Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1930

III. volební období.

1. zasedání.


 

Pùvodní znìní.

132.

Antrag

der Abgeordneten Böllmann, Windirsch, Böhm, Hodina und Genossen

auf Erlassung eines Gesetzes, über die Änderung des Zolltarifes.

Die Unterfertigten beantragen:

Das Abgeordnetenhaus möge beschließen:

Gesetz

vom……………………

mit welchem die Gesetze über den Zolltarif für das tschechoslowakische Zollgebiet und der Zolltarif teilweise abgeändert und besondere Bestimmungen über die Regelung der Handelsbeziehungen mit dem Auslande her ausgegeben werden.

Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel I.

Der Zolltarif für das tschechoslowakische Zollgebiet wird folgend geändert:

Klasse VI. Getreide, Malz, Mehl und Mahlprodukte.

Tarifnummer:

Ware:

Allgemeiner Zollsatz in Kè für 100 kg

23.

Weizen, Halbfrucht, Spelz

75.-

24.

Roggen

70.-

25.

Gerste

70.-

26.

Hafer

70.-

27.

Mais

40.-

30.

Malz

93.-

33.

Mehl und Mahlprodukte aus Getreide und Hülsenfrüchten

190.-


Klasse VII. Obst und Gemüse.

41.

a) Zwiebel

80.-

 

b) Steckzwiebeln

260.-

 

c) Knoblauch

260.-

42.

a) Kraut

75.-

 

b) Kraut in der Zeit vom 16. Juli bis 31. Oktober

40.-

43.

b) gewöhnliche Gemüse:

 
 

1) Kartoffeln

18.-

 

2) Kapuste, Sellerie, Petersilie

75.-

 

3) sonstiges

40.-

52.

nicht besonders benannte Sämereien

2000.-

 

Anmerkung bezüglich Zucker-rübensamer für die Saatzwecke wird aufgehoben.

 

53.

Samen aller Art in Briefen und dergleichen für den Detailhandel vorgerichtet

4000.-


Klasse VIII. Schlacht- und Zugvieh.

63-67.

a) Rindvieh

250.-

 

b) Schlachtvieh im Gewichte über 500 kg

350.-

68.

Schafe und Ziegen auch Widder, Hammel und Böcke

250.-

69.

Lämmer und Kitze

250.-

70.

Schweine:

 
 

a) im Gewichte bis 130 kg

350.-

 

b) im Gewichte über 130 kg

250.-

   

pro Stück

71.

Pferde:

2500.-

 

Anmerkung: Saugfohlen

1000.-

72.

a) Maulesel und Maultiere

1000.-

 

b) Esel

500.-


Klasse IX. Andere Tiere.

73.

Geflügel aller Art mit Ausnahme von Federwild:

 
 

a) lebend:

 
 

1. Gänse pro Stück

15.-

 

oder für 100 kg Lebendgewicht

350.-

 

2. anderes Geflügel für 100 kg Lebendgewicht

350.-

 

b) tot: auch ausgeweidet, gerupft oder ohne Extremitäten

500.-

74.

Haar- oder Federwild:

 
 

tot:

400.-

75.

Fische und Süßwasserkrebse, Landschnecken, Skampi, alles frisch

 
 

a) Meerfische

160.-

 

b) sonstige

300.-

 

Anmerkung: Salzfische auf Erlaubnisschein zollfrei.

 

76.

Muscheln oder Schaltiere aus der See, frisch, auch abgekocht, jedoch nicht ausgelöst

1000.-


Klasse X. Tierische Produkte.

78.

Milch und Rahm, frisch:

 
 

a) Milch

23.-

 

b) Rahm

380.-

 

Anmerkung: Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium den Zoll für Milch für einzelne Grenzgebiete zu suspendieren.

 

79.

Geflügeleier, auch Eigelb und Eiweiß flüssig

200,-

 

Anmerkung: Eigelb und Eiweiß zur industriellen Verarbeitung auf Erlaubnisschein

zollfrei.

80.

Honig:

 
 

a) Bienenhonig auch in Waben ohne lebende Bienen

1600.-

 

b) Kunsthonig

2000.-

 

Anmerkung: Bienen und Stöcken auch mit Honig in Waben

1600.-

81.

Wachs, tierisches:

 
 

a) natürliches

180.-

 

b) zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelten oder in Kugelform auch mit anderen Stoffen versetzt, z. B. Baumwachs. Klebwachs und dergl.

480.-

85.

Federn:

 
 

a) nicht besonders benannte, auch geschlissen, Flaumfedern und Kiele

100.-

 

b) Schmuckfedern, nicht zugerichtet

zollfrei.


Klasse XI. Fette.

88.

Naturbutter, frisch oder gesalzen, auch eingeschmolzen

580.-

89.

Fette:

 
 

a) Schweinefett, Schweinespeck

250.-

 

b) Schweineschmalz

360.-

 

c) Gänsefett, auch ausgeschmolzen

400.-

90.

Kunstfett und Margarin, Speise talg, roh oder geschmolzen sowie auch die sonstigen nicht besonders benannten Speisefette

500.-

 

Anmerkung:

 
 

1. Speisefette, die sich nach ihrem Geschmack und ihrer sonstigen Beschaffenheit als Surrogate von Schweinefett, Schweineschmalz, Schweinespeck oder Gänsefett dar stellen, werden nach Nr. 89 verzollt.

 
 

2. Alle Speisefette nach Denaturierung zur technischen Verwendung

22.50

 

3. Oleomargarin, gereinigtes Oel aus Kokosnüssen sowie auch gehärtete fette Oele, alle in Fässern zur Erzeugung von Speisefetten gegen besondere Bewilligung unter den durch Verordnung festgesetzten, Bedingungen

250.-

92.

Tierischer Talg, roh oder geschmolzen:

 
 

Preßtalg

25.-


Klasse XIII. Getränke.

109.

Wein:

 
 

a) in Fässern

800.-


 

Klasse XIV. Nahrungsmittel.

113.

Gewöhnliches Brot, schwarz oder weiß, Schiffszwieback

250.-

117.

Fleisch:

 
 

a) frisch

500.-

 

b) einfach zubereitet, gekocht, getrocknet, geräuchert, auch gesalzen

700.-

 

c) fein zubereitet, in hermetisch verschlossenen Konserven, Fleischextrakte

1400.-

118.

Fleischwürste

1200.-

119.

a) Quark

200.-

 

b) Käse:

 
 

1. feiner Tafelkäse, auch Schmalzkäse

600.-

 

2. sonstige

500.-

131.

Anmerkungen:

 
 

1. kondensierte oder getrocknete Milch, auch gesüßt

1200.-

132.

Anmerkungen:

 
 

2. kondensierte oder getrocknete Milch, auch gesüßt

1200.-


Klasse XXIII. Flachs, Hanf, Jute.

202.

Flachs sowie Hanf:

 
 

a) roh, geröstet

70.-

 

b) gebrecht, gehechelt, gebleicht und gefärbt

350.-

 

Anmerkung: Gegen Erlaubnisschein, welcher auf einen Nachweis des Landeskulturrates über den Aufkauf von einheimischem Flachs herausgegeben wird, ist die Einfuhr einer gleichen oder verhältnismäßigen (1:5) Menge zollfrei zulässig

zollfrei.


Klasse XLVI. Chemische Hilfsstoffe:

612.

Kasein, Kaseogomaa

300.-


 

Die Anmerkung wird aufgehoben.

Artikel II.

Die Zollsätze Nr. 23 bis 132, welche im Artikel II des Gesetzes vom 22. Juni 1926, Slg. d. G. u. V. Nr. 109, für die Zolltarifnummern sowie deren Anmerkungen geregelt wurden, werden aufgehoben.

Artikel III.

Die Bestimmungen des Artikels II des Gesetzes vom 12. August 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 349, gelten analog für die Sätze des Artikels I dieses Gesetzes.

Artikel IV.

Die Zollsätze der folgenden Tarifnummern können weder nach dem vorangehenden Artikel III noch in neuen Handelsverträgen, welche nach Herausgabe dieses Gesetzes abgeschlossen werden, unter das unten angeführte Ausmaß herabgesetzt werden:

Tarifnummer:

Ware:

Allgemeiner Zollsatz in Kè für 100 kg

     

23.

Weizen, Halbfrucht, Spelz

60.-

24.

Roggen

56.-

25.

Gerste

56.-

26.

Hafer

56.-

33.

Mehl und Mahlprodukte

150.-

43.

b) Kartoffeln

13.-

63-67.

a) Rindvieh

200.-

 

b) Rindvieh, Schlachtvieh über 500 kg

250.-

70.

Schweine im Gewichte bis 130 kg

250.-

 

und mit Wirkung vom 1. Jänner 1933

300.-

88.

Naturbutter, frisch oder gesalzen, auch geschmolzen

450.-

89.

Schweinefett, auch Schweineschmalz, Schweinespeck; Gänsefett, auch geschmolzen

150.-

117.

Fleisch:

 
 

a) frisch

400.-


 

Artikel V.

Über die Einfuhrscheine.

§ 1.

Die Bestimmungen des Artikels VI des Gesetzes vom 22. Juni 1926, Slg. d. G. u. V. Nr. 109, über die Einfuhrscheine werden auf Gerste und Malz (Tarifnummer 25 und 30), auf Rindvieh und Schweine (Tarifnummer 63-67 und 70), auf Fleisch (Tarifnummer 117, lit. a, b.), auf Schinken in hermetisch verschlossenen Verpackungen (Tarifnummer 128), auf Butter (Tarifnummer 88) und Käse (Tarifnummer 119), auf Kartoffeln und Kartoffelstärke und deren Derivate (Tarifnummer 43b und 613), auf Rotkleesamen (aus Tarifnummer 49), auf Zuckerrübensamen (aus Tarifnummer 52), auf Gurken, Frühkartoffeln (aus Tarifnummer 43), Zwiebeln (aus Tarifnummer 41) und Kraut (Tarifnummer 42) ausgedehnt und ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

1.) Die Einfuhrscheine werden für die in diesem Artikel angeführten Waren nach den für die Einfuhrscheine unter der Nummer i festgesetzten Grundsätzen mit den weiters angeführten Änderung geregelt werden.

2.) Die geringste Menge der ausgeführten Waren bei allen Einfuhrscheinen werden von 50 auf 5 q erniedrigt und bei Fleisch, Schinken, Butter und Käsen auf 50 kg.

3.) Der Zollwert des Einfuhrscheines bei der Ausfuhr von Gerste oder Malz wird nach dem niedrigsten geltenden Zollsatze der Gerste, beziehungsweise nach dem bestimmten Rohproduktenwerte nur bis zur Menge von 10.000 Waggons Gerste und bis zur Menge von 10.000 Waggons Malz bestimmt und für die weitere Menge wird als Grundlage die Hälfte dieses niedrigsten Gerstenzollsatzes genommen.

4.) Die Ausgabe von Einfuhrscheinen auf Malz, Fleisch und Schinken, Butter, Käse und Stärke ist nur auf die heimische Unternehmung beschränkt, welche sie erzeugt hat und zwar bei Malz, Butter, Käsen und Stärke aus heimischen Rohprodukten.

5.) Der Rohproduktenwert für Malz, Fleisch, Schinken und Stärke wird durch Verordnung festgesetzt.

§ 2.

Die Verwendung aller Einfuhrscheine wird auch auf die Einfuhr von Waren der Zolltarifnummer 89 (Fette) zugelassen.

Der Regierung wird aufgetragen, zum Zwecke der vollen Ausnützung und Verwertung aller Einfuhrscheine deren Verwendung nach der Höhe ihres Zollwertes zur Bezahlung des Zolles bei der Einfuhr auch anderer Waren unter besonders festgesetzten Bedingungen zuzulassen, insbesondere von landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln.

§ 3.

Bei der Regelung der Einfuhrscheine kann eine Maßnahme für die Sicherung einer bestimmten Qualität der aus- oder eingeführten Waren und deren Kontrolle getroffen werden und, falls es diese Kontrolle erfordert, kann die Ausgabe von Einfuhrscheinen bei der Ausfuhr oder deren Verwendung bei der Einfuhr nur auf bestimmte Interessenorganisationen beschränkt werden.

Artikel VI.

Zollzuschlag.

Falls der den Landwirten auf den Verladestationen nach den durchschnittlichen Notizen der Produktenbörsen gezahlte Preis während der Zeit eines Kalendervierteljahres bei Weizen unter 215 Kè oder bei Roggen unter 190 Kè für 100 kg fällt, wird die Regierung einen besonderen Zuschlag zum allgemeinen und Vertragszollsatz einführen. Bei Weizen und eventuell bei Roggen in der Höhe von 20 Kè und bei Mahlprodukten aus der betreffenden Getreideart 50 Kè für 100 Kè.

Wenn der durchschnittliche Preis einheimischer Schweine auf dem Prager-Markte, der für die Zeit eines Kalender-Monates festgestellt wird, unter 11 Kè für 1 kg Lebendgewicht sinkt, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium einen besonderen Zuschlag zum allgemeinen und Vertragszollsatz bei Schweinen bis 130 Kè Lebendgewicht in der Höhe von 100 Kè für 100 Kè Lebendgewicht mit Geltung vom 10 Tage nach der Verlautbarung verlautbaren.

Dieser Zuschlag wird mindestens 2 Monate dauern.

Die angeführten Zuschläge werden zusammen mit dem niedrigsten Zollsatz bei der Bestimmung des Zollwertes der Einfuhrscheine berechnet und können nicht in Handelsverträgen herabgesetzt werden. Die Regierung hebt diese Zuschläge auf, sobald die auf die festgesetzte Art erhobenen Preise über die angeführten Richtpreise steigen.

Artikel VII.

Über außerordentliche Dotationen.

Für die wirtschaftlichen Aktionen zur Milderung und Überwindung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Landwirtschaft namentlich zum Ausbau, zur Vertiefung und Konzentrierung der Organisationen für die Verwertung der Landwirtschaftlichen Erzeugnisse, zur Verbesserung ihrer Qualität und Magazinierung der Überschüsse und Vorräte wird für die Dauer von 5 Jahren ein außerordentlicher Jahresbetrag von 50 Millionen Kè bewilligt, über dessen Verwendung das Landwirtschaftsministerium entscheidet.

Eine besondere Dotation von 50 Millionen Kè für die Dauer von 5 Jahren wird zur Unterstützung der Arbeitslosen und zur Durchführung der Gesundheitspflege bewilligt, deren Verwendung durch eine Regierungsverordnung geregelt werden wird.

Artikel VIII.

Ausser ordentliche Dodation.

Von Getreide, Mehl, Vieh, Fleisch, Flescherzeugnissen und Fetten dürfen keine Abgaben für Zwecke der Selbstverwaltungsverbände und anderer Korporationen und Unternehmungen eingehoben werden, mit Ausnahme jener, welche die Regierung zum Ersatz tatsächlicher Ausgaben bewilligt.

Das Gesetz vom 14. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 262, über die Einhebung der Fleischsteuer wird aufgehoben.

Artikel IX.

Dieses Gesetz erlangt Wirksamkeit am 1. März 1930.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium und mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe betraut.

Die mit diesem Antrage für den Staat erwachsende finanzielle Belastung wird aus den Zolleinnahmen gedeckt.

In formaler Hinsicht möge der Antrag im Abgeordnetenhaus dem Initiativausschuß, dann dem Landwirtschaftlichen und Budgetausschuß zugewiesen werden.

Prag, am 9. Jänner 1930.

Böllmann, Windirsch, Böhm, Hodina,

Gläsel, Halke, Platzer, Wagner, Blažek, Šèerecký, Zajíc, Machník, Koèandrle, Petroviè, Ing. Žilka, Køemen, Tùma, Beran, Dr. Zadina, Mašata, Viereckl, Heller, Zierhut.

 


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