Nummer des

 

Zollsatz in

österreichischen

Benennung

Goldkronen

Zolltarifes

   
 

1. Kastorhandschuhe............

250-

 

2. andere................

400-

 

d) nicht besonders benannte...........

320-

aus 188

Fußteppiche:

 
 

a) aus groben Tierhaaren, auch mit geringer Beimengung

 
 

von Wolle:

 
 

1. nicht florartig gewebt...........

70-

 

2. flog artig gewebt..............

140-

 

c) Velourteppiche..............

290-

 

d) Chenilleteppiche:

 
 

1. mit aufgestellter Chenille.........

215-

 

2. mit gedrehter Chenille...........

190-

 

e) andere.................

120-

aus 189

Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen):

 
 

b) andere Filze und Filzwaren........

180-

 

Anmerkungen:

 
 

1. Fassonierte Filze (ausgenommen Polierscheiben, Isolierstreifen und Fassonfilze in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen) unterliegen einem Zuschlage von 30 vom Hundert zum für Filze.

 
 

2. Stückfilze (Meterware) zur Erzeugung von Schuhen, Hammerköpfen für Klaviere, Hüten, Hosenträgern, Stickereien, Gamaschen, Stempelkissen, Mützen, Kappen, Bandagen, Futteralen, Feldflaschen, Portieren, Puppen, Spiel waren, Stopftieren, Tapisseriewaren, Tischdecken, Tintenlöschern, Ministrantenröcken, ferner Filze für Schneider- und Konfektionsbedarf, Brandsohlen-, Futter-, Einfaß- und Teppichfilze gegen Bestätigung..........

frei

190

Technische Artikel:

 
 

a) Krollhaare, auch mit anderen groben Tierhaaren oder

 
 

pflanzlichen Spinnstoffen gemengt.......

55-

 

XXI. Seide und Seidenwaren usw.

 
 

Ganzseidenwaren:

 

aus 205

Wirk- und Strickwaren:

 
 

aus b) andere:

-

 

Strümpfe aus Kunstseide mit Baumwollverstärkung.

1.200-

 

Halbseidenwaren:

 

aus 210

Halbseidengewebe, nicht besonders benannte:

 
 

aus b) gemustert:

 
 

aus 2, gefärbt oder bunt gewebt:

 
 

Gewebe für Tischzeug, auch Servietten, aus

 
 

Baumwolle oder Leinen, in Schuß oder Kette

 
 

mit Kunstseide, im Gewicht über 200 g

 
 

auf 1 m2.............

600-

213

Wirk- und Strickwaren:

 
 

a) Meterware...............

700-

 

b) andere...................

1.000-

 

XXII. Konfektionswaren.

 

218

Perückenmacherarbeiten; Arbeiten aus Menschenhaaren..

240-

aus 225

Kleidungen, Wäsche und andere nicht besonders benannte genähte Gegenstände (mit Ausnahme der Herrenkleider- und schweren Damenkonfektion) sind nach ihrem Hauptbestandteile mit einem Aufschlag von 40 vom Hundert zu verzollen. Bei Damenkonfektion und allen mit Seide gefütterten, mit Spitzen oder Stickereien ausgestatteten Bekleidungsgegenständen gilt als Hauptbestandteil der höchstbelegte.

 
 

Anmerkungen: 1. Im vertragsmäßigen Verkehre sind der Berechnung des Zolles samt Aufschlag nach Nr. 225, soweit der letztere im vorstehenden gebunden ist, die Vertragszölle des für die Verzollung maßgebenden Bestandteiles zugrunde zu legen.

 
 

2. Bänder, Maschen, Posamente, Einfassungen, Krägen und Manschetten, auch aus Seide, bleiben bei der Verzollung der unter Nr. 225 fallenden Waren außer Betracht.

 
 

3. Bei der Verzollung der schweren Damenkonfektion bleiben

 
 

außerdem Krägen und Manschetten, bestick, außer Betracht.

 
 

Zu "Allgemeine Anmerkungen zu den Klassen XVIII bis XXII".

 
 

Gewebe, die nur mit einfachen Säumen, mit einzelnen Nähten oder angenähten Hohlsäumen versehen sind, werden nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem

 
 

ß) über 80 bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm

 
 

im Geviert:

 
 

aa) Taschentücher............

270-

 

ßß) andere..............

250-

 

y) über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im

 
 

Geviert

 
 

aa) Taschentücher............

270-

 

ßß) andere...............

260-

 

b) gemustert, mit Ausnahme der Damaste:

 
 

1. roh..................

150-

 

2. gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt

270-

162

Damaste aller Art, auch roh:

 
 

a) bis 80 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert..

215-

 

b) über 80 bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im

 
 

Geviert.................

265-

 

c) über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert.

320-

163

Batiste, Gaze, Linons und andere undichte Gewebe.....

250-

aus 168

Flechtwaren, Posamentier- und Knopfwaren:

 
 

Knöpfe, mit Leinenzwirn überzogen.........

150-

aus 170

Fußteppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Kokosfaser oder anderen

 
 

nicht besonders benannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch

 
 

gebleicht, gefärbt, bedruckt:

 
 

aus a) nicht florartig gewebt:

 
 

andere als aus Kokosfaser..........

70-

 

b) florartig gewebt:

 
 

1. Jute-Smyrnateppiche...........

70-

 

2. andere................

150-

 

XX. Wolle, Wollengarne und Wollenwaren usw.

 
 

Wollenwaren:

 

aus 180

Wollene Webwaren, nicht besonders benannte, im Gewicht:

 
 

a) von 700 g oder mehr auf 1 m2:

 
 

1. Halina- und Hunjatuch, auch bedruckt......

80-

 

2. Abfalldecken...............

80-

 

3. andere Webewaren.............

210-

 

b) unter 700 g bis 450 g auf 1 m2..........

290-

 

c) unter 450 g bis 200 g auf 1 m2:

 
 

1. roh..................

215

 

2. gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.........

240

 

aus d) unter 200 g auf 1 m2:

 
 

1. wollene Webewaren mit reiner Baumwollkette:

 
 

a) Futterserge, Futtersatin, Lüster.......

400-

 

ß) andere:

260-

 

aa) roh...............

260-

 

ßß) gefärbt oder bunt gewebt........

310-

 

2. andere wollene Webewaren:

 
 

a) roh..............

250

 

ß) gefärbt oder bunt gewebt........

265

181

Möbelstoffe, auch florartig gewebt:

 
 

a) florartig gewebt..............

490-

 

b) nicht florartig gewebt im Gewicht:

 
 

1. von 400 g oder mehr auf 1 m2.........

500-

 

2. unter 400 g auf 1 m2...........

400-

182

Samte, samtartige Gewebe und Samtbänder:

 
 

a) Sealskine im Gewichte von 450 g oder mehr auf 1 m2..

200-

 

b) andere..................

240-

187

Wirk- und Strickwaren:

 
 

a) gewirkte und gestrickte Stoffe in ganzen Stücken (Meterware)..................

240-

 

b) Strümpfe und Socken im Gewicht für das Dutzend Paare:

 
 

1. Strümpfe von 1.5 kg oder mehr und Socken von 1 kg

 
 

oder mehr...............

235-

 

2. Strümpfe unter 1.5 kg und Socken unter 1 kg..

500-

 

c) Handschuhe:

 
 

1. Kastorhandschuhe............

250-

 

2. andere................

400-

 

d) nicht besonders benannte...........

320-

aus 188

Fußteppiche:

 
 

a) aus groben Tierhaaren, auch mit geringer Beimengung

 
 

von Wolle:

 
 

1. nicht florartig gewebt...........

70-

 

2. florartig gewebt..............

140-

 

c) Velourteppiche..............

290-

 

d) Chenilleteppiche:

 
 

1. mit aufgestellter Chenille.........

215-

 

2. mit gedrehter Chenille...........

190-

 

e) andere.................

120-

aus 189

Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen):

 
 

b) andere Filze und Filzwaren.........

180-

 

Anmerkungen:

 
 

1. Fassonierte Filze (ausgenommen Polierscheiben, Isolierstreifen und Fassonfilze in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen) unterliegen einem Zuschlage von 30 vom Hundert zum Zoll für Filze.

 
 

2. Stückfilze (Meterware) zur Erzeugung von Schuhen, Hammerköpfen für Klaviere, Hüten, Hosenträgern, Stickereien, Gamaschen, Stempelkissen, Mützen, Kappen, Bandagen, Futteralen, Feldflaschen, Portieren, Puppen, Spielwaren, Stopftieren, Tapisseriewaren, Tischdecken, Tintenlöschern, Ministrantenröcken, ferner Filze für Schneider- und Konfektionsbedarf, Brandsohlen-, Futter-, Einfaß- und Teppichfilze gegen Bestätigung..........

frei

190

Technische Artikel:

 
 

a) Krollhaare, auch mit anderen groben Tierhaaren oder

 
 

pflanzlichen Spinnstoffen gemengt.......

55-

 

XXI. Seide und Seidenwaren usw.

 
 

Ganzseidenwaren:

 

aus 205

Wirk- und Strickwaren:

 
 

aus b) andere:

 
 

Strümpfe aus Kunstseide mit Baumwollverstärkung.

1.200-

 

Halbseidenwaren:

 

aus 210

Halbseidengewebe, nicht besonders benannte:

 
 

aus b) gemustert:

 
 

aus 2. gefärbt oder bunt gewebt

 
 

Gewebe für Tischzeug, auch Servietten, aus

 
 

Baumwolle oder Leinen, in Schuß oder Kette

 
 

mit Kunstseide, im Gewicht über 200 g

 
 

auf 1 m2.............

600-

213

Wirk- und Strickwaren:

 
 

a) Meterware...............

700-

 

b) andere...................

1.000-

 

XXII. Konfektionswaren.

 

218

Perückenmacherarbeiten; Arbeiten aus Menschenhaaren..

240-

aus 225

Kleidungen, Wäsche und andere nicht besonders benannte genähte Gegenstände (mit Ausnahme der Herrenkleider- und schweren Damenkonfektion) sind nach ihrem Hauptbestandteile mit einem Aufschlag von 40 vom Hundert zu verzollen. Bei Damenkonfektion und allen mit Seide gefütterten, mit Spitzen oder Stickereien ausgestatteten Bekleidungsgegenständen gilt als Hauptbestandteil der höchstbelegte.

 
 

Anmerkungen: 1. Im vertragsmäßigen Verkehre sind der Berechnung des Zolles samt Aufschlag nach Nr. 225, soweit der letztere im vorstehenden gebunden ist, die Vertragszölle des für die Verzollung maßgebenden Bestandteiles zugrunde zu legen.

 
 

2. Bänder, Maschen, Posamente, Einfassungen, Krägen und Manschetten, auch aus Seide, bleiben bei der Verzollung der unter Nr. 225 fallenden Waren außer Betracht.

 
 

3. Bei der Verzollung der schweren Damenkonfektion bleiben außerdem Krägen und Manschetten, bestick, außer Betracht.

 
 

Zu "Allgemeine Anmerkungen zu den Klassen XVIIl bis XXII".

 
 

Gewebe, die nur mit einfachen Säumen, mit einzelnen Nähten oder angenähten Hohlsäumen versehen sind werden nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 10 vom Hundert zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.

 
 

Seidene und halbseidene Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.

 
 

Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücher aus Garnen von Baumwolle oder Spinstoffen der Klasse XIX, ferner aus Seiden- oder Halbseidengeweben, mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestückes hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgendwelcher Art versehen noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt. Für diese Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 6 der Allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XVIII bis XXII vorgesehene Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfaden hergestellt ist. Hiebei bleiben die an den Kreuzungsstellen der Durchbrüche vorkommenden sogenannten Spinnen (sternförmige Fadengebilde) außer Betracht.

 
 

Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungen oder in sich selbst verziert (Monogramme, Zierbuchstaben u. dgl.), oder Namen, Nummern sowie auch Embleme, die zur Kennzeichnung der Verwendungsweise gewisser Wäschestücke dienen (wie z. B. Teller, Gläser oder ähnliche Embleme bei Wischoder Handtüchern u. dgl.), eingestickt sind werden nicht als Stickereien, sondern nach ihrer Beschaffenheit verzollt.

 
 

Bei Konfektionswaren aller Art bleiben ganz unwesentiiche Zutaten, die mit Rücksicht auf den Wert und Gebrauchszweck des Gegenstandes die Eigenschaft einer besonderen Zutat, bzw. Ausschmückung nicht an sich tragen (z. B. Anstoßschnüre, bloße Randeinfassungen oder einzelne Litzen u. dgl.), außer Betracht.

 
 

Bei der Verzollung von Waren aus Spinnstoffen der Klasse XIX bleibt eine Beimengung von Baumwolle, die nicht mehr als 8 vom Hundert des reinen Warengewichtes beträgt, als unwesentlich außer Betracht.

 


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