Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1930
III. volební období |
1. zasedání |
Pùvodní znìní.
216.
Antrag
der Abgeordneten Rich. Köhler, Rud. Kasper und Genossen
betreffend die gesetzliche Regelung der kollektiven Arbeits- und Dienstverträge, sowie die Errichtung von Einigungsämtern
Die Gefertigten stellen den Antrag, das Abgeordnetenhaus wolle nachstehendem Antrage seine Zustimmung geben.
Gesetz
vom..........,
über Kollektivverträge und Einigungsämter
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel I
Kollektivvertrag.
Begriffsbestimmung
§ 1.
(1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind jene Vereinbarungen, die zwischen Berufsvereinigungen der An gestellten oder Arbeiter und einem oder mehreren Arbeitgebern oder Berufsvereinigungen der letzteren schriftlich ab geschlossen wurden und die gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnisse entspringenden Rechte und Pflichten (im besonderen die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen) oder sonstige Angelegenheiten regeln, die für das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich oder rechtlich von Bedeutung sind.
(2) Als Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die gemäß § 114 b) der Gewerbeordnung zwischen Genossenschaftsversammlung und Gehilfenversammlung getroffenen Vereinbarungen.
(3) Die Eigenschaft des Kollektivvertrages im Sinne dieses Gesetzes kommt auch den Ergänzungen zu, die die auf Grund des Gesetzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 330, errichteten Betriebsausschüsse gemäß § 3, Absatz c), des letzteren Gesetzes zu den von den Berufsvereinigungen abgeschlossenen Kollektivverträgen vereinbaren.
Geltungsbereich.
§ 2.
Der sachliche, räumliche und persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages ist genau zu bezeichnen. Der Kollektivvertrag muß ferner eine Bestimmung über seine zeitliche Geltungsdauer enthalten.
Vertragsfähigkeit der Berufsvereinigungen der Angestellten und Arbeiter.
§ 3.
Zum Abschlusse von Kollektivverträgen sind die Berufsvereinigungen der Angestellten oder Arbeiter berechtigt, soweit sie den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) die Berufsvereinigung muß zum Abschlusse von Kollektivverträgen durch die Satzung ermächtigt sein;
b) die Berufsvereinigung muß in dem beteiligten Unternehmen oder in der beteiligten Wirtschaftsgruppe Mitglieder aufweisen können; c) die Berufsvereinigung muß die Interessen ihrer Mitglieder selbständig und unabhängig von Arbeitgeber-Einflüssen wahrnehmen;
d) die Berufsvereinigung darf ihren Mitgliederkreis nicht lediglich auf ein Unternehmen beschränken;
e) die Satzung der Berufsvereinigung hat anzuführen, welche Personen für sie zur Verhandlung und zur Leistung der rechtswirksamen Unterschrift befugt sind, welche Organe die Berufsvereinigung nach außen vertreten.
Vertragsgemeinschaft.
§ 4
(1) Als Parteien der Vertragsgemeinschaft (des Kollektivvertrages) gelten:
a) Arbeitgeber, welche den Kollektivvertrag als Einzelpartei unterzeichnet haben;
b) Arbeitgeber- und Arbeitnehmer, welche Mitglieder der vertragschließenden Berufsvereinigungen sind oder es werden;
c) Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche sich freiwillig einem bestehenden Kollektivvertrage anschließen;
d) die Genossenschaftsversammlungen und die Gehilfenversammlungen (§ 1, Absatz 2);
e) die Betriebsausschüsse, soweit sie Ergänzungen auf Grund des Gesetzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 330, zu Kollektivverträgen vereinbaren (§ 1, Absatz 3). (2) Bei Arbeitgebern geht die Zugehörigkeit zur Vertragsgemeischaft auf den Rechtsnachfolger über.
(3) Die Zugehörigkeit zur Vertragsgemeinschaft erlischt nicht mit dem Austritt aus der beteiligten Berufsvereinigung. Sie erlischt erst mit dem Ablauf des geltenden Kollektivvertrages, bezw. in jenem Zeitpunkte, zu dem der Vertrag hätte gekündigt werden können.
(4) Zur Teilnahme an den Verhandlungen über den Abschluß eines Kollektivvertrages und zur Teilnahme an der Vertragsgemeinschaft sind alle Berufs vereinigungen berechtigt, die den unter § 3 genannten Bedingungen entsprechen.
Ausfertigung der Kollektivverträge.
§ 5.
(1) Kollektivverträge müssen schriftlich ausgefertigt werden; ansonsten sind sie ungiltig.
(2) Ist an der Vertragsgemeinschaft eine Berufsvereinigung der Arbeitgeber beteiligt, so ist diese verpflichtet, dem Vertrage ein genaues Verzeichnis seiner Mitglieder anzufügen. Neubeitretende Mitglieder sind in dem Verzeichnisse nachzutragen.
(3) Jede an der Vertragsgemeinschaft beteiligte Partei erhält ein mit den notwendigen Unterschriften versehenes Stück des Vertrages.
Register und Sammlung der Kollektivverträge
§ 6.
(1) Jeder Kollektivvertrag ist innerhalb 14 Tagen nach seinem Abschlusse durch die an der Vertragsgemeinschaft beteiligte Berufsvereinigung (Berufsvereinigungen) der Angestellten oder Arbeiter, bzw. durch den Gehilfenausschuß oder den Betriebsausschuß in einer von den Vertretern der vertragsschließenden Parteien gezeichneten Ausfertigung beim zuständigen Einigungsamte zu hinterlegen. Der Ausfertigung ist eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der zur Vertragsgemeinschaft gehörenden Berufsvereinigungen der Angestellten oder Arbeiter (§ 3) anzuschließen.
(2) Auch die Berufsvereinigung der Arbeitgeber ist berechtigt, den Kollektivvertrag beim zuständigen Einigungsamte zu hinterlegen.
(3) Das Einigungsamt hat binnen 8 Tagen nach der Hinterlegung den Kollektivvertrag in einem Register der Kollektivverträge einzutragen, die Eintragung öffentlich kundzumachen und den Vertrag alsdann einer Sammlung der Kollektivverträge einzuverleiben.
(4) In das Register und in die Sammlung der Kollektivverträge kann während der Amtsstunden jedermann Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Kosten eine beglaubigte Abschrift verlangen.
(5) Die Kundmachung der abgeschlossenen Verträge und die Führung des Registers sind derart zu bewirken, daß den aus den nationalen Verhältnissen erwachsenden besonderen Bedürfnissen vollauf Rechnung getragen wird.
(6) Das Einigungsamt prüft die vorgelegten Kollektivverträge, im besonderen auch darauf, ob die unterzeichneten Parteien auch vertragsfähig sind (§§ 1 und 3). Das Einigungsamt ist verpflichtet, die Eintragung in das Register abzulehnen, sofern Bestimmungen des Kollektivvertrages den geltenden Rechtsvorschriften entgegenstehen, sofern die Prüfung den Mangel der Vertragsfähigkeit ergibt oder sofern die Verträge nicht den im § 2 genannten Voraussetzugen genügen.
(7) Über die Zuerkennung oder Ablehnung der Eintragung in das Register hat das Einigungsamt die Parteien der Vertragsgemeinschaft gleichmäßig innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Vorlage des Vertrages zu verständigen. Gegen die Ablehnung der Eintragung in das Register steht den Parteien innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der bezüglichen Verständigung die Berufung an das Obereinigungsamt zu.
Wirkung des Kollektivvertrages: Unabdingbarkeit
§ 7.
(1) Von dem Tage der Eintragung in das Register der Kollektivverträge angefangen gelten innerhalb des Wirkungsbereiches des Kollektivvertrages (§ 2), dessen Bestimmungen als Bestandteile jedes Vertrages, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Angestellten oder Arbeiter abgeschlossen wurde. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur soweit giltig, als sie eine Änderung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zugunsten des Angestellten oder des Arbeiters enthalten, oder Gegenstände betreffen, die im Kollektivvertrage keine Regelung erfahren. An die Stelle unwirksamer Vereinbarungen treten die entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages.
(2) Ist im Kollektivvertrage dessen Geltungsbeginn derart bestimmt, daß er nach dem Tage der Eintragung in das Register gelegen ist, so treten die im Absatz 1 bezeichneten Wirkungen erst vom Tage des vereinbarten Geltungsbeginnes ein.
(3) Im übrigen wird die Geltung eines Kollektivvertrages durch die Eintragung in das Register oder ihre Unterlassung nicht berührt.
Klagbare Erfüllung.
§ 8.
Ansprüche aus Kollektivverträgen sind gerichtlich klagbar. Die an der Vertragsgemeinschaft beteiligten Berufsvereinigungen der Angestellten und Arbeiter sind zur Einbringung gerichtlicher Klagen aus dem Kollektivvertrage berechtigt.
Lösung der Vertragsgemeinschaft
§ 9.
Der Kollektivvertrag tritt nach Ablauf der Zeit, für die er abgeschlossen wurde, außer Kraft. Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er von den Parteien der Vertragsgemeinschaft zu jedem Zeitpunkte unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden, sofern der Vertrag selbst keine anderweitige Bestimmung enthält. Von der erfolgten Kündigung ist das zuständige Einigungsamt innerhalb drei Tagen nach der Kündigung von der kündigenden Partei zu verständigen.
Übergangs-Bestimmung.
§ 10.
Um die Wirkungen des Gesetzes auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Geltung befindlichen Kollektivverträge herbeizuführen, müssen die bereits abgeschlossenen Verträge innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Verlautbarung dieses Gesetzes zur Eintragung in das Register der Kollektivverträge und zur öffentlichen Kundmachung beim zuständigen Einigungsamte vorgelegt werden.
Artikel II.
Verbindlicherklärung von Kollektivverträgen.
Begriffsbestimmung.
§ 11.
(1) Das Einigungsamt kann durch Beschluß einen Kollektivvertrag, der für die Gestaltung des Arbeits- oder Entlohnungsverhältnisses in sachlicher oder räumlicher Beziehung eine überwiegende Bedeutung erlangt hat, verbindlich erklären. Die Verbindlicherklärung verleibt dem Kollektivvertrage auch außerhalb seines ursprünglichen Geltungsbereiches die allgemeine Verbindlichkeit für solche Arbeitsverträge, die mit den durch den Kollektivvertrag geregelten im wesentlichen gleichartig sind, jedoch nicht in den Wirkungsbereich des Kollektivvertrages fallen. Durch die Verbindlicherklärung können einzelne oder alle Bestimmungen des verbindlicherklärten Kollektivvertrages über den Kreis der beteiligten Arbeitgeber hinaus auf die beteiligten Unternehmer ausgedehnt werden, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Als verbindlich können durch Beschluß des Einigungsamtes sowohl alle Bestimmungen, als auch einzelne Bestimmungen eines Kollektivvertrages erklärt werden.
Beschluß über die Verbindlicherklärung.
§ 12.
(1) Der Beschluß auf Verbindlicherklärung eines Kollektivvertrages erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jede Partei der Vertragsgemeinschaft, sowie andere Berufsvereinigungen der Angestellten oder Arbeiter oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber, deren Mitglieder durch den Beschluß des Einigungsamtes betroffen würden. Antragsberechtigt sind ferner die Behörden.
(2) Die antragstellende Partei hat ihrem Antrage eine amtlich beglaubigte Abschrift des Kollektivvertrages anzuschließen.
(3) In dem Beschlusse sind Inhalt, Geltungsumfang, Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Verbindlicherklärung zu bezeichnen. Das Einigungsamt macht seinen Beschluß kund. In der Kundmachung ist zu verlautbaren, daß Einwendungen gegen den Beschluß über die Verbindlicherklärung innerhalb 14 Tagen beim Einigungsamte zu erheben sind.
(4) Wird kein Einspruch erhoben, so ist nach Ablauf der Einspruchsfrist öffentlich kundzumachen, daß der Beschluß auf Verbindlicherklärung in Rechtskraft erwachsen ist. In der Kundmachung ist zu verlautbaren, zu welchem Zeitpunkte die Verbindlicherklärung in Wirksamkeit tritt.
(5) Zur Verhandlung über die Verbindlicherklärung kann das Einigungsamt Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; ebenso kann es in anderer geeigneter Weise einschlägige Erhebungen pflegen.
Anfechtung des Beschlusses über die Verbindlicherklärung.
§ 13.
(1) Der Beschluß auf Verbindlicherklärung, Abänderung oder Aufhebung einer Verbindlicherklärung kann innerhalb 14 Tagen nach der Kundmachung (§ 12) von jeder Partei angefochten werden, die ihre Interessen durch den Beschluß verletzt erachtet. Der Einspruch kann sich auch gegen einzelne Bestimmungen des Beschlusses richten.
(2) Über diesen Einspruch, der beim Einigungsamte zu überreichen ist, entscheidet endgiltig das Obereinigungsamt. Das Obereinigungsamt kann den Beschluß bestätigen, aufheben, ganz oder teilweise abändern oder die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Einigungsamt zurückverweisen.
(3) Der Beschluß des Obereinigungsamtes ist in seinem wesentlichen Inhalte öffentlich kundzumachen. Lautet er auf Verbindlicherklärung eines Kollektivvertrages, so ist dieser im vollen Umfange mit dem Bemerken zu verlautbaren, daß seine Bestimmungen in Rechtskraft erwachsen sind.
(4) Im übrigen finden auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Verbindlicherklärung die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäße Anwendung.
Register und Sammlung der Satzungen
§ 14.
(1) Der verbindlicherklärte Kollektivvertrag ist in das beim zuständigen Einigungsamte geführte Register der verbindlicherklärten Kollektivverträge einzutragen und alsdann der bei diesem Einigungsamte errichteten Sammlung der verbindlicherklärten Kollektivverträge einzuverleiben. Eine Abschrift der verbindlicherklärten Kollektivverträge ist beim Obereinigungsamte zu hinterlegen. Das Gleiche gilt, wenn ein verbindlicherklärter Kollektivvertrag geändert oder aufgehoben wird.
(2) In das Register und in die Sammlung der verbindlicherklärten Kollektivverträge kann während der Amtsstunden jedermann Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Kosten eine beglaubigte Abschrift verlangen.
Wirkung der Verbindlicherklärung
§ 15.
(1) Von dem Tage der Eintragung in das Register der verbindlicherklärten Kollektivverträge angefangen, gelten innerhalb des Wirkungsbereiches desselben dessen Bestimmungen als Bestandteile jedes Vertrages, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Angestellten oder Arbeiter abgeschlossen wurde. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der verbindlicherklärte Kollektiv-Vertrag nicht ausschließt, nur soweit giltig, als sie eine Änderung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zugunsten des Angestellten oder des Arbeiters enthalten oder Gegenstände betreffen, die in dem verbindlicherklärten Kollektivvertrage keine Regelung erfahren haben.
(2) Jeder neue Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich die von seinen Bestimmungen abweichende Satzung außer Kraft.
Artikel III.
Einigungsamt
Errichtung.
§ 16.
Zur Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten sind berufen:
1. die Einigungsämter;
2. das Obereinigungsamt.
Im besonderen ist das Einigungsamt berufen, bei den Verbandlungen übe r den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Parteien oder von einer Behörde gestellt wird.
§ 17.
(1) Die Einigungsämter sind öffentliche Behörden.
(2) Standort und Sprengel der Einigungsämter werden nach Anhörung aller beteiligten Interessentengruppen im Verordnungswege bestimmt.
Zusammensetzung
§ 18.
(1) Bei jedem Einigungsamte werden Einigungskammern gebildet. Mindestens je eine - allgemeine Einigungskammer muß für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeiter und für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der Angestellten gebildet werden.
(2) Neben den allgemeinen Kammern (Absatz 1) können für bestimmte Gewerbezweige und Berufsarten nach Bedarf besondere Fachkammern gebildet werden, die ebenfalls nach dem Beschäftigungsverhältnis von Angestellten bzw. Arbeitern zu gliedern sind.
(3) Auch außerhalb des Sitzes des Einigungsamtes können besondere Kammern dann errichtet werden, wenn ihre Errichtung zweckmäßig erscheint.
§ 19.
(1) Die allgemeinen Kammern bestehen aus dem Vorsitzenden und den in gleicher Zahl berufenen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisitzern.
(2) Die Fachkammern bestehen aus dem Vorsitzenden und den in gleicher Zahl berufenen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Gewerbezweiges oder der Berufsart als Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende (und sein Stellvertreter) wird vom Ministerium für soziale Fürsorge bestellt. Der Vorsitzende ist zur unparteiischen und gewissenhaften Amtsführung verpflichtet.
(4) Beisitzer des Einigungsamtes, bzw. der Einigungskammern können alle volljährigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, die im Sprengel des Einigungsamtes wohnhaft sind. Arbeitgeber-Beisitzer dürfen nur Arbeitgeber sein. Arbeitnehmer-Beisitzer dürfen in den Kammern für Arbeiter nur Arbeiter, in den Kammern für Angestellte nur Angestellte sein.
(5) Die Beisitzer werden in unmittelbarer, geheimer Wahl nach dem Grundsatze des Verhältnissystems gewählt. II.re Zahl wird nach dem festgestellten Bedürfnis bestimmt. Die Wahlen finden getrennt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für Angestellte und Arbeiter statt.
(6) Die Amtszeit der Beisitzer dauert drei Jahre. Sie werden vor ihrer ersten Dienstleistung auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Die Beisitzer sind nicht Vertreter der Parteien. Sie sind in ihrer sachlichen Stellungnahme nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
§ 20.
Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, die Arbeitnehmer in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als Beisitzer zu beschränken oder sie wegen der Übernahme oder der Art der Ausübung dieses Amtes zu benachteiligen.
Einigungsverfahren
§ 21.
(1) Ein Antrag auf Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse kann von einer am Streite beteiligten Partei oder von einer Behörde gestellt werden. Bei Arbeitseinstellungen oder Aussperrungen soll der Vorsitzende des Einigungsamtes auch von amtswegen eingreifen.
(2) Der Antrag ist an keine Form gebunden.
(3) Erscheinen die am Streite beteiligten Parteien ohne besondere Ladung vor dem Vorsitzenden, so kann er sogleich Vergleichsverhandlungen einleiten. In allen übrigen Fällen hat er die Verhandlung vor der Kammer anzuordnen. Das Verfahren ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Zwischen dem Tage der Antragstellung und dem Tage der Verhandlung sollen höchstens drei Tage liegen. Ist mit einer Aussperrung oder Arbeitseinstellung zu rechnen, so soll diese Frist noch abgekürzt werden.
§ 22.
Die Verhandlung ist mündlich. Über die Öffentlichkeit der Verhandlung entscheidet die Einigungskammer.
§ 23.
Die Parteien können sich nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, sowie durch die ständigen Vertreter der Berufsvereinigungen als Bevollmächtigte vertreten lassen. Auch als Beistände sind nur diese Personen zugelassen. Das persönliche Erscheinen der Parteien kann jederzeit angeordnet werden.
§ 24.
Die Verhandlung findet auch dann statt, wenn eine Partei trotz rechtzeitiger Ladung ohne stichhältigen Grund nicht erschienen ist oder sich weigert, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Vorsitzende kann für den Fall des Nichterscheinens einer Partei auch Ordnungsstrafen verhängen.
§ 25.
(1) Soweit es zur Beurteilung des Streitfalls erforderlich ist, hat die Einigungskammer Auskunftspersonen und Gutachter zu hören, schriftliche Gutachten und amtliche Auskünfte einzuholen und den Parteien die Beibringung von Unterlagen aufzugeben.
(2) Nach Klarstellug der Streitpunkte und der für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse ist jeder Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 26.
Die Kammer kann jederzeit eine Einigung zwischen den Parteien versuchen. Sie ist hiezu verpflichtet, bevor sie einen Schiedsspruch fällt. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie ihrem Wortlaute nach niederzuschreiben und von den Parteien zu fertigen.
Schiedsspruch.
§ 27.
(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Kammer einen Schiedsspruch zu fällen.
(2) Vor Abgabe des Schiedsspruches soll der Vorsitzende die erschienenen Parteien befragen, ob sie sich dem Schiedsspruche im voraus unterwerfen, soweit er nicht schon kraft des Gesetzes oder kraft besonderer Vereinbarung bindend ist.
(3) Ein Schiedsspruch ist im besonderen auch auf Antrag der erschienenen Partei dann zu fällen, wenn eine der Parteien nicht erscheint oder nicht verhandelt
§ 28.
(1) Der Schiedsspruch hat sich auf alle zwischen den Parteien strittigen Fragen zu erstrecken.
(2) Er muß erkennbar machen, inwieweit er auf der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, eines Kollektivvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung beruht, oder inwieweit er einen Vorschlag an die Parteien für die allgemeine Regelung der Arbeitsbedingungen enthält.
(3) Werden in dem Schiedsspruch Arbeitsbedingungen für die Zukunft allgemein geregelt, so soll zugleich angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkte diese Regelung gelten soll.
(4) Bei der Beratung und Abstimmung über den Schiedsspruch dürfen nur die Mitglieder der Kammer und der Schriftführer anwesend sein.
§ 29.
(1) Die Einigungskammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Falles. Sie ist an das bestehende Recht gebunden.
(2) Für das Zustandekommen des Schiedsspruches genügt die einfache Stimmenmehrheit. Kein Beisitzer darf die Stimmenabgabe verweigern. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
§ 30.
(1) Soweit der Schiedsspruch nicht schon kraft des Gesetzes oder kraft besonderer Vereinbarung bindend ist oder die Parteien sich nicht im voraus unterworfen haben, soll der Vorsitzende die Parteien befragen, ob sie sich sofort über die Unterwerfung unter den Schiedsspruch erklären wollen. Erklären sie sich nicht, so hat die Kammer nach Anhörung der Parteien den Tag zu bestimmen, bis zu dessen Ablauf sie diese Erklärung abzugeben haben.
(2) Die Erklärung der Parteien darüber, ob sie sich dem Schiedsspruche unterwerfen, sind schriftlich einzureichen.
(3) Wird innerhalb der bestimmten Frist keine Erklärung abgegeben, so gilt die Unterwerfung als abgelehnt.
§ 31.
(1) Ein Schiedsspruch über Streitigkeiten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnisse, dem sich die Parteien unterworfen haben, ist gerichtlich vollstreckbar. Ebenso ein vor der Kammer abgeschlossener Vergleich.
(2) Soweit der Schiedsspruch die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen allgemein regelt, hat er die Wirkung eines Kollektivvertrages (§§ 1-16).
Verbindlichkeit
§ 32.
(1) Der Schiedsspruch ist bindend, wenn ihm durch gesetzliche Vorschrift oder durch Vereinbarung der Parteien bindende Wirkung beigelegt ist, oder wenn die Parteien sich ihm unterworfen haben.
(2) Soweit die Parteien sich dem Schiedsspruche nicht unterwerfen, kann die fehlende Unterwerfung dadurch ersetzt werden, daß der Schiedsspruch für verbindlich erklärt wird. Die Verbindlichkeit erfolgt auf Antrag oder vom amtswegen durch das Ministerium für soziale Fürsorge, dessen Entscheidung endgiltig ist.
(3) Vor der Entscheidung über die Verbindlicherklärung hat das Ministerium die Parteien zu hören. Es kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Gutachter hören, schriftliche Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und den Parteien die Beibringung von Uterlagen aufgeben.
(4) Die Entscheidung über die Verbindlicherklärung ist schriftlich niederderzulegen.
Artikel IV
Obereinigungsamt.
Errichtung.
§ 33.
Beim Ministerium für soziale Fürsorge ist ein Obereinigungsamt zu errichten. Auf dessen Zusammensetzung und Wirksamkeit finden die einschlägigen Abschnitte der vorhergehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
§ 34.
Das Obereinigungsamt ist berufen:
1. Die Aufsicht über alle Einigungsämter zu führen und ihre Geschäftsführung zu überwachen;
2. über den Einspruch gegen den Beschluß eines Einigungsamtes über die Verbindlicherklärung eines Kollektivvertrages zu entscheiden;
3. Beschlüsse über die Verbindlicherklärung eines Kollektivvertrages zu fassen, der den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter berührt;
4. ein Register und eine Sammlung aller verbindlicherklärten Kollektivverträge zu führen.
Artikel V.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 35.
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes, über die Durchführung der Wahlen der Beisitzer und über die sonstige Durchführung dieses Gesetzes werden im Verordnungswege erlassen.
§ 36.
Die aus der Tätigkeit der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes entstehenden Kosten werden vom Staate getragen.
§ 37.
Das Verfahren vor den Einigungsämtern und vor dem Obereinigungsamte ist gebühren- und stempelfrei.
§ 38.
Die Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Einigungsämter zu entsprechen.
§ 39.
Die Bestimmungen der bestehenden Gesetze (Handlungsgehilfengesetz, Gewerbeordnung, Bergbaugesetz) treten insoweit außer Wirksamkeit, als sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruche stehen..
§ 40.
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verlautbarung in Kraft.
(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Minister für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern betraut.