Pøeklad ad 1319/V.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
wegen Handhabung des Vereinsgesetzes durch die Landesbehörde in Prag und das Ministerium des Innern (Druck 1029/II).
Die Anzeige des Vereines Verein für Gemeindepolitik und Gemeindewirtschaft mit dem Sitze in Teplitz-Schönau um Statutenänderung ist am 11. Mai 1929 bei der Landesbehörde eingelangt. Nachdem die Landesbehörde im Sinne des Vereinsgesetzes diese Änderung binnen 4 Wochen nach der Vorlage der Anzeige verbieten konnte und nachdem gemäß den Bestimmungen des § 36. Abs. 2, der Regierungsverordnung Slg. d. G. u. V. Nr. 8 v. J. 1928, die nach Wochen festgesetzten Fristen mit Ablauf Jenes Tages der letzten Woche enden, der seinem Namen nach dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat, ist die erwähnte vierwöchige Frist am 8. Juni 1929 abgelaufen und ist das Verbot daher an diesem Tage der Partei noch rechtzeitig zugestellt worden.
Was die Gründe des Verbotes anbelangt, bemerke ich vor allem, daß die Behörde bei Überprüfung der angezeigten Statistenänderung nach der Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtes sich nicht nur auf die Überprüfung der Abweichungen von den bisherigen Statuten beschränken muß, sondern auch die nicht abgeänderten Bestimmungen überprüfen kann.
Die Berufung des Vereines gegen den Bescheid der Landesbehörde hat das Ministerium des Innern am 8. Juni d. J. und zwar abschlägig erledigt. Vor allem sind die Bestimmungen der Statuten über die Unterfertigung der Vereinsschrifstücke und Verlautbarungen sowie über die Vertretung des Vereines nach außen durch das Präsidium ungesetzlich, da das Präsidium als Kollektivperson keine Rechtsfähigkeit zu Handlungen besitzt. Ferner haben die Statuten den Vorschriften des Vereinsgesetzes insoweit nicht entsprochen, als sie keine Bestimmungen darüber enthalten, in welcher Weise das Präsidium seine Beschlüsse faßt.
Ungesetzlich oder willkürlich ist auch die Auslegung nicht, welche die Landesbehörde dem Vereinsgesetze in den übrigen Verbotsgründen gegeben hat, man kann höchstens über die Zweckmäßigkeit des Verbotes verschiedener Anschauung sein. Das Ministerium des Innern beschränkt sich in der Abweisung der Berufung des Vereines selbst nur auf die obangeführten beiden Gründe, wovon die Landesbehörde verständigt worden ist.
Was schließlich den Wunsch der Herren Interpellanten anbelangt, ich möchte den unterstellten Behörden auftragen, die Beschwerden in Vereinsangelegenheiten möglichst rasch zu erledigen, bemerke ich, daß die Vereinsangelegenheiten, insoweit das Gesetz nicht selbst eine Frist vorschreibt, innerhalb welcher diese Angelegenheiten zur Mehrzahl erledigt werden müssen, von den Behörden möglichst rasch erledigt werden. Im gegebenen Falle hat sich die Erledigung der Berufung durch ein Versehen deshalb verzögert, weil in der Angelegenheit eine Nachtragserhebung gepflogen werden wußte, wobei der Akt außer Evidenz gelangte.
Prag, am 19. Juni 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 1319/VI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen
in Angelegenheit der bedingten Erteilung einer Kinolizens (Druck 1045/XVI).
Die Bedingungen, betreffend die sprachliche Ausstattung der Titel und betreffend die Veranstaltung einer èechischen Vorstellung wöchentlich im Biographen der Stadt Braunau sind seitens der Landesbehörde in Prag in die kinematographische Lizenz mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse aufgenommen worden, welche gemäß § 5 der Min.-Vdg. vom 18. September 1912, R.-G.-Bl. Nr. 191, bei der Erteilung von Lizenzen berücksichtigt werden müssen. Die Stadt Braunau hat nämlich auf Grund der letzten Volkszählung über ein Tausend, d. i. mehr als 1/7 der Bevölkerung èechoslovakischer Nationalität, außerdem erden die biographischen Vorstellungen auch von den Bewohnern der Nachbargemeinden besucht, in denen fast 800 Bewohner èechoslovakischer Nationalität leben.
Die erwähnten Bedingungen stehen mit der Bestimmung des § 128, Abs. 3, der Verfassungsurkunde nicht im Widerspruch, da es sich im gegebenen Falle vor allem nicht um eine Angelegenheit des Privat- oder Geschäftsverkehres der Stadt Braunau handelt, sondern um den Verkehr in der Sphäre der öffentlichen Ordnung in der Gemeinde als Besitzerin der biographischen Lizenz mit den Besuchern des Biographen, in deren Interesse dem Privatbesitzer der Lizenz, und umsomehr der Gemeinde als Korporation des öffentlichen Rechtes, welche auf die Interessen ihrer gesamten Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat, sprachliche Verpflichtungen auferlegt sind.
Bei Erteilung der Lizenzen nach freiem Ermessen ist die Landesbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese Lizenzen auch an Bedingungen bezüglich der Zahl der Vorstellungen, den Inhalt, die Sprache, die Herkunft der vorgeführten Filme u. dgl. Je nach den Erfordernissen der örtlichen Verhältnisse und nach dem freien Ermessen im Interesse der Besucher des Biographen zu knüpfen.
Soweit die Herren Interpellanten in der Angelegenheit anderer Ansicht sind und die bisherige Praxis der Landesbehörde als den §§ 108 und 128 der Verfassungsurkunde widersprechen erachten, bemerke ich bloß, daß diese Praxis, namentlich die Frage der sprachlichen Ausstattung der Titel in den Biographen Gegenstand von Beschwerden an das Oberste Verwaltungsgericht ist, über welche bisher noch nicht entschieden worden ist.
Unter diesen Umständen habe ich vorläufig keine Ursache zu irgendeiner Verfügung aus Anlaß dieser Interpellation.
Prag, am 19. Juni 1931.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 1319/VII.
Válasz
a kormánytól dr. Szüllõ képviselõ és társai interpelláció fára a magyar szaklapoknak, különösen a budapesti Orvosi Hetilap c. szaklapnak Szlovenszkó és Podkarpatska Rus területérõl való kitiltása tárgyában. (1035/VIII. ny.-sz.)
Magyarországon 1918.évi október 28.-a után kiadott és nyomtatott nyomdatermékek postai szállítását és terjesztését érintõ tilalom vonatkozik a magyar szaklapokra is, mert bennük irredentát terjesztõ s a Csehszlovák köztársaság békéjét és közrendlét fenyegetõ cikkek és hirdetmények jelennek meg.
Egyes magyarbirodalmi szaklapok a szakés tudományos kérdéseknek irredenta érdekekkel való összekapcsolását már abbanhagyták. Amennyiben ezek Szlovenszko és Podkarpatszka Rusz területére való szállításuk és ottani terjesztésük iránt folyamodtak, kérelmüknek rendszerint elégtétetik. A belügyi minisztériumnak e téren követett gyakorlata kiváltképen az utóbbi idõben igen szabadelvû, ami ama körülmény által is igazolva van, hogy az 1930.évi január 1.-tõl több mint busz magyar szaklap postai szállítása és terjesztése engedélyeztetett.
Ami különösen az orvosi szaklapokat illeti, a belügyi minisztérium az 1929.évben az Orvosképzés c. orvosi szemle s a Magyar Orvosi Archivum c. szaklapnak Szlovenszko és Podkarpatszka Rusz területén való postai szállítását és terjesztését engedélyezte. Az Orvosi Hetilap c. szemle egyidejû kérelme elutasíttatott azért, mert e lap 1929.évi évfolyamának 5., 8. és 20.számában irredenta Jellegû cikkek közöltettek le.
Az Orvosi Hetilap postai szállításának és terjesztésének engedélyezése iránt 1931.évben benyujtott ujabb kérelme tárgyalás alatt áll. s a róla való döntés attól tétetik függõvé, hogy eme folyóirat 1930. Január 1.-tol kiadott valamennyi számának megvizsgálása után megálla, píttatik, vajjon nevezett orvosi szemle a politikai tendenciákat szakcikkeibõl kikapcsolta-e.
Praha, 1931. június 25.-én.
A kormány elnöke:
Udržal s. k.
Pøeklad ad 1319/VIII.
Antwort
des Eisenbahnministers und des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Kasper und Genossen
in Angelegenheit der Enteignung des Grundstückes K. Z. 54/3 bei der Talstation der Seilbahn in Johannisbad (Druck 890/X).
Der Konzessionär der Seilbahn Franz Wiesner hat um die Enteignung des Grundstückes K. Z. 5413 in Johannisbad auf Grund des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, angesucht, welches Gesetz über die Enteignung für den Bau von Eisenbahnen und über den Fahrbetrieb auf den selben handelt.
Das Eisenbahnministerium, hat dieses Ansuchen in der im Gesetze vorgeschriebenen Weise durchbehandelt und hat die Anregung gegeben, es möge das diesbezügliche Verfahren durchgeführt werden, da es selbst über die Motiviertheit der Enteignung, um welche angesucht wird, nicht zu entscheiden vermag.
Weder das Eisenbahnministerium, noch das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung kann Jedoch ohne Verletzung des Gesetzes das Enteignungsverfahren aufheben.
Beweis für das gewissenhafte Vorgehen der zuständigen Behörden in diesem Falle kann der Umstad sein, daß das von der Bezirksbehörde in Trautenau eingeleitete Vorbereitungsverfahren in dem Augenblicke aufgehoben worden ist, wo die Mängel in der Kundmachung, welche die Interpellation erwähnt, festgestellt worden sind.
Prag, am 24. Juni 1931.
Der Eisenbahnminister:
Mlèoch m. p.
Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:
Dr. Spina m. p.
Pøeklad ad 1319/IX.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. F. Hassold und Genossen
in Angelegenheit der rein èechischen Aufschrift des Postamtes in Eisenstein (Druck 1017/I).
Auf dem neuen Gebäude des Postamtes Eisenstein 1 wird außer der derzeitigen Aufschrift in der Fasade noch das übliche Amtsschild mit Bezeichnung des Postamtes in der Staatssprache und in deutscher Sprache angebracht werden. Dadurch wird auch den Vorschriften des Sprachengesetzes entsprochen werden.
Prag, am 8. Juni 1931.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke m. p.
Pøeklad ad 1319/XI.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,
betreffend den Tod des Zugsführers-Aspiranten Edwin Anders vom Inf.-Reg. 4 in Königgrätz (Druck 1029/III).
Nach dem Ergebnisse der von mir angeordneten strengen administrativen Untersuchung hat sich das tödliche Unglück des Zugsführer-Aspiranten Edwin Anders wie folgt zugetragen:
In den Jirásek Anlagen in Hradec Králove, welche der Militärverwaltung gehören, waren einige Bäume, welche entfernt werden mußten. Die Bäume sind am 3. Februar d. J. von der Pionierrotte des Inf. Reg. 4 beseitigt worden, welche diese, mit der militärischen Ausbildung zusammenhängenden Arbeiten in Form einer militärischen Übung unter dem Kommando des längerdienenden Zugsführers Nyè vornahm, der mit ähnlichen Arbeiten sehr gut vertraut ist.
Der Zugsführer-Aspirant Edwin Anders hat selbst gebeten, mit dieser Arbeitsgruppe gehen zu dürfen. Der Kommandant hat seiner Bitte willfahrt, hat ihm aber, da er wußte, das er auf diesem Arbeitsgebiete nur sehr wenig erfahren ist, ausdrücklich aufgetragen, dem kommandierenden längerdienenden Zugsführer nur auszuhelfen und seinen Befehlen zu folgen.
Bei der Fällung eines Baumes hat aber Anders aus eigenem Antriebe in die Arbeiten in der Weise eingegriffen, daß er den Soldaten den Auftrag gab, vorerst die Zweige abzuschneiden und erst dann den Baum zu fällen. Der Zugsführer Nyè hat ihn darauf aufmerksam gemacht, daß dies nicht so zu machen ist und daß dies nicht notwendig sei. Er hat vorausgesetzt, daß Anders, welcher ihn auch sonst Häufig über das Vorgehen bei Facharbeiten gefragt und stets gehorcht hat, auch diesmal seinem Rate folgen werde. Deshalb hat er sich entfernt, um eine zweite Gruppe von Soldaten zu beaufsichtigen.
Der Zugsführer-Aspirant Anders beharrte jedoch in Mißachtung der ihm gegebenen Belehrung auf seinem Willen und befahl den Soldaten, die Zweige vor dem Fällen des Baumes abzuschneiden. Einer der abgeschnitteten Zweige prallte von dem harten Boden ab, traf Anders, der ungefähr 8 Meter von der Stelle des Auffallens gestanden war, in den Kopf und tötete ihn auf der Stelle.
Hier hat sich einer jener unglücklichen Zufälle ereignet, welche auch außerhalb des Bereiches der Militärverwaltung vorkommen und für welche schwer jemand verantwortlich gemacht werden kann, wobei im gegebenen Falle eine gewisse Schuld dem Betroffenen selbst zugeschrieben werden kann, der, trotzdem er nicht Fachmann ist, aus Unerfahrenheit - offenbar allerdings in einem ungewöhnlichen Diensteifer - den Fortgang der Arbeit beschleunigen wollte und dabei dem gutgemeinten und richtigen Rate des Fachmannes nicht gefolgt hat.
Trotzdem das Ergebnis dieses administrativen Verfahrens keinen Anlaß zu einem Einschreiten gegen eine bestimmte Person gegeben hat, ist der Fall dennoch dem Militärprokurator übergeben worden, damit auch durch das gerichtliche Verfahren festgestellt werde, ob jemand an dem Unglücke eine Schuld trägt und ob er zur Verantwortung gezogen werden soll.
Was die Ersatzansprüche der Eltern des Verstorbenen anbelangt, habe ich die Verfügung getroffen, dass, da der Tod in Ausübung des Militärdienstes erfolgt ist, den Eltern die Begräbnis - und eventl. auch die Überführungsauslagen angemessen ersetzt werden.
Was die weiteren Ansprüche anbelangt, verweise ich auf den Wortlaut des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 41/1922, wonach die Fürsorge für die Hinterbliebenen nach Soldaten, welche infolge eines nach dem 28. Februar 1921 abgeleisteten Militärdienstes sterben, dem Ministerium für soziale Fürsorge obliegt.
Prag, am 25. Juni 1931.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Dr. Viškovský m. p.
Pøeklad ad 1319/XII.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der Aufnahme der von Oberlohma ausgehenden und durch die Gemeinde Voitersreuth bis zur Reichsgrenze bei Schönberg im Vogtlande führenden Staatsstraße in das Straßenbauprogramm des Jahres 1931 (Druck 1029/XI).
Die Staatsstraße Mies-Asch zwischen Lohma und Voitersreuth ist in einer Länge von 4.8 km im Vorfahre gewalzt und ausgebessert worden und muß heuer noch bloß durch Reparaturen in Stand gehalten werden. Die ordentliche Herrichtung dieser Strecke wird erst in das Programm für das Jahr 1932 eingereiht werden, weil für die Ergänzung des heurigen Programmes im heurigen Jahre keine freien Kredite mehr zur Verfügung stehen.
Prag, am 23. Juni 1931.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Ing. Dostálek m. p.
Pøeklad ad 1319/XIII.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Zajièek und Genossen, betreffend die heurigen Manöver
(Druck 1045/V).
Die Schlußübungen sind für die Ausbildung der Armee unerläßlich, da sie die einzige Möglichkeit bieten, daß die Kommandanten größere Einheiten praktisch kommandieren können und daß die Soldaten unter Kampfbedingungen im unbenkannten Terrain üben.
Die Schlußübungen erfordern namentlich in der Weise, wie sie derzeit im beschränkten Umfange veranstaltet werden, keinen so bedeutenden Aufwand, daß deren Widerruf einen Einfluß auf die Linderung der derzeitigen Wirtschaftskrise haben konnte.
Im heurigen Jahre werden keine großen Manöver abgehalten werden. Es werden bloß die normalen Schlußübungen im beschränkten Umfange von 6 Divisionen stattfinden, so daß nahezu die Hälfte der Wehrmacht überhaupt keine Schlußübungen mitmachen wird.
Prag, am 3. Juli 1931.
Der Vorsitzende der Regierung:
Udržal m. p.