Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1930

III. volební období.

1. zasedání.


 

Pùvodní znìní.

121.

Antrag

des Abgeordneten Richard Köhler und Genossen

auf Herausgabe eines Gesetzes, durch welches einzelne Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Feber 1929, Zahl 26 S. d. G. u. V. über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten abgeändert, bezw. ergänzt werden.

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom…………………………

durch das einzelne Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Feber 1929, Zahl 26 S. d. G. u. V. über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten abgeändert, bezw. ergänzt werden.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

Der § 13 Absatz 3 hat zu lauten: Die Beitragszeit des gesetzlichen Präsenzdienstes ist in der 4. Gehaltsklasse anzurechnen.

§ 2.

Der § 16 hat im Absatze 1 zu lauten:

1. Der Anspruch auf die Leistungen nach § 15, Punkt 1, 2, 3 und 5 ist an die Zurücklegung einer Wartezeit von 18 Beitragsmonaten gebunden.

Der Absatz 2 bleibt unverändert.

§ 3.

Der § 17 hat im Absatze 1 zu lauten:

1. Anspruch auf die Invaliditätsrente hat der zur Ausübung seines Berufes dauernd unfähige Versicherte. Unfähig zur Ausübung des Berufes ist, wer wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte den Pflichten seines Berufes nicht weiter zu obliegen vermag.

§ 4.

Der § 18 hat zu lauten:

Keinen Anspruch auf die Invaliditätsrente hat, wer die Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes vorsätzlich oder bei Begehung eines strafgerichtlich festgestellten Verbrechens herbeigeführt hat. In diesen Fällen gebührt die Invaliditätsrente den Familienangehörigen für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Versicherten, wenn sie gegen den Versicherten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben (§ 42, Z. 1).

§ 5.

Der § 24 hat zu lauten:

1.) Der Absatz 1 ist gänzlich zu streichen.

2.) Der Absatz 2 bleibt unverändert und tritt unter Weglassung der Bezeichnung als 2. Absatz an die Stelle des gestrichenen 1. Absatzes.

§ 6.

Im § 30 im Absatze 1 werden die beiden Wörtchen und bedürftig gestrichen.

§ 7.

Im § 32 ist:

1) Im Absatze 1 der Schlußsatz Die Waisenrente für das einfach verwaiste Kind darf jedoch nicht weniger als Kè 1500.- jährlich und für ein doppelt verwaistes Kind nicht weniger als Kè 3000.- jährlich betragen zu streichen.

2) Dem Absatze 2 ist der folgende Satz anzufügen: Die Waisenrente für ein einfach verwaistes Kind darf jedoch nicht weniger als Kè 1500.- jährlich und für ein doppelt verwaistes Kind nicht weniger als Kè 3000.- jährlich betragen.

3) Der Absatz 3 bleibt unverändert.

§ 8.

Der § 33, Absatz 2, Einleitungssatz, hat zu lauten:

2. Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum 24. Lebensjahre, ist die Waisenrente zu zahlen:....

§ 9.

Im § 44 ist Absatz 4 zur Gänze zu streichen.

§ 10.

Im Abschnitt XVII ist anschließend an den § 176 ein neuer Paragraph unter No. 176 a) folgenden Wortlautes anzufügen:

§ 176 a). 1. Weist der Versicherungsverlauf eines Versicherten oder Rentners Beitragsmonate auf Grund des Gesetzes vom 16. Dezember 1906, Zahl 1 R. G. Bl. vom Jahre 1907, der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1914, Zahl 138 R. G. Bl. 138, des Gesetzes vom 5. Feber 1920, Zahl 89 S. d. G. u. V., wie auch des Gesetzes vom 21. Dezember 1921, Zahl 484 S. d. G. u. V. aus, so wird ihnen die vorhandene nicht versicherte Dienstzeit vor Eintritt der Versicherungspflicht im vollen Ausmaße für die Bemessung der Rentenleistungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Beitragszeit im Sinne der §§ 12 und 14 dieses Gesetzes angerechnet.

2. Die Anrechnung erfolgt in jener Gehaltsklasse, in der der Versicherte im letzten Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezw. der Rentner im letzten Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert war.

3. Für jeden so angerechneten Monat erhöht sich die Rente, bezw. der Rentenanspruch um den aus dem § 177, Abs. 1 ersichtlichen Betrag. Die sich ergebene Rentensumme bildet die Grundlage für die Bemessung aller Versicherungsleistungen an die Hinterbliebenen des Versicherten, bezw. Rentners.

4. Falls der Rentner, bezw. Versicherte außer den durch die Pflichtversicherung, freiwillige Weiterversicherung, Überführung oder Anrechnung von militärischen Dienstzeiten erworbenen Beitragszeiten auch solche durch Dienstzeiteneinkäufe gewonnene aufzuweisen hat (§ 31 des Gesetzes vom 16. Dezember 1906, RGBl. 1/1907, § 31 des Gesetzes vom 3. Feber 1920, Z. 89 S. d. G. u. V. und § 61 des Gesetzes vom 21. Feber 1929, Zahl 26 S. d. G. u. V.), so bleiben die durch den Einkauf in die Versicherung einbezogenen nicht versicherten Dienstzeiten auf die Anrechnung nach Absatz 1) ohne Einfluß; die nicht versicherte Dienstzeit wird voll angerechnet.

5. Versicherten, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das erstemal in die Versicherungspflicht eingetreten sind, wird die nachgewiesene nicht versicherte Dienstzeit nach Erreichung von Rentenansprüchen nach diesem Gesetze in jener Gehaltsklasse angerechnet, in der sie zuerst angemeldet waren. Eine Anrechnung der nichtversicherten Dienstzeit kommt dann nicht in Betracht, wenn der Versicherte für diese Dienstzeit Rente oder Pension nach anderen Sozialversicherungsgesetzen oder den Vorschriften über die Ruhegenüsse des Staatsangestellten bezieht.

6. Die Ausgaben für die Erhöhungen der Invaliditäts(Alters-) Renten auf Grund der Anrechnung der nicht versicherten Dienstzeit und der sich ebenfalls ergebenden Erhöhungen der Hinterbliebenenrenten ersetzt den Versicherungsträgern der Staat. Die Art der Verrechnung zwischen den Versicherungsträgern und dem Staate regelt der Minister für soziale Fürsorge auf Antrag der Pensionsanstalt im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

7. Die aus der Anrechnung der nicht versicherten Dienstzeit erfließende Erhöhung der übrigen Leistungen nach dem Gesetze vom 21. Feber 1929 trägt der Versicherungsträger aus Eigenem.

8. Die aus der Anrechnung der nicht versicherten Dienstzeit erfließende Rentenerhöhung ist solchen Rentnern, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes No. 26/1929 bereits im Bezuge einer Rente nach diesem Gesetz standen oder seither bis zum Inkrafttreten dieser Novelle in den Rentenbezug traten, zu diesem Tage rückwirkend nachzuzahlen.

9. Auf die Erhöhung der Renten nach den Absätzen 1-8 haben fremde Staatsangehörige dann Anspruch, wenn in den betreffenden Staaten die Pensionsversicherung durchgeführt ist und tschechoslovakischen Staatsangehörigen ebenfalls Staatsbeiträge gezahlt werden.

10. Der Anspruch auf die Anrechnung der nicht versicherten Dienstzeit ist beim zuständigen Versicherungsträger geltend zu machen. Für die Geltendmachung ist eine Frist von 18 Monaten einzuhalten, beginnend vom Tage der Kundmachung dieser Novelle. Das Ansuchen ist entsprechend zu belegen. Nähere Vorschriften erläßt das Ministerium für soziale Fürsorge auf Vorschlag der Pensionsanstalt.

11. Die vorhergegangenen Bestimmungen gelten für alle Pensionsversicherungsträger.

§ 11.

Der Abschnitt XVII ist anschließend an den § 176 a) durch einen weiteren neuen Paragraphen zu ergänzen, der folgenden Wortlaut hat:

§ 176 b) 1. Versicherte, die infolge unverschuldeter Stellenlosigkeit aus der Versicherungspflicht ausscheiden, bleiben in der zuletzt innegehabten Beitragsklasse weiterversichert.

2. Die so erworbenen Monate gelten als Beitragsmonate nach den §§ 12 und 14 dieses Gesetzes.

3. Die klassenmäßigen Versicherungsbeiträge für die stellenlosen Versicherungspflichtigen trägt der Staat. Mit dem Eintritte des Angestellten in eine versicherungspflichtige Stellung erlischt die Beitragszahlung des Staates.

4. Die Art der Verrechnung dieser Beiträge zwischen dem Versicherungsträger und dem Staate regelt eine Verordnung des Ministeriums für soziale Fürsorge auf Vorschlag der Allg. Pensionsanstalt.

§ 12.

Dem Abschnitt XVII ist im Anschluß an den § 176 b ein weiterer Paragraph unter der Bezeichnung § 176 c folgenden Wortlautes anzuschließen:

§ 176 c) 1. Hat ein Versicherter oder Invaliditäts(Alters-) Rentner nach § 12 durch Überweisung oder freiwillige Versicherung in den Klassen I-XVl des Gesetzes betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten vom 16. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 1 aus dem Jahre 1907, im Wortlaut der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 138 und des Gesetzes vom 5. Feber 1920, S. d. G. u. V. Nr. 89 (altes Pensionsversicherungsgesetz), wie des Gesetzes vom 21. Feber 1921, Zl. 484 S. d. G. u. V. und der Reg. Verordnung zu ihm vom 19. Jänner 1923, Zahl 16 S. d. G. u. V., mit dem die Pensionsversicherung der Privatangestellten in der Slowakei und Karpathorußland geregelt wird, noch Zeiten gesetzlichen Präsenzdienstes auf Grund der Wehrgesetze des früheren Österreichs oder der Èechoslovakischen Republik aufzuweisen, so werden diese als Beitragszeiten nach § 12 angerechnet, soweit sie nicht schon nach § 13, bezw. § 176 zur Anrechnung gekommen sind. Würden diese Zeiten des gesetzlichen Präsenzdienstes gleichzeitig auch nach den Bestimmungen des § 176, Abs. 1 u. 2 anrechenbar sein, so erfolgt die Anrechnung nur einmal, u. zw. nach jenen Bestimmungen, die sich für den Angestellten günstiger auswirken.

2. Die Anrechnung erfolgt in der 4. Gehaltsklasse. Den Versicherungsbeitrag für die nach Abs. 1 eingerechnete Zeit zahlt der Staat.

3. Der Anspruch auf die Anrechnung ist binnen 18 Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes beim zuständigen Versicherungsträger geltend zu machen.

4. Einzelheiten über den Nachweis der Ansprüche und die Verrechnung des Staatsbeitrages werden auf Antrag der Allg. Pensionsanstalt durch das Ministerium für soziale Fürsorge geregelt.

§ 13.

Dieses Gesetz erlangt, soweit nicht ausdrücklich eine rückwirkende Wirksamkeit einzelner Bestimmungen festgelegt ist, mit dem Tage seiner Kundmachung Geltung.

§ 14.

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem Minister für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern.

Motivenbericht.

Das Gesetz vom 21. Feber 1929, Zahl 26 S. d. G. u. V. hat die pensionsversicherungspflichtigen Angestellte, besonders aber die älteren von ihnen und die Rentenbezieher in mehr als einer Beziehung enttäuscht. Es bringt zwar eine gewisse Aufwertung der mit höherwertigem Gelde erworbenen Versicherungsansprüche, kommt hierbei jedoch nicht bis an die tatsächlich notwendige Aufwertung heran und überläßt die Erwerbung von höheren Rentenansprüchen der zukünftigen Beitragszahlung. Das neue P. V. G. schafft also den Zustand, daß es den jungen Versicherten, die auf Grund der neuen Bestimmungen noch viele Jahre in der Versicherung zubringen werden, die Erreichung von höheren Rentenleistungen ermöglicht, den alten Versicherten, die kurz nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes in den Bezug der Rente treten müssen und besonders den schon vorhandenen Rentnern nur sehr wenig an Verbesserung bringt. Die Enttäuschung der Zehntausenden von Rentnern und älteren Angestellten ist deshalb umso größer, weil die ministerielle Kommission für die Novellierung der Pensionsversicherung nach 41/2 Jahren Tätigkeit dem Minister für soziale Fürsorge einen Gesetzantrag überreicht hat, der in seinen wesentlichen Punkten auf einer vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam geschaffenen Basis aufgebaut war. Dieser Gesetzentwurf beinhaltete eine ganze Reihe von Bestimmungen, die die von den Angestelltengewerkschaften angestrebte Besserstellung gerade der Rentner und alten Versicherten zum Ziele hatte. Im Verlaufe der Umarbeitung dieses Gesetzantrages zum Regierungsentwurf durch die Regierung fielen jedoch leider gerade die wertvollsten Bestimmungen des Gesetzentwurfes in Bezug auf die alten Versicherten und Altrentnern aus, was begreiflicherweise den Wert der ganzen Novelle für diese Zehntausende ganz erheblich herabsetzte.

Der vorliegende Gesetzantrag hat den Zweck, durch eine sogenannte kleine Novelle die eben erwähnten Mängel des Gesetzes 26/1929 auszugleichen. Ausdrücklich sei bemerkt, daß sich der vorliegende Antrag darauf beschränkt, nur jene Bestimmungen des Gesetzes abzuändern, bezw. zu ergänzen, die augenblicklich am allerdringendsten sind und nur Leistungsbestimmungen betreffen. Die im Gesetze 26/1929 enthaltenen gänzlich unzulänglichen Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger, die Organisation der A. P. A., den Aufbau der Rentenleistungen usw. usw. müssen durch eine große Novelle zum Gesetz 26/1929 abgeändert werden. In diesem Sinne will der vorliegende Gesetzantrag nur einem dringenden Bedürfnis für eine Übergangszeit abhelfen.

Zu den einzelnen Paragraphen:

Zu § 1: Der Gesetzentwurf der ministeriellen Kommission sah für die Einrechnung der aktiven Militärdienstzeit die 4. Gehaltsklasse vor, die Gehältern von 9-12.000.- jährlich entspricht. Wie aus der Statistik im Motivenberichte zum Gesetz 26/1929 hervorgeht, ist die große Mehrzahl der Angestellten in jenem Alter, in dem sie zum aktiven Militärdienst verpflichtet sind, in der angeführten Gehaltsklasse versichert. Es entspricht deshalb nur einem Gebot der Gerechtigkeit, wenn der Staat den jungen Menschen, den er für seine Militärdienste heranzieht und damit aus der bürgerlichen Beschäftigung herausnimmt, so versorgt, daß er in seinem Pensionsansprüchen nicht schlechter gestellt wird, als wenn er nicht eingerückt wäre. Das macht es erforderlich, daß die Angestellten in der 4. Gehaltsklasse weiterversichert werden, während das Gesetz 26/1929 diese Angestellten in die erste, bestenfalls zweite Gehaltsklasse herabdrückt und sie dadurch ganz empfindlich schädigt.

Zu § 2: Das Gesetz 26/1929 hat die Wartezeit zwar von 120 Beitragsmonaten auf 60 herabgesetzt. Trotzdem entspricht auch eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht den Anforderungen, die man an eine neuzeitliche Sozialversicherung stellen muß. Die Warte zeit hat den Zweck, den Versicherungsträger vor einer allzufrühen Belastung durch Rentenleistungen ohne entsprechende vorgehende Beitragszahlung und ungerechtfertigte Ausnützung durch spekulative oder fingierte Anmeldung zur Versicherung zu schützen. Diese Gefahren können dann besonders groß sein, wenn durch eine Erweiterung des Kreises der Versicherungspflichtigen oder gar bei Neuschaffung eines solchen Gesetzes Zehntausende von älteren Angestellten neu in die Versicherung kommen und bei Fehlen einer Wartezeit für die Ansprüche sehr bald rentenberechtigt würden. Durch die Novelle 26/1929 wurde jedoch grundsätzlich an dem Umfang der Versicherungspflicht nichts geändert. Es kommen demnach neu in die Versicherung nur verhältnismäßig wenig Angestellte; die übrigen Versicherten sind infolge des 20jährigen Bestandes des P. V. G. kürzere oder längere Zeit bereits versichert und weisen die natürliche Verteilung auf sämtliche Altersklassen und Gehaltsstufen auf. Alle übrigen Neubeitritte erstrecken sich in der Regel auf die überhaupt neu in den Beruf eintretenden Menschen, die infolgedessen in der erdrückenden Mehrzahl in jungen Jahren stehen. Die Versicherung braucht deshalb den Schutz einer Wartezeit überhaupt nicht mehr, weil die Fälle von vorzeitiger Invalidität im Rahmen der versicherungstechnischen Berechnungen sich bewegen werden. Um jedoch allen Einwendungen wegen eines notwendigen Schutzes vor betrügerischen Anmeldungen zur Versicherung zu begegnen, dessen Notwendigkeit in diesem weitreichenden Ausmaße aber nicht anerkannt werden kann, beantragt der Gesetzentwurf die Herabsetzung der Wartefrist auf 18 Monate.

Zu § 3: Eine der am schwersten empfundenen Verschlechterungen des Gesetzes 26/1929 gegenüber dem alten P. V. G. ist die Abänderung des bisherigen Begriffes der reinen Berufsinvalidität in einen Begriff, der schon ganz merklich der Standesinvalidität nahekommt. Die Antragsteller erblicken im § 17 des Gesetzes 26/1929 eine ausgesprochene Benachteiligung der Versicherten. Bisher war jener Angestellte, der aus irgendeinem Grunde den Pflichten seiner versicherungspflichtigen Stellung nicht mehr nachkommen konnte rentenberechtigt. Der neue § 17. überläßt der Rentenkommission noch die Möglichkeit zu prüfen, ob der Rentenwerber nicht vielleicht noch einem anderen Berufe als seinem eigentlichen zu entsprechen vermag. Wenn auch dieser neue Beruf, für den die Rentenkommission den Rentenwerber noch befähigt halten kann, auch seinem bisherigen Beruf, seiner Stellung in ihm und seiner praktischen und theoretischen Vorbildung angepaßt sein muß, so ergibt sich insbesonders für den älteren Rentenwerber die Gefahr, daß er für seinen eigentlichen Beruf zwar als unfähig anerkannt, aber gleichzeitig für einen ähnlichen gearteten anderen Beruf geeignet erklärt wird, den der ältere Rentenwerber infolge seines Zustandes und seines Alters aber nicht bekommt und nicht findet; er wird deshalb nicht nur keinen Posten, sondern auch keine Rente haben. Das darf doch nicht durch unglückliche Fassung eines Sozialversicherungsgesetzes ermöglicht werden. Alle diese Schädigungen der Angestelltenschaft sind zu vermeiden, wenn das Gesetz 26/1929 im Sinne des vorgeschlagenen § 3 geändert wird.

Zu § 4: Der Gesetzentwurf der ministeriellen Kommission hatte vorgesehen, daß die Angehörigen von solchen Versicherten, denen im Sinne des § 18 des Gesetzes 26/1929 die Rente verweigert wird, die Rente gebührt. Das Gesetz 26/1929 führt entgegen dem Kommissionsentwurf die Kannbestimmung ein, obzwar dieselbe sicherlich nicht begründet ist.

Zu § 5: Die Antragssteller bestreiten die Berechtigung der Versicherungsträger, etwas von der Rente eines Versicherten, die sich derselbe durch seine Beitragszahlung erworben hat, nur deshalb streichen, weil die Rente die letzten Gehaltsbezüge des betreffenden Versicherten übersteigen würde. Was sich der Versicherte durch seine ordnungsgemäße Beitragszahlung erworben hat, das gebührt ihm und das darf ihm nicht genommen werden. Diesen Grundsatz bringt der § 5 des Antrages zur Geltung.

Zu § 6: Es ist nicht einzusehen, weshalb der Witwer auch noch bedürftig sein muß, um Anspruch auf Witwerrente zu besitzen. Es kann beim Aufbau des Beitrags- und Leistungssystems auf derartige fließende Begriffe nicht Rücksicht genommen worden sein, wie es die Bedürftigkeit ist. Sie gehören deshalb gar nicht in das Pensionsversicherungsgesetz und widersprechen auch dem Sinne der ganzen Bestimmung.

Zu § 7: Dieser Paragraph soll den Zustand wiederherstellen, den der Gesetzentwurf der ministeriellen Kommission geschaffen hatte. Als Mindestgrenze für die Waisenrente sollen Kè 1500.-, bezw. Kè 3000.- festgelegt werden, unter die auch dann nicht gegangen werden darf, wenn Witwen- und Waisenrente zusammen die Rente des verstorbenen Versicherten einschließlich der Erziehungszuschüsse übersteigen würde.

Zu § 8: Auch dieser Paragraph soll den Kommissionsentwurf wiederherstellen. Eine Begründung für die Notwendigkeit der Zahlung der Waisenrente an jene Waisen, die erwerbsunfähig sind oder sich fortbilden, erübrigt sich wohl, wenn der besondere Zweck dieser Bestimmung richtig verstanden wird.

Zu § 9: Hier gilt dieselbe Begründung wie zu § 5.

Zu § 10: Eine der wertvollsten Bestimmungen des Kommissionsentwurfes war jene über die Einrechnung der nicht versicherten Dienstzeit vor dem Eintritt der Versicherungspflicht gemäß den bisherigen P. V. Gesetzen. Im Jahre 1909 war zwar die Erfassung eines Großteiles der Angestellten durch das damalige P. V. G. beabsichtigt. Einander widerstrebende Bewegungen und schließlich die Spruchpraxis schlossen jedoch bis zum Jahre 1920 außerordentlich zahlreiche Angestellte in Handel und Industrie aus der Versicherungspflicht aus. Diese Gruppe von Handelsangestellten, Meistern, Werkmeistern usw. usw. kamen erst im Jahre 1920 in die Versicherungspflicht und haben deshalb viele Jahre ihrer Versicherung verloren. In der Slovakei wurden die Angestellten überhaupt erst mit 1. Jänner 1922 versicherungspflichtig und alle ihre vorhergegangenen Dienstjahre sind bisher verloren. Schließlich haben alle jene Angestellte, die im Jahre 1909 älter als 18 Jahre waren, mehr oder weniger nicht versicherte Dienstzeiten aufzuweisen. Das alles muß sich bei der Rentenberechnung für diese Versicherte außerordentlich ungünstig auswirken und hat zur Folge, daß die Renten der Altrentner, bezw. die Ansprüche der Altversicherten trotz dem neuen P. V. G. 26/1929 so ungenügend sind. Um diesen Berufskollegen zu helfen, verzichtete die ministerielle Kommission auf einen Staatsbeitrag in der Form, wie ihn der Staat zu den Renten nach dem Arbeitersozialversicherungsgesetz bezahlt. Dort erhält jeder Rentner einen bestimmten Zuschuß vom Staate, was zur Folge haben muß, daß die Belastung des Staates mit der steigenden Anzahl von Rentenbeziehern nach dem Sozialversicherungsgesetz größer wird. Der Gesetzantrag der ministeriellen Kommission ging einen anderen Weg. Er verlangte vom Staate einen einmaligen Betrag, allerdings auch zahlbar in Jahresraten, der jedoch nach einer gewissen Anzahl von Jahren vollständig verschwinden würde. Für diesen Staatsbeitrag soll den Versicherten und den Rentnern die nicht versicherte Dienstzeit für die Versicherung angerechnet werden, d. h., die sich aus der Einrechnung der nichtversicherten Dienstzeit ergebene Rentenerhöhung soll der Staat dem Versicherungsträger ersetzen. Aus dem Motivenbericht zur Arbeitersozialversicherung aus dem Jahre 1924 geht hervor, daß der Staatszuschuß dort nach 5 Jahren 61/2 Mill. Kè jährlich und nach 50 Jahren bereits 508 Mill. Kè jährlich betragen wird. Die Einrechnung der nicht versicherten Dienstzeit in der Versicherung würde in den ersten Jahren etwa 16 Mill. Kè jährlich, nach 20 Jahren etwa 70 Mill. Kè jährlich betragen; dann muß der Staatsbeitrag jährlich rasch sinken und gänzlich aufhören. Insgesamt würde die Belastung des Staates in den ganzen Jahren der Zahlung eines Staatsbeitrages etwa 2 Milliarden Kè betragen, eine Summe, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des Berufstandes der Angestellten angemessen erscheint. Die Belastung des Staates wäre schon deshalb tragbar, weil die Privatangestellten eine Sondersteuer zu zahlen haben, die Dienstvertragsgebühr, die dem Staate jährlich mehr als 20 Mill. Kè nur von den Privatangestellten einträgt. Die Privatangestellten haben also allein durch die Bezahlung der Dienstvertragsgebühren bisher dem Staate fast 200 Mill. Kè bezahlt und haben für Jahre hinaus im vorhinein dem Staate jenen Betrag abgeführt, den sie für ihre alten und invaliden Berufskollegen nunmehr zurückhaben wollen. Erst die Gewährung des Staatsbeitrages und die dadurch ermöglichte Anrechnung der nichtversicherten Dienstzeit wird den alten und invaliden Privatangestellten halbwegs annehmbare Renten ermöglichen. Hierbei sei ausdrücklich bemerkt, daß unser Antrag nur die reinen Rentenleistungen, die sich aus der Einrechnung der nicht versicherten Dienstzeit ergeben, vom Staate gedeckt haben will, während die Pensionsanstalten die sich ebenfalls ergebenden Erhöhungen des Ausstattungsbeitrages, der Abfertigungen und des Begräbnisgeldes aus eigenem tragen sollen.

Zu § 11: Durch unseren Antrag soll den unverschuldet stellenlos gewordenen Angestellten die Fortsetzung ihrer Versicherung ermöglicht werden. Die Kosten der Beitragszahlung während dieser Zeit soll der Staat übernehmen. Diese Forderung der Privatangestellten ist durchaus berechtigt. Wenn berücksichtigt wird, daß der Staat nach den alten Arbeitslosenunterstützungsgesetzen mehrere 100 Millionen Kè für die Zwecke der Arbeitlosenunterstützung ausgab, auf Grund des sogenannten Genter Systems jedoch nur noch wenige Millionen Kè ausgibt und demnach hunderte von Millionen erspart, wird ersichtlich, daß der Staat ohne allzu große Belastung die Beitragszahlung für die Angestellten während ihrer Stellenlosigkeit übernehmen kann. Die Befürchtung, daß es dadurch und weil auch die Zeit der aktiven Militärdienstzeit als Beitragszeit angerechnet werden soll, alle Privatangestellten schon mit 56 und 57 Jahren in den Bezug von Renten nach dem Gesetz 26/1929 treten würden (§ 20, Abs. 2 des Gesetzes 26/1929) ist unbegründet. Heute tritt nur noch ein kleiner Bruchteil der Angestellten mit dem 16. Lebensjahre in den Beruf ein. Die meisten Angestellten sind 19 und 20 und mehr Jahre alt, so daß bei Abnahme aller unserer Anträge durchschnittlich der Rentenanfall aus dem Titel der Altersrente kaum wesentlich vor dem 60. Lebensjahre zu suchen sein wird, also noch immer spät genug. Wenn wir in Vergleich ziehen, welche hohen Beträge gerade unsere Nachbarstaaten für die Zwecke der Sozialversicherung ausgeben, dann müssen auch wir die Berechtigung haben, eine stärkere Inanspruchnahme des Staates zu fordern.

In Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Verfassungsgesetzes schätzen wir die anfängliche Belastung des Staates durch unsere Anträge mit etwa 17 Millionen Kè im Jahre, welcher Betrag bis auf höchstens 70 Millionen Kè nach etwa 20 Jahren steigen würde. Dann wird der jährliche Staatsbeitrag schnell sinken, um ganz aufzuhören. Die gesamte Ausgabe des Staates wird 2 Milliarden Kè in allen Jahren des Staatsbeitrages kaum überschreiten und ist durch einen entsprechenden Finanzplan im Haushalte des Staates unterzubringen.

Es wird beantragt, den vorliegenden Gesetzentwurf der verfassungsmäßigen Behandlung zuzuführen.

Prag, am 12. Dezember 1929.

Köhler,

Ing. Jung, Schubert, Simm, Knirsch, Geyer, Krebs, Kasper, Horpynka, Dr. Hassold, Dr. Keibl. Dr. Hanreich, Szentiványi, Stenzl, Dr. Törköly, Eckert, Prause, Dr. Holota, Nitsch, Matzner, Dr. Schollich, Ing. Kallina.

 


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