Pøeklad ad 555/VIII.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der dringlichen Verkehrsforderungen der Stadt Gablonz a. N. (Druck 204/XII.).

Die Verkehrs- und technischen Mängel der Lokalbahn Reichenberg - Gablonz a. N. - Tannwald sind dem Eisenbahnministerium gut bekannt.

Ich kann die Erwartung aussprechen, daß die Verstaatlichung der Lokalbahn, worüber soeben verhandelt wird die Abhilfe beschleunigen wird, da de staatliche Eisenbahnverwaltung für den Fall der Übernahme der Bahn in das Eigentum des Staates bereits ein ausführliches Investitionsprogramm ausgearbeitet hat, in dessen Rahmen in erster Reihender Umbautes Bahnhofes in Gablonz a. N. vorgenommen werden soll, Wenn jedoch keine Verzögerungen eintreten sollen, kann dieses Projekt nicht mit dem Ausbaue der Eisenbahnverbindung zwischen Gablonz a. N. und der Strecke Praha - Turnov - Reichenberg - Seidenberg in Zusammenhang gebracht wenden, was egget Mängel der notwendigen Finanzmittel und wegen der derzeit zweifelhaften Rentabilität erst einer ferneren Zukunft vorbehalten ist.

Eine Tarifdurchrechnung kann vor Verstaatlichung agiler restlichen privaten Lokalbahnen nicht verwirklicht werden.

Prag, am 20. Mai 1930.

Der Eisenbahnminister:

Mlèoch m. p.

 

Pøeklad ad 555/IX.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

wegen Vergebung von Konfektionslieferungen (Druck 247/XIX.).

Die Vergebung staatlicher Konfektionslieferungen auf dem Wege, wie ihn die Interpellation empfehlt, kann sich bei solchen Dienstzweigen bewähren, wo für unbekannte Perzipienten und auf Lager gearbeitet wird; in diesen Fällen kommt es nicht auf die Dislokationder einzelnen Lieferanten und auch nicht auf die genaue Einhaltung der Lieferfrist an.

Die Postverwaltung läßt jedoch für die berechtigten Perzipierten die Dienstanzüge nach Maß und probe für den Jahresbedarf der Sommer- und Winterperiode anfertigen und muß demzufolge diesen Perzipienten Gelegenheit geben, ohne große Auslagen für dieselben und in ihrer freien Zeit zum habenden und zur Probe gehen zu können, Dies erzielte Postverwaltung eben dadurch, daß siede Anfertigung der Dienstanzüge im Orte ihres Bedarfes vergibt. Die Entsendung der Postbediensteten aus den verschiedenen Orten des Staatsgebietes zudem billigsten Lieferanten auf Kostender Staatsverwaltung und die Gewährung des hierzu notwendigen Urlaubes muß aus dienstlichen und finanziellen Gründen im vorhinein ausgeschieden werden; dadurch würden die offerierten Preise selbst auch eine so bedeutende Erhöhung erfahren, daß ihre Billigkeit illusorisch werden würde. Der Vorgang, den die Postverwaltung lief der Vergebung ihrer Konfektionslieferungen einhält, indem sie nämlich auf Grund der Ergebnisse von öffentlichen Konkursen die Distribution an die billigsten Offeneren des Ortes vergibt, ermöglicht weiter auch die Rücksichtnahme auf soziale Interessen und trägt zu einer zwar nur teilweisen, aber gleichmäßigen Linderung der Arbeitslosigkeit in allen Gegenden des Staatsgebietes bei. Dieser Vorgang ist das Ergebnis langjähriger praktischer Erfahrungen und er bewährt sich für die Bekleidungswirtschaft der Postverwaltung mit vollem Erfolge, Seine allseitigen Vorzüge anerkennen sowohl die Postangestellten als auch die Lieferanten, was daraus erwiesen werden kann, daß deren Fachorganisationen und Genossenschaftsverbände gerade gelegentlich der Einbringung dieser Interpellation in zahlreichen schriftlichen Kundgebungen spontan ihre Zufriedenheit mit dem bisherigen Zustande ausgesprochen und sich dafür eingesetzt haben, daß die indes Interpellation beantragten Änderungen nicht verwirklicht werden.

Der Umstand, daß die Offerten aus den verschiedenen Orten der einzelnen Bezirke der Post- und Telegraphendirektion unter den offerierten Mindest- und Höchstpreisen eine verhältnismäßige Spannung (nicht aber eine solche, wie in der Interpellation angeführt wird) aufweisen, ist bloß der natürliche Ausdruck der verschiedenen örtlichen Teuerungsverhältnisse, welche die Postverwaltung bei ihren Aufträgen nicht übersehen kann.

Was die Wünsche anbelangt, saß die Konfektionslieferungen der Postverwaltung durch Vermittlung des Handelsministeriums vergeben werden mögen, Muß konstatiert werden, daß die Postverwaltung bereits bei verschiedenen früherem Gelegenheiten einen ablehnenden Standpunkt eingenommen und diesen auch mit Erfolg verteidigt hat, indem sie sich unter anderem namentlich auf die Komplizierung der Administrative stützt, mit welcher die Übertragung eines unbedeutenden Ausschnittes aus dem ganzen Vergebungsverfahren in den Wirkungskreis des Handelsministeriums verbunden wäre.

Im Hinblicke auf das Vorhergesagte beabsichtige ich nicht, an dem bisherigen Vorsehen der Postverwaltung in Angelegenheit der Vergebung der Konfektionslieferungen etwas zu ändern.

Prag, am 19. Mai 1930.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

 

Pøeklad ad 555/X.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten J. Geyer, H. Simm und Genossen

betreffend eine zeitgemäße Regelung der Diäten der Staatsangestellten (Druck 115/XVIII.).

Der Entwurf der Regierungsverordnung über die Regelung der Entschädigungen einiger Dienstauslagen der Staatsbediensteten steht in Beratung, Eine definitive Entscheidung über grundsätzliche Fragen ist bisher nicht getroffen worden.

Prag, am 26. Mai 1930.

Der Vorsitzender Regierung:

Udržal m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Pøeklad ad 555/XI.

Antwort

des Ministers für Handel, Industrie und Gewerbe

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der unerträglichen Verhältnisse, welche durch den Kaminfeger Wenzel Blecha in Gablonz a. N. geschaffen wurden (Druck 174/VI.).

Ich teile zu der Interpellation folgendes mit:

Auf Grund des Ergebnisses der geflogenen Erhebungen ist die Rauchfangkehrerkonzession für Schumburg dem Wenzel Blecha über Berufung mit dem Bescheid der ehem. Bezirkshauptmannschaft in Gablonz a. N. vom 5. Mai 1911, Z. 15.814, erteilt worden.

Nachdem bisherigen Kenntnissen der Verhält risse der Bezirksbehörde in Gablonz und den nachträglichen privaten Erhebungen haben zwischen Blecha und den Hauseigentümern privatrechtliche Stritte wegen Ehrbeleidigung, wegen Übertretungen des § 434 StG bestanden. Mit diesen Stritten haben sich sowohl die Gerichte als auch die Bezirkshauptmannschaft, die Gemeindeämter, der Bezirks- und Landesausschuß und das Ebenste Verwaltungsgericht in Prag beschäftigt. Es kann also nicht behauptet wenden, daß die zuständigen Stellen die Beschwerden nicht beachtet hätten. Unter Thesen Verhältnissen ist später in demselben Kehrbezirke, wo Bleeha eine Konzession hatte " dem Josef Klikorka eine Rauchfangkehrerkonzession erteilt worden.

Nachdem Blecha auf diese Weisen Arbeit bedeutend verloren hat, hat er um eine Rauchfangkehrerkonzession mit dem Standorte in Gablonz eingereicht, die ihm mit Bescheid der politischen Bezirksverwaltung in Gablonz vom 19. Feber 1923, Z. 6371 verweigert, auf Grundieren Berufung jedoch mit Erlaß der politischen Landesbehörde in Prag vom 7. Juni 1924, Z. 230,873/24-15 A - 3045/8/23, und zwar für den Ihn Kehrbereich erteilt wunde, wo bereits der Rauchfangkehrer Bridge eine Konzession hatte, Blecha hatte nicht viel Arbeit, da er die Mehrarbeiten bloß in ungefähr etwas über 100 Häusern vornehmen konnte, welche in der Mehrheit èechischen Eigentümern gehört hallen. Bei der neuen Aufteilung der Kehrbereiche durch die politische Landesverwaltung in Prag im Jahre 1926 ist ihm sodann der selbständige Wehrbereich IV. in Gablonz und ein Teil der Gemeinde Schlag sowie die Gemeinde Grünwald a. N. zugewiesen worden. Erst seit dieser Zeit beginnen die Beschwerden fegen Blecha, hauptsächlich: gegen sein beleidigendes Verhalten u. dgl. Gegen die nachlässige Verrichtung der Mehrarbeiten ist bloß eine einzige Beschwerde eingebracht worden, und zwar von dem ehemaligen Gehilfen des Blechs aufgeweckt, welcher nach Angabe das Blechs wegen Trunksucht auf die Stunde entlassen worden war. Die Beschwerde ist beim Stadtamte in Gablonz protokollarisch niedergeschrieben worden. Aus den Reihen der Hauseigentümer sind jedoch begründete Beschwerde:: wegen nachlässiger oder schlechter Verrichtung der Kehrarbeiten oder wegen Verletzung der Kehrtarife riecht vorgebracht worden.

Da gegen Blechs in der Tagespresse ein Artikel veröffentlicht worden ist, hat sich dieser dadurch allerdings geschädigt erachtet und hat selbst die Anzeige gegen die Hauseigentümer wegen Übertretung des § 434 StG. erstattet. Da viele Hauseigentümer wegen Übertretung des zitierten Paragraphen verurteilt worden sind, haben sie sich gegen Blechs sowohl bei dem Hauseigentümervereine als auch bei dem Stadtamte beschwert, Dadurch hat sich nun der Unwille der Hauseigentümer gegen Blechs gesteigert.

Im Hinblicke auf den geschilderten Stand der Angelegenheit hatte daher die Bezirksbehörde in Gablonz a. N. keine Ursache, gegen Blechs auf Grund der Strafvorschriften der Gewerbeordnung und zwar eventuell auch mit Entzug der Konzession einzuschreiten, weil hiefür keine gesetzlichen Gründe vorliegen,

Prag, am 8. Mai 1930.

Der Handelsminister:

Dr. Matoušek m. p.

 

Pøeklad ad 555/XII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend Beschwerden über Gebührenvorschreibungen gegen das Steueramt in Deutsch - Gabel (Druck 115/XIII. und 295/VI.).

Als Grundlage für die Bemessung von Gebühren gilt nachte § 10 des Gesetzes Nr. 337/21 der gemeine Wert der Liegenschaften. Es ist daher Pflicht der Steuerbehörden zu prüfen, ob die Werte, welche die Parteien in Verträgen oder Erbschaftsausweisen angeben, mit den gemeinen, im Orte üblichen Preisen im Einklang sind und, wenn sie finden, daß die angegebenen Werte nicht angemessen sind, sich um eine Preisvereinbarung mit den Parteien zu bemühen (§ 59 Geb. Ges.).

Wenn eine Vereinbarung nicht zu erzielen ist, ist der Wert durch eine besondere gerichtliche Schätzung oder durch ein Sachverständigengutachten (Expertise) festzustellen.

Wie durch das Gutachten der Sachverständigen festgestellt worden ist, haben die Parteien in den von der Interpellation angeführten Fällen alle unangemessen niedrige Übernahmswerte angegeben. Die Bewertung, die das Steueramt bei den Gemeindeämtern eingeholt hat, war gleichfalls nicht im Einklangs mit den tatsächlichen Preisen. So hat das Gemeindeamt in Brims die von E. Schütze übernommene Wirtschaft NC. 75, welche die Sachverständigen auf 246,000 Kè, bezw. 319.000 Kè geschätzt haben, auf die Anfrage des Steueramtes am 15. Juli 1929 auf 75,000 Kè bewertet, am 7. November 1929 jedoch, gab das gleiche Gemeindeamt der Partei als Beleg zu einer Gebührenbeschwerde eine Bewertung auf 160,000 Kè heraus.

Deshalb war es die Pflicht des Steueramtes in Deutsch - Gabel, die angemessenen Werte durch Einvernahme der Steuerpflichtigen festzustellen.

Hiebei konnte auf die Parteien kein Druck ausgeübt werden, sondern wie erhoben wurde, wurden dieselben nur auf die Bestimmungen des Gesetzes (§§ 50 und 53 des Geb. Ges. a J. 1850, bezw. § 13 u. ff. des Gesetze Nr. 337/21) aufmerksam gemacht, nach denen dies Finanzverwaltung das Recht hat wenn eine Vereinbarung nicht erzielt worden ist, den Wert von Liegenschaften durch eine besondere gerichtliche Schätzung oder durch ein Sachverständigengutachten festzustellen, dessen Kosten eventuell die Partei tragen muß.

Sache der Partei war es, sich für eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Schätzung (Expertise) zu entscheiden, das Steueramt konnte somit die Preis nicht dekretieren, noch mit einer einseitigen Bestimmung höherer Preise drohen für den Fall, als die Partei mit denselben keines Vereinbarung trifft.

 

Es kann sonach in dem Vorgehendes Steueramtes nichts Gesetzwidriges gefunden werden, Trotzdem wurden alle in den beides Interpellationen angeführten Fälle überprüft und in den Fällen Elstner und Kunze die Gebühren herabgesetzt, in den übrigen Fällen wird über die eingebrachten Beschwerden noch entschieden werden. Die Eheleute Sitte haben gehen die Verschreibung der Gebühren überhaupt nicht Beschwerde geführt.

Zu der Bemängelung, daß diesem Emil Schütze vorgeschriebenen Gebühren bücherlich sichergestellt worden sind, obwohl nicht die geringste Gefahr bestand, bemerke ich, daß nach § 32 der Verordnung Nr. 75/01 RGBl. das Steueramt vet. pflichtet ist, alle Übertragungsgebühren, die binnen 30 Tagen nach Zustellendes Zahlungsauftrages nicht bezahlt worden sind, ohne Verzug bücherlich sicherzustellen.

Prag, am 10. Juni 1930.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Pøeklad ad 555/XIII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Errichtung von Pflichtfortbildungsschulen für Mädchen (Druck 402/VII.).

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat neuerlich die Verhandlung über die Organisierung von Fortbildungsschulen oder Kursen nach § 11, Abs. 4, des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 226, eingeleitet. Den Entwurf der betreffenden Verordnung beabsichtigt das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur der Regierung in Kürze vorzulegen.

Prag, am 4. Juni 1930.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Pøeklad ad 555/XIV.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Herausgabe der Regierungsverordnung zum § 142 des Besoldungsgesetzes (Druck 115/XVII.) und

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, H. Simm und Genossen

in derselben Angelegenheit (Druck 408/XI).

In der von den Interpretationen behandelten Angelegenheit wurde auch die Interpellation Dr. Nr. 115/VII. eingebracht, auf welche die Regierung mit Dr. Nr. 420/XV. geantwortet hat.

Ich erlaube mir auf diese Antwort hinzuweisen.

Prag, am 4. Juni 1930.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Pøeklad ad 555/XVII.

Antwort des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Beschlagnahme des Deutschnationalen Taschenzeitweisers 1930 (Jahrgang 7) (Druck 386/III.).

Die Staatsanwaltschaft in Neutitschein hat die nicht periodische Druckschrift "Deutschnationaler Taschenzeitweiser 1930" wegen der in der Interpellation angeführten Stellen beschlagnahmt, da sie in deren Irrhalt den Tatbestand des § 300 StG. und der §§ 14, Z. 1 und 3, 17, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Das Kreisgericht hat die Beschlagnahme in ihrem ganzen Umfange bestätigt und sein Erkenntnis so begründet, wie dies in der Interpellation angeführt ist. Die durch die Beschlagnahme Betroffenen haben keine Anwendung eingebracht. Das Erkenntnis ist daher rechtskräftig geworden und das Justizministerium kann an demselben nichts ändern.

Prag, am 4. Juni 1930.

Der Justizminister:

Dr. Meissner m. p.

 

Pøeklad ad 555/XVIII.

Antwort

des Landwirtschaftsministers

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

in Angelegenheit der Unwetterkatastrophe in der Gemeinde Grünwald (Erzgebirge) (Druck 295/V.).

Die Erteilung von Unterstützungen an Landwirte, welche von einer Elementarkatastrophe betroffen worden sind, ist seit Beginn d. J, 1928 wach § 2.des Gesetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 118, und der Durchführungsverordnung hierzu vom 24. Mai 1928, S. d. G. u. V. Nr. 75, in Böhmen dem Landeskulturrat übertragen. Dieser entscheidet über diese Unterstützungen auf Grund der ihm nach Erhebung durch die Orts- und Bezirkskommissionen von den politischen Behörden I, Instanz übermittelten Elaboraten endgültig nach freiem Ermessen.

Gemäß der Meldung der Landeskulturrates in Prag ergibt sich was den Erhebungselaboraten, daß die Gemeinden Ullersdorf und Moldau weit mehr geschädigt worden sind als die Gemeinde Grünwald. In der Gemeinde Grünwald ist laut dieser Erhebung durch Hagelschlag am 4. Juli 1929 die Ernte von 42 Landwirten im Ausmaße von 26 ha teilweise vernichtet worden. Das Gesamtausmaß der landwirtschaftlichen Grundstücke beträgt im Gebiete der Gemeinde Grünwald 315 ha. Eine Schädigung von zwei Fünftel des normalen landwirtschaftlichen Ertrages, wie dies im § 5, Abs. 2. der Regierungsverordnung vom 24. Mai 1928, S. d. G. u. V. Nr. 75, verbatst wird ist in der Gemeinde Grünwald weder im ganzen noch bei einzelnen Geschädigten vorgekommen. Dagegen ist in der Gemeinde Ullersdorf von einem Gesamtausmaße von 54.32 ha Grundstücken eine Fläche von 53.59 ha und in der Gemeinde Moldau von einer Gesamtfläche von 286.60 ha eine Fläche von 112,60 ha beschädigt worden.

Die Entscheidung das Landeskulturrates über die Bewilligung von Unterstützungen in den Gemeinden Ullersdorf und Moldau und über die Abweisung der Gesuche aus der Gemeinde Grünwald ist durch diese Angaben begründet.

Prag, am 7. Juni 1930.

Der Minister für Landwirtschaft:

Bradáè m. p.

 

Pøeklad ad 555/XIX.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kailiga und Gegossen

in Angelegenheit der dringend notwendigen Errichtung eines Amtsgebäudes in Falkenau an der Eger (Druck 204/X.).

Die Ausarbeitung des Projektes für den Neubau eines Amtsgebäudes der Gerichtsstand Finanzbehörden in Falkenau a. F. ist versieben und die vom Projektanten vorgelegten Entwürfe sind bereits genehmigt worden, so daß derzeit an dem Detailprojekte gearbeitet winde.

Da das Justizministerium es als unerläßlich notwendig erachtet, daß mit diesem Baue ehestens begonnen werde, winde aus diesem Grunde in den Investitionsvoranschlag für das Jahr 1931 ein angemessener Betrag aufgenommen und werden die Vorbereitungsarbeiten derart getroffen werden, daß mit Beginn d. J. 1931 mit dem Neubaue begonnen werden könne.

Die Gemeinde hat für die provisorische Unterbringung der Bezinksbehörde Sorge getragen. Die Verhandlungen der Gemeinde über die definitive Unterbringung der Bezirksbehörde sind noch nicht abgeschlossen worden.

Prag, am 11. Juni 1930.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Ing. Dostálek m. p.

 


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