Pøeklad ad 1037/I.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. F. Hassold und Genossen
in Angelegenheit des Ankaufes des Kurhauses Buen Retiro in Marienbad durch den Staat (Druck 557/XV).
Auf die obangeführte Interpellation erlaube ich mir Folgendes mitzuteilen:
Ad 1.) Das Haus Buen Retiro ist vom èsl. Staate auf Rechnung der Geldmittel für Unternehmungen des Ministeriums für öffentliche Arbeiten angekauft worden, auf welche sich nach § 16 der Reg. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 44 vom 11. April 1930 die Bestimmungen derselben Verordnung über das Virement nicht beziehen.
Ad 2.) Das Haus ist für soziale Zwecke angekauft worden.
Ad 3.) Sektionsrat JUDr. Bohuslav Makovec ist ermächtigt gewesen, an der Feilbietung des Hauses Buen Retiro samt den dazu gehörenden Liegenschaften teilzunehmen, und hat sie im Namen des èsl. Staates erstanden. Die Vollmacht ist in jener Form gegeben worden, die bei Erteilung behördlicher Weisungen üblich ist. Die Liegenschaft ist sodann innerhalb der durch die Bevollmächtigung erteilten Grenzen für den èsl. Staat zu dem Höchstanbote von 7,220.000 Kè erstanden worden.
Es wird bemerkt, dass das vorangegangene Anbot der Marie Guth 7,210.000 K betragen hat, woraus hervorgeht, dass sie selbst als Miteigentümerin der ausgebotenen Liegenschaften diese noch mit diesem Betrage bewertet hat. Sie hat dies in Gegenwart und ohne Widerspruch ihres Ehegatten Karl Guth, Baumeister im Orte, also eines sachkundigen Fachmannes getan, der diesen Preis offenbar ebenfalls als angemessen erachtet hat.
Es muss betont werden, dass Eigentümer des Objektes der Staat ist und dass es weder für die Severoèeská jednota noch für H. Meèíø oder für die èechische Minderheit in Marienbad gekauft worden ist.
Ad 4.) Das Vorgehen des Vertreters des èsl. Staates bei der Feilbietung war durch die geltenden Gesetzesvorschriften völlig begründet und ist deshalb Marie Guth in ihren Rechten nicht verkürzt worden, wie dies einerseits durch den Beschluss des Bezirksgerichtes in Marienbad vom 3. V. 1930, G. Z. E 9502885, und andererseits durch den Beschluss des Kreisgerichtes in Eger als Rekursgericht vom 16. V. 1930, G. Z. R IV. 434/30-91, bestätigt erscheint.
Aus der Antwort auf die obangeführten Fragen ad 1) bis 4) ist ersichtlich, dass es sich bei dem Kaufe des Hauses Buen Retiro durch den Staat nicht um einen verschleierten Ankauf dieses Hauses für die Severoèeská jednota oder für den Verwalter Meèíø oder für die èechoslovakische Minderheit in Marienbad gehandelt hat.
Prag, am 21. Februar 1931.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Ing. J. Dostálek, m. p.
Pøeklad ad 1037/II.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen
in Angelegenheit der Anrechnung der Militärdienstzeit für Lehrer an öffentlichen Schulen bezüglich ihrer Vorrückung
in Nähere Bezüge (Druck 456/XI).
Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen die zuständigen Schulbehörden davon in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund des Regierungsbeschlusses vom 14. März 1929, wie ihn der Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 6. April 1929, Z. 35.227-I, wiedergibt, der militärische Präsenzdienst nur zu der nach § 38, Abs. 1, d. Ges. S. d. G: u. V. Nr. 104126 anrechenbaren Zeit hinzugerechnet werden kann. Gleichzeitig ist mitgeteilt worden; dass diese Vorschrift sich zwar sowohl auf die Ueberleitung des definitiven Lehrers nach § 37 d. zit. Lehrergesetzes, als auch auf die Ueberleitung des Anwärters und Aushilfslehrers nach § 36 desselben Gesetzes bezieht, aber nur insoweit, als es sich um die Festsetzung der Höhe des Gehaltes (des Adjutums) handelt. Die Anwärterzeit kann daher aus dem Titel des militärischen Präsenzdienstes nicht verkürzt werden.
Der militärische Präsenzdienst wird jedoch in die für die Ueberleitung in die neuen Bezüge im Sinne d. § 38, Abs. 1, d. zit. Lehrergesetzes massgebende Zeit auch dann eingerechnet werden, wenn er nicht zur Gänze vor dem 1. Jänner 1926 abgedient worden ist; in diesem Falle kann allerdings nur jener Teil angerechnet werden, welcher vor dem 1. Jänner 1926 abgedient worden ist.
Prag, am 16. Februar 1931.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Dérer, m. p.
Pøeklad ad 1037/IX.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
wegen der unhaltbaren Zustände am Bahnhofe Böhmisch-Kamnitz
(Druck 801/XII).
Die in der Interpellation erwähnten Unzukömmlichkeiten sind Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens.
Prag, am 3. März 1931.
Der Eisenbahnminister:
R. Mlèoch, m. p.
Pøeklad ad 1037/XIII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der schleppenden Ausgabe der Entschädigungsschuldverschreibungen an die im § 4 des Ges. vom 30. September 1924 bezeichneten Personen (Umtausch der Kriegsanleihe gegen Entschädigungsschuldverschreibungen)
(Druck 844/IV).
Die Anmeldungen zum Umtausche der Kriegsanleihe gegen die 3% Entschädigungsschuldverschreibungen sind bereits zum grössten Teile erledigt, sodass die Finanzverwaltung diese Agenda im grossen und ganzen als abgeschlossen ansieht. Im Bereiche einzelner Finanzbezirksdirektionen (Finanzdirektionen) ist eine ganz minimale Zahl von Anmeldungen bisher noch nicht erledigt. Diese Anmeldungen können einerseits wegen juristischer Hindernisse (der Vermögensabgabebescheid ist nicht rechtskräftig geworden) nicht erledigt werden, andererseits würde die augenblickliche Erledigung zum grössten Teile eine Ablehnung der Anmeldung bedeuten, wenn diese nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise belegt ist. Das Amt wartet nur im Interesse des Einreichers auf die nachträgliche Ergänzung der Anmeldungen durch ihn. Es handelt sich hier hauptsächlich um die Slovakei und Podkarpatská Rus, wo die Anmeldungen nicht mit den seinerzeit nach Ungarn verschleppten Kriegsanleihen belegt worden sind. Diese Kriegsanleihen sind erst in der letzten Zeit neuerdings in das Inland überführt worden. In anderen Fällen ist über die Staatsangehörigkeit des Eigentümers der Kriegsanleihen noch nicht eintschieden worden. Die ordnungsmässig ergänzten Anmeldungen werden von den Finanzbehörden ohne jedwede Verzögerung erledigt. Keinesfalls handelt es sich um eine grosse Anzahl Kriegsanleihebesitzer, wie die Interpellation anführt, sondern um eine verhältnismässig so kleine Anzahl, dass sie im Vergleich zu der Gesamtaktion nicht ins Gewicht fällt.
Was die Ausgabe der 3% Entschädigungsschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1930 anbelangt sind bereits früher seitens der Finanzverwaltung Massnahmen dahingehend getroffen worden, dass die am 1. Jänner 1925 fälligen Coupons den Eigentümern ausgezahlt werden. Eine analoge Massnahme ist auch für eventuell weitere Zinsenfälligkeiten getroffen worden.
Die Finanzverwaltung kann keine besondere Verfügung hinsichtlich der Ausfolgung der 3% Entschädigungsschuldverschreibungen treffen, weil die Erledigung des Restes der Anmeldungen und also auch die beschleunigte Ausgabe der 3% Entschädigungsschuldverschreibungen von einer Verfügung der über die Anmeldungen entscheidenden Finanzbehörden unanhängig ist.
Prag, am il. März 1931.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš, m. p.
Pøeklad ad 1037/XIV.
Antwort
des Ministers für Landwirtschaft und des Ministers für Volksverpflegung
auf die Interpellation des Abgeordneten Gläsel und Genossen
in Angelegenheit der von der Bezirksbehörde in Asch amtlich verfügten Milchpreisherabsetzung (Druck 747/XIII).
Durch die Kundmachung der ehemaligen politischen Bezirksverwaltung in Asch vom 24. Feber 1926, Z. 6767, sind auf Grund der Ermächtigung des Ministeriums für Volksverpflegung in Prag vom 13. Feber 1926, Z. 3682/301, Abt. 3 ai 26 gemäss § 15 der Reg. Verordnung vom 3. September 1920, S. d. G. u. V. Nr. 516, die Maximalpreise für Milch im Bezirke Asch bis auf eine weitere Verfügung wie folgt festgesetzt worden:
Für ein Liter Vollmilch beim Landwirt aus dem Stalle beim Verkaufe an den Händler 1.80 Kè und für ein Liter Vollmilch beim Händler im Verkaufe an den Konsumenten 2.20 Kè.
Mit der Eingabe vom 4. Dezember 1928, Z. 402, hat der Verband Land- und forstwirtschaftlicher Bezirksverband in Asch der Bezirksbehörde in Asch mitgeteilt, dass die in dieser Kundmachung verlautbarten Maximalpreise wegen der ungünstigen Futtermittelernte im Jahre 1928 nicht eingehalten werden können und dass die Landwirte ab 15. Dezember 1928 die Milchpreise um 20 Heller für ein Liter erhöhen müssen. Gegen diese Preiserhöhung haben die Konsumenten mehrere Beschwerden eingebracht, da auch die Milchhändler den Verkaufspreis im Detailhandel um weitere 10 Heller erhöhen wollten.
Die Bezirksbehörde in Asch hat für den 28. Dezember 1928 eine Beratung zwecks Regelung der Preise einberufen und an dieser Enquete haben auch die Vertreter der Landwirte, der Konsumenten und der Milchhändler teilgenommen. Bei der Beratung ist vereinbart worden, dass wegen der ungünstigen Futtermittelernte im Jahre 1928 ausnahmsweise der Milchpreis erhöht werden wird, und zwar auf 2 Kè beim Verkaufe an den Milchhändler und auf 2.40 Kè beim Verkaufe an die Konsumenten.
Im Jahre 1929 machte der Stadtrat in Asch die Anregung, die Milchpreise neuerdings herabzusetzen, da die Futtermittelernte in diesem Jahre wiederum eine gute war. Der landwirtschaftliche Bezirksverband in Asch hat dagegen protestiert und weil sich die weiteren Verhandlungen in dieser Angelegenheit bis zu dem Zeitpunkte hinausgeschoben haben, wo abermals die Zeit der regelmässigen Milchnot eintrat, sind die erhöhten Preise auch in diesem Jahre in Gültigkeit geblieben.
Die Bezirksbehörde in Asch hat mit Zuschrift vom 5. September 1930, Z. 28655, allen Gemeindeämtern aufgetragen, sogleich in geeigneter Weise zu verlautbaren, dass ab 15. September 1930 als angemessener Milchpreis der Betrag von 1.80 Kè; für ein Liter im Verkaufe vom Landwirte an den Milchhändler und von 2.20 Kè für den Verkauf beim Milchhändler an die Konsumenten festgesetzt wird und dass gegen alle, welche diese Preise nicht einhalten würden, durch Anzeige beim Wuchergerichte eingeschritten werden wird. Seit dem 15. September 1930 sind also im Ascher Bezirke abermals dieselben Preise in Geltung wie sie mit der Kundmachung vom 24. Feber 1926, Z. 6767 festgesetzt worden waren.
Das Ministerium für Volksverpflegung beauftragt gleichzeitig die Bezirksbehörde in Asch, alle Kalkulationsposten des Milchpreises zu überprüfen, und daraufhin im Einvernehmen mit allen beteiligten Faktoren alles das zu verfügen, was dazu notwendig ist, damit der Milchpreis den derzeitigen Wirtschaftsverhältnissen in der Art entspreche, dass die Interessen sowohl der Produzenten als auch der Konsumenten von Milch in gleicher Weise, verfolgt werden, wobei sich das Ministerium für Volksverpflegung die Genehmigung des Ergebnisses der Verhandlungen über den Milchpreis vorbehält.
Die beiden beteiligten Ministerien werden eine Schädigung der Milchproduzenten im Ascher Bezirke durch ungerechte Festsetzung der Richtlinien der Milchpreise nicht zulassen.
Prag, am 19. Februar 1931.
Der Minister für Landwirtschaft:
Bradáè, m. p.
Der Minister für Volksverpflegung:
Rud. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad 1037/XV.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten E. Zajièek und Genossen,
betreffend die Errichtung einer èechischen Minderheits-Bürgerschule in Hafnerluden (Druck 79/XVIII).
Nach durchgeführter behördlichen Erhebung ist mit Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 25. November 1929, Z. 156.115/29, auf Grund des § 5 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 189/19 in Hafnerluden, dem natürlichen Zentrum jener Gemeinden, aus denen die Schüler für diese Schule angemeldet worden sind, eine Bürgerschule errichtet worden. Den Schulsprengel dieser Schule bilden folgende Gemeinden: Backovice, Police, Kostníky, Uhercice, Hafnerluden, Kurlupe, Frating und Nespitz.
Alle Gemeinden, aus denen die Schüler nach Hafnerluden gehen, haben mit Hafnerluden bei einer Entfernung von 3-4 km Strassenverbindung: bloss die Gemeinde Kostníky ist über 5 km von Hafnerluden entfernt.
Der Besuch der Schüller ist ein sehr guter, was auch daraus zu ersehen ist, dass der Unterricht während des heurigen Sommers nicht ein einziges Mal unterbrochen worden ist.
Von den umliegenden Gemeinden hat sich bloss die Gemeinde Police ebenfalls um die Errichtung einer Bürgerschule beworben, als sie aber erfuhr, dass es sich um eine Distriktschule handelt, hat sie anerkannt, dass sie durch ihre Lage für eine solche Schule, weniger geeignet ist, und hat von ihrem Ansuchen freiwillig Abstand genommen.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass die Schule zu dem Zwecke errichtet worden ist, um den Schulkindern aus der Gemeinde und aus der Umgebung die weitere Schulbildung auf den Grundlagen der Volksschule zu ermöglichen, und dass bei der Errichtung dieser Schule nach den geltenden Vorschriften vorgegangen worden ist.
Prag, am 26. Februar 1931:
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Dérer, m. p,.
Pøeklad ad 1037/XVI.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Kasper und Genossen,
in Angelegenheit der ungerechtfertigten Zurückweisung einer Arbeiterwochenfahrkarte durch den Stationsvorsteher in Radowenz bei Trautenau (Druck 705/II).
Laut den gepflogenen Erhebungen haben bei der Nichtanerkennung des Fahrausweises des Heisler sprachliche Rücksichten überhaupt keine Rolle gespielt. Dieser Arbeiter hat sich - offenbar in Unkenntnis der Sache - einen Fahrausweis für Arbeiterwochenfahrkarten statt eines Ausweises für Arbeiterrückfahrten beschafft, trotzdem er kaum die Absicht gehabt hatte, täglich in die Arbeit und aus der Arbeit zu fahren. Als er Montag, den 17. Februar 1930, also nicht am 9. März 1930 auf den Arbeiterfahrausweis, der auf Wochenfahrkarten gelautet hat, eine Arbeiterrückfahrkarte kaufen wollte, ist er dahin belehrt worden, dass nach den Tarifbestimmungen eine Arbeiterrückfahrkarte bloss gegen einen Ausweis ausgefolgt werden kann, welcher zur Erstehung von Arbeiterrückfahrkarten berechtigt.
Da dieser Reisende erklärte, er beabsichtige nur einmal in der Woche in die Arbeit und aus der Arbeit zu fahren, ist sein Fahrausweis durchgestrichen und so als nicht notwendig entwertet worden. Heisler hat sich diesen Ausweis als Muster für die Ausfüllung des Ausweises von Arbeiterrückfahrkarten belassen, der ihm später ausgestellt worden ist.
Unter diesen Umständen liegt kein Grund zu einem Einschreiten gegen den in der Interpellation genannten Beamten vor.
Prag, am 4. März 1931.
Der Eisenbahnminister:
R. Mlèoch, m. p.
Pøeklad ad 1037/XVII.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen,
betreffend das ziellose Vorgehen der Staatsanwälte (Druck 844/III).
Der Staatsanwalt ist verpflichtet, auf Grund der ihm gemachten Anzeige die Strafverfolgung zu beantragen, ohne überprüfen zu können, ob die in der Anzeige enthaltenen Angaben richtig sind.
Es ist Sache des bei Gericht gepflogenen Verfahrens, festzustellen, ob die Anzeige sachlich und rechtlich begründet ist.
Prag, am 28. Februar 1931.
Der Justizminister:
Dr. Meissner, m. p.
Pøeklad ad 1037/XVIII.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,
betreffend die Zuteilung der Staatspreise an deutsche Künstler und Schriftsteller (Druck 822/XIII).
Der in der Interpellation erwähnte Staatspreis ist nach dem ausdrücklichen Wortlaufe der Statuten für Werke und Leistungen in deutscher Sprache bestimmt. Er wird nach dem Antrage einer unabhängigen Fachjury an Schriftsteller und Künstler ohne Rücksicht darauf zugeteilt, zu welcher Religion oder Kunstrichtung der mit dem Preise ausgezeichnete Künstler gehört. Für die Mitgliedschaft in der Jury entscheidet die Fachkenntnis jener Personen, die in dieselbe ernannt worden sind.
Auch bei der Erteilung des Staatspreises für das Jahr 1930 ist genau nach den geltenden Statuten vorgegangen worden und es liegt daher kein Grund zu irgendeiner Massnahme vor.
Prag, am 28. Februar 1931.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Derer, m. p.
Pøeklad ad 1037/XIX.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten II. Simm und Genossen
in Angelegenheit der Gründung einer èechischen Minderheitsbürgerschule in Huttendorf (Druck 557/VII).
Die Volks- und Bürgerschule mit èechoslovakischer Unterrichtssprache in Huttendorf sind Schulen, welche im Sinne des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189, bezw. 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 292, vom Staate verwaltet und erhalten werden.
Die Volksschule befindet sich in der Gemeinde bereits seit dem Jahre 1919. Im Schuljahre 1929/30 haben sie im ganzen 23 Kinder besucht, von denen 17 Kinder aus Huttendorf waren; aus Rovnáèov stammten nur 3 Kinder, welche bloss ungefähr 13 Minuten zur Schule in Huttendorf haben, während sie zur Schule in Studenec über 30 Wegminuten hätten.
Die Bürgerschule ist mit dem Erlasse des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 21. Juni 1929, Z. 80.529, errichtet und vorläufig - wegen des Mangels geeigneter Räumlichkeiten - vorübergehend in der benachbarten Ortschaft Rovnáèov untergebracht worden.
In der Umgebung befinden sich zwar Bürgerschulen derselben Unterrichtssprache in Roztoky, Jilemnice, Èistá, Hor, Branná und in Hohenelbe, diese sind jedoch 1-2 Wegstunden entfernt, was wegen des unwegsamen Riesengebirgsterains und wegen des Milieus, aus welchem die Schüler stammen - es handelt sich ja in der Mehrzahl um arme Weberkinder - jedoch eine zu grosse Entfernung ist. Lediglich die Bürgerschule in Roztoky ist auf einem ordentlichen Wege nur ungefähr 1 Wegstunde entfernt, ihr nicht entsprechendes Gebäude ist jedoch mit Kindern überfüllt.
In dem soeben beendeten Schulneubaue in Huttendorf ist die Volksschule und der Kindergarten untergebracht. Ausser der Wohnung des Schulleiters befinden sich darin keine anderen Wohnungen und auch nicht das Postamt.
Prag, am 26. Februar 1931.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Dérer, m. p.
Pøeklad ad 1037/XXI.
Válass
az iskola-és nemzetmüvelõdésügyi minisztertõl
Hokky képviselõ és társai interpellációfiára a mukaéevói ruszin népiskolában történt esetekrõl. (769/III. ny.-sz.).
A megejtett vizsgálat során megállapíttatott, hogy a tanítás az 1930/31. iskolaév folyamán a mukacevói népiskolák egyikén sem lett tüzelõanyag hiánya miatt beszüntetve.
A mukaéevói népiskolák anyagi kiadásainak viselését illetõleg megjegyzendõ, hogy Mukacevo városa a szerzõdés értelmében nevezett iskolák fentartasára jelentõs összegekkel van kötelezve hozzájárulni s fûtésükre évente 240 m3 tûzifát szállítani, ennek a kötelezettségének eleget tenni azonban vonakodik.
Praha. 1931. február 26-án.
Az iskola-és nemzetmûvelödésügyi miniszter:
Dr. Dérer s. k.
Pøeklad ad 1037/XXII.
Válasz
az iskola-és nemzetmüvelõdésügYi minisztertõl
Hokky képviselõ és társai interpelláciálára a Slatinské Doly-i magyar iskola s beszüntetett magyar kisdedóvó tárgyában. (532/XIV. ny-sz.).
Slatinské Doly-ban róm. kat. kincstári népiskola van 6 magyar tannyelvû osztállyal, amelyekben ezidén 6 tanító 333 gyermeket tanít, s egy podkarpatoruszi tannyelvû párhuzamos osztálylyal, amelyben a hetedik tanító 30 gyermeket tanít. Az iskola kincstári épületben van elhelyezve, s megfelelõ tágas és világos helyiségekkel rendelkezik.
A községben csehszlovák tannyelvû állami (kisebbségi) iskola is van. Ezidén 148 gyermek látogatja, akiket négy osztályba kellett elosztani, mert a bérelt épületben elhelyezett iskola helyiségei elégtelenek.
A csehszlovák nevelési nyelvû kisdedóvó a bányaigazgatóság tulajdonát képezõ épületben van elhelyezve s a szülõk kívánatára létesíttetett. Látogatása önkéntes. A legszigorúbb vizsgálat dacára sem volt megállapítható, hogy ez iskolában a más nemzetiségû gyermekek elnemzetleníttetnének vagy bármiféleképen kínoztatnának.
A magyar nevelési nyelvû kisdedóvó nem szüntettetett be, mûködésének megujítása iránt azonban eddig senki sem folyamodott.
A közöltekbõl világos, hogy bármiféle további intézkedésekre ok nincsen.
Praha. 1931. február 21.-án.
Az iskola-és nemzetmûvelödésügyi miniszter:
Dr. Dérer s. k.