestickt sind, werden nicht als Stickereien verzollt.

 
 

Bei Konfektionswaren aller Art bleiben ganz unwesentliche zutaten, die mit Rücksicht auf den Wert und Gebrauchszweck des Gegenstandes die Eigenschaft einer besonderen Zutat, beziehungsweise Ausschmückung nicht an sich tragen (zum Beispiel Anstoßschnüre, bloße Randeinfassungen oder einzelne Litzen u. dgl.), außer Betracht.

 
 

XXIX. Papier und Papierwaren.

 

aus 285

Pappen (Pappendeckel)

 

aus a)

ordinäre, im Gewichte von 300 g und mehr per Quadratmeter:

 
 

Handpappe................

60-

aus c)

feine Kartons, dann alle mit Farben bestrichenen oder gemusterten, auch dessiniert gepreßten:

 
 

feine Kartons, dann alle mit Farben bestrichenen oder gemusterten, auch dessiniert gepreßten, mit Ausnahme von Vulkanfiber................

225-

298

Drucksorten, Ankündigungen und Plakate:

 

a)

zwei- oder mehrfarbig oder mit Gold oder Silber bedruckt

 
 

oder auf photomechanischem Wege hergestellt...

1.080-

b)

andere................

420-

 

Anmerkung zu T. Nr. 299. Periodisch erscheinende Modejournale mit fachmännischen oder literarischem inhalte, wenn dieser Inhalt nicht bloß aus einer kurzen, den Abbildungen beigefügten Beschreibung derselben besteht oder nicht nur auf separaten Einlagen oder Umschlägen sich befindet, sind nach Nr. 647 zollfrei zu behandeln.

 

aus 300

Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht besonders benannte:

 

a)

aus Papiermasse, Pappendeckel, Papier, mit Ausnahme von

 
 

Papier der Nrn. 290 b), 294 und 296 c)

 
 

Scheiben für Flaschenverschlüsse.........

250-

 

andere.................

350-

b)

aus oder mit Papier der Nrn. 290b), 294 und 296c), dann alle

 
 

mit Bildern oder Malereien:

 
 

Zigarren- und Zigarettenspitzen, mit Goldfarbe verziert..

360-

 

Papier, vorgerichtet zur Herstellung von Matrizen für Vervielfältigungsapparate.............

550-

 

Briefpapier in Kassetten; Albums, Notizbücher; Geschäftsbücher und ähnliche Buchbindererzeugnisse......

820-

 

andere...................

720-

 

Anmerkung. Die unter a) und b) fallenden Waren

 
 

auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien.

 

aus c)

in Verbindung mit feinen Materialien oder Buchbinderleinwand:

 
 

Albums...................

1.050-

 

andere....................

1.200-

 

Anmerkung zu T. Nr. 300. Bändchen, Schnürchen,

 
 

Quasten u. dgl. aus Garnen aller Art oder aus leonischen Drähten oder Gespinsten, ferner Verschlüsse (auch mit dazugehörigen Schlüsseln) aus Eisen oder unedlen Metallen, auch ornamentiert oder vernickelt, die zur Adjustierung von Briefpapier, Briefkarten, Briefumschlägen, Briefpapierbehältnissen und Albums dienen, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

 
 

Anmerkung zu T. Nrn. 298, 299 und 300. Druckerzeugnisse in deutscher Sprache, welche ausschließlich Erzeugnisse der österreichischen Industrie anempfehlen, und Gebrauchsanweisungen für solche Erzeugnisse unterliegen der Hälfte des autonomen Zollsatzes der betreffenden Positionen.

 


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